Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.05.1996Internationales Wirtschaftsforum Regenative Energien (IWR) |
Landgericht Karlsruhe
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten
und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten für gelieferten Strom
für die Monate April und Mai 1995 eine höhere als die bisher
gezahlte Vergütung. Der Kläger betreibt in ..... eine kleine
Wasserkraftanlage und speist den erzeugten Stron in das Netz der Beklagten
ein, die im dortigen Bereich das Monopol für die Verteilung und den
Verkauf elektrischer Energie an den Verbraucher besitzt. Gemäß § 2 des Gesetzes über die Einspeisung von
Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 07.12.1990
(Stromeinspeisungsgesetz) ist die Beklagte verpflichtet., den in ihrem
Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen
und den eingespeisten Strom nach § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes
zu vergüten. Nach Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes
von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes
und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19.07.1994 i.V.m. § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes
beträgt die Höhe der Vergütung für Strom aus Wasserkraft
mindestens 80 % des Durchschnittserlöses je kWh aus der Stromabgabe
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
Danach beläuft sich seit 01.01.1995 das Entgelt für die Stromeinspeisung
auf 15,36 Pfennig/kWh. Mit Schreiben vom 20.04.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
daß sie der Auffassung sei, daß die Vergütungsregelung
im Stromeinspeisungsgesetz eine unzulässige Sonderabgabe darstelle
und sie lediglich noch bereit sei den vom Kläger erzeugten Strom entsprechend
einer Verbändevereinbarung vom 27.09.1994 zu bezahlen. Für den Monat April 1995 stünde dem Kläger auf der Grundlage
des Stromeinspeisungsgesetzes ein Lieferpreis von DM 20.375,59 und für
den Monat Mai 1995 von DM 25.176,66 zu. Für April 1995 ist zwischen
den Parteien umstritten, ob die Beklagte dem Kläger DM 8.802,94 oder
nur DM 6.847,94 überwiesen hat. Auf die Rechnung vom Mai 1995 erhielt
der Kläger unstreitig DM 12.384,41. Seit Juni 1995 bezahlt die Beklagte
unter Vorbehalt wieder die im Stromeinspeisungsgesetz vorgesehene Vergütung
an den Kläger. Der Kläger vertritt folgende Auffassung: Die Beklagte sei an die Mindestpreisregelung im Stromeinspeisungsgesetz
gebunden. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht
in der Kohlepfennigentscheidung vom 11.10.1994 (NJW 1995, 381 ff.) bestätigten
Grundsätze zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit
einer Sonderabgabe seien auf die Vergütungsvorschrift im Stromeinspeisungsgesetz
nicht übertragbar. Der Gesetzgeber habe eine Preisregelung und keine
Sonderabgabe eingeführt, da es an einem von der öffentlichen
Hand eingerichteten Sonderfonds fehle, in dem das Geld angesammelt werde,
um davon dann die Erzeuger von regenerativer Energie zu subventionieren. Die Vergütungsregelung im Stromeinspeisungsgesetz verstoße
weiterhin nicht gegen Artikel 12 oder 14 GG. Die Beklagte werde durch die
festgelegte Höhe der Gegenleistung nicht belastet. Zum einen lege
sie die Kosten auf den Endverbraucher um, zum anderen koste sie die gleiche
Ware aus einem von ihr selbst betriebenen Kleinwasserkraftwerk mehr als
die vorgegebenen 15,36 Pfennig/kWh. Schließlich könne keine Verletzung des Gleichheitssatzes
gemäß Artikel 3 Abs, 1 GG angenommen werden. Ein Verstoß
gegen das Willkürverbot, wonach wesentlich Gleiches nicht ungleich
und wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund nicht gleich behandelt
werden dürfe, sei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen
Intention, regenerative Energieerzeuger zum Zwecke des Klimaschutzes und
der Ressourcenschonung zu fördern, nicht erkennbar. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 26.319,90 nebst
7,75 % Zinsen aus DM 13.527,65 vom 20.04.1995 bis 07.06.1995 und aus DM
26.319,90 seit 08.06.1995 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Für den Monat April 1995 habe der Kläger von ihr DM 8.802,94
erhalten. Neben der Vergütung von teilweise 6,0 Pfennig/kWh während
der Hochtarifzeiten und teilweise 3,8 Pfennig/kWh während der Niedertarifzeiten
sei ihm entsprechend der Verbändevereinbarung vom 27.09.1994 ein zusätzlicher
Betrag von DM 1.700,-- vergütet worden. Im übrigen werde bestritten,
daß der Kläger Bankkredit in Anspruch nehme und daß er
hierfür die beantragten Zinsen jährlich aufwenden müsse. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Ansicht, daß die
Vergütungsregelung im Stromeinspeisungsgesetz verfassungswidrig sei
und deshalb der vorliegende Rechtsstreit gemäß Artikel 100 Abs.
1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen sei. Die in § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes getroffene Regelung, daß
die Energieversorgungsunternehmen den in ihr Netz eingespeisten Strom aus
regenerativen Energiequellen nach Mindestsätzen zu vergüten hätten,
die deutlich über den vermiedenen Kosten und den Tarifen nach der
Verbändevereinbarung lägen, sei keine Preisvorschrift, sondern
in Wirklichkeit als Sonderabgabe zu bewerten. Zwar habe der Gesetzgeber
keine öffentliche Stelle eingerichtet, an welche die Abgabe geleistet
werden müsse und die die Verteilung der Gelder an die Begünstigten
übernehme. Indem das Stromeinspeisungsgesetz aber vorschreibe, daß
auch der subventionierende Teil der Vergütung unmittelbar an die Erzeuger
von Strom aus erneuerbaren Energien geleistet werden müsse, handle
es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die nur formal wie eine
Preisregelung gefaßt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
komme es nicht entscheidend auf die formale Ausgestaltung, sondern auf
die materielle Belastungs- und Begünstigungswirkung an, wobei es weder
für die Subventionsempfänger noch für die Energieversorgungsunternehmen
oder die Endverbraucher einen Unterschied mache, ob ein öffentlicher
Sonderfonds vorhanden sei, der die Gelder erhalte und verteile, oder die
Subvention unmittelbar an die Erzeuger regenerativer Energien geleistet
werde. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit
einer Sonderabgabe aufgestellten Kriterien der Gruppenhomogenität,
der Gruppenverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens
seien nicht erfüllt, gleichgültig, ob auf die Energieversorgungsunternehmen
oder die Endverbraucher als Belastete abgestellt werde. Die Vergütungsvorschrift im Stromeinspeisungsgesetz verstoße
ferner gegen die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz
2 GG. Als Regelung der Berufsausübung entspreche sie nicht den Grundsätzen
der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Zudem fehle es an der notwendigen
Doppellegitimation, die erfüllt sein müsse, da das Stromeinspeisungsgesetz
zusätzlich zum festgelegten Entgelt eine Abnahmepflicht vorsehe. Schließlich sei § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes mit dem
Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Angesichts der regional
sehr unterschiedlichen Verbreitung von Stromerzeugern aus regenerativen
Energien falle die wirtschaftliche Belastung der einzelnen Energieversorgungsunternehmen
und ihrer Kunden sehr verschieden aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger, der ursprünglich
seinen Anspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht hatte, hat mit
Schriftsatz vom 30.04.1996 vom Urkundenverfahren Abstand genommen. |
Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von DM 26.319,90
gemäß § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes. Zwischen den Parteien
besteht Einigkeit, daß dem Kläger bei einer Abrechnung auf der
Grundlage der Vergütungsregelung des Stromeinspeisungsgesetzes für
April 1995 DM 20.375,59 und für Mai 1995 DM 25.176,66 zustehen. Für
April 1995 hat die Beklagte für die von ihr aufgestellte Behauptung,
DM 8.802,94 entrichtet zu haben, keinen Beweis angeboten und ist daher
beweisfällig geblieben, so daß von der vom Kläger eingeräumten
Zahlung von DM 6.847,94 auszugehen ist und sich damit für diesen Monat
eine Differenz von DM 13.527,65 errechnet. Für den Monat Mai 1995
hat die Beklagte unstreitig an den Kläger DM 12.384,41 bezahlt, so
daß ein Unterschiedsbetrag von DM 12.792,25 verbleibt. II. Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beklagten, § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes
verstoße gegen finanzverfassungsrechtliche Grundsätze und sei
mit Artikel 3 Abs, 1 und 12 Abs, 1 GG unvereinbar, nicht anzuschließen.
Vielmehr hält die Kammer in ihrer jetzigen Besetzung die Regelung
für verfassungsgemäß.
Wenn der Gesetzgeber als Finanzierungsmittel für eine Öffentliche
Aufgabe die Sonderabgabe wählt, weicht er von grundlegenden Prinzipien
der Finanzverfassung ab. Er beansprucht zur Auferlegung von Abgaben eine
Gesetzgebungskompetenz außerhalb der Finanzverfassung und stellt
damit einen der tragenden Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des
Grundgesetzes in Frage. Außerdem gefährdet er durch den haushaltsflüchtigen
Ertrag der Sonderabgabe das Budgetrecht des Parlaments und den Grundsatz
der Vollständigkeit des Haushaltsplans (vgl. BVerfG NJW 1995, 381,
381). Diese Verfassungsgrundsätze werden aber bei der vom Gesetzgeber
beim Stromeinspeisungsgesetz gewählten preisrechtlichen Lösung
nicht berührt. Hinzu kommt, daß staatliche Preisregelungen stets
in die Vertragsfreiheit zu Lasten eines Beteiligten eingreifen und damit
zu einer "Subventionierung" eines Privaten durch einen anderen
Privaten führen können, ohne daß solche Regelungen etwa
bei der eingeschränkten Möglichkeit, beim Wohnraummietrecht einen
einmal vereinbarten Mietzins beliebig zu erhöhen, als Sonderabgabe
eingestuft würden (vgl. Hucko, RdE 1995f 141, 142). Durch die Vergütungsvorschrift des Stromeinspeisungsgesetzes wird
in die Preis- und Vertragsfreiheit der Beklagten eingegriffen, so daß
der Schutzbereich der Berufs- und Gewerbefreiheit betroffen ist. Nach der
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sogenannten Stufentheorie unterliegen
Eingriffe in die Berufs- und Gewerbefreiheit unterschiedlich starken Legitimationsanforderungen,
je nachdem, auf welcher Stufe (Berufswahl oder Berufsausübung) sie
in das Grundrecht einwirken (vgl. BVerfGE 7, 377, 405). Die Abnahmepflicht
verbunden mit der Preisregelung betrifft lediglich die Berufsausübung
der Beklagten. Diese wird nicht in der Führung des Unternehmens insgesamt
bedroht, vielmehr wird nur ein kleiner Teilbereich ihrer gewerblichen Tätigkeit
reglementiert. Eingriffe in die Berufsausübung sind zulässig, wenn vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls die Regelung zweckmäßig erscheinen
lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit,
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs) gewahrt bleibt. Das Stromeinspeisungsgesetz dient nach der Gesetzesbegründung dem
Ausbau des Anteils der regenerativen Energien an der allgemeinen Stromerzeugung
im Interesse der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes. Dabei handelt
es sich um ein wichtiges Allgemeininteresse. Um den Gesetzeszweck zu erreichen,
erscheint es vernünftig, die Energieversorgungsunternehmen bzw. deren
Kunden geringfügig finanziell zu belasten. Der Preisvorschrift im Stromeinspeisungsgesetz kann auch die Geeignetheit
nicht abgesprochen werden. Ein zur Berufsausübung eingesetztes Mittel
ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck
substantiell gefördert werden kann. Durch die finanziellen Zuwendungen,
die durch § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes zugunsten der Erzeuger
von Strom aus regenerativen Energien erzielt werden, wird sicherlich ein
Anreiz zur Fortführung, zur Ausweitung und zur Neugründung derartiger
Anlagen geschaffen. Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Dem Grundsatz der Erforderlichkeit
einer Maßnahme wird Rechnung getragen, wenn der Gesetzgeber unter
mehreren geeigneten Mitteln dasjenige einsetzt, das den einzelnen am wenigsten
belastet (vgl. BVerfGE 25, 1, 18). Zwar ließe sich daran denken,
daß durch eine direkte Subventionierung oder die Gewährung von
Investitionszuschüssen bzw. zinsgünstigen Darlehen das angestrebte
Ziel ebenfalls erreicht werden könnte. Dadurch würde die Beklagte
aber nicht spürbar weniger belastet. Sie hat die Möglichkeit,
die erhöhten finanziellen Aufwendungen, die § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes
ihr aufbürdet, an ihre Kunden weiterzugehen. Die Kammer hat keinen
Zweifel daran, daß hiervon die Energieversorgungsunternehmen Gebrauch
machen oder machen werden, so daß letztlich die Endverbraucher durch
geringfügig höhere Strompreise betroffen sind.Für diese
Gruppe macht es aber keinen Unterschied, ob sie durch erhöhte Steuern
oder die Weitergabe des Subventionsanteils bei der Vergütungsregelung
des Stromeinspeisungsgesetzes von den Energieversorgungsunternehmen in
Anspruch genommen werden. Wegen der fehlenden oder nur geringfügigen Auswirkung der Preisregelung
im Stromeinspeisungsgesetz ist auch deren Zumutbarkeit für die Beklagte
zu bejahen. Im übrigen wird der Umfang der Mehrkosten, der durch §
3 des Stromeinspeisungsgesetzes anfällt, mit lediglich DM 50.000,000,--
bis DM 150.000.000, jährlich für alle Energieversorgungsunternehmen
in Deutschland angegeben und erreicht damit gerade einmal 0,l bis 0,3 %
der Gesamterlöse der Energieversorgungsunternehmen aus Stromlieferungen
an Endverbraucher. Unter Berücksichtigung des mit dem Stromeinspeisungsgesetz
verfolgten wichtigen energie- und umweltpolitischen Ziels der Ressourcenschonung
und des Klimaschutzes steht diese Belastung nicht außer Verhältnis
zum Gesetzeszweck. Schließlich fehlt. es nicht an der von Ossenbühl in seinem
Rechtsgutachten (a.a.O. Seite 33 - 38) unter Bezugnahme auf Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts geforderten Doppellegitimation der Regelung
im Hinblick auf die Kumulierung von Abnahmepflicht und Mindestvergütung.
Zum einen erweist sich die Vergütungsregelung als keine zusätzliche
Belastung für die Beklagte, da sie die Mehrkosten auf die Endverbraucher
abwälzen kann. Zum anderen erscheint es der Kammer nicht fernliegend,
daß die Energieversorgungsunternehmen eine besondere Gruppenverantwortung
für die umweltschonende Erzeugung von Strom haben. b) Weiterhin ist § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes auch mit Artikel
3 Abs. 1 GG vereinbar. Weder die im Einzelfall betroffenen Energieversorgungsunternehmen
noch die jeweiligen Endabnehmer unterliegen einer sachfremden Ungleichbehandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz,
daß Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden
zu behandeln ist. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten
Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Artikel 3 Abs.
1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen,
und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es
sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren
Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so daß die Unsachlichkeit
der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58). Eine derartige evidente Unsachlichkeit kann die Kammer derzeit in der
Preisregelung des Stromeinspeisungsgesetzes nicht erkennen. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß das Stromeinspeisungsgesetz dem Schutz
der Umwelt und damit einem der wichtigsten Gemeinschaftsinteressen dienen
soll. Andererseits ist die Mehrbelastung, die auf die Energieversorgungsunternehmen
im Verhältnis zu ihren Gesamtumsätzen und letztlich auf die Endverbraucher
zukommt, bei der gegenwärtigen Verbreitung von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus regenerativen Energien nicht erheblich. Im übrigen werden die Energieversorgungsunternehmen durch die Härteklausel
in § 4 des Stromeinspeisungsgesetzes zusätzlich vor unbilligen
Belastungen geschätzt. III. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1,
288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte befindet sich mit dem offenen Rechnungsbetrag
von DM 13.527,65 für April 1995 seit 20.04.1995 ohne weitere Mahnung
in Verzug, nachdem sie durch Schreiben vom gleichen Tag unmißverständlich
zu erkennen gegeben hat, daß sie nicht mehr bereit sei, die höhere
Vergütung gemäß § 3 des Stromeinspeisungsgesetzes,
sondern nur noch die Sätze gemäß der Verbändevereinbarung
zu bezahlen. Aus dem gleichen Grund trat spätestens mit dem Zugang
der Abrechnung am 07.06.1995 bei der Beklagten für die Stromlieferungen
für Mai 1995 für den offenen Restbetrag von DM 12.792,25 Verzug
ein. Zur Zinshöhe hat der Kläger durch Vorlage einer Bankbestätigung
der ... vom 20.06.1995 nachge- wiesen, daß er in forderungsübersteigendem
Umfang Finanzierungsmittel in Anspruch nimmt und hierfür 7,75 % Zinsen
jährlich aufwenden muß. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus SS 709 Satz 1,
108 ZPO. Der Streitwert beträgt DM 26.319,90.Die nach dem 15.04.1996
- Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO - eingegangenen
Schriftsätze geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung. |
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