Um die Organisation der Netznutzung auf Vertragsbasis (NTPA) nach
Maßgabe des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
zu konkretisieren, schließen die Verbände
- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. - BDI, Berlin
- VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.,
Essen
- Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - VDEW - e.V., Frankfurt
für die Einspeisungen von elektrischer Energie (Leistung und Arbeit),
gleich welcher Herkunft, in definierte Einspeisepunkte des Netzsystems
und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme der eingespeisten elektrischen
Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten des Netzsystems
(Netznutzung) die nachstehende Vereinbarung. Damit wird die Verbändevereinbarung
über Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten vom 22.
Mai 1998 im Lichte der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen an die Marktentwicklung
angepaßt und konkretisiert.
Sie wollen damit eine Basis schaffen für Vereinbarungen zwischen
Netzbetreibern und Netznutzern über die Netznutzung auf Vertragsbasis
(NTPA) und die entsprechenden Entgelte zur Ausfüllung des Energiewirtschaftsgesetzes
als Umsetzung der Richtlinie Elektrizität 96/92/ EG in deutsches
Recht.
Die Vereinbarung soll in Erfüllung der europäischen und nationalen
Vorgaben den Wettbewerb zwischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft
um die Belieferung von Elektrizitätskunden fördern und
zur Erzielung wettbewerbsgerechter Preise für den Produktionsfaktor
Elektrizität am Standort Deutschland beitragen.
Voraussetzung für die Anwendung der Verbändevereinbarung im
Einzelfall ist, daß alle netztechnischen, organisatorischen und
vertraglichen Fragen zwischen den an der jeweiligen Netznutzung beteiligten
Parteien geklärt sind.
Für die Gestaltung von Netznutzungsverträgen und für
die Ermittlung von Netznutzungsentgelten haben sich die beteiligten
Verbände auf folgende Kriterien verständigt:
1 |
Allgemeine Kriterien |
1.1 |
Netznutzungen und die damit verbundenen Entgelte
sind für alle Netznutzer diskriminierungsfrei zu gestalten. Das Gebot
der Transparenz erfordert - getrennt vom Stromlieferungsvertrag - grundsätzlich
den Abschluß von Netzanschlußverträgen und Netznutzungsverträgen
mit jedem Einzelkunden. |
1.2 |
Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen
dürfen keine Behinderung für Netznutzungen darstellen. |
1.3 |
Bezüglich der Netznutzung werden mit dem
jeweiligen Netzbetreiber vertragliche Beziehungen am Einspeise- und Entnahmepunkt
eingegangen. Voraussetzung für eine Netznutzung ist, daß diese
netztechnisch und im Sinne eines sicheren Netzbetriebes möglich ist
oder nach den anerkannten Regeln der Technik ermöglicht werden kann.
Die Netzbetreiber werden die technischen Rahmenbedingungen für die
Netznutzung widerspruchsfrei zu dieser Vereinbarung fortentwickeln und
in geeigneter Form bekanntgeben. |
1.4 |
Netznutzungsverträge setzen voraus, daß
Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme bzw. von einem vereinbarten
Sollwert in geeigneter Weise technisch und vertraglich geregelt sind (vgl.
Anlage 2 „Bilanzausgleich“). |
1.5 |
Die Kosten für die Erstellung des unmittelbaren
Netzanschlusses für Einspeisung bzw. Entnahme (Erstanschluß
oder Erweiterung) an einem geeigneten Netzpunkt gehen zu Lasten des Verursachers. |
1.6 |
Der Einspeiser bzw. Entnehmer hat dem betreffenden
Netzbetreiber alle durch die Einspeisung bzw. Entnahme zusätzlich
entstehenden individuell zurechenbaren Kosten zu ersetzen, soweit es sich
hierbei um Unterhalts-, Erneuerungs- und Betriebskosten in Verbindung mit
dem unmittelbaren Netzanschluß handelt. |
1.7 |
Die Netzbetreiber werden die zur Ermittlung
der Netznutzungsentgelte erforderlichen Bestimmungen, Größen
und Preise sobald wie möglich , spätestens innerhalb eines
halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in geeigneter Form
öffentlich bekanntgeben. Kosten für Messung und Abrechnung an
den Entnahme- und Einspeisestellen werden vom Netzbetreiber separat in
Rechnung gestellt. |
1.8 |
Im Interesse niedriger Netznutzungsentgelte
für alle Netznutzer sollen für Einspeisung und Entnahme das vorhandene
Netz genutzt und der Bau von zusätzlichen Leitungen möglichst
vermieden werden. Zu diesem Zweck kann der Netzbetreiber von der pauschalierten
Berechnung des Netznutzungsentgelts abweichen. |
|
|
2 |
Preisfindungsprinzipien zur Bestimmung von
Netznutzungsentgelten |
|
|
2.1 |
Kostenermittlung zur Bestimmung der Entgelte |
2.1.1 |
Die Ermittlung der Netznutzungsentgelte erfolgt
auf Basis der kalkulatorischen Kosten, getrennt für Netze und Umspannungen
(vgl. Anlage 3 „Preisfindungsprinzipien“). Dabei sollen zur Beurteilung
der elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung die
Konditionen von strukturell vergleichbaren Netzbetreibern herangezogen
werden.
Baukostenzuschüsse werden bei der Kostenermittlung pauschal berücksichtigt.Vom
Kunden darüber hinaus bezahlte Anschlußkosten oder sonstige
finanzielle Vorleistungen sind individuell angemessen zu berücksichtigen.
Entgelte für Umspannungen werden bei Bedarf getrennt ausgewiesen
und in Rechnung gestellt.
Bei der Kostenermittlung kann, soweit sachgerecht, eine regionale Differenzierung
nach Netzbereichen vorgenommen werden. |
2.1.2 |
Für die vorhandenen Netze und Umspannungen
werden je Netzbetreiber und Netzbereich die spezifischen Jahreskosten(in
DM/kW) durch Division der Kosten des jeweiligen Netzbereichs durch die
Jahreshöchstlast, verursacht durch die zugehörigen Entnahmen,
errechnet.
Die jeweiligen Entgelte werden vom Netzbetreiber ermittelt. Bei Änderung
der spezifischen Kosten kann das Entgelt in jährlichem Abstand angepaßt
werden. |
2.1.3 |
Die Kosten der für die Netznutzung erforderlichen
Systemdienstleistungen |
|
- Frequenzhaltung (Primär-, Sekundärregelung) |
|
- Spannungshaltung |
|
- Versorgungswiederaufbau |
|
- Betriebsführung (einschl. Messung
und Verrechnung zwischen Netzbetreibern) |
|
sind mit Ausnahme der Kosten für optionale
Inanspruchnahme erweiterter Toleranzbänder durch die Bilanzkreisverantwortlichen
(vgl. Anlage 2 „Bilanzausgleich“) im Netznutzungsentgelt enthalten. Die
Kosten für die Frequenzhaltung werden der Höchstspannungsebene
zugeordnet und die Kosten der übrigen Systemdienstleistungen der Netzebene,
in der sie anfallen. |
2.2 |
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung
der Entgelte |
2.2.1 |
Grundlage des Systems der Entgeltfindung für
die Netznutzung ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Alle
Netznutzer werden über ein jährliches Netznutzungsentgelt an
den Netzkosten beteiligt. Mit dem Netznutzungsentgelt und ggf. dem Tansportentgelt
nach Ziff. 2.2.4 werden beim jeweiligen Netzbetreiber die Nutzung der Spannungsebene,
an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller überlagerten Spannungsebenen
abgegolten. Damit erhalten alle Netznutzer Zugang zum gesamten Netz.
Das Netznutzungsentgelt für Kraftwerke wird zunächst im Einklang
mit den z.Z. diskutierten europäischen Regelungen auf Null gesetzt. |
2.2.2 |
Kurzzeitige Lieferungen sowie Spot- und Börsengeschäfte
sind möglich. |
2.2.3 |
Zur Ermittlung der jährlichen Netznutzungsentgelte
für die individuelle Jahreshöchstlast der / des Kunden
werden die spezifischen Jahreskosten gemäß 2.1.2 entsprechend
der Durchmischung aller Netznutzungen in den Netzen mit Gleichzeitigkeitsgraden
korrigiert und können in Arbeits- und Leistungspreise umgewandelt
werden (vgl. Anlage 4 "Gleichzeitigkeitsgrad“). |
2.2.4 |
In Deutschland werden zwei Handelszonen gebildet.
Zone „Nord“ umfaßt die Übertragungsnetze von VEAG, PreussenElektraNetz
GmbH & Co. KG, VEW ENERGIE AG, HEW AG und Bewag AG, Zone „Süd“
die Gebiete von EnBW Transportnetze AG, RWE Energie AG und BayernwerkHochspannungsnetz
GmbH (ab 01.01.2000: Bayernwerk Netz GmbH). Alle Netzkunden sind entsprechend
ihrem Netzanschlußpunkt einer der beiden Handelszonen zugeordnet.
Bei einem Energieaustausch zwischen Handelszonen ist für den ¼-h-Saldo
der ausgetauschten Energiemengen ein Transportentgelt von 0,25 Pf/kWh zu
zahlen; der relevante Saldo wird je Bilanzkreis (vgl. Ziff. 3.2) ermittelt.
Analoge Entgelte werden an den Kuppelstellen des deutschen Netzes von und
zum Ausland verrechnet.
Für eigene Abnahmestellen einzelner Unternehmen oder Abnahmestellen
verbundener Unternehmen kann ein eigener Bilanzkreis gebildet werden. Auf
Wunsch saldiert der Netzbetreiber den für das Transportentgelt relevanten
Energieaustausch für den einzelnen Bilanzkreis, ggf. mit dem Energieaustausch
anderer gleichartiger Bilanzkreise.
Die Vereinbarungen zum Transportentgelt gelten bis zu einer europaeinheitlichen
Regelung für Ferntransporte elektrischer Energie. |
2.3 |
Kostenwälzung |
2.3.1 |
Zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte werden
die Kosten vorgelagerter Netze und Umspannungen verursachungsorientiert
auf die nachgeordneten Netzebenen anteilig weitergewälzt, soweit sie
nicht den Netznutzern der vorgelagerten Netzebene zuzuordnen sind. Die
Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netzebene zeitgleich
bezogenen höchsten Leistung (bei mehreren Übergabestellen
zeitgleich) unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsgrades für
vorgelagerte Netze und ggf. einer bestellten Netzkapazität für
Reservelieferungen bei dezentralen Erzeugungsanlagen verteilt. Für
Umspannungen wird ein Gleichzeitigkeitsgrad von g = 1 verwendet.
Netznutzer und nachgeordnete Netzebenen werden gleichbehandelt. |
2.3.2 |
Netznutzer mit Stromerzeugung bestellen separat
zur vorzuhaltenden Netzkapazität beim Netzbetreiber Reservenetzkapazität
definierter Maximalleistung mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis
zu 600 Stunden p.a.. Die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität
bestimmt der Netznutzer; sie kann auch Null betragen. Die bestellte Reservenetzkapazität
muß unabhängig von ihrer Inanspruchnahme bezahlt werden.
Für die Inanspruchnahme der Reservekapazität wird ein separater
Reduktionsfaktor festgelegt. Er beträgt bei einer Inanspruchnahme
von Null bis zu 200 Stunden 0,25, über 200 Stunden bis 400 Stunden
0,30, über 400 Stunden bis 600 Stunden 0,35.
Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Reserveinanspruchnahme müssen
dem Netzbetreiber unverzüglich gemeldet und auf Verlangen nachgewiesen
werden. Für die Zeit der Reserveinanspruchnahme ist die über
die Jahreshöchstleistung des Normalbezugs hinausgehende Leistung maximal
bis zur Höhe der bestellten Reservenetzkapazität maßgeblich.
Bei einer Inanspruchnahme der bestellten Reservenetzkapazität von
mehr als 600 Stunden kommt stattdessen die allgemeine Gleichzeitigkeitskurve
des betroffenen Netzbetreibers für den Gesamtbezug zur Anwendung;
der Gleichzeitigkeitsgrad beträgt jedoch mindestens 0,35.
Wird die bestellte Reservenetzkapazität um bis zu 10 % überschritten,
kommt für die Leistungsüberschreitung der gleiche Preis wie für
die bestellte Reservenetzkapazität zur Anwendung. Wird der Bestellwert
um mehr als 10 % überschritten, kann für die darüber hinausgehende
Überschreitungsleistung der volle Jahres-Leistungspreis (Gleichzeitigkeitsgrad
1,0) erhoben werden.
In begründeten Einzelfällen (z.B. Inanspruchnahme in lastschwachen
Zeiten) können die Netzkunden mit dem Netzbetreiber abweichende Regelungen
vereinbaren.
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, für die Kunden eine höhere
Netzkapazität als die bestellte vorzuhalten. Bei erhöhter Netzinanspruchnahme
und fehlender Netzkapazität kann der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung
eines sicheren Netzbetriebes Abschaltungen bei diesen Netznutzern vornehmen. |
2.3.3 |
Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
mit einem Jahresnutzungsgrad entsprechend Art. 2 Nr. 6 b des Gesetzes zum
Einstieg in die ökologische Steuerreform und dezentrale „regenerative“
Erzeugungsanlagen erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist
wird, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht den durch die jeweilige Einspeisung
eingesparten Netznutzungsentgelten in den vorgelagerten Netzebenen. Für
die Dauer dieser Vereinbarung wird diese Vorgehensweise auch auf bestehende,
nicht unter die genannten Konditionen fallende Kraftwerke angewendet, die
in unterlagerte Netze einspeisen. Die entsprechenden Einrichtungen werden
zum Stichtag des Inkrafttretens der Verbändevereinbarung aufgelistet
und bei einer von Netzbetreiber und Kraftwerk einvernehmlich vereinbarten
neutralen Stelle (z.B. Wirtschaftsprüfer) angemeldet. Diese Regelung
gilt nicht für Erzeugungsanlagen, die durch das Stromeinspeisungsgesetz
i.d.F. vom 24.04.1998 erfaßt sind. |
2.4 |
Verluste |
2.4.1 |
Im jährlichen Netznutzungsentgelt der Netzkunden
sind die Netzverluste nach einem pauschalen Ansatz enthalten. |
2.4.2 |
Die Höhe der zu berücksichtigenden
Verluste richtet sich nach den durchschnittlichen Verlusten, die beim jeweiligen
Netzbetreiber in den einzelnen Spannungsebenen und bei den Umspannungen
entstehen. Das Entgelt dafür richtet sich nach den Kosten marktüblicher
Strombeschaffung des Netzbetreibers. |
2.4.3 |
Die Höhe der Durchschnittsverluste je Spannungsebene
wird vom Netzbetreiber in geeigneter Form bekanntgegeben. |
|
|
3 |
Bildung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen |
|
|
3.1 |
Für den sicheren Betrieb der Übertragungsnetze
bleiben aus technischen Gründen bis auf weiteres die Regelzonen der
acht Übertragungsnetzbetreiber maßgeblich. |
3.2 |
Netznutzer haben das Recht, innerhalb einer
Regelzone sogenannte Bilanzkreise zu bilden, innerhalb derer Einspeisungen
und Entnahmen jeweils saldiert werden. Die Modalitäten der Ausgleichsmechanismen
incl. Toleranzbänder sind in Anlage 2 "Bilanzausgleich" dargestellt. |
3.3 |
Fahrpläne sind in aller Regel nicht
genehmigungspflichtig. Ausnahmen gelten für vom Netzbetreiber veröffentlichte
Engpässe. |
3.4 |
Die den Netzbetreibern durch die Bildung, Abwicklung
und Abrechnung von Bilanzkreisen entstehenden und ggf. nachzuweisenden
Kosten können den Verursachern (Anlage 2 „Bilanzausgleich“) in Rechnung
gestellt werden. |
|
|
4 |
Sonderregelungen |
|
|
4.1 |
Für die Abwicklung der Stromlieferung an
bestimmte Gruppen von Kleinkunden werden vereinfachte Methoden (Lastprofile)
vorgesehen, die einen aufwendigen Austausch und Umbau der Meßeinrichtung
beim Netznutzer entbehrlich machen. Der jeweilige Netzbetreiber gibt das
Verfahren zur Handhabung der in seinem Netz verwendeten Lastprofile vor
(synthetisches oder analytisches Verfahren). |
4.2 |
Es besteht Einvernehmen, daß die Belieferung
von Kleinkunden durch den allgemeinen Versorger auf Basis von § 10
EnWG auch künftig gewährleistet ist. |
4.3 |
Zur Umsetzung der Braunkohleschutzklausel gem.
Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
sind in der Regelzone der VEAG bei der Bilanzkreisanmeldung zusätzlich
Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch
diese Lieferung versorgten Kunden anzugeben. |
|
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5 |
Schlichtung |
|
|
5.1 |
Zur einverständlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten,
die die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, richten die Verbände
bei Bedarf im Einzelfall eine Clearingstelle ein. |
5.2 |
Jeder Vertragspartner im Sinne einer Netznutzungsvereinbarung
hat das Recht, die Clearingstelle anzurufen. Schließt sich der andere
Vertragspartner dem an, findet ein Clearing-Verfahren statt. |
5.3 |
Jeder Vertragspartner stellt der Clearingstelle
die zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten erforderlichen Informationen
zur Verfügung. |
5.4 |
Können die Meinungsverschiedenheiten von
der Clearingstelle nicht ausgeräumt werden, kann diese im Einverständnis
mit den Vertragspartnern zwei neutrale Sachkenner benennen, die zu den
weiteren Verhandlungen hinzugezogen werden. Diese Sachkenner dürfen
den beteiligten und mit ihnen verbundenen Unternehmen nicht angehören. |
5.5 |
Die Sachkenner sollen den Parteien eine angemessene
Regelung vorschlagen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es jeder Partei
unbenommen, die ihr zweckmäßig erscheinenden Schritte zu unternehmen. |
5.6 |
Die Verbände wirken darauf hin, daß
bei Meinungsverschiedenheiten zunächst möglichst von den Schlichtungsmöglichkeiten
der Clearingstelle Gebrauch gemacht wird. |
5.7 |
Zur Schlichtung sonstiger Meinungsverschiedenheiten,
z.B. über die Angemessenheit von Netznutzungsentgelten, einigen sich
die Beteiligten jeweils auf eine von den Verbänden unabhängige
Schiedsstelle. |
5.8 |
Die Inanspruchnahme des Rechtsweges oder die
Einleitung anderer Schritte bleiben unberührt. |
|
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6 |
Überprüfung der Grundsätze
und Kriterien |
|
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6.1 |
Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum
31. Dezember 2001. Die beteiligten Verbände sind sich darin einig,
daß Netznutzungen auch in der Folgezeit auf der Grundlage von zwischen
ihnen vereinbarten Grundsätzen für Netznutzungsverträge
und Kriterien für die Bestimmung angemessener Netznutzungsentgelte
stattfinden sollen. Sie werden sich rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung
auf etwa notwendige Änderungen im Lichte der zwischenzeitlich gemachten
Erfahrungen verständigen. |
6.2 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung
unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Verbände werden sich aber
unverzüglich über die Notwendigkeit und Gestaltung einer angemessenen
Ersatzregelung verständigen. Das Gleiche gilt, wenn sich die gesetzlichen
Grundlagen, die bei Abschluß dieser Vereinbarung relevant waren,
ändern. |
6.3 |
Die Verbände empfehlen, die Grundsätze
der Verbändevereinbarung auch bei der Kalkulation und Beantragung
der Tarife für die Nutzung des Versorgungsnetzes im Alleinabnehmersystem
anzuwenden, soweit dies mit § 7 EnWG vereinbar ist. |
|
|
7 |
Zusätzliche Bestandteile der Vereinbarung |
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7.1 |
Definitionen
(Anlage 1) |
7.2 |
Bilanzausgleich
(Anlage 2) |
7.3 |
Preisfindungsprinzipien
(Anlage 3) |
7.4 |
Gleichzeitigkeitsgrad
(Anlage 4) |
7.5 |
Beispielrechnungen
(Anlage 5) |