19.10.2016, 14:15 Uhr

Bundeskabinett nickt Atommüll-Deal ab

Münster – Das Bundeskabinett hat heute energiepolitische Vorhaben verabschiedet und damit auch den Atommüll-Deal mit den Energiekonzernen abgesegnet. Von Änderungen betroffen sind zudem die Kraft-Wärme-Kopplung und die Eigenversorgungs-Regelung im Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG).

Im Bundeskabinett sind heute eine Reihe wichtiger energiepolitischer Vorhaben beschlossen worden, die zeitnah als Gesetz in den Bundestag eingebracht werden.

Staat übernimmt Zwischen- und Endlagerung des Atommülls für 24 Milliarden Euro

Die AKW-Betreiber werden dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung des Atommülls zur Verfügung stellen. Diese werden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert.

Die Betreiber werden verpflichtet, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47 Prozent können die Betreiber ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden. Dieser Risikozuschlag deckt die über die kalkulierten Entsorgungskosten hinausgehenden Kosten- und Zinsrisiken ab. Die Einzahlung in den Fonds besteht also aus dem Grundbetrag in Höhe von insgesamt 17,389 Milliarden Euro und dem Risikoaufschlag in Höhe von insgesamt 6,167 Milliarden Euro, also einem Gesamtbetrag in Höhe von 23,556 Milliarden Euro.

Das Abkommen geht zurück auf einen Vorschlag der Atomkommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) vom April 2016.

Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Die KWK-Förderung wird künftig für Anlagen zwischen 1 und 50 MW ausgeschrieben. Das Gesetz enthält hierzu bereits die ersten Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung wird Mitte 2017 erlassen und die Ausschreibungen beginnen im Winter 2017/18. Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage wird wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird auch nach dem KWKG entlastet.

Änderungen bei der Eigenversorgung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Im EEG bleibt bei Bestandsanlagen der Eigenverbrauch vollständig von der EEG-Umlage befreit. Nach einer substanziellen Modernisierung werden Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80 Prozent entlastet, d. h. sie zahlen grundsätzlich höchstens 20 Prozent der EEG-Umlage. Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 nichts, d.h. die Eigenversorgung wird bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziert sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 Prozent der EEG-Umlage.

Quelle: IWR Online

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