01.10.2008, 15:39 Uhr

Windenergieanlagen 20 m neben Landesstraße zulässig – neues Urteil des OVG Münster

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in einem aktuellen Urteil vom 28.08.2008 – 8 A 2138/06 – die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von jeweils knapp 100 m in unmittelbarer Nähe zu einer Landesstraße grundsätzlich für zulässig erklärt. Die betreffenden WEA waren in einem Abstand von gut 20 m zwischen Fahrbahnrand der Landesstraße und Rotorblattspitze beantragt worden, woraufhin der zuständige Landesbetrieb Straßen NRW die erforderliche straßenrechtliche Zustimmung zunächst verweigert hatte.

Das OVG Münster stellt klar, dass den von der WEA ausgehenden Gefährdungen des Straßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann. So werde das Eiswurfrisiko durch die Einrichtung einer Abschaltautomatik oder einer Rotorheizung minimiert; gegen herabfallende Anlagenteile könne durch die Verpflichtung des Betreibers zu regelmäßiger fachkundiger Prüfung, Wartung und Kontrolle der Anlage in zeitlich überschaubaren Abständen wirksam Vorsorge getroffen werden.

Absage an nordrhein-westfälischem Windkraftanlagen-Erlass

Rechtsanwalt Dr. Frank, Engemann & Partner, Lippstadt: "Das Urteil des OVG Münster ist um so erfreulicher, weil damit der Herangehensweise des nordrhein-westfälischen Windkraftanlagen-Erlasses eine deutliche Absage erteilt wurde. So geht der Erlass im Regelfall von einem Abstand des 1 ½-fachen der Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser aus, was im vorliegenden Fall zu einem Mindestabstand von 190 m geführt hätte. Die deutliche Kritik der Branche an der entsprechenden Passage des Erlasses ist damit bestätigt worden". Das Urteil macht damit den Weg frei für die Genehmigung von WEA in unmittelbarer Nähe zu Straßen, sofern bestehenden Sicherheitsrisiken angemessen durch Auflagen oder Bedingungen in der Genehmigung Rechnung getragen wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte anderer Bundesländer dieser Rechtsprechung anschließen werden.

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