22.11.2013, 08:15 Uhr

Was bedeutet die neue Energieeinspar-Verordnung für Hausbesitzer konkret?

Berlin - Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im Oktober dieses Jahres verabschiedet. Die neue EnEV wird voraussichtlich im Mai 2014 in Kraft treten.

Vor allem für Neubauten setzt sie höhere energetische Standards. Aber auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.

Ab 2016 mehr Energieeffizienz bei Neubauten

Ab Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

Altbauten: Öl- und Gasheizkessel von vor 1985 müssen raus

Insgesamt sind nach Angaben der dena für den Gebäudebestand keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Trotzdem müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten:

So müssen Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Mindestwärmeschutz für Altbauten

Zudem müssen in Altbauten die jeweils obersten Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Energieausweis gewinnt an Bedeutung

Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. So müssen Verkäufer und Vermieter den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis wie z.B. der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes müssen auch bereits in der Immobilienanzeige genannt werden.

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit, teilte die dena mit.

Bundesregierung beschließt umstrittene Novelle der Energieeinspar-Verordnung


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