22.12.2016, 11:26 Uhr

Bundesverfassungs-Gericht nimmt Beschwerde gegen Biogas-Deckelung nicht an

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Betreiber von Biogasanlagen hatten den Eingriff in Bestandsanlagen beklagt und auf Vertrauensschutz plädiert.

Mit den jetzt veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die eingereichten Verfassungsbeschwerden zum EEG 2014 zurückgewiesen. Sie sind mangels ausreichender Begründung überwiegend bereits unzulässig, so das BVerfG in der Begründung.

Einsatz von Landschaftspflegematerial in Biogasanlagen

Das EEG gewährt den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien eine Mindestvergütung für die Einspeisung des Stroms. Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber den Biogasanlagenbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, durch den Einsatz von gesetzlich nicht näher bestimmtem Landschaftspflegematerial zusätzliche Vergütungsansprüche zu erwerben („Landschaftspflegebonus“). Dieser Landschaftspflegebonus wurde mit dem EEG 2014 auch für Bestandsanlagen von der Verwendung gesetzlich näher bestimmten Landschaftspflegematerials abhängig gemacht (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014). Dadurch sollte der Praxis entgegengewirkt werden, landwirtschaftlich erzeugte Feldfrüchte in Biogasanlagen einzusetzen.

Deckelung des Vergütungsanspruchs für Bestands-Biogasanlagen

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2014 die Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können, für die Zukunft begrenzt. Der Grenzwert liegt entweder bei der höchsten in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr erzielten Leistung („Höchstbemessungsleistung“) oder aber bei 95 Prozent der installierten Leistung. Für die darüber hinaus gehende Stromproduktion erhält der Betreiber lediglich den niedrigeren Marktwert (§ 101 Abs. 1 EEG 2014).

Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde nicht an

Die Biogasanlagen betreibenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelungen und rügen vornehmlich die Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht an, da diese mangels ausreichender Begründung überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 verletzen die Beschwerdeführer nicht in einem von Verfassungs wegen geschützten Vertrauen, so das BVerfG.

Eingriff ist "unechte" Rückwirkung und "Randkorrektur"

Die Begründung des BfVerg basiert im Kern auf dem Grundsatz, dass es im Unterschied zu einer "echten" Rückwirkung hier um eine "unechte" Rückwirkung handelt, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein besonderer Vertrauensschutz für Investitionen, die auf der Grundlage einer Gesetzeslage getätigt wurden, schließt allerdings - gerade wenn sich die Zusage, wie hier, über einen so langen Zeitraum von 20 Jahren erstreckt - nicht jegliche Randkorrektur der Gewährungsbedingungen aus, sofern sie sich auf ein berechtigtes öffentliches Interesse stützen kann, die Garantie im Kern unberührt lässt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht unangemessen zurücksetzt. Dass den Betreibern von Biogasanlagen eine Belastung droht, die etwa die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Anlage insgesamt in Frage stellen würde, ist danach nicht erkennbar, führt das BfVerG aus.

Quelle: IWR Online

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