Gesetzentwurf Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 


Nachfolgend die aktuellste Fassung des Gesetzes vom 09.12.1999 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie er von den beiden Regierungsfraktionen am 13.12.1999 einstimmig verabschiedet worden ist. Am Donnerstag, den 16.12.1999 findet die erste Lesung im Bundstag statt. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind vermutlich im Februar. Nach der Befassung durch den Bundesrat (nicht zustimmungspflichtig) im Februar wird das Gesetz voraussichtlich im März in Kraft treten.


Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode Drucksache 14/. . .
 
 

09.12.1999

Gesetzentwurf

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
 
 
 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes
 
 
 

A. Zielsetzung

Das Gesetz verfolgt aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes das Ziel der
Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung
bis zum Jahr 2010. Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem
wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden. Notwendig
dafür ist eine dynamische Entwicklung der verschiedenen Technologien zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Mittel- und
langfristig soll dadurch die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen
Energieträgern ermöglicht und die Position der deutschen Industrie und
Technologie auf dem Weltmarkt gestärkt werden.
 
 

B. Lösung

Strom aus erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes wird so
vergütet, dass bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb
der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen grundsätzlich möglich ist, übliche unternehmerische Risiken
von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu tragen sind. Auf diese Weise wird
eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt, die privates Kapital
mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die Serienproduktion
ermöglicht, zu sinkenden Preisen führt, die wirtschaftliche
Konkurrenzfähigkeit erneuerbarer Energien verbessert und ihre stärkere
Marktdurchdringung zur Folge hat.

Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

- Regelung der Aufnahme- und Vergütungspflicht;
- Regelung der Vergütungssätze in Form von differenziert und degressiv
ausgestalteten Festpreisen;
- Regelung der Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstärkung;
- Einführung eines Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern.
 
 

C. Alternativen

Keine
 
 

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Möglichkeit, die Aufwendungen, die infolge der durch das Gesetz
begründeten Verpflichtungen entstehen, bei der Berechnung der
Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, werden sich diese Entgelte
voraussichtlich geringfügig erhöhen. Es ist lediglich mit geringfügigen
Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im
liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert werden.
 

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand des Gesetzes beschränkt sich auf eine regelmäßige
zweijährliche Berichtspflicht der beteiligten Bundesministerien.
 
 

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau
sind trotz voraussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht
in nennenswertem Umfang zu erwarten. Diese Prognose beruht auf den
Erfahrungen mit dem Stromeinspeisungsgesetz. Im Jahr 1998 belief sich das
finanzielle Volumen, das bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in
Ansatz gebracht werden konnte, auf unter 500 Millionen DM und damit rund 0,1
Pfennigen pro Kilowattstunde Strom für alle Stromverbraucher. Es ist
lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen,
die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich
überkompensiert werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes
 
 

 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
 

Artikel 1

Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Netzbetreiber der allgemeinen
Versorgung.

(2) Nicht erfasst wird Strom

1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer
installierten elektrischen  Leistung über 5 Megawatt, oder aus Anlagen, in
denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie

2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem Land,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit
diesen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, soweit es sich
nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen, für die die Unternehmen
nachweisen, dass die Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können
und ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich  dieses Gesetzes ihre Stilllegung
zu erwarten wäre.

(3) Neuanlagen sind Anlagen, die mit dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen
worden sind. Reaktivierte oder erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen,
wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine
wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens
50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage
betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb
genommen worden sind.
 

§ 2
Abnahme- und Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach §
1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und den
eingespeisten Strom nach §§ 3 bis 7 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft
das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung
geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher
nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf
Grund der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 sowie nach § 10 können bei der
Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.

(2) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung
aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des
nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als
technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des
Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird.
Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offenzulegen.

(3) Netzbetreiber haben den aufgenommenen Strom bestmöglich zu verkaufen
oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb zu
verwenden. Das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie wird
ermächtigt, zur Durchführung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Regelung der Verwendung und Vermarktung, zur Sicherstellung
des diskriminierungsfreien Verkaufs und der Beachtung des Grundsatzes der
Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erlassen.
 

§ 3
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas

Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die
Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer
elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des
eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis
von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei
bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen
Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den
sonstigen Strom beträgt für Neuanlagen mindestens 13 Pfennige, für
Altanlagen mindestens 12 Pfennige pro Kilowattstunde.
 

§ 4
Vergütung für Strom aus Biomasse

Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Neuanlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500
Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5
Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt
mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde.

§ 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung. Für Strom
aus Altanlagen beträgt die Vergütung mindestens 16,5 Pfennige, soweit die
installierte elektrische Leistung 5 Megawatt nicht überschreitet.
 

§ 5
Vergütung für Strom aus Geothermie

Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20
Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens
14 Pfennige pro Kilowattstunde. § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet
entsprechende Anwendung.
 

§ 6
Vergütung für Strom aus Windkraft

(1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige
pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Inbetriebnahme. Ab dem sechsten Betriebsjahr beträgt die Vergütung für
Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der
Referenzanlage nach Absatz 2 erzielt haben, 13,8 Pfennige pro
Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1
für jedes ein vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom
Hundert des Referenzstandorts unterschreitet, um zwei Monate.

(2) Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser
Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort nach Absatz 4 rechnerisch auf
Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen
würde.

(3) Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben
des Herstellers.

(4) Referenzstandort ist ein Standort mit einer mittleren
Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30
Metern über Grund mit der Rauhigkeitslänge von 0,1 und dem
Weibull-Formfaktor 2,0 unter Zugrundelegung der Rayleigh-Verteilung für die
Windgeschwindigkeit.

(5) Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe
unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach
dem einheitlichen Verfahren gemäß der technischen Richtlinie Power
Performance Procedure Ausgabe 3 vom 1. März 1999 der International
Measurement Network (MEASNET) mit Sitz in Löwen, Belgien. Zur Vermessung
der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von
Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die
Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Terms
of Agreement Ausgabe vom 1. März 1999 der MEASNET von dieser zertifiziert
worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.

(6) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz
1 Satz 1 der 1. Januar 2000. Für diese Anlagen verringert sich die Frist im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 3 um die Hälfte der bis zum 1. Januar 2000
zurückgelegten Betriebszeit; sie verringert sich jedoch höchstens bis zum
30. Juni 2001. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht
ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der
Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende
Berechnung einer nach Absatz 5 Satz  3 berechtigten Institution treten.
 

§ 7
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung
mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird zum 1.
Januar eines jeden auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres
jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle
hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Anlagen, die
nach dem 30. Juni des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr
folgt, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von
insgesamt 350 Megawatt erreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit so
rechtzeitig über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung
zu berichten, dass vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1
eine Anschlussvergütungsregelung durch den Deutschen Bundestag getroffen
wird.
 

§ 8
Abrechnung mehrerer Anlagen

Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet, so sind für die Berechnung der Höhe differenzierter
Vergütungen die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
 

§ 9
Netzkosten

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 1 an das Netz
trägt der Anlagenbetreiber. Legt der Anlagenbetreiber rechtzeitig vor der
Ausführung des Anschlusses ein Angebot eines fachkundigen Dritten für den
Netzanschluss vor, das den im Einzelfall notwendigen technischen Vorgaben
des Netzbetreibers entspricht, so ist, falls nicht der Dritte, sondern der
Netzbetreiber die Arbeiten durchführt, das Angebot des Dritten für die Höhe
der vom anzuschließenden Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten maßgeblich.

(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen
nach § 1 erforderlichen Ausbaus des öffentlichen Netzes für die allgemeine
Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie tragen
der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird und die neu
anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte. Der Netzbetreiber muss die
konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen
darlegen. Dabei ist auch der Maß-stab anzugeben, nach dem diese Kosten auf
die anzuschließenden Anlagen um-gelegt werden. Die Netzbetreiber können den
auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des
Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.

(3) Zur Klärung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Ausbau eines
Netzes im Sinne von Absatz 2 wird eine Clearingstelle bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die
betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
 

§ 10
Belastungsausgleich

(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 2 und den
Absätzen 1 bis 3 für Strommengen zu leisten hat, die insgesamt eins vom
Hundert der Strommenge übersteigen, die er in diesem Jahr an unmittelbar an
sein Netz angeschlossene Letztverbraucher abgesetzt hat, kann er von dem
vorgelagerten Netzbetreiber für die darüber hinausgehende Menge einen
Ausgleich seiner Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt pro
Kilowatt-stunde für Zahlungen für Strom aus Windkraft 80 vom Hundert, bei
sonstigem Strom 65 vom Hundert der im jeweiligen Kalenderjahr
durchschnittlich pro Kilowattstunde vom ausgleichungsberechtigten
Netzbetreiber geleisteten Zahlungen. Wird im Netzbereich des
ausgleichsberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zum Ausgleich nach Satz 1 den nächst
gelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Um-fang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 2 und Absatz 1
nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.

(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden
Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen
zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten
unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze an
Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen
für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil
entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen  für eine
Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert ent-spricht. Die Höhe des
Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach dem Betrag, den der
Ausgleichsberechtigte im Vorjahr für die nach diesem Gesetz geförderten
Strommengen im Durchschnitt pro Kilowattstunde zu zahlen hatte.

(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu
zahlen.

(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die
anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist ein
Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des für Zivilsachen
zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten
Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
 

§ 11
Erfahrungsbericht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung
und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des
§ 1 zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der
Vergütungen nach den §§ 3 bis 7 entsprechend der technologischen und
Marktentwicklung für Neuanlagen vorzuschlagen.
 
 
 
 

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes

§ 25 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150,
2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortführung der
ökologischen Steuerreform vom ... Dezember 1999 (BGBl. I S. ...) wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 4a wird wie folgt gefasst:

"4a.    für Benzine nach §2Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder Gasöle nach § 2Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 sowie für Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich nach den
jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002
oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4
oder des § 3Abs. 1 Nr.1 oder 2 versteuert worden sind oder für die jeweils
am 1 Januar 2000, 1 Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1.
Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist, und die

a) in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten
Schienen-bahnen mit Ausnahme Bergbahnen oder

b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43
des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
August 1990 (BGBI, I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. August 1998 (BGBI. I S. 2551, 2544).

verwendet worden sind, wenn in der Mehr-zahl der Beförderungsfälle eines
Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt."

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
4a beträgt:

1. für 1000 l Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder 1000 l
Gasöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000            30,00 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001                60,00 DM
vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001     75,00 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002            53,70 EUR

2. für 1000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
oder 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000   30,00 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001   60,00 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002   46,05 EUR

3. für 1000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c
oder 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c
ab 1. Januar 2003               69,05 EUR

4. für 1000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
oder 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d
ab 1. Januar 2003               61,40 EUR

5. für 1000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000                7,40 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001              14,80 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002             11,40 EUR
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009             15,20 EUR

6. für eine MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3
Abs. 1 Nr. 2
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000               0,55 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001               1,10 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002              0,85 EUR
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009             1,15 EUR
 

3. In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 werden nach dem Wort
"Monatsnutzungsgrad" jeweils die Wörter "oder einem Jahresnutzungsgrad"
eingefügt.
 

4. Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-gefügt: " Satz 1 gilt für die
Berechnung des Jahresnutzungsgrades sinngemäss."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
 

5. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

" (3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 nur für den
Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70
Prozent erreicht worden ist."
 
 

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz
vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt geändert durch Artikel 3
Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 734) außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft.
 
 

Berlin, den ....

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
  Begründung
 

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie
der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union die
Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der
Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im
Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutsch-land zur
Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im
Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll
zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie der
Selbstverpflichtung der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum
Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.

Das im Jahr 1990 in Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz hat sich als ein
wirkungsvolles Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien erwiesen. Vor allen Dingen die Erfolge bei dem Ausbau der
Stromerzeugung aus Windkraft belegen, dass ein signifikanter Zuwachs an
erneuerbaren Energien dann möglich ist, wenn es gelingt, privates Kapital
in nennenswertem Umfang zu mobilisieren. Voraussetzung dafür war, dass durch
das Stromeinspeisungsgesetz  Vergütungen garantiert wurden, die bei
rationeller Betriebsführung den wirtschaftlichen Betrieb von optimierten
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichten.
Dieser Grundsatz liegt daher auch diesem Gesetz zugrunde, das auch insgesamt
auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes aufbaut. Eine Garantie für
eine anlagenbezogene Kostendeckung ist damit nicht verbunden, üb-liche
unternehmerische Risiken müssen von den Anlagenbetreibern getragen wer-den.

Die Stromgestehungskosten erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch
erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem
Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil der
externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im
Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen
Generationen getragen wird. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der
höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien.  Ihr
zu Beginn geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur
Wirkung kommen. Infolge geringerer Stückzahlen höhere Stückkosten haben
eine geringere Wettbewerbsfähigkeit zur Folge - die einem Teufelskreis
gleich - höhere Stückzahlen verhindern. Die technologische Entwicklung wird
dadurch behindert, weil die Industrie aufgrund geringen Umsatzes nur in
beschränktem Um-fang in die technologische Weiterentwicklung investieren
kann.

Ziel dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs
laufender Anlagen, die bislang vorhandene Dynamik im Bereich der Windkraft
zu erhalten, sowie durch eine Stimulation der Nachfrageseite die
Markteinführung anderer Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien, insbesondere der Biomasse und Photovoltaik, zu forcieren, und
eine dynamische Entwicklung zu initiieren. In Kombination mit Maßnahmen
zur Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisstützung mittel-
und langfristig die Wett-bewerbsfähigkeit mit konventionellen
Energieträgern herbeigeführt werden, so dass es dann keiner eigenen
gesetzlichen Preisregelung mehr bedarf. Die zweijährliche Überprüfung der
differenzierten und degressiven Vergütungssätze anhand der Markt- und
Kostenentwicklung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung der
Vergütungssätze an die Fördernotwendigkeiten sicher.

Die Vorschriften dieses Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere
Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 so-wie Artikel 11
Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a
Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die
künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der
Artikel 2 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Zu § 1

Zu Absatz 1

Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird
durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt.
Umfaßt sind insbesondere Photovoltaikanlagen und Anlagen zur
solarthermischen Stromerzeugung.

Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potential
nutzbar zu machen.

Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und
Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb
die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.

Der Begriff Biomasse ist umfassend zu verstehen und beinhaltet feste,
flüssige und gasförmige Aggregatszustände aller über die Photosynthese
gewonnenen Energien.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone
liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um
Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.

Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von
20 Megawatt ein, um zusätzliche Potentiale zu erschließen und
Effizienzreserven zu aktivieren.
 

Zu Absatz 2

Aus Gründen der Gleichbehandlung wer-den auch Neuanlagen öffentlicher
Energie-versorgungsunternehmen in den Anwendungsbereich aufgenommen.
Altanlagen werden erfaßt, wenn sie ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich
nicht wirtschaftlich betrieben werden können und ihre Stillegung droht.
Sonstige Altanlagen wer-den nicht aufgenommen, um unerwünschte
Mitnahmeeffekte zu minimieren.
 

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses
Gesetzes.
 

Zu § 2

Zu Absatz 1

Die Anschluß-, Aufnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das
nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller als
die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem
Stromeinspeisungsgesetz. Infolge des Gesetzes entstandene Aufwendungen
können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden. Der in dem nunmehr außer Kraft getretenen Stromeinspeisungsgesetz
verwendete und hinsichtlich der Definition umstrittene Begriff der
Mehrkosten wird durch den Begriff Mehraufwendungen er-setzt. Damit wird
klargestellt, dass eine reine Kostenbetrachtung der Eigenart er-neuerbarer
Energien nicht gerecht wird. So werden etwa die Netze durch die dezentralen
Erzeugungsanlagen entlastet. Der neutrale Begriff Mehraufwendungen wird
dieser Eigenart gerecht und stellt klar, dass unabhängig von nicht zu
bestimmenden Mehrkosten die Mehraufwendungen aufgrund dieses Gesetzes in
Ansatz gebracht werden können. Zu den aufgrund dieses Gesetzes
anrechnungsfähigen Aufwendungen zählen - wie sich aus der Bezeichnung
Mindestvergütungen ergibt - auch freiwillig gezahlte sachlich
gerechtfertigte Vergütungen, die über die in §§ 3 bis 7 geregelten
Mindestvergütungen hinausgehen, solange eine Überförderung ausgeschlossen
ist. Es ist ausdrücklich gewünscht, daß auf diese Weise einzelne
Technologien gezielter gefördert werden, als es mit der pauschalierenden
Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für den
Bereich der Biomasse.
 

Zu Absatz 2

Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den einzuspeisenden Strom
aufzunehmen, ist der jeweils nächstgelegene Netzbetreiber aufnahme- und
vergütungspflichtig. Satz 2 stellt klar, daß ein wirtschaftlich zumutbarer
Ausbau des Netzes vorrangig erfolgen muß. Die in Satz 3 enthaltene
Offenlegungspflicht soll frühzeitig sowohl auf Netz- als auch auf
Betreiberseite eine verlässliche Planung ermöglichen und Verzögerungen
verhindern.
 
 

Zu Absatz 3

Die aufnahmepflichtigen Netzbetreiber können den Strom entweder für
Systemdienstleistungen verwenden, oder auf dem freien Markt bestmöglich
verkaufen. Dieser Verkauf muß für alle Marktteilnehmer gleichberechtigt
erfolgen und den gesetzlichen Anforderungen an die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen genügen. Die Verordnungsermächtigung
dient dazu, die-se Grundsätze zu verwirklichen, wenn sich zeigt, daß sie
ohne gesonderte Regelung nicht hinreichend verwirklicht werden.
 

Zu §§ 3 bis 7

Die Vergütungsregelung für alle im An-wendungsbereich des Gesetzes
befindlichen erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den
Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirt-schaftlichen
Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die
Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-,
Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die
durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des
eingesetzten Kapitals.

Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen
dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher
Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen
Mindestvergütung fest-gehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder
Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird. Diese
Vorgehens-weise kann und will im Einzelfall eine je-derzeit kostendeckende
Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von
Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hinaus gehende
Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um
auf diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses
Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß § 11
eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für Neuanlagen
vorzuschlagen.
 

Zu § 3

Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie sich
in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert. Die
Vergütung, die ab 500 Kilowatt zu zahlen ist, unterscheidet zwischen Alt-
und Neuanlagen.
 

Zu § 4

Die der energetischen Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur
unzureichend erschlossenes erhebliches Potential für eine klimaschonende
Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die
einheimische Land- und Forstwirt-schaft. Es ist eine gegenüber dem
Strom-einspeisungsgesetz maßvolle Anhebung der Vergütungssätze erforderlich,
um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu
ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die
Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren
Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung. Anlagen, die
vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb gegangen sind, werden einheitlich
behandelt. Entsprechend der Regelung des Stromeinspeisungsgesetzes gilt für
solche Anlagen allerdings eine Grenze von 5 Megawatt.
 

Zu § 5

Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von
verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig,
die mit dieser Regelung geschaffen werden.
 

Zu § 6

Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht
ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu genügen.
Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der
Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Auf diese Weise wird den
Einwänden der Europäischen Kommission nach Vermeidung von Überförderung von
Windkraftanlagen an besonders windgünstigen Standorten Rechnung getragen,
ohne dass damit die rechtliche Beurteilung der Vergütungszahlungen als
staatliche Beihilfe geteilt wird. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung
gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen
Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen Absenkung der
Vergütungshöhen auf 14,8 Pfennige pro Kilowattstunde, an
durchschnittlichen Stand-orten zu einer Stabilisierung auf 16,46 Pfennige
pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer maßvollen Anhebung
auf 17,39 Pfennige pro Kilowatt-stunde. Auf diese Weise wird sowohl eine
Überförderung an windhöffigen Standorten vermieden als auch ein Anreiz für
die Errichtung von Windkraftanlagen im Bin-nenland geschaffen. Diese
Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die
erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung
ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den
Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt
wurde.

Der Bestimmung der Zeit, für die die er-höhte Anfangsvergütung gezahlt wird,
er-rechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage.
Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde,
die nach dem Mess- und Rechenstandart des International Network for
Harmonised and Recognised Measurement in Wind Energy (MEASNET) ermittelt
wird, das von der Europäischen Kommission gefördert wur-de. Der zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes gültige Maß- und Rechenstandart lautet: Power
Performance Procedure, Ausgabe 3 vom 1. März 1999, und ist do-kumentiert in
der Publikation "MEASNET Terms of Agreement", Ausgabe 1. März 1999. Um
Rechtsunsicherheiten zu ver-meiden, ist jeweils alleine die vom
Anlagenhersteller zuerst veröffentlichte Berechnung maßgebend. Die
Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden
Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch
Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass
nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich
macht.

Die Übergangsregelung für in Betrieb befindliche Windkraftanlagen stellt
sicher, dass auch solche Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
 
 

Zu § 7

In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet
das größte Potential für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese
Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der
Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der
vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist da-durch bedingt, dass diese
Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichen-der Nachfrage noch
nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.

Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist
in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden
Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass
diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben
der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die
Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen.
Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2001 in Betrieb gehen, wird die Vergütung
für die Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent abgesenkt. Für Anlagen, die
nach dem 1. Januar 2002 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet
wiederum eine Absenkung um fünf Prozent statt, die jeweils nur für neu in
Betrieb genommene Anlagen gilt.

In Kombination mit dem 100 000 Dächerprogramm ergibt sich erstmals für
private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings noch unterhalb
einer kostendeckenden Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe orientiert sich
auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten und bei der Europäischen
Kommission notifizierten Vergütung, wobei zu berücksichtigen ist, daß die
Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
 

Zu Absatz 2

Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach
in § 7 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 30. Juni des Jahres, das
auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung an
Photovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden, die
Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von sechs Monaten dient dazu,
den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern einen schonenden
Über-gang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der
Summe aus dem Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm
angestrebten Volumens von 300 Megawatt.

Die genannten Bundesministerien haben dem Bundestag über den Stand der
Markteinführung und die Kostenentwicklung zu berichten. Dies muss so
frühzeitig geschehen, dass der Deutsche Bundestag ohne Zeitdruck eine
Regelung über eine An-schlussvergütung treffen kann.
 

Zu § 8

Wenn Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet wird, werdendiese für den Zweck der Bestimmung der
Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
 

Zu § 9

Absatz 1

Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
 
 
 

Zu Absatz 2

Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des
Netzes umfasst, obliegen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber je zur
Hälfte. Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die
Kosten zur Hälfte von dem Anlagenbetreiber zu tragen sind, und da notwendige
Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz gebracht werden können.
 

Zu Absatz 3

Zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzausbau wird
eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ein-gerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen
zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber von
Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 1.
 

Zu § 10

Der Belastungsausgleich verteilt die ent-stehenden Belastungen auf alle
Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland. Zwar waren die Netzbetreiber auch
nach der vorherigen Rechtslage berechtigt, infolge der Abnahme- und
Vergütungspflicht entstandene Mehrkosten bei der Ermittlung der
Durchleitungsentgelte in Ansatz zu bringen, so dass die Netzbetreiber nicht
durch das Gesetz ungleich belastet waren. Dennoch ist ein rechtssicherer
gleichmäßiger Ausgleich angezeigt, um ein den Netzbetreibern und den in
ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet ansässigen Elektrizitätsverbrauchern
eine rechtliche Grundlage zu verschaffen, dass eine regional beding-ten
Ungleichbehandlung in jedem Fall vermieden werden und eine gerechte
Belastungsverteilung erfolgen soll.
 

Zu § 11

Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die Höhe der
Vergütungssätze zu beobachten und gegebenenfalls den veränderten Realitäten
an-zupassen.

Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer
Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur für
Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andern-falls jede
Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung beteiligten
Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich gemacht würde.

Die Regelung bezweckt zudem, rein vor-sorglich den Anforderungen der
Europäischen Kommission an Betriebsbeihilfen gerecht zu werden, obwohl es
Rechtsauffassung des Deutschen Bundestages ist, dass es sich bei den nach
diesem Gesetz zu zahlenden Vergütungen nicht um Beihilfen im Sinne des
EG-Vertrags handelt. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, die Vergütungen für
Neuanlagen in realen Preisen degressiv auszugestalten.

Darüber hinaus genügen die zu zahlenden Vergütungen bereits deshalb den
Anforderungen der Kommission nach degressiven Vergütungssätzen, da die
Vergütungen aufgrund der festen Vergütungssätze durch die Inflationsrate
real sinken.
 
 

Zu Artikel 2 (Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 und 2 (§25 Abs. 1 und 3)

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens bei der
Beschlussfassung über das Gesetz zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform. Benzinbetriebene Sammeltaxen und andere benzinbetriebene
Kraftfahrzeuge, die im genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden (§ 25
Abs. 1 Nr. 4 a Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes), sind nun-mehr
ebenfalls begünstigt.

Zu Nummer 3 bis 5 (§25 Abs. 3a bis 3c)

Durch die Ergänzung wird es möglich, entweder den Monatnutzungsgrad oder den
Jahresnutzungsgrad einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage der
Vergütungsberechnung zugrunde zu legen.
 

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und das
Außerkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes.
 

Zu Absatz 2

Artikel 2 muss vor allem wegen des neuen § 33 a des Mineralölsteuergesetzes,
der mit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform eingefügt worden ist,
rückwirkend in Kraft treten.
 

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