7 B 1591/98 
4 L 1036/98 Arnsberg 
 


B e s c h l u ß
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen baurechtlicher Nachbarstreitigkeit;
hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat der 7. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 9. September 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht W i l l e k e
den Richter am Oberverwaltungsgericht S t e h r 
den Richter am Verwaltungsgericht G i e ß a u
auf den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
30. Juni 1998
beschlossen:
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM fest gesetzt. 


G r ü n d e

Die Beschwerde war gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VvGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.  Zwar haben die Antragsteller lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) behauptet. Die Beschwerde kann jedoch in einem solchen Falle auch ohne ausdrückliche Ausführungen des Antragstellers zu den besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden, wenn die konkreten Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zwar keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Beschwerde ergeben, diese Angriffe aber andererseits begründeten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären und deshalb den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen. 

Vgl. für das Verfahren auf Zulassung der Berufung mit ausführlicher Begründung: OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -. 

Die Antragsteller haben mit dem Zulassungsantrag an entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Zweifel aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren näherer Prüfung bedurften. 

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und - im Hinblick auf die von den Antragstellern behauptete Eilbedürftigkeit - zugleich über die Beschwerde.  Die Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit erhalten, hierzu und zur Sache auszufahren. 

Die Beschwerde ist zulässig. 

Für die Beschwerde ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Obwohl die Windkraftanlage zwischenzeitlich errichtet worden und in Betrieb gegangen ist, haben die Antragsteller weiterhin ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, daß über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Mai 1998 entschieden wird, da gerade vom Betrieb der Windkraftanlage die behaupteten Nachbarbeeinträchtigungen ausgehen, denen bei Erfolg des Rechtsmittels durch Stillegung der Anlage begegnet werden könnte. 

Die Beschwerde ist unbegründet. 

Der zulässige Antrag ist unbegründet. 

Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung durch Betrieb der Windkraftanlage weiterhin sofort Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse der Antragsteller daran, den Betrieb zu verhindern, überwiegt.  Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist Überwiegend wahrscheinlich, daß die Baugenehmigung keine die Antragsteller schätzenden, hier nur in Rede stehenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt.  Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht exakt erfaßt werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, daß sie den Antragstellern für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können. 

Da die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen betreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, 

vgl.  OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR 1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß vom 23.  Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, UPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; Beschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -; vgl. auch Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177, 

sei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen vorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer Windkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.  In den Blick zu nehmen sind Emissionen des konkreten Anlagentyps.  Schon wegen der auch im Hinblick auf Nachbarbelange fortschreitenden technischen Entwicklung kann das Maß in der Vergangenheit ermittelter Umweltbelastungen einzelner Anlagen nicht ohne weiteres auf neue Anlagen übertragen werden.  Auch sind gegenüber der baurechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen geltend gemachte Abwehrrechte Dritter in ihrer Durchsetzungskraft wesentlich von der Qualifizierung der jeweiligen Rechtsposition abhängig. 

Vgl. zu entsprechenden Erwägungen auch OVG Schleswig, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 1 M 7/92 -, NuR 1994, 148; Nds. OVG, Beschluß vom 28. Februar 1996 - 6 M 154/96 -. 

Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls geht der Senat davon aus, daß das nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfaßte Grundstück der Antragsteller im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) gelegen ist. Die dem Senat vorliegenden Karten und Fotos lassen auch ohne Ortsbesichtigung eine hinlänglich verläßliche Einschätzung darüber zu, daß die wenigen (nach Angaben der Antragsteller zehn) Häuser der Ansiedlung K. eine Splittersiedlung im  Außenbereich bilden. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl und Anordnung keine organischen Siedlungsstruktur erkennen und haben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können. Daß ihr Grundstück im Außenbereich gelegen ist, haben die Antragsteller der Sache nach mit der Antragsschrift durch Bezugnahme auf sich vermeintlich aus § 35 Abs. 3 BauGB ergebene Abwehrrechte im übrigen selbst noch angenommen.  Konkrete Anhaltspunkte, weshalb ihr Grundstück ("als allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet") einem Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zugehören sollte, ergeben sich über die auf die Zahl der Häuser gestützte Behauptung hinaus aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. 

Bei dieser Ausgangslage - die sich etwa von derjenigen des Verfahrens 7 B 956/98 unterscheidet -  kommt ein Abwehrrecht der Antragsteller gegenüber dem dem Beigeladenen genehmigten Vorhaben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur nach Maßgabe des auch zugunsten eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks zu beachtenden Gebots der Rücksichtnahme in Betracht.  Nach summarischer Prüfung führt der Betrieb der Windkraftanlage hiernach im vorliegenden Fall nicht zu Beeinträchtigungen der Antragsteller, die ihnen gegenüber als rücksichtslos, weil ihnen nach Maßgabe der Gewichtung der Belange des Beigeladenen sowie der Antragsteller nicht zumutbar sind. 

Die äußeren Dimensionen der Anlage als solche sind im Hinblick auf den zum Grundstück der Antragsteller gegebenen Abstand von etwa 350 m ohnehin nicht von nachbarrechtlicher Bedeutung, insbesondere nicht "erdrückender" Natur.  Die von den Antragstellern ferner erhobenen Rügen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind nicht nachbarschützend.  Ebensowenig können sie eine eigene Rechtsverletzung aus der Situation anderer Wohngrundstücke herleiten. Angesichts der Entfernung der Anlage zu ihrem Grundstück ist die Anlage ungeachtet ihrer Höhe wegen der verhältnismäßig geringfügigen Baumasse zudem schwerlich geeignet, die von den Antragstellern befürchteten Beeinträchtigungen von Radio, Fernseh- und Mobilfunkempfang auszulösen; die dahingehenden Befürchtungen haben die Antragsteller zudem nicht konkretisiert.  Im übrigen schützt weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG davor, daß sich die Umgebung ändert und infolgedessen die bisherige Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs den neuen Gegebenheiten technisch angepaßt  werden muß und hierfür gegebenenfalls finanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen, 

vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - V ZR 166/82 -, BGHZ 88, 344. 

Ebensowenig hat der Besitzer eines Mobilfunktelefons aus Art. 5 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene Rechtsposition, kraft derer er Veränderungen in der Umgebung verhindern könnte, welche die Benutzung eines Mobilfunktelefons auf seinem Grundstück erschweren.  Allenfalls sind Interessen, nicht jedoch Rechte des Betreibers des Netzes tangiert, dessen Sache es ist, durch entsprechende technische Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen. 

Vgl.  OVG MW, Beschluß vom 24. April 1998 - 10a B 550/98 . NE -. 

Daß von der Windkraftanlage Eisbrocken oder Rotorteile auf das Grundstück der Antragsteller fallen könnten, kann schon angesichts der Entfernung ausgeschlossen werden. 

Der Betrieb der Windkraftanlage läßt keine den Antragstellern jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Reflexionen des Sonnenlichts oder durch Lärm erwarten.  Da die Anlage nahezu nördlich des Grundstücks der Antragsteller errichtet worden ist, sind Beeinträchtigungen durch Schattenwurf praktisch ausgeschlossen.  Eine nennenswerte Beeinträchtigung durch von den Rotorflügeln reflektierte Sonnenstrahlen ist ebenfalls nicht zu erwarten. Ausweislich der Bescheinigung der Firma A. R.GmbH vom 30. Oktober 1997 wird durch eine Beschichtung der Rotorblätter der hier in Rede stehenden Windkraftanlage erreicht, daß der Reflektormeterwert nach DIN 67530 (sog.  "Glanzgrad") unter einem Einfallswinkel von 60 Grad noch ca. 10 beträgt.  Dies bedeutet, daß lediglich beim direkten Blick auf die Anlage noch eine leichte Reflexion der Sonneneinstrahlung erkannt werden kann.  Die Spiegelungen vermeidende Wirkung der Beschichtung von Rotorblättern ist im übrigen auch im gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 29.  November 1996, MBl. NW 1864 (Runderlaß) bestätigt worden (vgl.  Gliederungsziffer 2.4 des Runderlasses).  Die Behauptung der Antragsteller (Schriftsatz vom 28. August 1998, S. 12), daß eine reflexionsarme Beschichtung tatsächlich nicht existiere; eine vollständig reflexionsunterbindende Oberfläche müßte derart rauh und grob gestaltet sein, daß diese Oberfläche wiederum zu erheblich größeren Lärmimmissionen führen würde, verkennt die mit der Rotorbeschichtung verfolgte Absicht.  Diese ist, wie sich aus der Bescheinigung der A. Rotorblattfertigung GmbH ergibt, darauf gerichtet, das die Nachbarschaft störende "Blinken" der Rotorblätter bei Sonneneinstrahlung zu vermeiden.  Ob eine den Antragstellern nicht hinnehmbare Belästigung dann gegeben ist, wenn lediglich "beim direkten Blick auf die Anlage...noch eine leichte Reflexion der Sonneneinstrahlung erkannt werden (kann)", bedarf hier keiner Entscheidung, da derartige Auswirkungen den Antragstellern jedenfalls vorübergehend zuzumuten sind.  Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben in der Antragsschrift im Haus der Antragsteller zur Windkraftanlage das Schlafzimmer und damit ein Raum gelegen ist, in dem sich die Bewohner eines Hauses gewöhnlich nachts, also zu Zeiten aufhalten, wo Sonnenstrahlreflexionen nicht auftreten. 

Schon wegen dieser individuellen Gegebenheiten sowie dem Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus der Antragsteller ist die Drehbewegung des Rotors für die Antragsteller nicht unzumutbar.  Für das vorliegende Eilverfahren kommt es daher letztlich auch nicht entscheidend darauf an, in welchen Entfernungen das einer Windkraftanlage eigentümliche Moment aufmerksamkeitserregender Wirkung sich bewegender Rotorblätter - das im abstandrechtlichrelevanten Bereich zu dort nicht hinzunehmenden Auswirkungen des Betriebs einer Windkraftanlage beiträgt-, 

vgl.  OVG NW, Urteil vom 29.  August 1997 - 7 A 629/97 -,  a. a. O., 

an entscheidungserheblicher Bedeutung verliert.  Immerhin ist - worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - auch in diesem Zusammenhang zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen, daß Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig sind (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) und im Außenbereich Wohnende daher grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nachbarschaft rechnen müssen. 

Der Anlagenbetrieb wird auf dem Grundstück der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen. Die Antragsteller als Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks können zwar damit rechnen, daß in der Umgebung ihres Grundstücks keine Nutzung zugelassen wird, die die Belange der Wohnnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Maßstab der Zumutbarkeit ergibt sich jedoch hier nicht anhand der Richtwerte für reine Wohngebiete.  Für ein in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich gelegenes Wohnhaus hat der Senat hierzu bereits ausgeführt, daß einer solchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt werden können, mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zuzumuten sind, 

vgl.  OVG NW, Beschluß vom 6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205. 

Eine weitere Minderung dieses Schutzmaßstabes ist hier deshalb geboten, weil derjenige, der im Außenbereich wohnt, keinen Anspruch darauf hat, daß seine Umgebung von weiterer Bebauung frei bleibt.  Er muß, wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt, unter Umständen auch mit belastenden Anlagen rechnen und ist insoweit situationsbelastet. Dem Verwaltungsgericht ist daher auch darin zuzustimmen, daß sich der im Außenbereich Wohnende bezüglich etwaiger 
Lärmbeeinträchtigungen allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte, also auf Werte von 60 dB(A) tags sowie 45 dB(A) nachts berufen kann, die gemäß Auflage 00001 zur Baugenehmigung vom 13. August 1997 als Immissionsrichtwert insbesondere für das deutlich näher als das Haus der Antragsteller zur Windkraftanlage gelegene Wohnhaus D. 1 festgeschrieben sind und deshalb eingehalten werden müssen, aber auch - wie noch auszuführen ist - voraussichtlich eingehalten werden können. 

Vgl. zur Frage des maßgebenden Immissionspegels: BayVGH, Beschluß vom 9. November 1992 -  2 CS 92.1869 -, BRS 54 Nr. 196; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.  Juni 1996 - 10 S 200/96 -,  BRS 58 Nr. 176. 

Der von den Antragstellern nach Ziffern 6.1 d-f, 6.5 der TA-Lärm in der Fassung des Entwurfs vom 19.  März 1998, Bundesrats-Drucksache 254/98 geforderte Zuschlag auf den maßgebenden Beurteilungspegel von 6 dB(A) würde voraussetzen, daß das Grundstück der Antragsteller in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet und nicht -  wie hier tatsächlich - im Außenbereich liegt.  Ob der Entwurf der TA-Lärm vom 19.  März 1998 im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des genannten Zuschlags von 6 dB(A) überhaupt von rechtlicher Bedeutung ist, bedarf daher keiner Entscheidung. 

Der Betrieb der Windkraftanlage läßt vor dem Wohnhaus der Antragsteller keine über die in der Auflage 00001 der Baugenehmigung vom 13.  August 1997 festgesetzten Immissionsrichtwerte hinausgehenden Lärmimmissionen erwarten. 

Beim Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage vom Typ Enercon E-40 mit 65 m Nabenhöhe entsteht nach den Messungen des Dipl.- Ing.  T., K.beratende Ingenieure GmbH, vom 3. März 1998 bei einer Referenzgeschwindigkeit von v (10) = 8 m/s (in 10 m Höhe) ein immissionsrelevanter Schalleistungspegel von 99,5 dB(A).  Weder im Luftschallspektrum noch vom subjektiven Höreindruck aus konnten deutlich hervortretende Einzeltöne festgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage - die sich von der anderer (älterer) Anlagen unterscheidet, 

vgl. zum Fall einer Windkraftanlage, deren Betrieb einen monotonen Dauerton verursachte, der durch herausgehobene Einzeltöne begleitet wurde: OVG NW, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96  -,   BRS 58 Nr. 177 - 

ist dem Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden, seinem Charakter nach vorläufigen Verfahrens ferner in der auch, von den Antragstellern geteilten Auffassung zuzustimmen, daß die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen in Anlehnung an die Regelungen der TA-Lärm (vom 16.  Juli 1968) erfolgen kann, da bisher genauere Erkenntnisse über die spezifischen akustischen Wirkungen der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmemissionen nicht vorhanden sind. 

Im Hinblick auf die Messung des vom Betrieb einer Windkraftanlage ausgehenden Lärms muß allerdings den Betriebsbesonderheiten Rechnung getragen werden. So liegt es nahe, die Lärmauswirkungen in den Blick zu nehmen, mit denen in einer für Nachbarbelange nicht unbeachtlichen Häufigkeit zu rechnen ist, und daher auf die Lärmemissionen abzustellen, die die Windkraftanlage bei höheren, aber nicht seltenen Windgeschwindigkeiten als v (10) = 8 m/s verursacht.  Der Stellungnahme des Umweltamts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 an das Ministerium für Umwelt und Raumordnung ist daher in der Forderung zuzustimmen, der Immissionsprognose die Geräuschemissionen zugrundezulegen, mit denen im gesamten Arbeitsbereich der Windkraftanlage gerechnet werden muß.  Von dieser Ausgangslage ist aber auch das Lärmschutzgutachten ausgegangen.  Auf Grundlage der vom Gutachter T. anhand der akustischen Vermessung einer bereits errichteten Anlage des streitgegenständlichen Typs Enercon E-40 ermittelten Lärmemissionen sind im Lärmschutzgutachten die Lärmimmissionen auf die Situation bei einer Windstärke von v(10) = 10 m/s   die einer Windstärke von v = 13,5 m/s in Nabenhöhe und damit der Windgeschwindigkeit entspreche, bei der die Windkraftanlage Enercon E-40 ihre Nennleistung erreicht - umgerechnet worden (vgl.  S. 3 Abs. 4 Satz 2 des Lärmschutzgutachtens); auf dieser Grundlage ergebe sich ein Schalleistungspegel von 101 dB(A). 

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Gutachters ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Umweltamt Nordrhein-Westfalen bestätigt in der schon zitierten Stellungnahme vom 5. Juni 1998, daß es moderne Windkraftanlagen der Leistungsklasse von 500 kW bis 1,5 MW gibt, deren Schalleistungspegel in allen Betriebszuständen bis zum Erreichen der elektrischen Nennleistung 101 dB(A) nicht überschreiten (und deren Geräusche zudem im gesamten Arbeitsbereich keine auffälligen Einzeltöne enthalten).  Auf die Fragen, ob Geräusche einer Windkraftanlage bei höheren Windgeschwindigkeiten durch windbedingte Umgebungsgeräusche vollständig maskiert werden können (so die Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein Westfalen vom 5. Juni 1998) und ob die für eine dahingehende Lärmbewertung vorausgesetzten Umweltgegebenheiten in der hier maßgebenden Örtlichkeit festzustellen sind, kommt es nicht an. Die Schallimmissionsprognose geht von der den Antragstellern ungünstigsten, sie nämlich mit Lärm am stärksten belastenden Situation freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung von Abschirmung oder Dämpfung durch Bebauung und Bewuchs aus und unterstellt eine die Schallausbreitung begünstigende Windrichtung.  Dafür, daß sich die Messungen des Dipl.- Ing. T. in W.- M. nicht auf eine der hier errichteten Anlage baugleiche Anlage bezogen haben könnten, fehlt jeder Anhalt. Die vom Standort in W. verschiedenen Geländeverhältnisse sind im Lärmschutzgutachten berücksichtigt worden.  Angesichts des vom Standort der Windkraftanlage zum Wohnhaus der Antragsteller überwiegend stetig abfallenden Geländes sowie der relativ geringfügigen Höhendifferenz von ausweislich der topographischen Karten etwa 15 m,  nach Angaben der Antragsteller etwa 20 m, spricht auch wenig dafür, daß die nach den Untersuchungen von K. im gebirgigen, gegenüber einem flachen Gelände festgestellten veränderten 
Schallausbreitungsvorgänge auf die Berechnungen des Lärmschutzgutachtens nicht nur nicht übertragen werden konnten, sondern ferner zu deutlichen Korrekturen Anlaß geben könnten. Die Forderung der Antragsteller nach einem "Sicherheitszuschlag" von 2 dB(A) findet allerdings eine Stütze in den Messungen des Dipl.-Ing T. der (S. 19 seines Berichts) Meßuntersicherheiten mit kleiner +/- 2 dB(A) abgeschätzt hat. Selbst wenn dieser auf den immissionsrelevanten Schalleistungspegel bezogene Wert dem für das Wohnhaus der Antragsteller prognostizierten Immissionspegel von 39,3 dB(A) hinzugerechnet würde, bliebe der maßgebende Beurteilungspegel mit 41,3 dB(A) so deutlich unter der den Antragstellern zumutbaren Lärmbelastung, daß gewisse verbleibende Unsicherheiten zur Frage, ob der Betrieb der Windkraftanlage Lärm in der prognostizierten Größenordnung auch tatsächlich verursacht, jedenfalls derzeit hinzunehmen sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage etwaiger Beeinträchtigungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen. 

Nach den dem Lärmschutzgutachten allerdings nur auszugsweise beigefügten Messungen der W. K. -W. -K. GmbH aus September 1995 sind Infraschallemissionen der Enercon E-40 im Frequenzbereich unter 90 Hz nur deutlich unterhalb des "Schwellwerts" von 20 dB ermittelt worden.  Werte dieser Größenordnung blieben nach dem dem Lärmschutzgutachten noch zugrundeliegenden Entwurf der DIN 45680 aus Januar 1992, Beiblatt 1 (Ziffer 2.3) ohnehin unberücksichtigt und bleiben es auch nach der zwischenzeitlich vorliegenden Fassung der DIN 45680 aus März 1997.  Die von den Antragstellern überreichte Graphik einer nicht datierten Messung der Infraschallabstrahlung der Enercon E-40 von M. bestätigt im wesentlichen die Angaben der W. K. -W. -K. GmbH.  Danach liegt die Infraschallabstrahlung fast im gesamten gemessenen Frequenzbereich unterhalb der Hörschwelle und ist schon deshalb ohne Bedeutung.  Lediglich im Bereich von etwa 45 Hz liegt der in 200 m Entfernung zur Windkraftanlage von M. gemessene Schalldruckpegel oberhalb der Hörschwelle.  Daß sich die in diesem Bereich festgestellte hörbare Schallabstrahlung mit einem Schalldruckpegel von abgegriffen etwa 5 dB oberhalb der Hörschwelle auch noch am Grundstück der Antragsteller nennenswert auswirken oder gar zu jedenfalls vorübergehend nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führen könnte, ist nicht ersichtlich. Letztlich ist ergänzend zu berücksichtigen, daß der Betrieb der Windkraftanlage der Auflage 0001 zur Baugenehmigung unterworfen ist.  Die Auflage ist geeignet, den aus Nachbarsicht erforderlichen Lärmschutz zu bewirken. Allerdings regelt die Baugenehmigung selbst nicht, wie die Einhaltung der Lärmwerte sicherzustellen ist.  Dies ist deshalb von Bedeutung, weil nach dem Lärmschutzgutachten an immerhin sieben Stunden des Jahres zu erwarten ist, daß zur Nachtzeit (die im Hinblick auf die einzuhaltenden Immissionswerte allenfalls problematisch sein kann) die dem Gutachten zugrundeliegenden Windgeschwindigkeiten die Geschwindigkeit von v(10) = 10 m/s überschreiten.  Ob in einem solchen Fall mit einer nennenswerten Lärmbelastung zu rechnen ist, läßt sich den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnehmen.Gegebenenfalls wird der Anlagenbetrieb bezogen auf diese Situation entsprechend gedrosselt werden müssen, aber auch gedrosselt werden können, wie zum einen die Herstellererklärung der Firma Enercon belegt und zum anderen von den Antragstellern der Sache nach selbst nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 28.  August 1998). 

Die von den Antragstellern befürchtete Übertragung von Körperschall über den Felsboden, auf dem das  aus der Antragsteller und die Windkraftanlage errichtet sind, ist allerdings schon angesichts des Abstandes zwischen Windkraftanlage und Haus fernliegend. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwG0. 
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 

Willeke                      Stehr                    Gießau 
 

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