EU-Richtlinie
Nr. L 27/20 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.1.97
RICHTLINIE 96/92/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 1996
betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel
100a,
auf Vorschlag der Kornmission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es müssen Maßnahmen zur Sicherstellung des einwandfreien
Funktionierens des Binnenmarkts getroffen werden. Der Binnenmarkt umfaßt
einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2) Die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts
ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Energiebinnenmarkts.
(3) Die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Vertrags,
insbesondere der Bestimmungen über den Binnenmarkt und den Wettbewerb,
wird durch diese Richtlinie nicht berührt.
(4) Der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes kommt besondere
Bedeutung zu; es gilt, unter gleichzeitiger Stärkung der Versorgungssicherheit
und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sowie
unter Wahrung des Umweltschutzes die Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung
und Verteilung dieses Produkts zu verbessern.
(5) Die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts muß
schrittweise erfolgen, damit die Elektrizitätsindustrie sich flexibel
und in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen kann und weil
zu berücksichtigen ist, daß die Elektrizitätssysteme gegenwärtig
unterschiedlich aufgebaut sind.
(6) Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Elektrizitätssektor
soll Verbund und Interoperabilität der Netze begünstigen.
(7) Die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über
den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze
(4) die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur
Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung
der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas-
und Strornpreise (5) sind eine erste Stufe auf dem Wege zur
Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts.
(8) Zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts sind nunmehr
weitere Maßnahmen erforderlich.
(9) Die Elektrizitätsuntrnehmen müssen auf dem Binnenmarkt
unbeschadet der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
im Hinblick auf die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen
Marktes tätig sein können.
(10) Derzeit bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten strukturelle
Unterschiede und dementsprechend unterschiedliche Regelungen für den
Elektrizitätssektor.
(1 1) Nach dem Subsidiaritätsprinzip muß auf Gemeinschaftsebene
ein Rahmen allgemeiner Grundsätze festgelegt werden, wobei die Festlegung
der Modalitäten im einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt,
die das System wählen können, das ihrer besonderen Situation
am besten entspricht.
(12) Der Netzzugang muß jedoch unabhängig von der geltenden
Marktorganisation entsprechend dieser Richtlinie offen sein und in den
Mitgliedstaaten zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und damit
zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren
Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen.
(13) Die Auflage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen kann in einigen
Mitgliedstaaten erforderlich sein, um Versorgungssicherheit sowie Verbraucher-
und Umweltschutz zu gewährleisten, die der freie Wettbewerb allein
ihres Erachtens nicht unbedingt garantieren kann.
(14) Langfristige Planung kann eines der Mittel sein, um diese gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen zu erfüllen.
(15) Der Vertrag enthält besondere Vorschriften über die Beschränkungen
des freien Warenverkehrs und des Wettbewerbs.
(16) Artikel 90 Absatz 1 des Vertrags verpflichtet die Mitgliedstaaten
insbesondere zur Einhaltung dieser Vorschriften im Falle von öffentlichen
Unternehmen sowie von Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche
Rechte gewährt wurden.
(17) Artikel 90 Absatz 2 des Vertrags unterwirft Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
diesen Vorschriften, wenn besondere Bedingungen erfüllt sind.
(1 8) Die Umsetzung dieser Richtlinie wird sich auf die Tätigkeit
solcher Unternehmen auswirken.
(19) Die Mitgliedstaaten rnüssen deshalb, wenn sie den Unternehmen
des Elektrizitätssektors gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen,
die einschlägigen Vertragsbestimmungen in der Auslegung durch den
Gerichtshof einhalten.
(20) Bei der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenrnarkts muß
in hohem Maße der gemeinschaftlichen Zielsetzung des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts Rechnung getragen werden, insbesondere in Bereichen
wie den nationalen oder innergemeinschaftlichen Infrastrukturen, die der
Elektrizitätsübertragung dienen.
(21) Das Europäische Parlament und der Rat haben mit ihrer Entscheidung
Nr. 1254/96/EG vom 5. Juni 1996 über eine Reihe von Leitlinien betreffend
die transeuropäischen Netze im Energiebereich (6) einen
Beitrag zum Ausbau der integrierten Elektrizitätsübertragungsinfrastruktur
geleistet.
(22) Es müssen daher gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung
und den Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetze erlassen werden.
(23) Die Marktöffnung bei der Elektrizitätserzeugung kann
auf der Grundlage zweier Systeme erfolgen, die ein Genehmigungs- bzw. ein
Ausschreibungsverfahren vorsehen, wobei objektive, transparente und nichtdiskriminierende
Kriterien anzuwenden sind.
(24) In diesem Rahmen muß die Lage der Eigenerzeuger und der unabhängigen
Erzeuger berücksichtigt werden.
(25) Jedes Übertragungsnetz muß einem zentralen Management
und zentraler Überwachung unterliegen, damit Sicherheit, Zuverlässigkeit
und Effizienz des Netzes im Interesse der Erzeuger und Verbraucher gewährleistet
sind. Daher muß ein Betreiber des Übertragungsnetzes benannt
werden, dem der Betrieb, die Wartung und gegebenenfalls der Ausbau des
Netzes obliegen. Der Betreiber des Obergangsnetzes muß objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend vorgehen.
(26) Die technischen Vorschriften für den Betrieb der Übertragungsnetze
und Direktleitungen rnüssen transparent sein und die Interoperabilität
der Netze gewährleisten.
(27) Für die Abrufung von Kraftwerkkapazitäten sind objektive
und nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen.
(28) Aus Gründen des Umweltschutzes kann der Elektrizitätserzeugung
auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt werden.
(29) Auf Verteilungsebene können Konzessionen zur Versorgung der
Kunden in einem bestimmten Gebiet vergeben werden, und es muß ein
Betreiber für das Verteilernetz benannt werden, dem der Betrieb, die
Wartung und gegebenenfalls der Ausbau des jeweiligen Verteilernetzes obliegen.
(30) Zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung
muß die Übertragungsfunktion von vertikal integrierten Unternehmen
unabhängig von den anderen Aktivitäten betrieben werden.
(31) Das Management der Alleinabnehmer muß von dem der Produktions-
und Verteilungsaktivitäten der vertikal integrierten Unternehmen getrennt
sein, und der Informationsfluß zwischen den Tätigkeiten des
Alleinabnehmers und denen des Betreibers der genannten Produktions- und
Verteilungsaktivitäten ist zu beschränken.
(32) Die Rechnungslegung aller integrierten Elektrizitätsunternehmen
muß ein Höchstmaß an Transparenz aufweisen, insbesondere
im Hinblick auf die Feststellung von möglichen mißbräuchlichen
Ausnutzungen einer marktbeherrschenden Stellung, die zum Beispiel in anomal
hohen oder niedrigen Tarifen oder in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen
bei gleichwertigen Leistungen bestehen können. Hierfür muß
die Rechnungslegung für jede Aktivität getrennt erfolgen.
(33) Es ist vorzusehen, daß die zuständigen Behörden
Zugang zur internen Buchführung der Unternehmen haben, wobei die Vertraulichkeit
gewahrt bleiben muß.
(34) Angesichts der unterschiedlichen Strukturen und der besonderen
Merkmale der Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten verschiedene
Netzzugangsmöglichkeiten vorgesehen werden, für die objektive,
transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zu gelten haben.
(35) Es sollte vorgesehen werden, daß der Bau und der Betrieb
von Direktleitungen genehmigt werden kann.
(36) Es sind Sicherungsklauseln und Streitschlichtungsverfahren vorzusehen.
(37) Es sollte vermieden werden, daß es zu mißbräuchlichen
Ausnutzungen einer marktbeherrschenden Stellung oder zu Verdrängungspraktiken
komrnt.
(38) Da sich in einigen Mitgliedstaaten besondere Anpassungsschwierigkeiten
ergeben können, sollte vorgesehen werden, daß - insbesondere
für den Betrieb kleiner isolierter Netze - Übergangs- oder Ausnahmeregelungen
Anwendung finden können.
(39) Alle diese Maßnahmen stellen eine weitere Liberalisierungsstufe
dar, auch nach ihrer Durchführung werden jedoch Hemmnisse für
den Elektrizitätshandel zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen.
Daher können im Interesse eines besseren Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarktes
ausgehend von den gewonnenen Erfahrungen Vorschläge unterbreitet werden.
Zu diesem Zweck muß die Kommission dern Rat und dern Europäischen
Parlament über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstatten -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
Geltungsbereich und Definitionen
Artikel 1
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung,
-Übertragung und -Verteilung erlassen. Sie regelt ferner die Organisation
und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die
Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von
Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Erzeugung" die Produktion von Elektrizität;
2. "Erzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität
erzeugt;
3. "Eigenerzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die
Elektrizität im wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt;
4. "unabhängiger Erzeuger"
a) einen Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch
-verteilungsfunktionen im Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet
ist;
b) in Mitgliedstaaten, in denen es keine vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen
gibt und in denen ein Ausschreibungsverfahren angewendet wird, einen Erzeuger
- entsprechend der Begriffsbestimmung des Buchstabens a)-- für den
der wirtschaftliche Vorrang des Verbundnetzes möglicherweise keine
ausschließliche Geltung hat;
5."Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein
Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern
oder Verteilern;
6. "Verteilung" den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder
niedriger Spannung über Verteilemetze zum Zwecke der Stromversorgung
von Kunden;
7. "Kunden" Großhändler oder Endverbraucher von Elektrizität
sowie Verteileruntemehmen;
8. "Großhändler" alle natürlichen und juristischen Personen
- soweit ihre Existenz von den Mitgliedstaaten anerkannt wird -, die Elektrizität
kaufen oder verkaufen, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes,
in dem sie eingerichtet sind, Elektrizität zu übertragen, zu
erzeugen oder zu verteilen;
9. "Endverbraucher" einen Verbraucher, der Elektrizität für
den Eigenverbrauch kauft;
10. "Verbindungsleitungen" Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen
dienen;
11. "Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen,
die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden
sind;
12. "Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete
Leitung;
13. "wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
14. "Hilfsdienste" alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs-
oder Verteilernetzes erforderlich sind;
15. "Netzbenutzer" jede natürliche oder juristische Person, die
Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist
oder daraus versorgt wird;
16. "Versorgung" die Lieferung und/oder den Verkauf von Elektrizität
an Kunden;
17. "integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal
integriertes Elektrizitätsunternehmen;
18. "vertikal integriertes Elektrizitätsuntemehmen" ein Elektrizitätsunternehmen,
das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung
oder Verteilung von Elektrizität;
19. "horizontal integriertes Elektrizitätsuntemehmen" ein Elektrizitätsunternehmen,
das von den Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung oder Verteilung
von Elektrizität mindestens eine wahrnimmt und das außerdem
eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs
ausübt;
20. "Ausschreibungsverfahren" das Verfahren durch das ein geplanter
zusätzlicher Bedarf und geplante Ersatzkapazitäten durch Lieferungen
aus neuen oder bestehenden Erzeugungsanlagen abgedeckt werden;
21. "langfristige Planung" die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen
in Erzeugungs- und Übertragungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage
des Systems und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
22. "Alleinabnehmer" eine juristische Person, die in dem System, in
dem sie eingerichtet ist, für den einheitlichen Betrieb des Übertragungssystems
und/oder die zentralisierte Abnahme und den zentralisierten Verkauf der
Elektrizität verantwortlich ist;
23. "kleines, isoliertes Netz' ein Netz mit einem Verbrauch von weniger
als 2 500 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines
Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann.
KAPITEL 11
Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau
unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, daß
Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser
Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung
eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts betrieben werden
und daß hinsichtlich der Rechte und Pflichten allen Unternehmen die
gleiche Behandlung zuteil wird. Die beiden in den Artikeln 17 und 18 genannten
Netzzugangskonzepte müssen zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen
und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem
direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen.
(2) Die Mitgliedstaaten können bei uneingeschränkter Beachtung
der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels
90, den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
im Allgemeininteresse auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich
der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität
und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können.
Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend
und überprüfbar sein; diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
sowie deren etwaige Änderungen werden veröffentlicht und der
Kommission von den Mitgliedstaten unverzüglich mitgeteilt. Als Mittel
zur Erfüllung der genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine langfristige
Planung vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Regelungen
der Artikel 5, 6, 17, 18 und 21 nicht anzuwenden, sowie ihre Anwendung
die Erfüllung der den Elektrizitätsuntemehmen übertragenen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern
würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem
Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft
zuwiderläuft. Zu den Interessen der Gemeinschaft gehört insbesondere
der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser
Richtlinie und mit Artikel 90 des Vertrags.
KAPITEL III
Erzeugung
Artikel 4
Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen können die Mitgliedstaaten
zwischen einem Genehmigungsverfahren und/oder einem Ausschreibungsverfahren
wählen. Bei den Genehmigungen sind ebenso wie bei den Ausschreibungen
objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien anzuwenden.
Artikel 5
(1) Im Falle des Genehmigungsverfahrens legen die Mitgliedstaaten die
Kriterien für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Erzeugungsanlagen
in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien können folgende Aspekte
erfassen:
a) Sicherheit und Sicherung der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen
Ausrüstungen;
b) Umweltschutz;
c) Flächennutzung und Standortwahl;
d) Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden;
e) Energieeffizienz;
f) Art der Primärenergieträger,
g) spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit;
h) die Bestimmungen des Artikels 3.
(2) Die ausführlichen Kriterien und die Verfahren werden veröffentlicht.
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung müssen
objektiv und nichtdiskriminierend sein; sie sind entsprechend zu rechtfertigen
und dem Antragsteller sowie, zur Unterrichtung, der Kommission mitzuteilen.
Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
Artikel 6
(1) Im Falle des Ausschreibungsverfahrens erstellen die Mitgliedstaaten
oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannnte zuständige Stelle
auf der Basis der in regelmäßigen Zeitabständen erstellten
Vorausschau gemäß Absatz 2 das Inventar der neuen Produktionsanlagen,
einschließlich der Ersatzkapazitäten. Dem Verbundbedarf der
Netze wird in dem Inventar Rechnung getragen. Die erforderlichen Kapazitäten
werden im Wege einer Ausschreibung nach den in diesem Artikel festgelegten
Modalitäten vergeben.
(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes oder eine andere von dem
betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle erstellt und
veröffentlicht unter Aufsicht des Mitgliedstaates in regelmäßigen
Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Jahre, eine Vorausschau
über die Erzeugungs- und Übertragungskapazitäten, die an
das Netz angeschlossen werden können, den Bedarf an Verbindungen rnit
anderen Netzen, die Übertragungspotentiale und die Elektrizitätsnachfrage.
Die Vorausschau erstreckt sich über einen von jedem Mitgliedstaat
festgelegten Zeitraum.
(3) Das Ausschreibungsverfahren für Produktionsanlagen wird mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Das Lastenheft wird jedem interessierten Unternehmen, das seinen Sitz
im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, rechtzeitig zur Verfügung gestellt,
damit es auf die Ausschreibung antworten kann.
Das Lastenheft enthält eine genaue Beschreibung der Spezifikationen
des Auftrags und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie eine
vollständige Liste der Kriterien für die Auswahl der Bewerber
und die Auftragsvergabe. Die Spezikationen können sich auch auf die
in Artikel 5 Absatz 1 genannten Aspekte erstrecken.
(4) Im Falle einer Ausschreibung für benötigte Produktionskapazitäten
müssen auch Angebote für langfristig garantierte Lieferungen
von Strom aus bestehenden Produktionseinheiten in Betracht gezogen werden,
sofern damit eine Deckung des zusätzlichen Bedarfs möglich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche
Stelle oder eine von der Erzeugung, Obertragung und Verteilung von Elektrizität
unabhängige private Stelle, die für die Durchführung, Überwachung
und Kontrolle des Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Diese Behörde
oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit
der Angaben in den Angeboten zu gewährleisten.
(6) In den Mitgliedstaaten, die sich für das Ausschreibungsverfahren
entschieden haben, müssen Eigenerzeuger und unabhängige Erzeuger
jedoch eine Genehmigung auf der Grundlage objektiver, transparenter und
nichtdiskriminierender Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 5
erhalten können.
KAPITEL IV
Betrieb des Übertragungsnetzes
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen,
die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, benennen für
einen Zeitrahmen, den sie unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung
des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen Netzbetreiber, der
für den Betrieb, die Wartung sowie gegebenenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen
verantwortlich ist und so die Versorgungssicherheit gewährleistet.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für
den Anschluß an das Netz von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen,
Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen
technische Vorschriften mit Mindestanforderungen betreffend Auslegung und
Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese Anforderungen
müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen und objektiv
und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß
Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften
(1) mitgeteilt.
(3) Dem Netzbetreiber obliegt es, die Energieübertragung durch
das Netz unter Berücksichtung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen
zu regeln. Daher ist es Sache des Betreibers des Übertragungsnetzes,
ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz
zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller
unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen.
(4) Der Netzbetreiber liefert dem Betreiber eines anderen Netzes, mit
dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen, um den
sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und
die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen.
(5) Der Netzbetreiber enthält sich jeglicher Diskriminierung gegenüber
den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbesuchern, insbesondere zugunsten
seiner Tochterunternehmen oder Aktionäre.
(6) Wenn das Übertragungssystem nicht ohnehin unabhängig von
der Erzeugung und der Verteilung ist, muß der Netzbetreiber zumindest
auf Verwaltungsebene unabhängig von den übrigen Tätigkeiten
sein, die nicht mit dem Übertragungssystern zusammenhängen.
Artikel 8
(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist verantwortlich für
die Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet und für
die Nutzung der Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen.
(2) Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher
Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen
erfolgen die Einspeisung aus den Produktionsanlagen und die Nutzung der
Verbindungsleitungen auf der Grundlage von Kriterien, die der betreffende
Mitgliedstaat genehmigt haben kann, die objektiv sein und veröffentlicht
sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit
ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet
wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus
verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen
sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen
berücksichtigt.
(3) Der Mitgliedstaat kann dem Betreiber des Übertragungsnetzes
zur Auflage machen, daß er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen
solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder
Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung
arbeiten.
(4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit
Anweisung geben, daß Elektrizität bis zu einer Menge, die 15
% der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs
des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Energie nicht überschreitet,
vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger
als Brennstoffe einsetzen.
Artikel 9
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat wirtschaftlich sensible
Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.
KAPITEL V
Betrieb des Verteilernetzes
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten können den Verteilerunternehmen die Verpflichtung
auferlegen, Kunden in einem bestimmten Gebiet zu belieferen. Der Tarif
für diese Lieferungen kann festgelegt werden, z.B. um die Gleichbehandlung
der Kunden zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgefoderte Unternehmen,
die Eigentümer von Verteilernetzen sind, oder die für sie verantwortlich
sind, benennen einen Netzbetreiber, der für den Betrieb, die Wartung
sowie gegebenenfalls den Ausbau des Verteilersystems in einem bestimmten
Gebiet und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen verantwortlich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber die
Vorschriften der Artikel 1 1 und 12 einhält.
Artikel 11
(1) Der Betreiber des Verteilernetzes unterhält in seinem Gebiet
ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfä-higes Stromverteilernetz
unter Beachtung des Umweltschutzes.
(2) Er enthält sich auf jeden Fall jeglicher Diskriminierung gegenüber
den Netzbesuchern oder den Kategorien von Netzbesuchern, insbesondere zugunsten
seiner Tochterunternehmen oder Aktionäre.
(3) Ein Mitgliedstaat kann dem Betreiber des Verteilernetzes zur Auflage
machen, daß er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen
den Vorrang gibt, in denen emeuerbare Energieträger oder Abfälle
eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der KraftWärme-Kopplung
arbeiten.
Artikel 12
Der Betreiber des Verteilernetzes hat wirtschaftlich sensible Informationen,
von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.
KAPITEL VI
Entflechtung und Transparenz der Buchführung
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten, jede von ihnen benannte zuständige Behörde
und die in Artikel 20 Absatz 3 vorgesehenen Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten
haben das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Produktions-,
Übertragungs- und Verteilergeselischaften, die sie für die Erfüllung
ihrer Kontrollaufgaben einsehen müssen.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß die Buchführung der Elektrizitätsuntemehmen
gemäß den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 erfolgt.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform
erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsuntemehmen ihre
Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß
den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von
Gesellschaften, die in Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen (1) erlassen worden sind. Untemehmen, die zur Veröffentlichung
ihres Jahresabschlüsse nicht verpflichtet sind, halten eine Ausfertigung
des Jahresabschlusses in ihrer Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen
führen integrierte Elektrizitätsuntemehmen in ihrer internen
Buchführung getrennte Konten für ihre Erzeugungs-, Übertragungs-
und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenfalls konsolidierte Konten
für ihre sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs
in derselben Weise, wie sie dies tun müßten, wenn die betreffenden
T-atigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden. Sie nehmen
für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in
den Anhang ihres Jahresabschlusses auf.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluß geben die Unternehmen die Regeln
an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß
Absatz 3 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen
dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen
müssen im Anhang erwähnt und ordnungsgemäß begründet
werden.
(5) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Geschäfte größeren
Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der Siebenten
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel
54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß
(1) oder mit assoziiertem Unternehmen im Sinne von Artikel 33
Absatz 1 derselben Richtlinie oder mit Unternehmen derselben Aktionäre
getätigt worden sind, gesondert aufzufahren.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen
oder einen Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsuntemehmens
als Alleinabnehmer benennen, erlassen Bestimmungen, wonach der Alleinabnehmer
getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit des integrierten
Unternehmens verwaltet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß außer den Informationen,
die für den Alleinabnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
sind, keine Informationen zwischen den Tätigkeiten des vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs-
und Verteilungstätigkeiten übermittelt werden.
KAPITEL VII
Organisation des Netzzugangs
Artikel 16
Hinsichtlich des Netzzugangs können die Mitgliedstaaten zwischen
den in Artikel 17 und/oder den in Artikel 18 genannten Systemen wählen.
Diese beiden Systeme werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien gehandhabt.
Artikel 17
(1) Beim Netzzugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, damit die Elektritzitätserzeuger und,
soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sowie die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb und außerhalb des
Netzgebiets befinden, einen Netzzugang aushandeln können, um untereinander
Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen
schließen zu können.
(2) Falls ein zugelassener Kunde an das Verteilernetz angeschlossen
ist, muß der Netzzugang mit dem Betreiber des betreffenden Verteilernetzes
ausgehandelt werden; in gleicher Weise muß der Zugang zum Übertragungsnetz
mit dem Betreiber des betreffenden Übertragungsnetzes ausgehandelt
werden.
(3) Im Interesse erhöhter Transparenz und zur Erleichterung der
Netzzugangsverhandlungen veröffentlichen die Netzbetreiber im ersten
Jahr nach der Anwendung dieser Richtlinie Richtwerte zur Spanne der Preise
für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems. In den
folgenden Jahren sollten die veröffentlichten Richtpreiswerte nach
Möglichkeit auf dem Durchschnitt der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum
ausgehandelten Preise beruhen.
(4) Die Mitgliedstaaten können sich auch für ein geregeltes
Netzzugangssystem entscheiden, durch das den zugelassenen Kunden auf der
Grundlage veröffentlichter Tarife für die Nutzung des Übertragungs-
und Verteilersystems ein Netzzugangsrecht gewährt wird, das den entsprechenden
Bedingungen der anderen in diesem Kapitel genannten Zugangssysteme mindestens
gleichwertig ist.
(5) Der Betreiber des betreffenden Verteiler- bzw. Übertragungsnetzes
kann den Zugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität
verfügt. Die Verweigerung ist insbesondere unter Berücksichtigung
des Artikels 3 entsprechend zu begründen.
Artikel 18
(1) Im Falle des Alleinabnehmersystems benennen die Mitgliedstaaten
eine juristische Person als Alleinabnehmer innerhalb des vom Netzbetreiber
abgedeckten Gebiets. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit
i) ein nichtdiskriminierender Tarif für die Nutzung des Übertragungs-
und Verteilersystems veröffentlicht wird;
ii) die zugelassenen Kunden zur Deckung ihres Eigenbedarfs Lieferverträge
mit Elektrizitätserzeugern und, soweit die Mitgliedstaaten solche
Unternehmen zulassen, mit Elektritzitätsversorgungsuntemehmen außerhalb
des von dem System abgedeckten Gebiets schließen können;
iii) die zugelassenen Kunden zur Deckung ihres Eigenbedarfs Lieferverträge
mit Erzeugern innerhalb des von dem System abgedeckten Gebiets schließen
können;
iv) die unabhängigen Erzeuger mit den Betreibern der Übertragungs-
und Verteilersysteme den Zugang zum System aushandeln können, um mit
zugelassenen Kunden außerhalb des Systems auf der Grundlage einer
freiwilligen kommerziellen Vereinbarung Lieferverträge zu schließen.
(2) Der Alleinabnehmer kann verpflichtet werden, die Strommengen, die
Gegenstand eines Vertrags zwischen einem zugelassenen Kunden und einem
Erzeuger innerhalb oder außerhalb des von dem System abgedeckten
Gebiets sind, zu einem Preis abzunehmen, der dem von dem Alleinabnehmer
den zugelassenen Kunden angebotenen Verkaufspreis abzüglich des Preises
des gemäß Absatz 1 Ziffer i) veröffentlichten Tarifs entspricht.
(3) Wird die Abnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 dem Alleinabnehmer
nicht auferlegt, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen,
um zu gewährleisten, daß die Lieferverträge gemäß
Absatz 1 Ziffem ii) und iii) durch den Netzzugang auf der Grundlage des
gemäß Absatz 1 Ziffer i) veröffentlichten Tarifs oder durch
den Netzzugang auf Vertragsbasis nach Maßgabe des Artikels 17 ausgeführt
werden. Im letztgenannten Fall ist der Alleinabnehmer nicht verpflichtet,
einen nichtdiskrirninierenden Tarif für die Nutzung des Übertragungs-
und Verteilersystems zu veröffentlichen.
(4) Der Alleinabnehmer kann den Netzzugang verweigem und die Abnahme
der Elektrizität von den zugelassenen Kunden ablehnen, wenn er nicht
über die notwendige Übertragungs- oder Verteilungskapazität
verfügt. Die Verweigerung bzw. Ablehnung ist insbesondere unter Berücksichtigung
des Artikels 3 entsprechend zu begründen.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
um eine Öffnung ihrer Elektrizitätsmärkte sicherzustellen,
so daß Verträge gemäß den Bedingungen der Artikel
17 und 18 geschlossen werden können zumindest bis zu einer Obergrenze,
die einen erheblichen Wert darstellt und die der Kommission jährlich
mitzuteilen ist.
Die nationale Marktquote ist auf der Grundlage der Gemeinschaftsquote
des Elektrizitätsverbrauchs von Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch
von mehr als 40 GWh Ge Verbrauchsstätte und einschließlich der
Eigenerzeugung zu berechnen.
Die durchschnittliche Gemeinschaftsquote wird von der Kommission auf
der Grundlage der Informationen berechnet, die die Mitgliedstaaten ihr
regelmäßig übermitteln. Die Kommission veröffentlicht
diese durchschnittliche Gemeinschaftsquote, die den Grad der Marktöffnung
bestimmt, alljährlich vor dem Monat November im Amtsblatt der Europdischen
Gemeinschaften zusammen mit allen zweckdienlichen Informationen zur Erläuterung
ihrer Berechnung.
(2) Die nationale Marktquote nach Absatz 1 wird über einen Zeitraum
von sechs Jahren stufenweise erhöht. Hierzu wird die Schwelle des
Gemeinschaftsverbrauchs gemäß Absatz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie auf einen Jahresverbrauchswert von 20 GWh und sechs Jahre
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf einen Jahresverbrauchswert von
9 GWh gesenkt.
(3) Die Mitgliedstaaten geben an, welche Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet
die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Quoten erbringen und die
Rechts- und Geschäftsfähigkeit haben, um Elektrizitäts-Lieferverträge
nach den Artikeln 17 und 18 zu schließen, wobei alle Endverbraucher
mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh Ge Verbrauchsstätte
und einschließlich der Eigenerzeugung in die genannte Kategorie einzubeziehen
sind.
Verteilungsunternehmen, die nicht bereits nach diesem Absatz als zugelassene
Kunden benannt sind, haben die Rechts- und Geschäftsfähigkeit,
um über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden
benannt wurden, innerhalb ihres Verteilungssystems verbrauchen, Lieferverträge
unter den Bedingungen der Artikel 17 und 18 zu schließen, um diese
Kunden zu versorgen.
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar eines
jeden Jahres die Kriterien für die Bestimmung der zugelassenen Kunden,
die Verträge unter den Bedingungen der Artikel 17 und 18 schließen
können. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit allen
anderen zweckdienlichen Angaben, die die Erfüllung der Marktöffnung
gemäß Absatz 1 belegen, im Hinblick auf ihre Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. Die Kommission
kann einen Mitgliedstaat auffordern, seine Benennungen gemäß
Absatz 3 zu ändern, wenn durch sie Hindernisse für die ordnungsgemäße
Anwendung dieser Richtlinie hinsichtlich des einwandfreien Funktionierens
des Elektrizitätsbinnenmarkts entstehen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat
der Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach, so
wird nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG des
Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(1) ein endgültiger Beschluß gefaßt.
(5) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte
werden bis zu dem in Artikel 26 genannten Zeitpunkt wie folgt vermieden:
a) Elektrizitätslieferverträge nach den Artikeln 17 und 18
mit einem zugelassenen Kunden aus dern Systern eines anderen Mitgliedstaats
dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in den beiden betreffenden
Systemen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
b) in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a) mit der
Begründung abgelehnt werden, daß der Kunde nur in einem der
beiden Systeme als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag
des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, unter
Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der
ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Elektrizitätslieferungen
auszuführen.
Parallel zu dem in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren und Zeitplan und
spätestens nach Ablauf der Hälfte des in jenem Artikel genannten
Zeitraums prüft die Kommission unter Zugrundelegung der Marktlage
und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses die Anwendung
von Unterabsatz 1 Buchstabe b). Die Kommission bewertet die Lage im Licht
der gesammelten Erfahrungen und erstattet Bericht über etwaige Ungleichgewichte
bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Absatz.
Artikel 20
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit
i) unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger einen Zugang zum Netz
aushandeln können, um ihre eigenen Betriebsstärten und Tochterunternehmen
im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat durch die Nutzung des Verbundsystems
zu versorgen;
ii) Erzeuger außerhalb des Gebietes des Netzes einen Liefervertrag
schließen können, der nach einer Ausschreibung für neue
Erzeugungskapazitäten entstanden ist, und Zugang zum Netz haben, um
diesen Vertrag zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Parteien
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhandeln und daß keine
Partei ihre Verhandlungsposition mißbraucht, indem sie den Abschluß
dieser Verhandlungen vereitelt.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine von den Parteien unabhängige
zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig
ist. Diese Stelle hat insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang
mit Verträgen und Verhandlungen sowie mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung
beizulegen.
(4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist jeweils die Streitbeilegungsstelle
des Systems des Alleinabnehmers oder des Nutzbetreibers, der die Nutzung
bzw. den Zugang zum System verweigert, zuständig.
(5) Die Inanspruchnahme der Stelle geschieht unbeschadet der Rechtsmittel
des Gemeinschaftsrechts.
Artikel 21
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in den Artikeln 17 und
18 genannten Verfahren und Rechte Maßnahmen, um zu ermöglichen,
daß
- alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsuntemehmen,
soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, die in ihrem Hoheitsgebiet
niedergelassen sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen
und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;
- jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger
und einem Versorgungsuntemehmen, sofern solche Versorgungsuntemehmen von
den Mitgliedstaaten zugelassen sind, über eine Direktleitung mit Elektrizität
versorgt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von
Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet
fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskriminierend sein.
(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über
eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit,
Lieferverträge gemäß den Artikeln 17 und 18 zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer
Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage,
soweit anwendbar, des Artikels 17 Absatz 5 oder des Artikels 18 Absatz
4 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß
Artikel 20 abhängig machen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung einer Direktleitung
verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen
des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist entsprechend
zu begründen.
Artikel 22
Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für
die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz,
um den Mißbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil
insbesondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken zu verhindern.
Die Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, im besonderen dessen
Artikel 86, Rechnung.
KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 23
Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die
Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit
des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend
die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
Diese Maßnahmen dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen
im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das
zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt
erforderliche Maß hinausgehen.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich
den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission kann
beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen
zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verzerren
und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft.
Artikel 24
(1) Mitgliedstaat, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie
vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte
Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfüllt werden, können
eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter
anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems,
des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie
gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet
die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über
diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäiscben
Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen
der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die
Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und
VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung
müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie eingereicht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen
können, daß sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten
Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den
Kapiteln IV, V, VI und VII beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt
werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet
die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über
diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinscbaften veröffentlicht. Dieser Absatz gilt auch für Luxemburg.
Artikel 25
(1) Die Kommission legt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht
über den nicht mit dieser Richtlinie zusammenhängenden Harmonisierungsbedarf
vor. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls die für das reibungslose
Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts notwendigen Harmonisierungsvorschläge
bei.
(2) Der Rat und das Europäische Parlament nehmen zu diesen Vorschlägen
spätestens zwei Jahre nach ihrer Vorlage Stellung.
Artikel 26
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und
legt einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des
Elektrizitätsbinnenmarkts und der Durchführung der allgemeinen
Vorschriften des Artikels 3 vor, damit das Europäische Parlament und
der Rat zu gegebener Zeit im Lichte der gesammelten Erfahrungen die Möglichkeit
einer weiteren, neun Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie wirksam
werdenden Öffnung des Marktes unter Berücksichtigung des gleichzeitigen
Bestehens der Systeme nach den Artikeln 17 und 18 prüfen können.
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 19. Februar 1999 nachzukommen. Sie
unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
(2) Belgien, Griechenland und Irland können aufgmnd der technischen
Besonderheiten ihres Elektrizitätssystems eine zusätzliche Frist
von jeweils einem Jahr, zwei Jahren und einem Jahr in Anspruch nehmen,
um den VerpfIichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn diese Mitgliedstaaten
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission
davon in Kenntnis.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme.
Artikel 28
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 29
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996.
Im Namen des Europäischen Parlaments S. Barrett
Im Namen des Rates Der Präsident K. Hänsch
(1) ABI. Nr. C 65 vom 14. 3. 1992, S. 4, und ABI. Nr. C 123
vom 4. 5. 1994, S. 1.
(2) ABI. Nr. C 73 vorn 15. 3. 1993, S. 31.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17.
November 1993 (ABI. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 1 50), Remeinsamer Standpunkt
des Rates vom 25. Juli 1996 (ABI. r. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 18) und
Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 1996 (noch
nicht im Arntsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom
19. Dezember 1996.
(4) ABI. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Entscheidung 95/162/EG der Kommission (ABI. Nr.
L107 vom 12. 5- 1995, S. 53).
(5) ABI. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie 93/87/EWG der Kommission (ABI. Nr. L
277 vom 10. 11. 1993, S. 32).
(6) ABI. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 147.
Kapitel IV (1) ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richüinie
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
Kapitel VI (1) ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1 1. Richtlinie
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
Kapitel VI (1) ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. Richtlinie
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
Kapitel VII (1) ABI. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33. |