17.04.2015, 17:02 Uhr

Schweiz beschließt Erleichterungen für Elektrofahrzeuge

Bern - Der Schweizer Bundesrat hat die technischen Bestimmungen und Verkehrsregeln für bestimmte Elektro-Fahrzeuge angepasst. Die Änderungen in der Verordnung treten Anfang Juni 2015 in Kraft.

Geht es um neue Elektro-Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller oder Elektro-Rikschas, dann lassen sich diese nur schwer oder gar nicht in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen. Dementsprechend werden die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen heute nicht gerecht. Das soll sich ändern.

Neu: Gleichstellung mit E-Bikes

Zu den neuartigen Elektro-Fahrzeugen gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller (z. B. SegwayTM) oder Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor. Das Schweizer Parlament hat mit der Motion 12.3979 "Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen" den Bundesrat beauftragt, die Situation zu verbessern. Die beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen.

Neue Verordnung für Elektrofahrzeuge und die Folgen

Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder („Töffliausweis“) und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich.

Praktische Probleme, an die niemand denkt

Eine weitere Änderung in der Schweiz betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und andern Fußgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller auf Fußgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fußgängerflächen verwendet werden.

Quelle: IWR Online
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