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Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.
März 1974 1. Anwendungsbereich Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen: a. Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen, b. sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten, c. nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen, d. Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird, e. Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen, f. Baustellen, g. Seehafenumschlagsanlagen. h. Anlagen für soziale Zwecke Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten a. für genehmigungsbedürftige Anlagen bei aa. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG), ab. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids, (§§ 8 und 9 BImSchG), ac. der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und ad. der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen (§ 28 BImSchG); b. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei ba. der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich-rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren, bb. Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall (§§ 24 und 25 BImSchG) c. für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG) Ist für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1a BImSchG antragsgemäß ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 BImSchG durchzuführen, so sind die Vorschriften dieser Technischen Anleitung für genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a. einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b. Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. 2.3 Maßgeblicher Immissionsort Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs
zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung
der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige
Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen
Anleitung vorgenommen wird. 2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche Vorbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung
eines Immissionsortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen,
für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag
der zu beurteilenden Anlage. 2.5 Stand der Technik zur Lärmminderung Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der auf die Lärmminderung bezogene Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 BImSchG. Er schließt sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg ein, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Seine Anwendung dient dem Zweck, Geräuschimmissionen zu mindern. 2.6 Schalldruckpegel LAF(t) Der Schalldruckpegel LAF(t) ist der mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels. Er ist die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmungen nach dieser Technischen Anleitung. 2.7 Mittelungspegel LAeq Der Mittelungspegel LAeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, gebildete zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels. 2.8 Kurzzeitige Geräuschspitzen Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Kurzzeitige Geräuschspitzen werden durch den Maximalpegel LAFmax des Schalldruckpegel LAF(t) beschrieben. 2.9 Taktmaximalpegel LAFT(t), Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq Der Taktmaximalpegel LAFT (t) ist der Maximalwert
des Schalldruckpegels LAF(t) während der zugehörigen
Taktzeit T; die Taktzeit beträgt 5 Sekunden. 2.10 Beurteilungspegel Lr Der Beurteilungspegel Lr ist der aus dem Mittelungspegel LAeq des zu beurteilenden Geräusches und gegebenenfalls aus Zuschlägen gemäß dem Anhang für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gebildete Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit. Der Beurteilungspegel Lr ist diejenige Größe, auf die sich die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 beziehen. 3. Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen 3.1 Grundpflichten des Betreibers Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß a. die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorrufen können und 3.2 Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht 3.2.1 Prüfung im Regelfall Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in
den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am
maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer
6 nicht überschreitet. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, daß diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden. Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 soll die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn durch eine Auflage sichergestellt ist, daß in der Regel spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen (Stillegung, Beseitigung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers durchgeführt sind, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 gewährleisten. Die Genehmigung darf wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist Insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach Nummer 7.3 erforderlich sind und der Schalldruckpegel LAF(t) der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nummer 6.4 höher als der Mittelungspegel LAeq der Anlage ist. Durch Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid oder durch nachträgliche Anordnung ist sicherzustellen, daß die zu beurteilende Anlage im Falle einer späteren Verminderung der Fremdgeräusche nicht relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nummer A.l.2 des Anhangs voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. 3.2.2 Ergänzende Prüfung im Sonderfall Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluß auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen insbesondere in Betracht a. Umstände, z.B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken
verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelbildung
zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen,
3.3 Prüfung der Einhaltung der Vorsorgepflicht Das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung. Die Geräuschemissionen der Anlage müssen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich ist. 4. Allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 4.1 Grundpflichten des Betreibers Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1.Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, daß a. schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert
werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 4.2 Vereinfachte Regelfallprüfung Bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist folgendes vereinfachtes Beurteilungsverfahren anzuwenden: a. Vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 4.3 ist sicherzustellen,
daß die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreiten; gegebenenfalls
sind entsprechende Auflagen zu erteilen.
4.3 Anforderungen bei unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen nach Nummer 4.1 Buchstabe a bestehen für nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen nur insoweit, als sie mit Maßnahmen nach dem Stand der
Technik zur Lärmminderung eingehalten werden können. Danach
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß
zu beschränken. Als Maßnahmen kommen hierfür insbesondere
in Betracht:
5. Anforderungen an bestehende Anlagen 5.1 Nachträgliche Anordnungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 17 BImSchG hat die zuständige Behörde von den geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betreiber am wenigsten belastet. Die zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen für den Anlagenbetreiber, für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit sowie das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme oder ihrem Unterbleiben zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
5.2 Anordnungen im Einzelfall bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung des § 24 BImSchG können die unter 5.1 genannten Grundsätze mit Ausnahme der in Nummer 5.1 Abs.3 getroffenen Regelung, die der Berücksichtigung der Vorbelastung im Genehmigungsverfahren Rechnung trägt, unter Beachtung der Unterschiede der maßgeblichen Grundpflichten nach den Nummern 3.1 und 4.1 entsprechend herangezogen werden. Die Prüfung einer Anordnung im Einzelfall kommt insbesondere in Betracht, wenn a. bereits eine Beurteilung nach den Nummern 4.2 und 4.3 ergibt, daß
der Anlagenbetreiber die Grundpflichten nach Nummer 4.1 nicht erfüllt
oder Kommen im Falle des Satzes 1 Buchstabe b Abhilfemaßnahmen auch gegenüber anderen Anlagenbetreibern in Betracht, ist zusätzlich Nummer 5.3 zu beachten. 5.3 Mehrere zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragende Anlagen unterschiedlicher Betreiber Tragen mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber relevant zum Entstehen schädlicher. Umwelteinwirkungen bei, so hat die Behörde die Entscheidung über die Auswahl der zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und der Adressaten entsprechender Anordnungen nach den Nummern 5.1 oder 5.2 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen. Als dabei zu berücksichtigende Gesichtspunkte kommen insbesondere in Betracht: a. der Inhalt eines bestehenden oder speziell zur Lösung der Konfliktsituation
erstellten Lärmminderungsplans nach § 47a BImSchG, Ist mit der alsbaldigen Fertigstellung eines Lärmminderungsplans nach § 47a BImSchG zu rechnen, der für die Entscheidung nach Absatz 1 von maßgebender Bedeutung sein könnte, und erfordern Art und Umfang der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht sofortige Abhilfemaßnahmen, so kann die Behörde die Entscheidung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Erstellung des Lärmminderungsplans für eine angemessene Zeit aussetzen. 6. Immissionsrichtwerte 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für
Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt. 6.3 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse Bei seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben b bis f Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A), in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. 6.4 Beurteilungszeiten Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags 06.00 - 22.00 Uhr Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen. Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt. 6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen: 1. an Werktagen 06.00 - 07.00 Uhr, 2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 - 09.00 Uhr, Der Zuschlag beträgt 6 dB. Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. 6.6 Zuordnung des Immissionsortes Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend den Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 6.7 Gemengelagen Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen
vergleichbar genutzte und Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen
(Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete
geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der
für die Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. 6.8 Ermittlung der Geräuschimmissionen Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt nach den Vorschriften des Anhangs. 6.9 Meßabschlag bei Überwachungsmessungen Wird bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung nach den Nummern A.1.6 oder A.3 des Anhangs ermittelt, so ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer 6 ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. 7. Besondere Regelungen 7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt. 7.2 Bestimmungen für seltene Ereignisse Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, daß in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden. Bei bestehenden genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen kann unter den genannten Vorraussetzungen von einer Anordnung abgesehen werden. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der
Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen
durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten
durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen,
ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die
nach den Nummern 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden
kann. Die in Nummer 6.3 genannten Werte dürfen nicht überschritten
Nummer 4.3 bleibt unberührt. 7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche) , ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage keine tieffrequenten Geräusche auftreten. 7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowei bei der
Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen,
sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen
zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung
der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Verkehrsgeräusche
auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung
zu erfassen und zu beurteilen. Für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist zu ermitteln nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03, bekanntgemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 04. April 1990 unter lfd. Nr. 133. Die Richtlinie ist zu beziehen von der Deutschen Bahn AG, Drucksachenzentrale, Stuttgarter Straße 61a, 76137 Karlsruhe. 8. Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter Die in dieser Technischen Anleitung genannten DIN-Normblätter,
ISO-Normen und VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, zu beziehen. 9. Aufhebung von Vorschriften Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 2. Juli 1968) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgehoben. 10. Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
A.1 Allgemeine Vorschriften für die Ermittlung der Geräuschimmissionen A.1.1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen A 1.1.1 Mittlerer Schalleistungspegel Der mittlere Schalleistungspegel LWeq ist der Pegel der über die Einwirkzeit gemittelten Schalleistung. Die Frequenzbewertung bzw. das Frequenzband, für die der mittlere Schalleistungspegel gilt, werden durch Indizes, z.B. LWA, LWOkt, gekennzeichnet. A.1.1.2 Immissionswirksamer Schalleistungspegel Der immissionswirksame Schalleistungspegel einer Anlage ist der Schalleistungspegel, der sich aus der Summe der Schalleistungen aller Schallquellen der Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der Schallquellen. Er kann z.B. durch eine Rundum-Messung nach ISO 8297, Ausgabe Dezember 1994, bestimmt werden. A.1.1.3 Einwirkzeit TE Die Einwirkzeit TE einer Schallquelle oder einer Anlage ist die Zeit innerhalb der Beurteilungszeit oder der Teilzeit, während der die Schallquelle oder Anlage in Betrieb ist. A.1.1.4 Körperschallübertragung Bei Körperschallübertragung wird Schall von der Quelle über den Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume übertragen. A.1.2 Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung Die Geräuschimmissionen sind für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer A.1.3 zu ermitteln. Wird die Zusatzbelastung ermittelt, so sind a. diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart der Anlage -
gegebenenfalls getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen
Emissionen -, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel
erzeugt, zugrunde zu legen und Der Beurteilungspegel LG der Gesamtbelastung, die nach der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu erwarten ist, wird nach Gleichung (G1) aus der nach Nummer A.3 ermittelten Vorbelastung LV und der nach Nummer A.2 ermittelten Zusatzbelastung LZ bestimmt. A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a. bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des
geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989;
Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmeßorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Meßdurchführung. A.1.4 Beurteilungspegel Lr Der Beurteilungspegel wird in Anlehnung an DIN 45645-l, Ausgabe Juli 1996, Gleichung (1) gebildet. Der Zu- oder Abschlag für bestimmte Geräusche und Situationen entfällt. Zusätzlich ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen. Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf oder sind unterschiedliche Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit erforderlich, so ist zur Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Tj aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig und die Zuschläge konstant sind. Eine solche Unterteilung ist z.B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Anlage erforderlich. Der Beurteilungspegel wird dann nach Gleichung (G2) berechnet. mit
A.1.5 Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Tieffrequente Geräusche können z.B. durch folgende Schallquellen
verursacht werden:
Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. A.1.6 Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen Die Schießgeräuschimmissionen werden nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. Hierbei sind in der Regel die Bestimmungen für gesteuerte Messungen anzuwenden. Weiterhin ist zu beachten: a. abweichend von VDI 3745 Blatt 1 gelten die Immissionsrichtwerte,
Beurteilungszeiten und der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter
Empfindlichkeit nach Nummer 6; A.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose. A.2.1. Prognoseverfahren Für die Prognose der Geräuschimmissionen sind zwei Verfahren angegeben: a. die detaillierte Prognose (DP) Die ÜP ist für die Vorplanung und in Fällen ausreichend, in denen die nach ihr berechneten Beurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. In. allen anderen Fällen ist eine DP durchzuführen. Für die Berechnung von Körperschallübertragungen und für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden werden keine Vorschriften angegeben. A.2.2 Grundsätze Bei einer Immissionsprognose sind alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen. Wenn zu erwarten ist, daß kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage die nach Nummer 6 zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind auch deren Pegel zu berechnen. Die Genauigkeit der Immissionsprognose hängt wesentlich von der
Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch
zu prüfen. Für die Ermittlung der von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen wird auf die Richtlinie VDI 2571 verwiesen. Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 können insbesondere die in Nummer 7.4 Abs. 3 und 4 genannten Vorschriften sowie die Berechnungsverfahren nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, herangezogen werden. Für die Schallausbreitungsrechnung wird auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, für die Schallabstrahlung auf VDI 2714, Ausgabe Januar 1988, Abschnitt 5 verwiesen. A.2.3 Detaillierte Prognose A.2.3.1 Allgemeines Bei der Prognose ist von den mittleren Schalleistungspegeln der nach Nummer A.2.2 zu berücksichtigenden Schallquellen, gegebenenfalls getrennt nach Teilzeiten (vgl. Nummer A.1.4) auszugehen. Die Berechnung der Immissionspegel soll in Oktaven, in der Regel für die Mittelfrequenzen 63 bis 4000 Hz erfolgen. Dabei wird mit den für Oktavbänder ermittelten Schalleistungspegeln und Einflüssen auf dem Schallausbreitungsweg gerechnet. Anteile des Spektrums in der Oktave 8000 Hz sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen (z.B. bei geringem Abstand eines Immissionsortes oder Ersatzimmissionsortes von einer Gasreduzierstation im Freien). Liegen die Emissionsdaten nur als A-bewertete Schallpegel vor, kann die Prognose mit diesen Werten entsprechend DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 1 durchgeführt werden. A.2.3.2 Eingangsdaten für die Berechnung Für die Berechnung werden für jede zu berücksichtigende Schallquelle der mittlere Schalleistungspegel, die Einwirkzeit TE gegebenenfalls getrennt nach Teilzeiten, die Richtwirkungskorrektur sowie Angaben zur Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der Geräusche und zur Lage und Höhe der Schallquellen benötigt. Als Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte, Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werden, soweit sie den Anforderungen nach Nummer A.2.2 Abs. 3 entsprechen. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden. Außerdem werden benötigt: die Lage und Abmessung relevanter Hindernisse (Bebauung, Bewuchs, Schallschirme) und die Lage und Höhe der maßgeblichen Immissionsorte. Für die Berechnung der Mittelungspegel der Geräusche, die von dem nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zuzurechnenden Kraftfahrzeugverkehr auf Parkflächen ausgehen, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen. A.2.3.3 Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen Die von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen sind nach der Richtlinie VDI 2571, Abschnitt 3 möglichst in Oktavbändern zu ermitteln. Die in der Richtlinie angegebene Formel zur Berechnung der Innenschallpegel setzt ein diffuses Schallfeld im Raum voraus und ergibt in Fabrikhallen in der Regel zu hohe und nur für nahe an Außenhautelementen gelegene laute Schallquellen etwas zu niedrige Werte. Wenn genauere Berechnungsgrundlagen, z.B. nach VDI 3760, Ausgabe Februar 1996, vorliegen, kann von den damit berechneten Innenschallpegeln ausgegangen werden. A.2.3.4 Schallausbreitungsrechnung Die Rechnung ist für jede Schallquelle und jede Oktave entsprechend DIN ISO 3613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Dabei werden die Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände und Bebauungsflächen nach Anhang A, Abschirmungen und Reflexionen nach den Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, berücksichtigt. Der Mittelungspegel LAeq am maßgeblichen Immissionsort ergibt sich für jede Schallquelle nach Gleichung (5) der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997. A.2.3.5 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen Unter den Voraussetzungen von Nummer A.2.2 Abs. 2 ist die Berechnung nach Nummer A.2.3.4 statt mit den mittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln der Schallquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen. Treten bei mehreren Schallquellen der Anlage derartige Geräuschspitzen gleichzeitig auf, so ist für die gesamte Anlage der Pegel der kurzzeitigen Geräuschspitzen am Immissionsort aus den nach Nummer A.2.3.4 bestimmten Beiträgen LAFmax,i der einzelnen Schallquellen (Index i) entsprechend Gleichung (G3) aufzusummieren. A.2.4 Überschlägige Prognose A.2.4.l Allgemeines Bei der überschlägigen Prognose werden die Mittelungspegel am maßgeblichen Immissionsort mit Hilfe der mittleren A-bewerteten Schalleistungspegel, der Einwirkzeiten und der Richtwirkungskorrekturen der Schallquellen sowie einer vereinfachten Schallausbreitungsrechnung ermittelt, bei der eine schallausbreitungsgünstige Wetterlage zugrundegelegt und nur die geometrische Schallausbreitungsdämpfung berücksichtigt wird. Die Festlegungen zu den Eingangsdaten und zur Einbeziehung der von Parkplätzen ausgehenden Geräusche nach Nummer A.2.3.2 gelten entsprechend. A.2.4.2 Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen Die von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen sind nach der Richtlinie VDI 2571, Abschnitt 3, Gleichung (9b) zu ermitteln. Bei Räumen, in denen der Innenpegel durch Schall mit starken tieffrequenten Komponenten bestimmt wird, ergibt die genannte Gleichung zu niedrige Schalleistungspegel. In solchen Fällen muß für die ins Freie abgestrahlte Schalleistung mit einem Sicherheitszuschlag von 5 dB(A) gerechnet oder eine DP durchgeführt werden. A.2.4.3 Überschlägige Schallausbreitungsrechnung Für jede Schallquelle ist der Mittelungspegel LAeq(sm) am Immissionsort für ihre Einwirkzeit TE nach Gleichung (G4) zu berechnen: Darin bedeutet
Reflexionen, die nicht im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI 2714, Abschnitt 7.1 durch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen. A.2.4.4 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen Sofern nach Nummer A.2.2 Abs. 2 erforderlich, ist die Berechnung nach Nummer A.2.4.3 entsprechend Nummer A.2.3.5 mit den maximalen A-bewerteten Schalleistungspegeln der Schallquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen. A.2.5 Berechnung des Beurteilungspegels A.2.5.1 Berechnung des Mittelungspegels der Anlage in den Teilzeiten Für jeden maßgeblichen Immissionsort und jeden Ersatzimmissionsort ist der Beurteilungspegel nach Gleichung (G2) zu berechnen. Der Mittelungspegel LAeq,j der Anlage für die Teilzeit Tj wird aus den Mittelungspegeln LAeq,k,j und den Einwirkzeiten TE,k,j aller Schallquellen k nach Gleichung (G5) berechnet. A.2.5.2 Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT Für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, ist für den Zuschlag KT je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Bei Anlagen, deren Geräusche nicht ton- oder informationshaltig sind, ist KT = 0 dB. Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen. A.2.5.3 Zuschlag für Impulshaltigkeit KI Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist für den Zuschlag KI je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Bei Anlagen, deren Geräusche keine Impulse enthalten, ist KI = 0 dB. Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen. A.2.6 Darstellung der Ergebnisse Die Geräuschimmissionsprognose ist in einem Bericht darzustellen,
der die erforderlichen Angaben enthält, um die Datengrundlagen
bewerten, das
A.3.1 Grundsätze Geräuschimmissionen sind je nach Aufgabenstellung für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung, die Gesamtbelastung oder die Belastung durch Fremdgeräusche an den maßgeblichen Immissionsorten zu ermitteln. Wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 nicht möglich sind, z.B. bei Fremdgeräuscheinfluß oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen (siehe Verweise in Nummer A.3.3.3), kann die zuständige Behörde festlegen, daß die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in Nummer A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Hierbei werden Meßergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw. Schalleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft. Für die einzusetzenden Meßgeräte, die Meßverfahren sowie die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungspegels gilt DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, soweit dieser Anhang nicht abweichende, eingrenzende oder ergänzende Regelungen trifft. Hinweise zur Ermittlung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5. A.3.2 Meßgeräte Für die bei den Schallmessungen eingesetzten Meßgeräte gelten die Anforderungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996. Ergänzend ist zu beachten: Als Schallpegelmeßgeräte dürfen verwendet werden:
Können wegen Erschwernissen, die in der Immissionssituation begründet sind, die Messungen nicht mit geeichten Meßeinrichtungen durchgeführt werden (bei Einsatz von Richtmikrofonen wegen hoher Belastung durch Fremdgeräusche), so dürfen in begründeten Einzelfällen nicht geeichte Meßeinrichtungen verwendet werden, sofern die dabei entstehenden Abweichungen nachvollziehbar quantifiziert und bei der Beurteilung berücksichtigt werden. A.3.3 Meßverfahren und Auswertung A.3.3.1 Meßwertarten Bei Schallmessungen nach dieser technischen Anleitung wird in der Regel die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, benutzt. Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen werden in dieser technischen Anleitung die in Tabelle 1 aufgeführten Meßwertarten verwendet. Welche Meßwertarten zusätzlich zum Mittelungspegel LAeq zu erfassen sind, hängt vom Einzelfall ab. Tabelle 1: Meßwertarten und ihre Anwendung
A.3.3.2 Meßorte Die Messungen werden in der Regel an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 durchgeführt. Zu den Meßorten bei Ersatzmessungen nach Nummer A.3.1 Abs. 2 siehe Nummer A.3.4. A.3.3.3 Durchführung der Messungen Für die Durchführung der Messungen sind die Bestimmungen der DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitte 6.2 bis 6.5 zu beachten. Ergänzend wird festgelegt: Ist die Vorbelastung oder die Gesamtbelastung (Nummer 2.4) zu ermitteln,
ist bei der Festlegung von Zeit und Dauer der Messung auf die Anlagen
abzustellen, die wesentliche Beiträge liefern. Bei Abständen
zwischen maßgeblichem Immissionsort und diesen Anlagen ab 200
m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen. Für
die Ermittlung der Zusatzbelastung durch Messung gilt Satz 2 entsprechend.
Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels ist die A.3.3.4 Bestimmung des Beurteilungspegels Der Beurteilungspegel ist nach Gleichung (G2) zu bestimmen. A.3.3.5 Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB. Die Tonhaltigkeit eines Geräusches kann auch meßtechnisch bestimmt werden (DIN 45681, Entwurf Ausgabe Mai 1992) A.3.3.6 Zuschlag für Impulshaltigkeit Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeit Tj Impulse, so beträgt der Zuschlag KI,j für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten: LAFTeq,j ist der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer 2.9. A.3.3.7 Maßgeblicher Wert des Beurteilungspegels Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels wird nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 7.2 bestimmt. Bei der Festlegung von Zahl und Umfang der Messungen sind die Vereinfachungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.5.1 zu berücksichtigen. A.3.4 Ersatzmessungen A.3.4.1 Allgemeines Die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten können nach einem der folgenden Verfahren aus Ersatzmessungen ermittelt werden: a. Messungen an Ersatzimmissionsorten, Die Verfahren nach den Buchstaben b oder c sollen nur eingesetzt werden, wenn wegen der örtlichen Gegebenheiten das Verfahren nach Buchstabe a nicht angewandt werden kann. A.3.4.2 Vorgehensweise bei Messungen an Ersatzimmissionsorten Es werden ein oder mehrere in der Regel näher zur Anlage gelegene Ersatzimmissionsorte festgesetzt, an denen die für den maßgeblichen Immissionsort kennzeichnende Geräuschssituation ermittelt werden kann und an denen der Pegel des Anlagengeräusches ausreichend weit über dem Fremdgeräuschpegel liegt. Für jeden Ersatzimmissionsort ist bei der Prognose nach Nummer A.2 der Beurteilungspegel mit den gleichen Anlagendaten zu berechnen wie für die maßgeblichen Immissionsorte. Im Genehmigungsbescheid ist für alle festgelegten Ersatzimmissionsorte anzugeben, bei welchen (höchsten) Beurteilungspegeln die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten sichergestellt ist. A.3.4.3 Vorgehensweise bei der Rundum-Messung Es wird eine Rundum-Messung, z.B. nach ISO 8297, Ausgabe Dezember 1994, festgesetzt. Als Meßergebnis wird der immissionswirksame Schalleistungspegel der Anlage bestimmt. Daraus sind nach dem unter Nummer A.2 angegebenen Prognoseverfahren die Beurteilungspegel für die maßgeblichen Immissionsorte zu berechnen, wobei die Anlage als eine Schallquelle zu betrachten ist. A.3.4.4 Vorgehensweise bei Schalleistungsmessungen Es wird festgesetzt, daß die Schalleistungspegel der Anlage einzeln oder in Gruppen zu messen sind. Die Schalleistungspegel aller relevanten Quellen der Anlage sind in der Regel nach einem der in Nummer A.2.2 genannten Verfahren zu bestimmen. Ansonsten ist in möglichst enger Anlehnung an die dort genannten Normen zu messen. Aus den Schalleistungspegeln aller relevanten Quellen der Anlage sind die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten zu berechnen. A.3.5 Meßbericht Die Geräuschimmissionsmessungen sind in einem Bericht darzustellen,
der die erforderlichen Angaben enthält, um die Durchführung
der Ermittlungen und die Darstellung der Ergebnisse nachvollziehen sowie
die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. Im
Bericht ist insbesondere anzugeben:
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