01.09.2014, 17:01 Uhr

Holzöfen kommen ab 2015 verstärkt auf den Prüfstand

Dessau-Roßlau - Holzöfen tragen vor allem durch Feinstaub und Kohlenmonoxid zu einer hohen Umweltbelastung bei. Diese Umweltbelastungen sollen in Deutschland deutlich reduziert werden. Ab Januar 2015 gelten hierbei neue Grenzwerte.

Die neuen Regelungen in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) treten ab Januar 2015 in Kraft. Betroffen sind mit festen Brennstoffen betriebene Öfen und Heizkessel.

Warum sind viele alte Holzöfen so gesundheitsschädlich?

Es ist vor allem der relativ hohe Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid, der die strengeren Regeln erforderlich macht, teilte das Umweltbundesamt (UBA) mit. Diese Schadstoffe unterliegen ab Januar 2015 neuen Grenzwerten. Die Emissionen tragen vor allem in den Wintermonaten und in direkter Nachbarschaft zu hohen und gesundheitsgefährdenden Konzentrationen bei. Sie können laut UBA zu Atemwegserkrankungen führen und das Herzinfarktrisiko erhöhen.

Wen die neuen Verordnungen treffen

Ab Januar 2015 laufen die Übergangsregelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) aus. Unterschieden wird dabei zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Anlagen zur Beheizung ganzer Wohnungen und Häuser. Die neuen Grenzwerte von 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter gelten je nach Alter der Anlage zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. So gelten die neuen Grenzwerte bei Einzelraumfeuerungsanlagen ab dem 1. Januar 2015, wenn die Anlagen vor 1975 errichtet wurden. Für Anlagen die später errichtet wurden, gelten die neuen Grenzwerte schrittweise zu einem späteren Stichtag. Beispielsweise müssen jüngere Anlagen, die zwischen 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 gebaut wurden, die Obergrenzen erst ab Anfang 2025 einhalten. Bei Feuerungsanlagen für gesamte Wohnungen und Häuser gilt der 1. Januar 2015 als Stichtag, wenn die Anlage vor 1995 errichtet wurde. Für jüngere Anlagen gelten auch hier spätere Stichtage.

Um die Übergangsregelungen sozialverträglich zu gestalten, gibt es mehrere Ausnahmen: So sind Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit darstellen, von der Nachrüstverpflichtung ausgenommen. Daneben sind unter anderem auch historische Öfen und offene Kamine von der Nachrüstverpflichtung ausgenommen. Die Feststellung zur Einhaltung der Grenzwerte erfolgt über den Schornsteinfeger.

Was sollte man als Betroffener tun?

Holzöfen, die den neuen Anforderungen nicht genügen, sollten wenn möglich gegen neue Geräte ausgetauscht oder aber mit Staubfiltern nachgerüstet werden, raten Experten. Der Einbau eines Staubfilters sei erschwinglich und könne die Lebensdauer alter Öfen verlängern. Daneben rechne sich ein solcher Feinstaubfilter relativ schnell, da hierdurch eine bessere Verbrennung erreicht werde.

Weitere Nachrichten und Infos zum Thema:

Belastung durch Feinstaub: von Kaminen, Straßenverkehr und Industrieanlagen


© IWR, 2014