17.08.2016, 11:02 Uhr

Negative Strompreise belasten Erneuerbare auch im EEG 2017

Berlin - Bei negativen Börsenstrompreisen erhalten viele Windenergieanlagen keine Vergütung über die Marktprämie. Diese Situation wird in Zukunft häufiger erwartet. Auch das neue EEG wird daran nichts ändern.

Treten negative Strompreise für sechs Stunden oder länger am Stück auf, wird für diese Zeiträume keine Marktprämie gezahlt. In Zukunft werden negative Strompreise häufiger auftreten, wie das Beratungsunternehmen Enervis berechnet.

Studie: Negative Strompreise nehmen zu

Phasen negativer Preise treten bereits heute häufig auf. In 2015 waren z.B. bereits rund 1,5 Prozent der Jahresstunden an der EPEX Spot negativ. Eine aktuelle Studie des Berliner Beratungsunternehmens Enervis zeigt nun auf, das die Häufigkeit von negativen Preisen und Stunden mit Auswirkung auf die EEG-Vergütung langfristig zunimmt. Dabei haben die zukünftigen Austauschkapazitäten mit den Nachbarländern großen Einfluss auf Häufigkeit und Länge negativer Strompreise.

Enervis hat dazu eine angepasste energiewirtschaftliche Modellberechnungen auf Basis aktueller Marktdaten und der neuen Regeln des EEG 2017 sowie des neuen Strommarktgesetzes durchgeführt. Dabei wurden Vorgaben zur Flexibilisierung des Strommarktes sowie Szenarien zur europäischen Vernetzung der Strommärkte untersucht. Wie häufig die Windenergieerzeugung von negativen Börsenstrompreisen betroffen ist, ist die zentrale Frage für die Einschätzung des Erlösrisikos nach Paragraph 51 des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG).

Keine Änderungen im EEG 2017

Die Regelung, dass die Marktprämie bei negativen Strompreisen entfällt, besteht bereits im EEG 2014 und gilt für alle Windenergieanlagen größer gleich 3 Megawatt (MW) und andere Anlagen größer gleich 0,5 MW Leistung mit Inbetriebnahme ab Anfang 2016. Die Branche hatte im Zuge der diesjährigen EEG-Novellierung auf Änderungen bei dieser Regelung gehofft, wurde aber enttäuscht. Der Vergütungsentzug bleibt auch im EEG 2017 bestehen und firmiert jetzt unter Paragraph 51 EEG.

Quelle: IWR Online
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