EU-Richtlinie
Nr. L 283/33 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.10.2001
RICHTLINIE 2001/ 77/ EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 27. September 2001
zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Wirtschafts-und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
( 1) Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in
der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Die Gemeinschaft
hält es für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern,
da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler
Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken,
zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen,
dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden. Daher ist es
notwendig, für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen
des Elektrizitätsbinnenmarktes zu sorgen.
( 2) Wie im Weißbuch über erneuerbare Energieträger ( nachstehend Weißbuch
genannt) ausgeführt wurde, ist die Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Ener- giequellen aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung
der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität. Dies wurde vom
Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger
und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch
bestätigt.
( 3) Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
ist ein wesentliches Element des Maßnah-menbündels, das zur Einhaltung
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen benötigt wird, sowie der Maßnahmen zur Erfüllung
weiterer Verpflichtungen.
( 4) Der Rat ( in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Mai 1999) und das
Europäische Parlament ( in seiner Entschließung vom 17. Juni 1998 über
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ) haben die Kommission
aufgefordert, einen konkreten Vorschlag für eine gemeinschaftliche Rahmenregelung
für den Zugang von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Binnenmarkt
vorzulegen. Außerdem hat das Europäische Parla- ment in seiner Entschließung
vom 30. März 2000 zu Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern und
zum Elektrizitätsbinnenmarkt betont, dass auf einzelstaatlicher Ebene
bindende und ehrgeizige Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger für
das Erreichen konkreter Ergebnisse und der Gemeinschaftsziele von entscheidender
Bedeutung sind.
( 5) Zur Verbesserung der mittelfristigen Marktdurchdringung von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen festzulegen.
( 6) Diese nationalen Richtziele sollten mit allen einzelstaatlichen
Verpflichtungen vereinbar sein, die von der Gemeinschaft im Rahmen der
Klimaschutzverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll akzeptiert wurden.
( 7) Die Kommission sollte bewerten, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten
bei der Verwirklichung ihrer nationalen Richtziele erzielt haben und
inwieweit die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel von 12
% für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Bruttoinlandsenergieverbrauch
bis zum Jahr 2010 vereinbar sind; hierbei sollte berücksichtigt werden,
dass das im Weißbuch gesetzte Richtziel von 12 % für die Gemeinschaft
als Ganzes bis zum Jahr 2010 eine wertvolle Orientierungshilfe für verstärkte
Bemühungen sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den Mitgliedstaaten
bietet und dass den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten
Rechnung getragen werden muss. Falls für das Erreichen der Ziele erforderlich,
sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge
unterbreiten, die verbindliche Ziele enthalten können.
( 8) Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen
sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der
Abfallbewirtschaftungeinhalten. Die Anwendung dieser Richtlinie lässt
die Begriffsbestimmungen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/
442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle unberührt. Die Unterstützung
zugunsten von erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen
Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierar-chie.
Deshalb sollte die Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im
Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen
nicht gefördert werden, wenn dadurch eine solche Hierarchie untergraben
würde.
( 9) Die in dieser Richtlinie verwendete Definition des Begriffs Biomasse
präjudiziert nicht die Verwendungeiner anderen Definition in nationalen
Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als in dieser Richtlinie.
( 10) Diese Richtlinie verlangt zwar von den Mitgliedstaaten nicht,
den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder
die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichungeiner
einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen. Zur Förderung des
Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung
der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen Strom aus nicht
erneuerbaren und aus erneuerbaren Energiequellen ist jedoch ein Herkunftsnachweis
für diesen Strom notwendig. Regelungen für den Herkunftsnachweis implizieren
als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen
Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen. Es ist wichtig,
dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jeglicher Form von solchen
Herkunftsnachweisen erfasst wird.
( 11) Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren
grünen Zertifikaten zu unterscheiden.
( 12) Die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer
Energiequellen wird in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
anerkannt; hierbei wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen,
die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren. Die Bestimmungen
des Vertrags und insbesondere die Artikel 87 und 88 gelten jedoch auch
weiterhin für diese öffentliche Förderung.
( 13) Es muss ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen
geschaffen werden.
( 14) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche
Systeme zur Unterstützung erneuer-barer Energiequellen; hierzu zählen
grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen,
Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges
Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin,
das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit
das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen
zur Anwendunggelangt ist.
( 15) Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen
ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen
Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten
Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.
( 16) Allerdings müssen die Förderregelungen nach einer angemessenen
Übergangszeit an den sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst
werden. Deshalb sollte die Kommission die Entwicklung beobachten und
einen Bericht über die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung
einzelstaatlicher Regelungen vorlegen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen
dieses Berichts sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag
für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte
zur Erfüllung der nationalen Richtziele beitragen, mit den Prinzipien
des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein, den Besonderheiten der
verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen
Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen.
Er sollte ferner die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam begünstigen
und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient,
sein sowie angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren
vorsehen, das Vertrauen der Investoren wahren und verlorene Investitionen
vermeiden. Diese Rahmenregelung würde es ermöglichen, dass Strom aus
erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen
wettbewerbsfähig wird, und die Kosten für den Verbraucher begrenzen
und gleichzeitigmittelfristig die Notwendigkeit öffentlicher Unterstüt-
zung verringern.
( 17) Eine erhöhte Marktdurchdringung des aus erneuerbaren Energiequellen
erzeugten Stroms ermöglicht Größenvorteile und damit eine Verringerung
der Kosten.
( 18) Es ist wichtig, die Stärke der Marktkräfte und des Binnenmarktes
zu nutzen und Strom aus erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig
und für die Bürger Europas attraktiv zu machen.
( 19) Bei der Förderung des Marktes für erneuerbare Energiequellen
müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten,
Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten,
besonders für kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger,
berücksichtigt werden.
( 20) Die spezifische Struktur des Sektors der erneuerbaren Energiequellen
sollte insbesondere bei der Überprüfungder Verwaltungsverfahren zur
Erteilung der Genehmigung zum Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt werden.
( 21) Unter bestimmten Umständen können die Übertragungund Verteilung
von elektrischem Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht in vollem
Umfang ohne Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit und Sicherheit des
Netzes gewährleistet werden; daher können Garantien in diesem Zusammenhang
einen finanziellen Ausgleich vorsehen.
( 22) Die Kosten für den Anschluss neuer Erzeuger von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen sollten objektiv, trans-parent und nichtdiskriminierend
sein, und der Nutzen, den eingebundene Erzeugungsanlagen für das Netz
mit sich bringen, sollte angemessen berücksichtigt werden.
( 23) Da die allgemeinen Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können
und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene
erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Die Umsetzung im Einzelnen sollte dahingegen den Mitgliedstaaten überlassen
bleiben, um damit jedem einzelnen Mitgliedstaat zu ermöglichen, das
jeweils seiner besonderen Situation am besten entsprechende System zu
wählen. Im Einklang mit dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck
Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer
Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu
fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen
zu schaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestim-mungen:
a) erneuerbare Energiequellen : erneuerbare nichtfossile Ener-giequellen
( Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen-und Gezeiten- energie, Wasserkraft,
Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas) ;
b) Biomasse : der biologisch abbaubare Anteil von Erzeug-nissen, Abfällen
und Rückständen der Landwirtschaft ( einschließlich pflanzlicher und
tierischer Stoffe) , der Forst-wirtschaft und damit verbundener Industriezweige
sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und
Haushalten;
c) Strom aus erneuerbaren Energiequellen : Strom, der in Anlagen erzeugt
wurde, die ausschließlich erneuerbare Ener- giequellen nutzen, sowie
der Anteil von Strom aus erneuer-baren Energiequellen in Hybridanlagen,
die auch konventionelle Energieträger einsetzen, einschließlich Strom
aus erneuerbaren Energiequellen, der zum Auffüllen von Spei- chersystemen
genutzt wird, aber mit Ausnahme von Strom, der als Ergebnis der Speicherung
in Speichersystemen gewonnen wird;
d) Stromverbrauch : die inländische Stromerzeugung, einschließlich
Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüg- lich Ausfuhren ( Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch)
.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/ 92/ EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt .
Artikel 3
Nationale Richtziele
( 1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung
des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend
den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.
( 2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 27.
Oktober 2002 und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen
Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
als Prozentsatz des Stromverbrauchs für die nächsten zehn Jahre festgelegt
werden. Ferner sind in dem Bericht die Maßnahmen darzulegen, die zur
Verwirklichung dieser nationalen Richtziele auf nationaler Ebene ergriffen
wurden oder geplant sind. Zur Festlegungdieser Ziele bis zum Jahr 2010
haben die Mitgliedstaaten
- die im Anhang vorgesehenen Referenzwerte zu berücksichtigen;
- dafür zu sorgen, dass diese Ziele mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen
im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen, die die Gemeinschaft in dem
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen eingegangen ist, vereinbar sind.
( 3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen erstmals spätestens am 27.
Oktober 2003 und danach alle zwei Jahre einen Bericht, in dem analysiert
wird, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden, und zwar
unter Berücksichtigung insbesondere klimatischer Faktoren, die die Verwirklichung
dieser Ziele beeinträchtigen können, und in dem angegeben ist, inwieweit
die getroffenen Maßnahmen den nationalen Klimaschutz-verpflichtungen
entsprechen.
( 4) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und
3 bewertet die Kommission, inwieweit
- die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Richtziele
Fortschritte gemacht haben;
- die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel von 12 % des
Bruttoinlandsenergieverbrauchs bis zum Jahr 2010 und insbesondere mit
dem Richtziel von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 vereinbar
sind.
Die Kommission veröffentlicht ihre Schlussfolgerungen erst-mals spätestens
am. 27. Oktober 2004 und danach alle zwei Jahre in einem Bericht. Diesem
Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament
und den Rat beizu- fügen. Gelangt die Kommission in ihrem Bericht nach
Unterabsatz 2 zu der Schlussfolgerung, dass die nationalen Richtziele
wahr- scheinlich aus nicht stichhaltigen Gründen und/ oder aus Gründen,
die sich nicht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, mit
dem globalen Richtziel nicht vereinbar sind, gibt sie in diesen Vorschlägen
in geeigneter Form nationale Ziele, einschließlich möglicher verbindlicher
Ziele, vor.
Artikel 4
Förderregelungen
( 1) Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags bewertet die Kommission
die Anwendung der in den Mitglied- staaten genutzten Mechanismen, durch
die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen
Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird
und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei
davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel
6 und 174 des Vertrags beitragen.
( 2) Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich
dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem
parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen
vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit,
der in Absatz 1 genannten Regelungen zur Förderung des Verbrauchs von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Übereinstimmung mit den in
Artikel 3 Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen bewertet. Zusammen
mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines
gemein- schaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt. Ein Vorschlag für einen Rahmen
sollte
a) zur Erreichung der nationalen Richtziele beitragen;
b) mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein;
c) den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen
und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden
Rechnung tragen;
d) die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam fördern und einfach
sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein;
e) angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren für
die nationalen Förderregelungen vorsehen und das Vertrauen der Investoren
wahren.
Artikel 5
Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen
( 1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zum 27. Oktober
2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energie- quellen erzeugten Stroms
als solcher im Sinne dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten
festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
garantiert werden kann. Sie sorgen dafür, dass zu diesem Zweck auf Antrag
ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.
( 2) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere in Bezugauf die Stromerzeugung
und -verteilung unabhängige und fachlich befähigte Stellen benennen,
die die Ausstellung der Herkunftsnachweise überwachen.
( 3) Die Herkunftsnachweise
- müssen Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde,
zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die
Angabe der Leistung enthalten;
- müssen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis
ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen
im Sinne dieser Richtlinie stammt.
( 4) Die gemäß Absatz 2 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von
den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Absatz 3 genannten
Punkte gegenseitig anerkannt werden. Eine Verweigerung der Anerkennung
eines Herkunftsnachweises als derartiger Nachweis, insbesondere aus
Gründen, die mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen, muss
sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien
stützen. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert,
so kann die Kommission die verweigernde Seite insbesondere aufgrund
objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, auf
die sich diese Anerkennung stützt, zur Anerkennung verpflichten.
( 5) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen schaffen geeignete
Mechanismen, um die Genauigkeit und Zuverlässig- keit der Herkunftsnachweise
sicherzustellen, und beschreiben in dem Bericht nach Artikel 3 Absatz
3 die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems
zu gewährleisten.
( 6) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten erörtert die Kommission in dem
Bericht nach Artikel 8 Form und Methoden, die die Mitgliedstaaten beim
Nachweis der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen anwenden
könnten. Gegebenenfalls schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat die Festlegung gemeinsamer Regeln hierzu vor.
Artikel 6
Verwaltungsverfahren
( 1) Die Mitgliedstaaten oder die von den Mitgliedstaaten benannten
zuständigen Stellen bewerten den bestehenden gesetzlichen und sonstigen
rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen
Verfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/ 92/ EG mit dem Ziel,
- rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen entgegenstehen, abzubauen,
- die Verfahren auf der entsprechenden Verwaltungsebene zu vereinfachen
und zu beschleunigen,
- sicherzustellen, dass die Vorschriften objektiv, transparent und
nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen Technologien,
bei denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gebührend Rechnung
tragen.
( 2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens zum 27. Oktober
2003 einen Bericht über die Bewertung gemäß Absatz 1 und vermerken darin
gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen. In diesem Bericht ist der
erreichte Sachstand im Überblick darzulegen, soweit dies im nationalen
gesetzlichen Rahmen relevant ist, wobei insbesondere auf folgende Aspekte
einzugehen ist: Koordinierung:
- zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen in Bezug auf Fristen, die
Entgegennahme und die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen,
- Erstellung etwaiger Leitlinien für die Tätigkeiten gemäß Absatz 1
und Durchführbarkeit eines zügigen Planungsverfahrens für die Erzeuger
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und
- Benennung von Behörden, die bei Streitigkeiten zwischen Genehmigungsbehörden
und Antragstellern als Vermittler fungieren.
( 3) In dem Bericht nach Artikel 8 bewertet die Kommission anhand der
Berichte der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels,
welche Verfahren am besten zum Errei-chen der in Absatz 1 genannten
Ziele geeignet sind.
Artikel 7
Netzanschluss
( 1) Unbeschadet der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit
des Netzes ergreifen die Mitgliedstaaten die notwen- digen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Betreiber der Übertragungs-und Verteilungsnetze
in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Strom aus
erneuerbaren Ener-giequellen gewährleisten. Sie können außerdem einen
vorran- gigen Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsehen.
Bei der Behandlung der Erzeugungsanlagen gewähren die Betreiber der
Übertragungsnetze Erzeugungsanlagen Vorrang, die erneuerbare Energiequellen
einsetzen, soweit es der Betrieb des nationalen Elektrizitätssystems
zulässt.
( 2) Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen
von den Betreibern der Übertragungs-und Vertei- lungsnetze die Aufstellung
und Veröffentlichung ihrer einheit-lichen Grundregeln für die Anlastung
der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen,
die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen
in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind. Diese Regeln müssen sich
auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen,
die insbesondere sämt- liche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser
Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Die Regeln können verschiedene
Arten von Anschlüssen vorsehen.
( 3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von den Betreibern der
Übertragungs-und Verteilungsnetze verlangen, die in Absatz 2 genannten
Kosten vollständig oder teilweise zu übernehmen.
( 4) Die Betreiber der Übertragungs-und Verteilungsnetze sind zu verpflichten,
jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfassenden
und detaillierten Voran-schlag der durch den Anschluss entstehenden
Kosten vorzu- legen. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen, die Netzanschluss wünschen, gestatten,
für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durch-zuführen.
( 5) Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen
von den Betreibern der Übertragungs-und Vertei- lungsnetze die Aufstellung
und Veröffentlichung einheitlicher Regeln zur Aufteilung der Kosten
von Systemanlagen wie Netz-anschlüssen und Netzverstärkungen auf alle
Erzeuger, die daraus Nutzen ziehen. Die Kostenteilung wird durch einen
Mechanismus sichergestellt, der auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien basiert, die auch den Nutzen berücksichtigen, der den zuerst
und den später angeschlossenen Erzeugern sowie Betrei- bern von Übertragungs-
und Verteilungsnetzen aus den Anschlüssen erwächst.
( 6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Strom aus erneuerbaren
Energiequellen darunter insbesondere Strom aus erneuerbaren Energiequellen,
der in Randgebieten erzeugt wird, beispielsweise Inselregionen und Gebieten
mit niedriger Bevöl- kerungsdichte bei der Anlastung der Übertragungs-
und Verteilungsgebühren nicht benachteiligt wird. Die Mitgliedstaaten
schaffen gegebenenfalls eine rechtliche Grundlage oder verlangen von
den Betreibern der Übertragungs-und Verteilungsnetze, dafür zu sorgen,
dass die für die Übertragung und Verteilung von Strom aus Anlagen, die
erneuerbare Energiequellen einsetzen, erhobenen Entgelte den zu erreichenden
Kostenvorteilen aus dem Anschluss der Anlage an das Netz Rechnung tragen.
Solche Kostenvorteile könnten sich aus der direkten Nutzung des Niederspannungsnetzes
ergeben.
( 7) In dem Bericht nach Artikel 6 Absatz 2 prüfen die Mitgliedstaaten
auch die Maßnahmen, die zu treffen sind, um den Netzzugang für Strom
aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern. Unter anderem ist in
dem Bericht zu untersuchen, ob eine Zweiwege-Verbrauchsmessung eingeführt
werden kann.
Artikel 8
Zusammenfassender Bericht
Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz
3 und Artikel 6 Absatz 2 legt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2005 und anschließend alle fünf
Jahre einen zusam- menfassenden Bericht über die Durchführung dieser
Richtlinie vor.
In diesem Bericht werden:
- die Fortschritte bei der Berücksichtigung externer Kosten von aus
nicht erneuerbaren Energiequellen erzeugtem Strom und die Auswirkungen
öffentlicher Unterstützungfür die Stromerzeugung dargelegt, die Möglichkeit
der Mitgliedstaaten, die in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten nationalen
Richtziele zu erreichen,
- das globale Richtziel nach Artikel 3 Absatz 4 und die etwaige Ungleichbehandlung
verschiedener Energiequellen berück- sichtigt. Gegebenenfalls legt die
Kommission mit diesem Bericht weitere Vorschläge an das Europäische
Parlament und den Rat vor.
Artikel 9
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts-und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 27. Oktober
2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 11
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.
Im Namen des Europäischen Parlaments: Die Präsidentin N. FONTAINE
Im Namen des Rates: Der Präsident C. PICQUÉ
ANHANG
Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten
für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch
bis zum Jahr 2010 ( * )
Dieser Anhang enthält Referenzwerte für die Festlegung nationaler
Richtziele für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ( EE-Strom ) im
Sinne von Artikel 3 Absatz 2.
|
EE-Strom 1997
(TWh) (**)
|
EE-Strom 1997
(%) (***)
|
EE-Strom 2010
(%) (***)
|
Belgien |
0,86
|
1,1
|
6,0
|
Dänemark |
3,21
|
8,7
|
29,0
|
Deutschland |
24,91
|
4,5
|
12,5
|
Griechenland |
3,94
|
8,6
|
20,1
|
Spanien |
37,15
|
19,9
|
29,4
|
Frankreich |
66,00
|
15,0
|
21,0
|
Irland |
0,84
|
3,6
|
13,2
|
Italien |
46,46
|
16,0
|
25,0 ( 1 )
|
Luxemburg |
0,14
|
2,1
|
5,7 ( 2 )
|
Niederlande |
3,45
|
3,5
|
9,0
|
Österreich |
39,05
|
70,0
|
78,1 ( 3 )
|
Portugal |
14,30
|
38,5
|
39,0 ( 4 )
|
Finnland |
19,03
|
24,7
|
31,5 ( 5 )
|
Schweden |
72,03
|
49,1
|
60,0 ( 6 )
|
Vereinigtes Königreich |
7,04
|
1,7
|
10,0
|
Gemeinschaft |
338,41
|
13,9 %
|
22 % ( * * * * )
|
( * ) Bei der Berücksichtigung der in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte
gehen die Mitgliedstaaten notwendigerweise davon aus, dass der Gemeinschaftsrahmen
für staatliche Umweltschutzbeihilfen das Bestehen nationaler Regelung
zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zulässt.
( * * ) Die Angaben beziehen sich auf die inländische Stromerzeugung
aus EE-Strom im Jahr 1997.
( * * * ) Die Prozentangaben für den Anteil des EE-Stroms in den Jahren
1997 und 2010 beruhen auf der inländischen Erzeugung von EE-Strom, dividiert
durch den Bruttoinlandsstromverbrauch. Im Fall des Binnenhandels mit
EE-Strom ( mit anerkanntem Nachweis oder registriertem Ursprung) hat
die Berechnung dieser Prozentsätze Einfluss auf die für 2010 geltenden
Zahlen der Mitgliedstaaten, nicht aber auf den Gesamtwert für die Gemeinschaft.
( * * * * ) Aus den obigen Referenzwerten resultierende gerundete Zahl.
( 1 ) Italien erklärt, dass ausgehend von der Annahme, dass im Jahr
2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 340 TWh betragen wird, 22 % eine
realistische Zahl wäre. In Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten
Referenzwerte ist Italien davon ausgegangen, dass die Bruttoinlandsstromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2010 bis zu 76 TWh betragen
wird; in dieser Zahl ist der Beitrag des biologisch nicht abbaubaren
Anteils von Siedlungsmüll und Industrieabfällen, der im Einklang mit
den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirt- schaftung
genutzt wird, mitgerechnet. In diesem Zusammenhang hängt es unter anderem
von tatsächlichen Umfang der Inlandsstromnachfrage im Jahr 2010 ab,
ob das in diesem Anhang angegebene Richtziel erreicht werden kann.
( 2 ) In Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte
ist Luxemburg der Auffassung, dass das für das Jahr 2010 gesteckte Ziel
nur dann erreicht werden kann, wenn
- der Gesamtstromverbrauch im Jahr 2010 nicht höher liegt als 1997;
- der aus Windkraft gewonnene Strom mit dem Faktor 15 multipliziert
werden kann; 7 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.10.2001
L 283/ 40
- der aus Biogas gewonnene Strom mit dem Faktor 208 multipliziert werden
kann;
- der aus der einzigen luxemburgischen Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll
gewonnene Strom, der 1997 die Hälfte des aus erneuerbaren Energiequellen
erzeugten Stroms ausmachte, in seiner Gänze berücksichtigt werden kann;
- die fotovoltaische Stromerzeugung auf 80 GWh gesteigert werden kann
und sofern die vorstehenden Punkte in technischer Hinsicht binnen der
gegebenen Frist verwirklicht werden können. In Ermangelung natürlicher
Ressourcen ist eine zusätzliche Steigerung der Stromerzeugung aus Wasserkraftwerken
ausgeschlossen.
( 3 ) Österreich erklärt, dass ausgehend von der Annahme, dass im Jahr
2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 56,1 TWh betragen wird, 78,1 %
eine realistische Zahl wäre. Da die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen in hohem Maße von Wasserkraft und somit von den jährlichen
Niederschlägen abhängt, sollten die Zahlen für 1997 und 2010 anhand
eines Langzeitmodells mit hydrolo-gischen und klimatischen Daten berechnet
werden.
( 4 ) Portugal erklärt in Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten
Referenzwerte, dass zur Aufrechterhaltung des im Jahr 1997 erfassten
Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Richtziel für
2010 von Folgendem ausgegangen wurde:
- der Nationale Elektrizitätsplan, in dessen Rahmen neue Wasserkraftwerke
mit mehr als 10 MW Leistung gebaut werden, kann weiter durchgeführt
werden.
- die Stromerzeugung aus anderen erneuerbaren Energiequellen, die nur
durch staatliche Beihilfen ermöglicht werden kann, wird jährlich in
einem Umfang zunehmen, der um das Achtfache über dem der jüngsten Vergangenheit
liegt. Diese Annahmen implizieren, dass die Stromerzeugung aus weiteren
erneuerbren Energiequellen mit Ausnahme großer Wasserkraftwerke in einem
Umfang zunimmt, der doppelt so hoch ist wie die Wachstumsrate des Bruttoinlandsstromverbrauchs.
( 5 ) Im finnischen Aktionsplan für erneuerbare Energiequellen werden
Ziele für das Volumen der im Jahr 2010 genutzten erneuerbaren Energiequellen
vorgegeben. Diese Ziele wurden anhand umfassender Hintergrundstudien
festgelegt. Der Aktionsplan wurde im Oktober 1999 von der Regierung
gebilligt. Entsprechend dem finnischen Aktionsplan würde 2010 der Anteil
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen 31 % betragen. Dieses Richtziel
ist sehr ehrgeizig und erfordert zu seiner Verwirklichung in Finnland
umfassende Fördermaßnahmen.
( 6 ) In Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte
stellt Schweden fest, dass es in hohem Maße von klimatischen Faktoren
abhängt, ob dieses Ziel erreicht werden kann; diese Faktoren insbesondere
Niederschlagsmenge, Verteilung der Niederschläge auf das Jahr sowie
Wasserzufluss beeinflussen das Volumen der Stromerzeugung aus Wasserkraft
sehr stark. Die Stromerzeugung aus Wasserkraftwerken kann ganz erheblich
schwanken. In extrem trockenen Jahren kann die Erzeugung 51 TWh erreichen
und in feuchten Jahren bis auf 78 TWh ansteigen. Die Zahl für 1997 sollte
daher anhand eines Langzeitmodells auf der Grundlage wissenschaftlicher
Daten zur Hydrologie und zu den klimatischen Veränderungen berechnet
werden. In Ländern mit einem hohen Stromerzeugungsanteil aus Wasserkraft
wird im Allgemeinen ein Verfahren angewandt, das sich auf Wasserzufluss-Statistiken
über einen Zeitraum von 30 bis 60 Jahren stützt. Nach der schwedischen
Berechnungsmethode und aufgrund der Bedingungen für den Zeitraum 1950
1999 beträgt die durchschnittliche Stromerzeugung aus Wasserkraftwerken
nach Korrektur wegen der Unterschiede in der Gesamtstromerzeugungskapazität
der Wasserkraftwerke und beim Wasserzufluss 64 TWh, was einem Anteil
von 46 % für das Jahr 1997 entspricht; Schweden ist daher der Auffassung,
dass 52 % eine realistischere Zahl für das Jahr 2010 wäre. Außerdem
schränkt die Tatsache, dass die verbleibenden und noch nicht genutzten
Flüsse gesetzlich geschützt sind, Schwedens Fähigkeit ein, das festgesetzte
Ziel zu erreichen. Ferner hängt es in sehr hohem Maße von folgenden
Faktoren ab, ob Schweden dieses Ziel erreichen kann:
- Ausweitung der Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Bevölkerungsdichte,
der Wärmenachfrage und der technologischen Entwicklung insbesondere
bei der Schwarzlaugevergasung sowie
- Genehmigung von Windkraftanlagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,
Akzeptanz in der Öffentlichkeit, Technologieentwicklung und Ausweitung
von Netzen.
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