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04.03.2020, 12:23 Uhr Meldung drucken | Artikel empfehlen

Windenergieausbau ausgebremst - OVG Schleswig bestätigt Windenergie-Moratorium

Schleswig - Seit nunmehr 2015 besteht in Schleswig-Holstein aus planungsrechtlichen Gründen ein Moratorium für den Ausbau der Windenergie. Eine seit mehreren Jahren laufende Klage gegen das Moratorium wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig jetzt endgültig abgelehnt, die Revision wurde nicht zugelassen.

Nachdem die Windenergie-Regionalpläne in Schleswig-Holstein 2015 gerichtlich gekippt worden waren (Az. 1 KN 6/13 u.a.), hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein im Landesplanungsgesetz (LaPlaG) ein Moratorium für den Windenergieausbau verankert, zunächst bis zum 05. Juni 2017. Raumbedeutsame Windkraftanlagen sind demnach im gesamten Landesgebiet vorläufig i.d.R. unzulässig, bis neue Raumordnungspläne aufgestellt bzw. die bestehenden Pläne fortgeschrieben sind. Das Moratorium wurde vom Gesetzgeber mehrfach verlängert (zuletzt bis Ende 2020). Dieses Vorgehen des Landes Schleswig-Holstein ist nach einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig) rechtmäßig. Der OVG-Beschluss sorgt für Kritik.

OVG Schleswig: Windenergie-Moratorium bis Ende 2020 verfassungsgemäß
Der für das Immissionsschutzrecht zuständige 5. Senat des OVG Schleswig hat in der letzten Woche (26.02.2020) entschieden, dass das im Landesplanungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein verankerte Moratorium weiterhin verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung das lehnte das OVG Schleswig deshalb ab. Demnach bleibt die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein bis zum Ablauf des Moratoriums am 31. Dezember 2020 unzulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 5 LB 6/19).

Klägerin und Berufungsführerin des Verfahrens war eine private Betreiberin von Windkraftanlagen, die einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Aufstellung von Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Rantrum im Kreis Nordfriesland begehrt. In der ersten Instanz scheiterte die Klage im November 2017 bereits an der Regelung im Landesplanungsgesetz. Das zwischenzeitlich vom Gesetzgeber mehrfach verlängerte Moratorium hat nach Auffassung des 5. Senats weiterhin Bestand. So bestünden keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Regelung greife zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Betreiberin aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Baufreiheit des Eigentümers) ein, so das OVG.

Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft kritisiert OVG-Entscheidung und sieht verfassungsrechtliche Bedenken
Die u.a. auf das Themengebiet Energierecht spezialisierte Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Leipzig kritisiert die Entscheidung des OVG Schleswig. Durch die erneute Verlängerung der Moratoriums-Regelung gilt das landesplanerische Verbot, im gesamten Landesgebiet Windenergieanlagen zu errichten, insgesamt 6 Jahre. Von „Vorläufigkeit“ kann dabei keine Rede mehr sein, so die Einschätzung von Prometheus.

Das stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Durch die Moratoriumsregelung würden die Grundrechte auf Berufsfreiheit und Baufreiheit der Betreiber von Windenergieanlagen eingeschränkt. Dass das OVG Schleswig die Fortdauer dieser Grundrechtseinschränkung dennoch weiter für gerechtfertigt hält, sei nicht nachvollziehbar.

Selbst im Bauplanungsrecht tritt etwa eine Veränderungssperre von Gemeinden (§ 17 BauGB) bereits nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung ist nur um ein Jahr und bei Vorliegen besonderer Umstände um ein weiteres Jahr möglich. Die Moratoriums-Regelung in § 18a LaplaG habe diesen Zeitraum jedoch bereits weit überschritten. Vor diesem Hintergrund sei auch erstaunlich, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht ablehnte, so die Rechtsanwälte.


Quelle: IWR Online
© IWR, 2020


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