21.08.2014, 11:23 Uhr

Bundesnetzagentur regelt Anschluss von Offshore-Windparks

Bonn – Anfang August ist die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft getreten. Damit ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) nunmehr für die Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen zuständig. Was bedeutet das für die Offshore-Betreiber und welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Zuweisung von Anbindungskapazität erfüllt werden?

Nach den Angaben von BNetzA-Präsident Jochen Homann soll noch in diesem Jahr das erste Zuweisungsverfahren in die Wege geleitet werden, um eine möglichst zeitnahe Zuweisung der zur Verfügung stehenden Anschlusskapazitäten sicherzustellen. So sollen die Offshore-Betreiber Planungssicherheit erhalten.

BNetzA plant erstes Zuweisungsverfahren noch in 2014

Die Bundesnetzagentur hat nun die Regeln für das Zuweisungsverfahren von Offshore-Anschlusskapazitäten veröffentlicht. Die Festlegung bestimmt, welche Voraussetzungen notwendig sind, um einen Antrag auf Zuweisung von Anbindungskapazität bereits vorhandener oder im Bau befindlicher Windenergieanlagen stellen zu können.

„Mit dieser Festlegung haben wir die Grundlage für eine objektive, transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung von Anschlusskapazitäten geschaffen. Sie gibt den Betreibern von Windenergieanlagen auf See Planungssicherheit und ermöglicht eine zeitnahe Zuweisung freier Kapazität auf den von den Übertragungsnetzbetreibern beauftragten Anbindungsleitungen“, so BNetzA-Präsident Jochen Homann. „Um eine möglichst zeitnahe Zuweisung der zur Verfügung stehenden Anschlusskapazität sicherzustellen, planen wir, das erste Zuweisungsverfahren noch in diesem Jahr durchzuführen.“

Anschlusskapazität: BNetzA darf Offshore-Zielwert der Bundesregierung überschreiten

Die BNetzA muss bei der Zuweisung der Anschlusskapazitäten auch die von der Bundesregierung bis zum Jahr 2020 vorgesehene Offshore-Kapazitätsgrenze von 6.500 MW im Auge haben. Diesen Wert darf die Agentur vor dem 01. Januar 2018 allerdings um bis zu 1.200 MW überschreiten, so dass die Anschlussgrenze derzeit bei 7.700 MW anzusetzen ist.

Mit der Eröffnung eines Kapazitätszuweisungsverfahrens wird die BNetzA auch die freie Anschlusskapazität auf den einzelnen Netzanbindungssystemen sowie die Frist, bis zu der Betreiber von Offshore-Windparks Anträge auf Zuweisung von Anschlusskapazitäten einreichen können, veröffentlichen. Nach Ablauf der Antragsfrist wird die Zulässigkeit der Anträge geprüft und entschieden, ob die Kapazitätszuweisung antragsgemäß erfolgen kann oder eine Versteigerung der Anschlusskapazität erforderlich ist, so die BNetzA.

Versteigerungsverfahren soll eindeutige Ergebnisse erzielen

Falls die auf einer beauftragten Anbindungsleitung verfügbare Anschlusskapazität nicht für die zugelassenen Anträge ausreicht, oder die Summe der auf allen Anbindungssystemen zugelassenen Anträge die höchstens zuweisbare Kapazität von 7.700 MW überschreitet, soll ein Versteigerungsverfahren die Zuweisung regeln.

Aus Sicht von Jochen Homann könne mit einem Versteigerungsverfahren gewährleistet werden, dass es zu eindeutigen Ergebnissen kommt. Es lasse sich eine klare Reihung der Gebote erstellen und auf dieser Basis eine objektiv nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. „Schließlich können wir mit diesem Verfahren dem allseits geäußerten Wunsch nach einer schnellen Zuweisung nachkommen“, so Homann. Nach Abschluss des Verfahrens wird die BNetzA die Ergebnisse der Kapazitätszuweisung zeitnah veröffentlichen.

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