Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am 28. November 1997
aufgrund der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses
für Wirtschaft - Drucksache 13/9211 - den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
- Drucksache 13/7274 -
in der nachstehenden Fassung angenommen. In dieser Fassung liegt das
Gesetz dem Herrn Bundespräsidenten zur Unterschrift vor.
(veröffentlich am 28.04.1998 im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1998,
Teil 1, Nr. 23, S. 730 - 736; damit ist das neue Energiewirtschaftsgesetz
am 29.04.1998 in Kraft getreten)
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige
und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität
und Gas im Interesse der Allgemeinheit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden.
(2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe
von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen
dienen.
(3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und Betriebe,
die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine
Versorgung betreiben.
(4) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die Energieversorgung
den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie
genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet
ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von
Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere
Bedeutung zu.
(5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspeisung
von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für
die allgemeine Versorgung richtet sich nach dem Stromeinspeisungsgesetz.
§ 3 Genehmigung der Energieversorgung
(1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf der Genehmigung
durch die Behörde. Der Genehmigungspflicht unterliegen nicht
1. die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens;
2. die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung
im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die Belieferung überwiegend
aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunternehmen zur Deckung des Eigenbedarfs
betreiben sowie
3. die Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung
entsprechend den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewährleisten, oder
2. bei Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die beantragte Versorgungstätigkeit
zu ungünstigeren Versorgungsbedingungen für die betroffenen
Abnehmer insgesamt führen würde oder sich für das verbleibende
Gebiet des bisherigen Versorgers erhebliche Nachteile ergeben würden;
dabei ist das Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen
und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb
ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend
den Zielen des § 1 sicherstellt.
(2) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität
sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluß
an dieses Netz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Anforderungen
sind der Behörde sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität
sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus
Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen
und diskriminierungsfrei anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen.
(4) Das Übertragungsnetz ist als eigene Betriebsabteilung, getrennt
von Erzeugung und Verteilung sowie von den übrigen Tätigkeiten,
die nicht mit ihm zusammenhängen, zu führen.
§ 5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, vorbehaltlich
des § 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs.
§ 6 Verhandelter Netzzugang
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen
Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen
zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als
sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb
ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten
Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt
werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, daß ihm
die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
§ 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur
Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen
Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln
und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festlegen.
(3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 ist besonders
zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten,
umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen
verhindert würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität
an Dritte zu nutzen sind.
(4) Die Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes veröffentlichen
jährlich, erstmals im Jahr 2000, Richtwerte zur Spanne der Durchleitungsentgelte.
In den folgenden Jahren sollen die Angaben auf dem Durchschnitt der
in den vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten Entgelte beruhen.
§ 7 Netzzugangsalternative
(1) Die Behörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen
für die Versorgung von Letztverbrauchern eine Bewilligung, durch
die die Anwendung des § 5 ausgeschlossen wird. Die Bewilligung
setzt voraus, daß der Netzzugang nach den Absätzen 2 bis
5 erfolgt und zu erwarten ist, daß dieser Netzzugang zu gleichwertigen
wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt vergleichbaren
Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten
führt. Die Bewilligung darf nur einheitlich für das gesamte
Gebiet, in dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeine
Versorgung durchführt, oder für alle von ihm versorgten Gebiete
einer Gemeinde erteilt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen, die ein Letztverbraucher,
der im Gebiet, auf das sich die Bewilligung nach Absatz 1 bezieht, ansässig
ist, bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekauft
hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende Elektrizität
muß mindestens dem vom Letztverbraucher an das versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zu zahlenden Preis, vermindert um den Tarif für die Nutzung des
Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend.
Dieser Tarif bedarf der Genehmigung durch die Behörde und ist durch
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der Erzeugungs- und
Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es dürfen keine Informationen
zwischen den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 und den
Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten vermittelt werden, es sei
denn, daß diese Informationen für die Erfüllung der
Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur
Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen
Wettbewerbs erforderlich ist, materiellrechtliche Einzelheiten zu den
in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates festlegen.
§ 8 Überprüfung der Netzzugangsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag
im Jahr 2003 über die Erfahrungen mit den Wettbewerbswirkungen
der Regelungen zum verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative
zu berichten. Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen
Rechtsprechung soll darüber entschieden werden, ob zur Erreichung
der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
Änderungen der Regelung des Netzzugangs erforderlich sind, damit
gleichwertige wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere eine direkt vergleichbare
Marktöffnung sowie ein direkt vergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten
erreicht werden. Sofern im Rahmen dieser Überprüfungen keine
andere Regelung getroffen wird, treten die Bewilligungen nach §
7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung
haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, einen Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und
prüfen zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach
den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist
eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht
bereitzuhalten.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung
haben in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche
Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten
außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen. Sie haben
für jede Aktivität und die zusammengefaßten Aktivitäten
außerhalb des Elektrizitätsbereichs eine Bilanz sowie eine
Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen.
Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten
nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre,
hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht
und für Dritte nachvollziehbar sein muß, zu erfolgen.
(3) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Regeln anzugeben, nach
denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie
die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten nach Absatz
2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen
sind zu erläutern und zu begründen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Geschäfte größeren
Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen oder mit
Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind, gesondert
darzustellen.
§ 10 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in
denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen,
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung
in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen
und zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß
oder die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche Allgemeine Tarife
für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen
wird, dadurch für keinen Kunden eine Preiserhöhung entsteht
und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen läßt,
kann sich nicht auf die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung
im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen
wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die Deckung
des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
bis 30 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 Satz 2 wirtschaftlich
zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen
und der Abnehmer unter Beachtung des Ziels einer möglichst sicheren,
preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen
zu berücksichtigen.
§ 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Tarife
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung
des Gesetzeszweckes regeln und diese Tarife von einer Genehmigung abhängig
machen. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Tarife
treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestimmen, daß bei der Genehmigung
der Tarife Aufwendungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
für Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Verwendung von
Elektrizität bei den Abnehmern bei der Feststellung der Kosten-
und Erlöslage des Unternehmens anerkannt werden, sofern diese Maßnahmen
elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung entsprechend
und den Wettbewerb nicht verzerren.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für
die Belieferung von Tarifabnehmern mit Energie angemessen gestalten
und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen
und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten
der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen
angemessen zu berücksichtigen. Dem Interesse des Anschlußnehmers
an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht beizumessen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 12 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder
von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig,
soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich
ist.
(2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt die Behörde
fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 13 Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die
Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen
zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag
zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für Elektrizitätsversorgungsleitungen
bis zum Ablauf der Frist gemäß § 8 entsprechend. Unbeschadet
ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluß
von Verträgen ablehnen, solange das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze
nach § 14 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe
der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über
die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und
den Betrieb von Leitungen zur Durchführung der allgemeinen Versorgung
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens
für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche
Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist das bisher
versorgende Unternehmen verpflichtet, seine für die allgemeine
Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen
Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen
Vergütung zu überlassen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von
Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt.
Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluß
oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung
unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden
entsprechend Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 14 Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen
für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb
von Leitungen entrichten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der
Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität
oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke
und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche
Höchstsätze in Pfennigen je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe
auch für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher
im Gemeindegebiet geliefert wird.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben
besteht auch nach Ablauf des Konzessionsvertrages für ein Jahr
fort, es sei denn, daß zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung
getroffen wird.
§ 15 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß
die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich
sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe
1. von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker, 2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfachs e. V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt
und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 an die
Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen
ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann, soweit Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Rechtsverordnungen
mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische
Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
§ 17 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zur
Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen
sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke
eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen,
für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl,
Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen
an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf
an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen
Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen,
soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden
oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen
Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht
an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte
fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 18 Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen
zur Durchführung des Gesetzes anordnen.
(2) Die Energieversorgugsunternehmen haben auf Verlangen der Behörde
Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Pflichten erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(3) Die von der Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen
sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume
und Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen zu betreten, dort
Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen
Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies
zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletztlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Energieversorgung
aufnimmt,
2. entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder
3. einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem bisher geltenden
Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz
in der bisher geltenden Fassung erlassen sind, auf § 15 Abs. 2
Nr. 4 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf
Absatz 1 Nr. 3.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),
wird wie folgt geändert:
Nach § 103 a wird folgender § 103 b eingefügt:
„§ 103 b
Die §§ 103 und 103 a sind auf die Versorgung mit Elektrizität
und Gas nicht mehr anzuwenden. Für die Versorgung mit Wasser gelten
sie bis zur Aufhebung durch Bundesgesetz fort.“
Artikel 3
Änderung sonstiger Gesetze
(1) § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird gestrichen.
(2) Das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom
7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618, 1622), wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende §§ 1 bis 4
a ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom,
der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie,
Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Nicht erfaßt wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder
aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer
installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik
Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15
des Aktiengesetz verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen
nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden
kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die
allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet
erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten
Strom nach § 3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen,
die sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft
diese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage
besteht. Mehrkosten aufgrund der §§ 2 und 4 können bei
der Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet
und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht
werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas, Klärgas sowie aus Biomasse mindestens 80 vom Hundert
des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder Klärgasanlage
mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den
Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der
dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt
entspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel
der in den einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen Wirkleistung.
Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom
Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz 1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die
Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten
Durchschnittserlöses.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös
ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte
Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen
pro Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen
1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
§ 4 Härteklausel
(1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Kilowattstunden
5 vom Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr
insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Kilowattstunden
übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem
aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Mehrkosten,
die durch die diesen Anteil übersteigenden Kilowattstunden entstehen,
zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern
auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz 1. Ist ein
vorgelagerter Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für
diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in
den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mit
Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen
folgt, die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt
in wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei Windkraftanlagen
ist insoweit die Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.
(2) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht,
soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung nach
Absatz 1 eine unbillige Härte darstellt. In diesem Fall gehen die
Verpflichtungen auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.
(3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise gleichartiger
oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben
müßte.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag
spätestens im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig über
die Auswirkungen der Härteklausel zu berichten, daß vor Eintreten
der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere Ausgleichsregelung getroffen
wird.
§ 4 a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer Energien
und Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen
zur Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise
Ziele festlegen, die in angemessener Frist erreicht werden sollen. Sie
wird jeweils nach zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten.“
Artikel 4
Übergangsvorschriften
§ 1 Laufende Konzessionsverträge
Laufende Konzessionsverträge, einschließlich der vereinbarten
Konzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit
im übrigen unberührt.
§ 2 Schutzklausel
Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem Ausland geliefert
werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht
ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte.
§ 3 Neue Länder
(1) Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Netzzugangs zur Belieferung
von Abnehmern in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß
Artikel 1 §§ 6 und 7 unzulässig oder im Sinne des §
22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
mißbräuchlich, diskriminierend oder unbillig behindernd ist,
ist die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle
aus diesen Ländern besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag
im Jahre 2002 über die Auswirkungen dieser Regelung auf Braunkohlenverstromung
und Strompreisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu berichten.
Sofern auf der Grundlage dieses Berichts keine Verlängerung bis
zum 31. Dezember 2005 vorgenommen wird, tritt diese Übergangsvorschrift
am 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von Elektrizitätsversorgungsleitungen
gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 entsprechend.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2750),
2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146),
3. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S.
225) und
4. die Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979
(BGBl. I S. 676).
|