Gesetzentwurf Stromeinspeisungsgesetz
Nachfolgend die aktuellste Fassung des Gesetzes vom 30.11.1999 zur Foerderung
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie er von den Regierungsfraktionen
vereinbart worden ist
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BUENDNIS 90/DIE GRUENEN
Entwurf eines Gesetzes zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Aenderung des
Mineraloelsteuergesetzes
A. Zielsetzung
Das Gesetz verfolgt das Ziel der Verdoppelung des Anteils erneuerbarer
Energien an der Elektrizitaetserzeugung bis zum Jahr 2010. Erneuerbare
Energien sollen mittel- und langfristig zu einem wesentlichen Standbein
der
Energieversorgung ausgebaut werden. Notwendig dafuer ist eine dynamische
Entwicklung der verschiedenen Technologien zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen. Mittel- und langfristig soll dadurch die
Wettbewerbsfaehigkeit mit konventionellen Energietraegern ermoeglicht und
die Position der deutschen Industrie und des Anlagenbaus auf dem Weltmarkt
gestaerkt werden.
B. Loesung
Strom aus erneuerbaren Energien wird so verguetet, dass bei
elektrizitaetswirtschaftlich rationeller Betriebsfuehrung der wirtschaftliche
Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen grundsaetzlich moeglich ist, uebliche
unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu tragen
sind. Auf diese Weise wird eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt,
die
privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung
von
Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die
Serienproduktion ermoeglicht, zu sinkenden Preisen fuehrt, die
Konkurrenzfaehigkeit erneuerbarer Energien verbessert und eine staerkere
Marktdurchdringung erneuerbarer Energien zur Folge hat.
Der Gesetzentwurf sieht im einzelnen folgende Massnahmen vor:
- Klare Regelung der Aufnahme- und Verguetungspflicht;
- Neuregelung der Verguetungssaetze in Form von Festpreisen;
- Regelung der Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstaerkung;
- Einfuehrung eines Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der oeffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Moeglichkeit, die Aufwendungen, die infolge der durch das Gesetz
begruendeten Verpflichtungen entstehen, bei der Berechnung der
Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, werden sich diese Entgelte
voraussichtlich geringfuegig erhoehen. Dies muss nicht zwangslaeufig zu
hoeheren Haushaltsausgaben fuehren, da durch Umschichtungen und
Energieeinsparmassnahmen die Belastung vermindert werden kann.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand des Gesetzes beschraenkt sich auf eine zweijaehrliche
Berichtspflicht der beteiligten Bundesministerien.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau
sind trotz voraussichtlich geringer Erhoehung der Netznutzungsentgelte
nicht
zu erwarten. Diese Prognose beruht auf den Erfahrungen mit dem
Stromeinspeisungsgesetz. Im Jahr 1998 belief sich das finanzielle Volumen,
das bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden
konnte, auf unter 500 Millionen DM und damit unter 0,1 Pfennigen pro
Kilowattstunde Strom. Es ist lediglich mit geringfuegigen Steigerungen
zu
rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise
ueberkompensiert werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Aenderung des
Mineraloelsteuergesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Verguetung von Strom, der
ausschliesslich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Deponiegas, Klaergas, Grubengas oder aus Biomasse im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschliesslichen
Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Netzbetreiber der allgemeinen
Versorgung.
(2) Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klaergasanlagen mit einer
installierten elektrischen Leistung ueber 5 Megawatt, oder aus Anlagen,
in
denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
elektrischen Leistung ueber 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu ueber 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem
Land, Elektrizitaetsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehoeren, die
mit
diesem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, soweit
es sich
nicht
(a) um Neuanlagen handelt oder
(b) um Altanlagen handelt, soweit diese Unternehmen nachweisen, dass die
Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden koennen und ohne Aufnahme
in
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre Stillegung zu erwarten waere.
(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1. Januar 2000 in Betrieb
genommen worden sind. Reakivierte oder erneuerte Anlagen gelten als
Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist.
Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung
mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten
Anlage betragen. Altanlagen sind Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2000
in
Betrieb genommen worden sind.
§ 2 Abnahme- und Verguetungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach
§
1 an ihr Netz anzuschliessen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und
den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergueten. Die Verpflichtung trifft
das
Unternehmen, zu dessen Netz mit einer fuer die Einspeiseleistung geeigneten
Spannungsebene die kuerzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht.
Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht
unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Aufwendungen auf Grund
der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 sowie nach § 10 koennen bei
der
Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
(2) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung
aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des
naechstgelegenen Netzes einer hoeheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als
technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des
Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes moeglich
wird. Soweit es fuer die Planung des Netzbetreibers oder des
Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten
offenzulegen.
(3) Netzbetreiber haben den aufgenommenen Strom bestmoeglich zu verkaufen,
oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs fuer den Netzbetrieb zu verwenden.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
zur
Durchfuehrung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Regelung
der Verwendung und Vermarktung, zur Sicherstellung des
diskriminierungsfreien Verkaufs und der Beachtung des Grundsatzes der
Entflechtung von Elektrizitaetsversorgungsunternehmen zu erlassen.
§ 3 Verguetung fuer Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und
Klaergas
Fuer Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klaergas betraegt
die
Verguetung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer
elektrischen Leistung ueber 500 Kilowatt gilt dies nur fuer den Teil des
eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhaeltnis
von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei
bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen
Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis fuer
den
sonstigen Strom betraegt fuer Neuanlagen mindestens 13 Pfennige, fuer
Altanlagen mindestens 12 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 4 Verguetung fuer Strom aus Biomasse
Fuer Strom aus Biomasse betraegt die Verguetung fuer Neuanlagen
1. bis einschliesslich einer installierten elektrischen Leistung von 500
Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer installierten elektrischen Leistung von 5
Megawatt mindesten 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt
mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde.
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung. Fuer Strom aus
Altanlagen betraegt die Verguetung mindestens 16,5 Pfennige, soweit die
installierte elektrische Leistung 5 Megawatt nicht ueberschreitet.
§ 5 Verguetung fuer Strom aus Geothermie
Fuer Strom aus Geothermie betraegt die Verguetung
(a) bis einschliesslich einer installierten elektrischen Leistung von 20
Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
(b) ab einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens
14 Pfennige pro Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet
entsprechende Anwendung.
§ 6 Verguetung fuer Strom aus Windkraft
(1) Fuer Strom aus Windkraft betraegt die Verguetung mindestens 17,8 Pfennige
pro Kilowattstunde fuer die Dauer von fuenf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Inbetriebnahme, zumindest jedoch bis zum 30. Juni 2001. Ab dem sechsten
Betriebsjahr betraegt die Verguetung fuer Anlagen, die in dieser Zeit 150
vom
Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage nach Absatz 2 erzielt
haben, 13,8 Pfennige pro Kilowattstunde. Fuer sonstige Anlagen verlaengert
sich die Frist des Satzes 1 fuer jedes ein vom Hundert, um den ihr Ertrag
150 vom Hundert des Referenzstandorts unterschreitet, um zwei Monate.
(2) Der Referenzertrag ist die fuer jeden Typ einer Windkraftanlage
einschliesslich der jeweiligen Nabenhoehe bestimmte Strommenge, die dieser
Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort nach Absatz 4 rechnerisch auf
Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fuenf Betriebsjahren erbringen
wuerde.
(3) Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotorkreisflaeche, die Nennleistung und die Nabenhoehe gemaess den
Angaben
des Herstellers.
(4) Referenzstandort ist ein Standort mit einer mittleren
Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Hoehe von
30
Metern ueber Grund mit der Rauhigkeitslaenge von 0,1 und dem
Weibull-Formfaktor 2,0 unter Zugrundelegung der Rayleigh-Verteilung fuer
die
Windgeschwindigkeit.
(5) Die Leistungskennlinie ist der fuer jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe
unabhaengig von der Nabenhoehe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln
nach
dem einheitlichen Verfahren gemaess der technischen Richtlinie Power
Performance Procedure Ausgabe 3 vom 1. Maerz 1999 der International
Measurement Network (MEASNET) mit Sitz in Loewen, Belgien. Zur Vermessung
der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzertraege von Anlagentypen
am Referenzstandort sind fuer die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen
berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Terms of Agreement
Ausgabe vom 1. Maerz 1999 der MEASNET von dieser zertifiziert worden sind.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie veroeffentlicht diese
Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
(6) Fuer Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 1. Januar
2000. Soweit fuer solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt
wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen
des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer nach Absatz
5
Satz 3 berechtigten Institution treten. Fuer diese Anlagen verringert sich
die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 3 um die Haelfte der bis zum
1.
Januar 2000 zurueckgelegten Betriebszeit, hoechstens jedoch bis zum 30.
Juni
2001.
§ 7 Verguetung fuer Strom aus solarer Strahlungsenergie
Fuer Strom aus solarer Strahlungsenergie betraegt die Verguetung mindestens
99
Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestverguetung wird zum 1. Januar eines
jeden auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres fuer nach
diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert
gesenkt.
§ 8 Abrechnung mehrerer Anlagen
Wird Strom aus mehreren Anlagen ueber eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet, so sind fuer die Berechnung der Hoehe differenzierter
Verguetungen die kumulierten Werte dieser Anlagen massgeblich.
§ 9 Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 1 an
das Netz
traegt der Anlagenbetreiber. Legt der Anlagenbetreiber rechtzeitig vor
der
Ausfuehrung des Anschlusses ein Angebot eines fachkundigen Dritten fuer
den
Netzanschluss vor, das den im Einzelfall notwendigen technischen Vorgaben
des Netzbetreibers entspricht, so ist, falls nicht der Dritte, sondern
der
Netzbetreiber die Arbeiten durchfuehrt, das Angebot des Dritten fuer die
Hoehe
der vom anschliessenden Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten massgeblich.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschliessender Anlagen
nach § 1 erforderlichen Ausbaus des oeffentlichen Netzes fuer die
allgemeine
Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie tragen
der Netzbetreiber bei dem der Ausbau erforderlich wird und die neu
anzuschliessenden Einspeiser je zur Haelfte. Der Netzbetreiber muss die
konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen
darlegen. Dabei ist auch der Massstab anzugeben, nach dem diese Kosten
auf
die anzuschliessenden Anlagen umgelegt werden. Die Netzbetreiber koennen
den
auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des
Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(3) Zur Klaerung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Netzanschluss
und dem Netzausbau wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu
beteiligen sind.
§ 10 Belastungsausgleich
(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 2 und
den
Absaetzen 1 bis 3 fuer Strommengen zu leisten hat, die insgesamt eins vom
Hundert der Strommenge uebersteigen, die er in diesem Jahr an unmittelbar
an
sein Netz angeschlossene Letztverbraucher abgesetzt hat, kann er von dem
vorgelagerten Netzbetreiber fuer die darueber hinausgehende Menge einen
Ausgleich seiner Zahlungen verlangen. Der Ausgleich betraegt pro
Kilowattstunde fuer Zahlungen fuer Strom aus Windkraft 80 vom Hundert,
bei
sonstigem Strom 65 vom Hundert der im jeweiligen Kalenderjahr
durchschnittlich pro Kilowattstunde vom ausgleichungsberechtigten
Netzbetreiber geleisteten Zahlungen. Wird im Netzbereich des
ausgleichsberechtigten Netzbetreibers kein inlaendisches Uebertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zum Ausgleich nach Satz 1 den
naechstgelegenen inlaendischen Uebertragungsnetzbetreiber.
(2) Uebertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach §2 und Absatz
1 nach
Massgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
(3) Alle Uebertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Maerz eines jeden
Jahres die Strommenge, fuer die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen
zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten
unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe ueber die Uebertragungsnetze
an
Letztverbraucher in Deutschland.
Uebertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen fuer mehr Kilowattstunden zu
leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen
Uebertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis
auch
diese Netzbetreiber Belastungen fuer eine Strommenge tragen, die dem
Durchschnittswert entspricht. Die Hoehe des Ausgleichsanspruchs bemisst
sich
nach dem Betrag, den der Ausgleichsberechtigte im Vorjahr fuer die nach
diesem Gesetz gefoerderten Strommengen im Durchschnitt pro Kilowattstunde
zu
zahlen hatte.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbetraege sind monatliche Abschlaege
zu
zahlen.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet den anderen Netzbetreibern, die
fuer die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig
zur Verfuegung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die
anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten
Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer testieren lassen. Ist ein
Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Praesident des fuer Zivilsachen
zustaendigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten
Netzbetreibers den Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer.
§11 Erfahrungsbericht
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten ueber den Stand der Markteinfuehrung
und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne
des
§ 1 zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Hoehe der
Verguetungen nach den §§ 3 bis 7 entsprechend der technologischen
und
Marktentwicklung fuer Neuanlagen vorzuschlagen. Unbeschadet des Satzes
1
besteht die Berichtspflicht hinsichtlich der solaren Strahlungsenergie
zum
31. Maerz des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres, in dem die Summe des
aus solarer Strahlungsenergie eingespeisten Stroms die Schwelle von 350
Megawatt uebersteigt.
Artikel 2
Gesetz zur Aenderung des Mineraloelsteuergesetzes
Das Mineraloelsteuergesetz vom 3l. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185,
1993 I S. 169), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Fortfuehrung der
oekologischen Steuerreform vom ... Dez. 1999 (BGBl. I S. ...) wird wie
folgt
geaendert:
Artikel 3
Inkrafttreten, Ausserkratfttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkuendung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2633), zuletzt geaendert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
vom
24. April 1998 (BGBl. 1 S. 730, 734) ausser Kraft.
Berlin, den ....
Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Mueller (Koeln), Rezzo Schlauch und Fraktion
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