14.07.2016, 10:44 Uhr

Urteil zu Vergleichsportalen: Rüffel oder Bestätigung?

München – Das Landgericht München hat einer Klage des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute (BVK) gegen das Vergleichsportal Check24 teilweise stattgegeben. Das Portal muss der Gerichtsentscheidung zufolge gegenüber den Usern für mehr Transparenz bezüglich der eigenen Rolle sorgen. Der BVK spricht von einem „Sieg für den Verbraucherschutz“, Check24 von einer „Bestätigung des Geschäftsmodells“.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit verkündetem Urteil (Az. 37 O 15268/15) der Klage gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilweise stattgegeben. Der Kläger, der BVK, hatte beanstandet, dass die Beklagte (Check24) bei ihrem Internetauftritt im Versicherungsbereich nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig ist.

Makler-Tätigkeit darf nicht versteckt präsentiert werden

Das Gericht hat festgestellt, dass Check24 gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da das Portal die vorgeschriebenen Angaben– wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereithält. Nach der gesetzlichen Regelung müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden. Das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss. Zudem hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlichen Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz auch für Online-Makler gelten. Ferner ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Weitere beklagte, angebliche Verstöße hat die Kammer aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.

Unterschiedliche Urteilsbewertung: Kläger und Beklagte zufrieden

Die Check24 Vergleichsportal GmbH aus München reagierte zufrieden auf dieses Urteil. Check24 erfülle grundsätzlich Beratungs- und Informationspflichten, heißt es. Das Geschäftsmodell sei bestätigt worden und somit seien die Hauptangriffspunkte des BVK weitgehend entkräftet. „Mit dem heutigen Urteil sind wir zufrieden“, sagte Christoph Röttele, Check24-Geschäftsführer. Neben Versicherungen bietet Check24 als Vergleichsportal im Internet auch Energie-, Finanz-, Telekommunikations-, Reise- und Konsumgüter-Vergleiche mit kostenloser telefonischer Beratung an.

Nach Ansicht des BVK stärkt das Urteil die Verbraucherrechte beim Kauf von Versicherungen über das Internet. „Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz nach der Urteilsverkündung.

Quelle: IWR Online

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