Gesetz
über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien
in das öffentliche Netz
(Stromeinspeisungsgesetz)
Vom 7. Dezember 1990
in der Fassung vom 1. August 1994
§ l Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas,
Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen
der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung
von Holz gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Nicht erfaßt wird Strom
- aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus
Anlagen, in denen der Strom aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfalistoffen
aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird, mit einer
installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
- aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland,
einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen
nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den
in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen
und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.
§ 3
Höhe der Vergütung
- Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas
und Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen
der Land- und Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Be- und Verarbeitung
von Holz mindestens 80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde
aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle
Letztverbraucher.
Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer Klärgasanlage
mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil
des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis
von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei
bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen
Monaten gemessenen höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für
den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 von Hundert des Durchschnittserlöses
nach Satz 1.
- Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung
mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.
- Der nach Absatz 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös ist
der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte
Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Ausgleichsabgabe nach dem Dritten
Verstromungsgesetz und Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei
der Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist auf zwei Stellen
hinter dem Komma zu runden.
§ 4
Härteklausel
- Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit
ihre Einhaltung eine unbillige Härte darstellen oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Bundestarifordnung Elektrizität
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. 1 S. 2255) unmöglich machen würde.
In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf das vorgelagerte Elektrizitätsversorgungsunternehmen
über.
- Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
seine Stromabgabe spürbar über die Preise gleichartiger oder
vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben müßte.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anmerkung:
§ 5 bezieht sich auf die Fassung des Stromeinspeisungsgesetzes vom
7.12.1990; die Änderungen des Stromeinspeisungsgesetzes durch das
Artikelgestz vom 19.7.1994 (Neufassung der § 1 und des § 3 Absatz
1 Satz 1) sind seit dem 1.8.1994 wirksam.
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