Gesetzentwurf Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Nachfolgend die endgültige Fassung des Gesetzentwurfes zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz, so wie es am 25.02.2000 im Deutschen Bundestag
verabschiedet wurde. Das Gesetz ist am 01.04.2000 in Kraft getreten.
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen
und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu
erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und
der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten
Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom,
der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze
für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf,
Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse
in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen
einzuhalten sind.
(2) Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer
installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt oder aus
Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten
elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland
oder einem Bundesland gehören, und
3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt.
Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht
an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken
als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt
die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttreten
dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte
Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert
worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der
Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der
gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem [Einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
§ 3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom
nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen
Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom
nach §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz
die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz
gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet
des Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau
des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf
Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet.
Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen
sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten
und Anlagedaten offen zu legen.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme
und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich
des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Vergütung nach Satz
1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas
und Klärgas
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas
beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde.
Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt
dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres,
der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt
entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der
in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung.
Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 13
Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 5
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für
Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt
mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem
Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem
1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu
in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge
sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
§ 6
Vergütung für Strom aus Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens
14 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Vergütung für Strom aus Windkraft
(1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens
17,8 Pfennige pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die
Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des
errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß
dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennige pro
Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist
des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um den
ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um
zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung
von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer
dienenden Basislinien aus seewärts errichtet und bis einschließlich
des 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt die
Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum des Satz 2 neun Jahre.
(2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 der [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes].
Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1
Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] zurückgelegten Betriebszeit; sie läuft
jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre gerechnet vom [Einsetzen: Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Soweit für solche Anlagen eine
Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf
der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende
Berechnung einer gemäß Anhang berechtigten Institution treten.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem
1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf vom Hundert gesenkt;
die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
zur Durchführung des Absatzes 1 in einer Rechtsverordnung Vorschriften
zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.
§ 8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung
mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird
beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem
Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt;
der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt
für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb
genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen,
die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung
von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung
nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine
Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung
unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt.
§ 9
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für
neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren
ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es
sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.
Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen
worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet, so ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen handelt, sind abweichend
von Satz 1 für die Berechnung die kumulierten Werte dieser Anlagen
maßgeblich.
§ 10
Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2
an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt
des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses
muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers
und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von
dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender
Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für
die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten
Energie trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird.
Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe
ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können den auf
sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz bringen.
(3) Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle
bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet,
an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
§ 11
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März
eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen
haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie
unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher
abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere
Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht,
haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf
Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch diese Netzbetreiber
eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind
monatliche Abschläge zu leisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig
abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens
50 vom Hundert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von
dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge
und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt
eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom,
von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne von Satz 2 geliefert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz
1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit
der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten
Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der
nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom
im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern,
die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen,
dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen
bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren
lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident
des zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten
Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
§ 12
Erfahrungsbericht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung
und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne
des § 2 zu berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils
übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach den §§ 4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend
der technologischen und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine
Verlängerung des Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer
Windkraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den
Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum
vorzuschlagen.
Anhang
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für
die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen
Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des
Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge,
die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch
auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren
erbringen würde.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß
den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung
mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde
in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen
Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe
unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln
nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien
für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben
von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg
oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure
Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes
(MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde,
kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen
werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung
von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge
von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes
die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie
Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien (DIN EN 45001),
Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne
von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im
Bundesanzeiger.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen
des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung
mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des Anteils Erneuerbarer
Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel
gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung
der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen
um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen
Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen,
sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum
Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten
neuen Erneuerbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer
Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft
aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen
Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte
Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer
Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden.
Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten Potentials dieser
Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische
Kommission in ihrer Mitteilung „Die energiepolitische Dimension der Klimaänderungen“
eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet, bei denen
die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der „Kampagne
für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger“ der Europäischen
Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre
und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein unverzügliches
Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig
und in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energiequellen
in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen
wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten statistisch erfassten
Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst gering. Wenn es nicht
gelingt, einen deutlich größeren Teil des Energiebedarfs durch
Erneuerbare Energieträger zu decken, wird es nicht nur immer schwerer
werden, den sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene
bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, sondern
werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen versäumt.
Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen, die dazu beitragen
können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und
so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese Abhängigkeit liegt
heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der Erneuerbaren
Energien bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70
Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze,
besonders im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das
Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender
Bedeutung sind. Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben
sie Impulse für mehrere Industriezweige, von der Metallindustrie bis
zur elektrotechnischen Industrie, im Maschinen-, Motoren- und Apparatebau,
sowie in der Baustoffindustrie. Ein wesentlicher Impuls zur wirtschaftlichen
Belebung der Landwirtschaft erfolgt durch die mit diesem Gesetz verbundenen
Stimulierung der energetischen Biomassenutzung. Die Produktion und Nutzung
Erneuerbare Energieträger fördert zudem nachhaltig die regionale
Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Allein drei europäischen Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen
für Erneuerbare Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen
und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen
Union eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf
dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt. Damit wurde
zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme der Produktivitätsentwicklung
im Wege stünden, da in allen drei genannten Ländern gesetzlich
garantierte Mindestpreisvergütungen der Einführung zugrunde liegen.
Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung zunächst auf dem Windkraftsektor
hat eine leistungsfähige Industrie mit großen Exportchancen
entstehen lassen, die mittlerweile über 20.000 Menschen allein in
Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande gekommenen Skalierungseffekte
und den initiierten weltweiten Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen
ist es seit 1991 gelungen, die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung
um 50 Prozent zu senken. Durch den technologischen Fortschritt steigt die
Nachfrage auf dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen
in den nächsten zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW
erreichen könnte. Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer
Energien eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung,
schon weil es wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann,
dass der weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden
sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie
sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den anderen Bereichen der
Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz für Erneuerbare Energien,
das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, überwiegend auf dem Windkraftsektor
eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes
dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes bereits
etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten
Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz
erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze
für einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz
hat dennoch nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials
gebracht, weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses
Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat
das Gesetz das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential
an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für die fotovoltaische
Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von Biomasse haben die
Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um damit eine breite
Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im Sinne
einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung Erneuerbarer Energien
die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen
notwendig geworden:
Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung
der Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen Fadenriss
in der Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren. Die Ungleichzeitigkeit
der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte in der Europäischen
Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln zwischen bereits voll
liberalisierten und noch geschützten Märkten; die in den Zeiten
der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und größtenteils
abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden sind;
das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion,
Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen Stromkonzerne
haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden D-Mark liegenden
steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung beliebig
investiv verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig
nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis im Strommarkt einpendelt,
der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der
Stromversorgung entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung
für Erneuerbare Energien zunächst über Festpreise zu regeln,
um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
-
Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen
geführt, die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten
Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung" der Stromeinspeisung
ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen
Raum damit bereits vor der Grenze der Markteinführung steht. Deshalb
geht es dem EEG darum, diese Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen
unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen,
der alle Stromversorger einbezieht.
-
Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen
als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber
und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz
nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der
Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut
auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert sich
an den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch
„Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien“ sowie den diesbezüglichen
Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die Vergütungssätze
sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt
worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher
Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand der Technik und unter
den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten Erneuerbarer Energien
möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene
Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch
erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist
zu einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende
Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien
nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen
Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen
Energieträgern auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen
zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig halten. Zu einem weiteren
Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung
neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte
nicht zur Wirkung kommen. Geringerer Stückzahlen führen zu höheren
Stückkosten und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was -
einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs
laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen Gebieten
der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen.
In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten
soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit
mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um weiterhin
eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten,
sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen
nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert
und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche
Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung
der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des
Deutschen Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel
87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof
dem Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche Vorteile
als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder
mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz
ersichtlich nicht der Fall. Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar
noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder
Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere
ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen
die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend
dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten
ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche
Preisregelungen dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt,
dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen
mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses
allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein
kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund
des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den
Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
werden keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile
ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern tragen
müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der konventionellen
Energieerzeugung werden bislang zum größten Teil nicht von den
Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern und künftigen
Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber
der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur geringe externe Kosten
verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher
legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der
ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung emissionsfreier
und naturverträglicher Energien und damit der Substitution konventioneller
Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche
Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip
im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages,
der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren Energien, für die das Gesetz Vergütungen
festlegt, sind nirgendwo billiger zu erwerben. Es handelt sich deshalb
auch nicht um eine künstliche Preisstützung der „Ware“ Kilowattstunde
Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern um eine Preisfestlegung, die Investitionen
im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung überhaupt erst
ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement
eine Kaufpflicht für Strom aus Erneuerbaren Energien auf der Basis
der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz
von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für
externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige
Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten
ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum
im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards.
Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände
handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche
etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte
Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist
keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter
Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der
Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt,
insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3
und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages
des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen
in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung
der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung
einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu schützen.
Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention
der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits
im Weißbuch der Europäischen Kommission „Energie für die
Zukunft: Erneuerbare Energieträger“ verankert und von dem Ministerrat
bestätigt worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel
zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Deutschen
Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante
Beiträge zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten.
Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten
Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer
Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische Kommission
hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu
der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich.
Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen
Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst
werden wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas,
Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie
wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie
ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen
Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potenzial
nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid-
und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre,
weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre,
regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich
natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet
jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in
jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich
nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff
Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und gasförmigem
Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich
Resthölzern und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle
und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der Tierhaltung.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten
Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung
privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger
beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern
erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird. Dem
Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge
getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit
synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer
eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck
des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens.
Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren, die sich
noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen,
und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung
und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften
zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen
einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass
mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen Schadstoffe
so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über
den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG)
sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung.
Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung zu
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung
von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an
einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird, als es
energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für
dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen
wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der
12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert,
um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen
des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine
Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes.
Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-,
Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen,
dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits
gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen Energieversorgung
werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung
gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt
Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche
Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich
des Anwendungsbereichs getrennt behandelt, auch wenn sie über eine
gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von
Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich
des Gesetzes aufgenommen. Das „Unbundling“ zwischen Produzenten, überörtlichen
Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht auffordert,
stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien und von konventionellem
Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung werden alle Produzenten
motiviert, in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung von
Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des
Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa
Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall auch
Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren
Stromerziehung angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne
dieses Gesetzes.
Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen
von Belang. Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition sind
insoweit alleine die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das
nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller,
als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in
dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines
natürlichen Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet
ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich
nicht auf den sogenannten Überschussstrom beschränkt, sondern
für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der
Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme und
Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies
hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung
auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten
Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau
des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig
durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich
ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in
diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes
Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers
vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche
Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen
und Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine Pflicht,
die erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist verpflichtet, die von diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und
entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Zu §§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes
befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den
Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen
Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage
für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-,
Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen
auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung
des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen
dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher
Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung
festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle
im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall
eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus
diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht
es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung
einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit
der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele
dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls
gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen
für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen
Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich
eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze
für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5
Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der
Anlagentechnik für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen
sind dagegen weitgehend ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale
finden durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung.
Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit
insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in einigen
Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen
gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen
gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht
haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum, in dem die höhere
Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier anstelle von fünf
Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung
getragen.
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie
sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend
erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische
Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz
spürbare Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um den
Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen
und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach
der elektrischen Leistung trägt den höheren Stromgestehungskosten
kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung, das Vergütungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung
gezahlt werden, gilt nur für Anlagen über fünf Megawatt
Leistung. Die Vergütung für Strom aus Anlagen unter fünf
Megawatt Leistung sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.
Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung
ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die
Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung
nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu
genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung
der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis
führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige
Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten
zu einer nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5
Pfennige pro Kilowattstunde, an durchschnittlich windgünstigen Standorten
einer Stabilisierung auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten
zu einer maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde.
Auf diese Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten
eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von
Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge
der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung
gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht
weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den Kreditinstituten
unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird,
errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage.
Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde,
die entweder gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen
der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und Rechenstandard
des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) ermittelt wird,
das von der Europäischen Kommission gefördert wurde. Die Regelung
der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale
dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller
oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung
an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht.
Die Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere
Anfangsvergütung gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich
gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs
Prozentpunkte unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben
geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des Referenzertrags den Wert
von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt
sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf Basisjahren addiert
werden. Die höhere Vergütung wird somit 6 Jahre und 4 Monate
lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft deutlich niedrigere
Stromgestehungskosten. Allerdings liegen im Augenblick mangels hinreichender
Erfahrungen, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts
aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte
die Investitionskosten erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen.
Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser
Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen.
Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung
von drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die
sich danach ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit der
seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet
das größte Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in
der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise
hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen
derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen
Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird,
ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden
Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese
Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung
wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der
Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung
im Gesetz Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002
in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der
Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die
nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet
wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils
nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals
für private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings
vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt.
Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien
gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strahlungsintensität
in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung
nach in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31.
Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte
Gesamtleistung an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz
vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die
Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern,
und den Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen.
Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand
und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von
300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung
über eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche
Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten
Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge
trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender Geschwindigkeit
von statten gehen wird.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen
energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen. Nur
bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller Regel nicht ausreichend, um
die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung
von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet den Bestandsschutz
für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame
Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese für den Zweck der Bestimmung
der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für
die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der
allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss der
Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese
Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen
des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der Europäischen
Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber.
Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die notwendigen
Aufwendungen bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden
betroffenen Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber
und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des §
2.
Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen
zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss
der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz normiert.
Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz
sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz
einer höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz
sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die
Abnahme- und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber.
Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz,
existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem
Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für
einen bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen
und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern.
Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes
beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass einzelne Regionen einen
weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz
knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber
an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl
von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich
verbundenen Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig
zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber
im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen
prozentual gleichen Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer
Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten
Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten
im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit
einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis
werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern,
zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet.
Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung
der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden
Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht
nicht für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte
Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip
entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge
tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter
den durchschnittlichen Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren
Energien vermarktet werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermarktung des
nach dem Gesetz eingespeisten Stroms die Vergütungssätze die
Stromerzeugungskosten darstellen, denen dann die weiteren Kosten (z. B.
Netzbetriebsgebühr, Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer)
hinzugerechnet werden müssen, um den Marktpreis zu ermitteln. Damit
soll Preisdumping auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine
solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach
diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne
haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes
ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
kann analog auf die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz
abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und
Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem Ausgleich
der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische
Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten
und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand
zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings
nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit
genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation
der Investitionen unmöglich gemacht würde.
Quelle: Deutscher Bundestag
25.02.2000
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