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Aufbau einer Windenergieanlage, © Siegfried Borchers

Immissions- sowie Natur- und Landschaftsschutzrechtliche Grundlagen

Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR)

   

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Bundesrecht


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 

Seit 2001 wird bei der Genehmigung von WEA unterschieden zwischen

  1. WEA, die nach dem BImSchG gemäß § 5 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen und ein BImSchG-Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, sowie
  2. WEA, die gemäß § 22 BImSchG keiner immissionschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und nach Baurecht genehmigt werden

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich zuständig bei WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, WEA kleiner-gleich 50 m Gesamthöhe fallen in den Bereich des jeweilige Bauamtes. Weitere Infos zur WEA-Genehmigung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 

  • Regelung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auf Bundesebene 
  • wichtiges Instrument ist die in den §§ 14 und 15 verankerte Eingriffsregelung, die Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, "vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen ... durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen" (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). 
  • die Errichtung von WEA ist in die Kategorie eines Eingriffs in Natur und Landschaft einzuordnen 
  • zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit werden die Wirkungen von WEA auf Natur und Landschaft im Rahmen des WEA-Genehmigungsverfahren untersucht
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