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22.09.2017, 11:23 Uhr Meldung drucken | Artikel empfehlen

Startschuss für dritte Windenergie-Ausschreibung 2017

Bonn - Die Bundesnetzagentur hat die dritte Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land für den Gebotstermin 1. November 2017 gestartet.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in den beiden ersten Ausschreibungsrunden 2017 bisher Windenergieanlagen mit einer Leistung von rd. 1.800 MW bezuschlagt. Jetzt steht der Termin für die dritte Windenergie-Ausschreibung für 2017 an.

Gebote für Windpark-Projekte können bis 02. November 2017 eingereicht werden
Nach Angaben der BNetzA können wegen des gesetzlichen Feiertags in Nordrhein-Westfalen bis zum 2. November 2017 abgegeben werden. Das Höchstgebot liegt bei 7 ct/kWh für den Referenzstandort. Die Gebote mit dem niedrigsten Gebotswert erhalten den Zuschlag, bis das Volumen der jeweiligen Ausschreibungsrunde (1.000 MW) erreicht ist. Im Netzausbaugebiet, das wesentliche Teile Norddeutschlands umfasst, können in dieser Runde 430,55 Megawatt bezuschlagt werden. Bei der letzten Ausschreibungsrunde lag die bezugschlagte Menge im Netzausbaugebiet 108,55 Megawatt unterhalb der Obergrenze von 322 Megawatt. Dementsprechend wird die Obergrenze in dieser Ausschreibungsrunde nun erhöht.

Bürgerenergiegesellschaften können Genehmigungen später nachreichen
Teilnahmevoraussetzung für Gebote zu Windenergieanlagen an Land ist grundsätzlich, dass die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten hat und die Genehmigung im Anlagenregister bzw. nach Ablösung durch das Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur drei Wochen vor dem Gebotstermin registriert wurde. Das Ende der Meldefrist der Genehmigungen für diese Ausschreibungsrunde ist der 11. Oktober 2017. Sämtliche Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften bleiben in dieser Runde unverändert. Sie können weiterhin mit einem Windertragsgutachten an der Ausschreibung teilnehmen und eine Genehmigung nachreichen.

Über die EEG-Ausschreibungen
Mit der Umstellung auf das Ausschreibungssystem ändert sich die Art der Festlegung der Höhe der EEG-Vergütung und die Höhe des Marktvolumens. Bisher hat der Staat regelmäßig die Preise, d.h. die Höhe der Vergütung reglementiert und festgelegt. Nun wird die Höhe der zu zahlenden Vergütung per Versteigerung ermittelt. Auf der anderen Seite wird das Absatzvolumen nun nicht mehr über die Marktkräfte ermittelt, sondern wird über die starre Festlegung der Ausschreibungsmenge staatlich reglementiert.

Quelle: IWR Online
© IWR, 2017


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