19.04.2023, 16:43 Uhr

Neues Gebäudeenergiegesetz leitet Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien ein


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Berlin - Die Bundesregierung hat heute (19.04.2023) die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gebäudeenergiegesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Novelle des GEG wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BWSB) erarbeitet. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert. So soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden.

Fokus bei neuen Heizungen ab 2024 auf erneuerbaren Energien - Weiterbetrieb und Reparatur von fossilen Bestandsanlagen möglich

Im Kern sieht die Novelle des GEG vor, dass ab 2024 beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie (EE) gesetzt werden muss. Ab dem 01. Januar 2024 muss daher möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bestehende Heizungen können dagegen weiter betrieben werden, kaputte Heizungen können repariert werden.

Der Übergang auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien wird in der Novelle des Gebäudeenergiegesetztes pragmatisch gestaltet. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Optionen zur Erfüllung des Switches auf erneuerbare Energien. Zudem gibt es Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Um das Gesetz verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen - vor allem für den Neubau - nochmal erweitert. Auch sind „H2-Ready“ Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, eine weitere Option.

„Mit der Novelle starten wir eine wichtige Modernisierungsoffensive und holen auf, was über viele Jahre versäumt wurde. Und wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber mit neuen Heizungen muss die Wärmewende jetzt beginnen“, so Habeck. Soziale Härten würden dabei durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung abgefedert. „Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme“, so Habeck weiter.

Heizungstechnik-Optionen: Zentrale Regelungen der GEG-Novelle

Grundsätzlich muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044

Die Regelung ist technologieoffen, d.h., um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, haben die Eigentümer zwei Optionen. Möglichkeit eins sieht die Umsetzung einer individuellen Lösung vor, für die der Erneuerbaren-Anteil von mindestens 65 Prozent rechnerisch nachgewiesen wird. Bei der zweiten Option können die Eigentümer zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen. Dazu gehören: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus EE-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie.

Außerdem gibt es die Möglichkeit von „H2-Ready“-Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent grünen oder blauem Wasserstoff betrieben werden.

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen wie eine Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhandenen Möglichkeiten für Steuergutschriften.

Übergangsfristen im Fall der Heizungshavarie - Alter der Eigentümer wird berücksichtigt

Bei den Übergangsfristen sieht der vom Bundeskabinett verabschiedete GEG-Entwurf folgende Regelungen und Ausnahmen vor. Ist die Heizung z.B. kaputt und kann nicht mehr repariert werden (Heizungshavarie) greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen-Heizungen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann dann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für ältere Gebäudebesitzer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält zudem eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei nach Angaben des BMWK berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen.

Förderkonzept mit Grundförderung und optionalen Bonusförderungen

Das Förderkonzept sieht vor, dass es als Basis für alle eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung gibt. Ergänzend zu dieser Grundförderung soll es für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni geben. So erhalten Bürger, die nach dem neuen GEG freiwillig ihre alte Heizung tauschen, obwohl sie noch nicht verpflichtet wären, zusätzlich 20 Prozent Förderung. Einen gleichhohen Bonus sollen auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger) oder über 80 Jährige erhalten. Und diejenigen, die verpflichtet sind, eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, sollen zusätzlich 10 Prozent Förderung erhalten. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn eine Heizung getauscht wird, die eigenlich noch nicht getauscht werden müsste.

Quelle: IWR Online

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