Gesetzentwurf Stromeinspeisungsgesetz 


Nachfolgend die aktuellste Fassung des Gesetzes vom 30.11.1999 zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie er von den Regierungsfraktionen vereinbart worden ist

Textvorlage, die im Dezember von den Fraktionen beschlossen werden soll










                    Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BUENDNIS 90/DIE GRUENEN

                    Entwurf eines Gesetzes zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren 
                    Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Aenderung des 
                    Mineraloelsteuergesetzes 
 

                    A. Zielsetzung

                    Das Gesetz verfolgt das Ziel der Verdoppelung des Anteils erneuerbarer 
                    Energien an der Elektrizitaetserzeugung bis zum Jahr 2010. Erneuerbare 
                    Energien sollen mittel- und langfristig zu einem wesentlichen Standbein der 
                    Energieversorgung ausgebaut werden. Notwendig dafuer ist eine dynamische 
                    Entwicklung der verschiedenen Technologien zur Erzeugung von Strom aus 
                    erneuerbaren Energiequellen. Mittel- und langfristig soll dadurch die 
                    Wettbewerbsfaehigkeit mit konventionellen Energietraegern ermoeglicht und
                    die Position der deutschen Industrie und des Anlagenbaus auf dem Weltmarkt 
                    gestaerkt werden.
 
 

                    B. Loesung

                    Strom aus erneuerbaren Energien wird so verguetet, dass bei 
                    elektrizitaetswirtschaftlich rationeller Betriebsfuehrung der wirtschaftliche 
                    Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus 
                    erneuerbaren Energiequellen grundsaetzlich moeglich ist, uebliche 
                    unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu tragen 
                    sind. Auf diese Weise wird eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt, die 
                    privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von 
                    Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die 
                    Serienproduktion ermoeglicht, zu sinkenden Preisen fuehrt, die 
                    Konkurrenzfaehigkeit erneuerbarer Energien verbessert und eine staerkere 
                    Marktdurchdringung erneuerbarer Energien zur Folge hat.

                    Der Gesetzentwurf sieht im einzelnen folgende Massnahmen vor:

                    - Klare Regelung der Aufnahme- und Verguetungspflicht;
                    - Neuregelung der Verguetungssaetze in Form von Festpreisen;
                    - Regelung der Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstaerkung;
                    - Einfuehrung eines Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern.
 
 

                    C. Alternativen
 

                    Keine
 
 

                    D. Kosten der oeffentlichen Haushalte

                    1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

                    Durch die Moeglichkeit, die Aufwendungen, die infolge der durch das Gesetz 
                    begruendeten Verpflichtungen entstehen, bei der Berechnung der 
                    Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, werden sich diese Entgelte 
                    voraussichtlich geringfuegig erhoehen. Dies muss nicht zwangslaeufig zu 
                    hoeheren Haushaltsausgaben fuehren, da durch Umschichtungen und 
                    Energieeinsparmassnahmen die Belastung vermindert werden kann.
 

                    2. Vollzugsaufwand

                    Der Vollzugsaufwand des Gesetzes beschraenkt sich auf eine zweijaehrliche 
                    Berichtspflicht der beteiligten Bundesministerien.
 
 
 

                    E. Sonstige Kosten

                    Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau 
                    sind trotz voraussichtlich geringer Erhoehung der Netznutzungsentgelte nicht 
                    zu erwarten. Diese Prognose beruht auf den Erfahrungen mit dem 
                    Stromeinspeisungsgesetz. Im Jahr 1998 belief sich das finanzielle Volumen, 
                    das bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden 
                    konnte, auf unter 500 Millionen DM und damit unter 0,1 Pfennigen pro 
                    Kilowattstunde Strom. Es ist lediglich mit geringfuegigen Steigerungen zu 
                    rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise 
                    ueberkompensiert werden.
 
 
 

                    Entwurf eines Gesetzes zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren 
                    Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Aenderung des 
                    Mineraloelsteuergesetzes
 

                    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Artikel 1

                    Gesetz zur Foerderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 
                    (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)
 

                    § 1 Anwendungsbereich

                    (1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Verguetung von Strom, der 
                    ausschliesslich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, 
                    Geothermie, Deponiegas, Klaergas, Grubengas oder aus Biomasse im 
                    Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschliesslichen 
                    Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Netzbetreiber der allgemeinen 
                    Versorgung.

                    (2) Nicht erfasst wird Strom

                    1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klaergasanlagen mit einer 
                    installierten elektrischen Leistung ueber 5 Megawatt, oder aus Anlagen, in 
                    denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten 
                    elektrischen Leistung ueber 20 Megawatt sowie

                    2. aus Anlagen, die zu ueber 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem 
                    Land, Elektrizitaetsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehoeren, die mit 
                    diesem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, soweit es sich 
                    nicht

                    (a) um Neuanlagen handelt oder
                    (b) um Altanlagen handelt, soweit diese Unternehmen nachweisen, dass die 
                    Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden koennen und ohne Aufnahme in
                    den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre Stillegung zu erwarten waere.

                    (3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1. Januar 2000 in Betrieb 
                    genommen worden sind. Reakivierte oder erneuerte Anlagen gelten als 
                    Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. 
                    Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung 
                    mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten 
                    Anlage betragen. Altanlagen sind Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in 
                    Betrieb genommen worden sind.
 

                    § 2 Abnahme- und Verguetungspflicht

                    (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 
                    1 an ihr Netz anzuschliessen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und 
                    den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergueten. Die Verpflichtung trifft das 
                    Unternehmen, zu dessen Netz mit einer fuer die Einspeiseleistung geeigneten 
                    Spannungsebene die kuerzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. 
                    Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht 
                    unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Aufwendungen auf Grund 
                    der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 sowie nach § 10 koennen bei der 
                    Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.

                    (2) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung 
                    aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des 
                    naechstgelegenen Netzes einer hoeheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als
                    technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des 
                    Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes moeglich 
                    wird. Soweit es fuer die Planung des Netzbetreibers oder des 
                    Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten 
                    offenzulegen.

                    (3) Netzbetreiber haben den aufgenommenen Strom bestmoeglich zu verkaufen, 
                    oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs fuer den Netzbetrieb zu verwenden. 
                    Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, zur 
                    Durchfuehrung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Regelung 
                    der Verwendung und Vermarktung, zur Sicherstellung des 
                    diskriminierungsfreien Verkaufs und der Beachtung des Grundsatzes der 
                    Entflechtung von Elektrizitaetsversorgungsunternehmen zu erlassen.
 

                    § 3 Verguetung fuer Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klaergas

                    Fuer Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klaergas betraegt die 
                    Verguetung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer 
                    elektrischen Leistung ueber 500 Kilowatt gilt dies nur fuer den Teil des 
                    eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhaeltnis 
                    von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei 
                    bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen 
                    Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis fuer den 
                    sonstigen Strom betraegt fuer Neuanlagen mindestens 13 Pfennige, fuer 
                   Altanlagen mindestens 12 Pfennige pro Kilowattstunde.
 

                    § 4 Verguetung fuer Strom aus Biomasse

                    Fuer Strom aus Biomasse betraegt die Verguetung fuer Neuanlagen

                    1. bis einschliesslich einer installierten elektrischen Leistung von 500 
                    Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
                    2. bis einschliesslich einer installierten elektrischen Leistung von 5 
                    Megawatt mindesten 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
                    3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt 
                    mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde.

                    Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung. Fuer Strom aus 
                    Altanlagen betraegt die Verguetung mindestens 16,5 Pfennige, soweit die 
                    installierte elektrische Leistung 5 Megawatt nicht ueberschreitet.
 

                    § 5 Verguetung fuer Strom aus Geothermie

                    Fuer Strom aus Geothermie betraegt die Verguetung

                    (a) bis einschliesslich einer installierten elektrischen Leistung von 20 
                    Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
                    (b) ab einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 
                    14 Pfennige pro Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet 
                    entsprechende Anwendung.
 

                    § 6 Verguetung fuer Strom aus Windkraft

                    (1) Fuer Strom aus Windkraft betraegt die Verguetung mindestens 17,8 Pfennige 
                    pro Kilowattstunde fuer die Dauer von fuenf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt
                    der Inbetriebnahme, zumindest jedoch bis zum 30. Juni 2001. Ab dem sechsten 
                    Betriebsjahr betraegt die Verguetung fuer Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom 
                    Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage nach Absatz 2 erzielt 
                    haben, 13,8 Pfennige pro Kilowattstunde. Fuer sonstige Anlagen verlaengert 
                    sich die Frist des Satzes 1 fuer jedes ein vom Hundert, um den ihr Ertrag 
                    150 vom Hundert des Referenzstandorts unterschreitet, um zwei Monate.

                    (2) Der Referenzertrag ist die fuer jeden Typ einer Windkraftanlage 
                    einschliesslich der jeweiligen Nabenhoehe bestimmte Strommenge, die dieser 
                    Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort nach Absatz 4 rechnerisch auf 
                    Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fuenf Betriebsjahren erbringen 
                    wuerde.

                    (3) Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, 
                    die Rotorkreisflaeche, die Nennleistung und die Nabenhoehe gemaess den Angaben 
                    des Herstellers.

                    (4) Referenzstandort ist ein Standort mit einer mittleren 
                    Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Hoehe von 30 
                    Metern ueber Grund mit der Rauhigkeitslaenge von 0,1 und dem 
                    Weibull-Formfaktor 2,0 unter Zugrundelegung der Rayleigh-Verteilung fuer die 
                    Windgeschwindigkeit.

                    (5) Die Leistungskennlinie ist der fuer jeden Typ einer Windkraftanlage 
                    ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe 
                    unabhaengig von der Nabenhoehe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach 
                    dem einheitlichen Verfahren gemaess der technischen Richtlinie Power 
                    Performance Procedure Ausgabe 3 vom 1. Maerz 1999 der International 
                    Measurement Network (MEASNET) mit Sitz in Loewen, Belgien. Zur Vermessung 
                    der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzertraege von Anlagentypen 
                    am Referenzstandort sind fuer die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen 
                    berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Terms of Agreement 
                    Ausgabe vom 1. Maerz 1999 der MEASNET von dieser zertifiziert worden sind. 
                    Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie veroeffentlicht diese 
                    Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.

                    (6) Fuer Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 1. Januar 
                    2000. Soweit fuer solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt 
                    wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen 
                    des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer nach Absatz 5 
                    Satz 3 berechtigten Institution treten. Fuer diese Anlagen verringert sich 
                    die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 3 um die Haelfte der bis zum 1. 
                    Januar 2000 zurueckgelegten Betriebszeit, hoechstens jedoch bis zum 30. Juni 
                    2001.
 

                    § 7 Verguetung fuer Strom aus solarer Strahlungsenergie

                    Fuer Strom aus solarer Strahlungsenergie betraegt die Verguetung mindestens 99 
                    Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestverguetung wird zum 1. Januar eines 
                    jeden auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres fuer nach 
                    diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert 
                    gesenkt.
 

                    § 8 Abrechnung mehrerer Anlagen

                    Wird Strom aus mehreren Anlagen ueber eine gemeinsame Messeinrichtung 
                    abgerechnet, so sind fuer die Berechnung der Hoehe differenzierter 
                    Verguetungen die kumulierten Werte dieser Anlagen massgeblich.
 

                    § 9 Netzkosten

                    (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 1 an das Netz 
                    traegt der Anlagenbetreiber. Legt der Anlagenbetreiber rechtzeitig vor der 
                    Ausfuehrung des Anschlusses ein Angebot eines fachkundigen Dritten fuer den 
                    Netzanschluss vor, das den im Einzelfall notwendigen technischen Vorgaben 
                    des Netzbetreibers entspricht, so ist, falls nicht der Dritte, sondern der 
                    Netzbetreiber die Arbeiten durchfuehrt, das Angebot des Dritten fuer die Hoehe 
                    der vom anschliessenden Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten massgeblich.

                    (2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschliessender Anlagen 
                    nach § 1 erforderlichen Ausbaus des oeffentlichen Netzes fuer die allgemeine 
                    Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie tragen 
                    der Netzbetreiber bei dem der Ausbau erforderlich wird und die neu 
                    anzuschliessenden Einspeiser je zur Haelfte. Der Netzbetreiber muss die 
                    konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen 
                    darlegen. Dabei ist auch der Massstab anzugeben, nach dem diese Kosten auf 
                    die anzuschliessenden Anlagen umgelegt werden. Die Netzbetreiber koennen den 
                    auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des 
                    Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.

                    (3) Zur Klaerung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Netzanschluss 
                    und dem Netzausbau wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium fuer 
                    Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu 
                    beteiligen sind.
 

                    § 10 Belastungsausgleich

                    (1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 2 und den 
                    Absaetzen 1 bis 3 fuer Strommengen zu leisten hat, die insgesamt eins vom 
                    Hundert der Strommenge uebersteigen, die er in diesem Jahr an unmittelbar an 
                    sein Netz angeschlossene Letztverbraucher abgesetzt hat, kann er von dem 
                    vorgelagerten Netzbetreiber fuer die darueber hinausgehende Menge einen 
                    Ausgleich seiner Zahlungen verlangen. Der Ausgleich betraegt pro 
                    Kilowattstunde fuer Zahlungen fuer Strom aus Windkraft 80 vom Hundert, bei 
                    sonstigem Strom 65 vom Hundert der im jeweiligen Kalenderjahr 
                    durchschnittlich pro Kilowattstunde vom ausgleichungsberechtigten 
                    Netzbetreiber geleisteten Zahlungen. Wird im Netzbereich des 
                    ausgleichsberechtigten Netzbetreibers kein inlaendisches Uebertragungsnetz 
                    betrieben, so trifft die Pflicht zum Ausgleich nach Satz 1 den 
                    naechstgelegenen inlaendischen Uebertragungsnetzbetreiber.

                    (2) Uebertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen 
                    Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach §2 und Absatz 1 nach 
                    Massgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.

                    (3) Alle Uebertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Maerz eines jeden 
                    Jahres die Strommenge, fuer die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen 
                    zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten 
                    unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe ueber die Uebertragungsnetze an 
                    Letztverbraucher in Deutschland.

                    Uebertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen fuer mehr Kilowattstunden zu 
                    leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen 
                    Uebertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch 
                    diese Netzbetreiber Belastungen fuer eine Strommenge tragen, die dem 
                    Durchschnittswert entspricht. Die Hoehe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich 
                    nach dem Betrag, den der Ausgleichsberechtigte im Vorjahr fuer die nach 
                    diesem Gesetz gefoerderten Strommengen im Durchschnitt pro Kilowattstunde zu 
                    zahlen hatte.

                    (4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbetraege sind monatliche Abschlaege zu 
                    zahlen.

                    (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet den anderen Netzbetreibern, die 
                    fuer die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig 
                    zur Verfuegung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die 
                    anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten 
                    Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer testieren lassen. Ist ein 
                    Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Praesident des fuer Zivilsachen 
                    zustaendigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten 
                    Netzbetreibers den Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer.
 

                    §11 Erfahrungsbericht

                    Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen 
                    Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses 
                    Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer 
                    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium fuer 
                    Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten ueber den Stand der Markteinfuehrung 
                    und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des 
                    § 1 zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Hoehe der 
                    Verguetungen nach den §§ 3 bis 7 entsprechend der technologischen und 
                    Marktentwicklung fuer Neuanlagen vorzuschlagen. Unbeschadet des Satzes 1 
                    besteht die Berichtspflicht hinsichtlich der solaren Strahlungsenergie zum 
                    31. Maerz des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres, in dem die Summe des 
                    aus solarer Strahlungsenergie eingespeisten Stroms die Schwelle von 350 
                    Megawatt uebersteigt.
 
 

                    Artikel 2
                    Gesetz zur Aenderung des Mineraloelsteuergesetzes

                    Das Mineraloelsteuergesetz vom 3l. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 
                    1993 I S. 169), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Fortfuehrung der 
                    oekologischen Steuerreform vom ... Dez. 1999 (BGBl. I S. ...) wird wie folgt 
                    geaendert:
 

                    Artikel 3
                    Inkrafttreten, Ausserkratfttreten

                    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkuendung folgenden 
                    Monats in Kraft.

                    (2) Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 
                    (BGBl. I S. 2633), zuletzt geaendert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 
                    24. April 1998 (BGBl. 1 S. 730, 734) ausser Kraft.
 
 
 

                    Berlin, den ....

                    Dr. Peter Struck und Fraktion
                    Kerstin Mueller (Koeln), Rezzo Schlauch und Fraktion
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