Verbändevereinbarung über

Kriterien zur Bestimmung von

Netznutzungsentgelten für elektrische Energie

 vom 13. Dezember 1999


Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Berlin 

VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., Essen 

Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - VDEW - e.V., Frankfurt am Main 
 

Um die Organisation der Netznutzung auf Vertragsbasis (NTPA) nach  Maßgabe des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts zu konkretisieren, schließen die Verbände 

- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. - BDI, Berlin 
- VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., Essen 
- Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - VDEW - e.V., Frankfurt 

für die Einspeisungen von elektrischer Energie (Leistung und Arbeit), gleich welcher Herkunft, in definierte Einspeisepunkte des Netzsystems und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme der eingespeisten elektrischen Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmepunkten des Netzsystems (Netznutzung) die nachstehende Vereinbarung. Damit wird die Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten vom 22.  Mai 1998 im Lichte der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen an die Marktentwicklung angepaßt und konkretisiert. 

Sie wollen damit eine Basis schaffen für Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Netznutzern über die Netznutzung auf  Vertragsbasis (NTPA) und die entsprechenden Entgelte zur Ausfüllung des Energiewirtschaftsgesetzes als Umsetzung der  Richtlinie Elektrizität 96/92/ EG in deutsches Recht. 

Die Vereinbarung soll in Erfüllung der europäischen und nationalen  Vorgaben den Wettbewerb zwischen Unternehmen der  Elektrizitätswirtschaft um die Belieferung von Elektrizitätskunden  fördern und zur Erzielung wettbewerbsgerechter Preise für den  Produktionsfaktor Elektrizität am Standort Deutschland beitragen. 

Voraussetzung für die Anwendung der Verbändevereinbarung im  Einzelfall ist, daß alle netztechnischen, organisatorischen und  vertraglichen Fragen zwischen den an der jeweiligen Netznutzung  beteiligten Parteien geklärt sind. 

Für die Gestaltung von Netznutzungsverträgen und für die Ermittlung  von Netznutzungsentgelten haben sich die beteiligten Verbände auf  folgende Kriterien verständigt: 
 
 
1 Allgemeine Kriterien
1.1 Netznutzungen und die damit verbundenen Entgelte sind für alle Netznutzer diskriminierungsfrei zu gestalten. Das Gebot der Transparenz erfordert - getrennt vom Stromlieferungsvertrag - grundsätzlich den Abschluß von Netzanschlußverträgen und Netznutzungsverträgen mit jedem Einzelkunden.
1.2 Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen dürfen keine Behinderung für Netznutzungen darstellen.
1.3 Bezüglich der Netznutzung werden mit dem jeweiligen Netzbetreiber vertragliche Beziehungen am Einspeise- und Entnahmepunkt eingegangen. Voraussetzung für eine Netznutzung ist, daß diese netztechnisch und im Sinne eines sicheren Netzbetriebes möglich ist oder nach den anerkannten Regeln der Technik ermöglicht werden kann. Die Netzbetreiber werden die technischen Rahmenbedingungen für die Netznutzung widerspruchsfrei zu dieser Vereinbarung fortentwickeln und in geeigneter Form bekanntgeben.
1.4 Netznutzungsverträge setzen voraus, daß Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme bzw. von einem vereinbarten Sollwert in geeigneter Weise technisch und vertraglich geregelt sind (vgl. Anlage 2 „Bilanzausgleich“).
1.5 Die Kosten für die Erstellung des unmittelbaren Netzanschlusses für Einspeisung bzw. Entnahme (Erstanschluß oder Erweiterung) an einem geeigneten Netzpunkt gehen zu Lasten des Verursachers.
1.6 Der Einspeiser bzw. Entnehmer hat dem betreffenden Netzbetreiber alle durch die Einspeisung bzw. Entnahme zusätzlich entstehenden individuell zurechenbaren Kosten zu ersetzen, soweit es sich hierbei um Unterhalts-, Erneuerungs- und Betriebskosten in Verbindung mit dem unmittelbaren Netzanschluß handelt.
1.7 Die Netzbetreiber werden die zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte erforderlichen Bestimmungen, Größen und Preise sobald wie möglich , spätestens  innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in geeigneter Form öffentlich bekanntgeben. Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahme- und Einspeisestellen werden vom Netzbetreiber separat in Rechnung gestellt.
1.8 Im Interesse niedriger Netznutzungsentgelte für alle Netznutzer sollen für Einspeisung und Entnahme das vorhandene Netz genutzt und der Bau von zusätzlichen Leitungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann der Netzbetreiber von der pauschalierten Berechnung des Netznutzungsentgelts abweichen.
2 Preisfindungsprinzipien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten
2.1 Kostenermittlung zur Bestimmung der Entgelte
2.1.1 Die Ermittlung der Netznutzungsentgelte erfolgt auf Basis der kalkulatorischen Kosten, getrennt für Netze und Umspannungen (vgl. Anlage 3 „Preisfindungsprinzipien“). Dabei sollen zur Beurteilung der elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung die Konditionen von strukturell vergleichbaren Netzbetreibern herangezogen werden. 

Baukostenzuschüsse werden bei der Kostenermittlung pauschal berücksichtigt.Vom Kunden darüber hinaus bezahlte Anschlußkosten oder sonstige finanzielle Vorleistungen sind individuell angemessen zu berücksichtigen. 

Entgelte für Umspannungen werden bei Bedarf getrennt ausgewiesen und in Rechnung gestellt. 

Bei der Kostenermittlung kann, soweit sachgerecht, eine regionale Differenzierung nach Netzbereichen vorgenommen werden.

2.1.2 Für die vorhandenen Netze und Umspannungen werden je Netzbetreiber und Netzbereich die spezifischen Jahreskosten(in DM/kW) durch Division der Kosten des jeweiligen Netzbereichs durch die Jahreshöchstlast, verursacht durch die zugehörigen Entnahmen, errechnet. 

Die jeweiligen Entgelte werden vom Netzbetreiber ermittelt. Bei Änderung der spezifischen Kosten kann das Entgelt in jährlichem Abstand angepaßt werden.

2.1.3 Die Kosten der für die Netznutzung erforderlichen Systemdienstleistungen
- Frequenzhaltung (Primär-, Sekundärregelung)
- Spannungshaltung
- Versorgungswiederaufbau
- Betriebsführung (einschl. Messung und Verrechnung zwischen Netzbetreibern)
sind mit Ausnahme der Kosten für optionale Inanspruchnahme erweiterter Toleranzbänder durch die Bilanzkreisverantwortlichen (vgl. Anlage 2 „Bilanzausgleich“) im Netznutzungsentgelt enthalten. Die Kosten für die Frequenzhaltung werden der Höchstspannungsebene zugeordnet und die Kosten der übrigen Systemdienstleistungen der Netzebene, in der sie anfallen.
2.2 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der Entgelte
2.2.1 Grundlage des Systems der Entgeltfindung für die Netznutzung ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Alle Netznutzer werden über ein jährliches Netznutzungsentgelt an den Netzkosten beteiligt. Mit dem Netznutzungsentgelt und ggf. dem Tansportentgelt nach Ziff. 2.2.4 werden beim jeweiligen Netzbetreiber die Nutzung der Spannungsebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller überlagerten Spannungsebenen abgegolten. Damit erhalten alle Netznutzer Zugang zum gesamten Netz. 

Das Netznutzungsentgelt für Kraftwerke wird zunächst im Einklang mit den z.Z. diskutierten europäischen Regelungen auf Null gesetzt.

2.2.2 Kurzzeitige Lieferungen sowie Spot- und Börsengeschäfte sind möglich.
2.2.3 Zur Ermittlung der jährlichen Netznutzungsentgelte für die individuelle Jahreshöchstlast der / des Kunden  werden die spezifischen Jahreskosten gemäß 2.1.2 entsprechend der Durchmischung aller Netznutzungen in den Netzen mit Gleichzeitigkeitsgraden korrigiert und können in Arbeits- und Leistungspreise umgewandelt werden (vgl. Anlage 4 "Gleichzeitigkeitsgrad“).
2.2.4 In Deutschland werden zwei Handelszonen gebildet. Zone „Nord“ umfaßt die Übertragungsnetze von VEAG, PreussenElektraNetz GmbH & Co. KG, VEW ENERGIE AG, HEW AG und Bewag AG, Zone „Süd“ die Gebiete von EnBW Transportnetze AG, RWE Energie AG und BayernwerkHochspannungsnetz GmbH (ab 01.01.2000: Bayernwerk Netz GmbH). Alle Netzkunden sind entsprechend ihrem Netzanschlußpunkt einer der beiden Handelszonen zugeordnet. Bei einem Energieaustausch zwischen Handelszonen ist für den ¼-h-Saldo der ausgetauschten Energiemengen ein Transportentgelt von 0,25 Pf/kWh zu zahlen; der relevante Saldo wird je Bilanzkreis (vgl. Ziff. 3.2) ermittelt. Analoge Entgelte werden an den Kuppelstellen des deutschen Netzes von und zum Ausland verrechnet. 

Für eigene Abnahmestellen einzelner Unternehmen oder Abnahmestellen verbundener Unternehmen kann ein eigener Bilanzkreis gebildet werden. Auf Wunsch saldiert der Netzbetreiber den für das Transportentgelt relevanten Energieaustausch für den einzelnen Bilanzkreis, ggf. mit dem Energieaustausch anderer gleichartiger Bilanzkreise. 

Die Vereinbarungen zum Transportentgelt gelten bis zu einer europaeinheitlichen Regelung für Ferntransporte elektrischer Energie.

2.3 Kostenwälzung
2.3.1 Zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte werden die Kosten vorgelagerter Netze und Umspannungen verursachungsorientiert auf die nachgeordneten Netzebenen anteilig weitergewälzt, soweit sie nicht den Netznutzern der vorgelagerten Netzebene zuzuordnen sind. Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netzebene zeitgleich bezogenen  höchsten Leistung  (bei mehreren Übergabestellen zeitgleich) unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsgrades für vorgelagerte Netze und ggf. einer bestellten Netzkapazität für Reservelieferungen bei dezentralen Erzeugungsanlagen verteilt. Für Umspannungen wird ein Gleichzeitigkeitsgrad von g = 1 verwendet. 

Netznutzer und nachgeordnete Netzebenen werden gleichbehandelt.

2.3.2 Netznutzer mit Stromerzeugung bestellen separat zur vorzuhaltenden Netzkapazität beim Netzbetreiber Reservenetzkapazität definierter Maximalleistung mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis zu 600 Stunden p.a.. Die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität bestimmt der Netznutzer; sie kann auch Null betragen. Die bestellte Reservenetzkapazität muß unabhängig von ihrer Inanspruchnahme bezahlt werden. 

Für die Inanspruchnahme der Reservekapazität wird ein separater Reduktionsfaktor festgelegt. Er beträgt bei einer Inanspruchnahme von Null bis zu 200 Stunden 0,25, über 200 Stunden bis 400 Stunden 0,30, über 400 Stunden bis 600 Stunden 0,35. 

Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Reserveinanspruchnahme müssen dem Netzbetreiber unverzüglich gemeldet und auf Verlangen nachgewiesen werden. Für die Zeit der Reserveinanspruchnahme ist die über die Jahreshöchstleistung des Normalbezugs hinausgehende Leistung maximal bis zur Höhe der bestellten Reservenetzkapazität maßgeblich. Bei einer Inanspruchnahme der bestellten Reservenetzkapazität von mehr als 600 Stunden kommt stattdessen die allgemeine Gleichzeitigkeitskurve des betroffenen Netzbetreibers für den Gesamtbezug zur Anwendung; der Gleichzeitigkeitsgrad beträgt jedoch mindestens 0,35. 

Wird die bestellte Reservenetzkapazität um bis zu 10 % überschritten, kommt für die Leistungsüberschreitung der gleiche Preis wie für die bestellte Reservenetzkapazität zur Anwendung. Wird der Bestellwert um mehr als 10 % überschritten, kann für die darüber hinausgehende Überschreitungsleistung der volle Jahres-Leistungspreis (Gleichzeitigkeitsgrad 1,0) erhoben werden. 

In begründeten Einzelfällen (z.B. Inanspruchnahme in lastschwachen Zeiten) können die Netzkunden mit dem Netzbetreiber abweichende Regelungen vereinbaren. 

Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, für die Kunden eine höhere Netzkapazität als die bestellte vorzuhalten. Bei erhöhter Netzinanspruchnahme und fehlender Netzkapazität kann der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebes Abschaltungen bei diesen Netznutzern vornehmen.

2.3.3 Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad entsprechend Art. 2 Nr. 6 b des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform und dezentrale „regenerative“ Erzeugungsanlagen erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist wird, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht den durch die jeweilige Einspeisung eingesparten Netznutzungsentgelten in den vorgelagerten Netzebenen. Für die Dauer dieser Vereinbarung wird diese Vorgehensweise auch auf bestehende, nicht unter die genannten Konditionen fallende Kraftwerke angewendet, die in unterlagerte Netze einspeisen. Die entsprechenden Einrichtungen werden zum Stichtag des Inkrafttretens der Verbändevereinbarung aufgelistet und bei einer von Netzbetreiber und Kraftwerk einvernehmlich vereinbarten neutralen Stelle (z.B. Wirtschaftsprüfer) angemeldet. Diese Regelung gilt nicht für Erzeugungsanlagen, die durch das Stromeinspeisungsgesetz i.d.F. vom 24.04.1998 erfaßt sind. 
2.4 Verluste
2.4.1 Im jährlichen Netznutzungsentgelt der Netzkunden sind die Netzverluste nach einem pauschalen Ansatz enthalten.
2.4.2 Die Höhe der zu berücksichtigenden Verluste richtet sich nach den durchschnittlichen Verlusten, die beim jeweiligen Netzbetreiber in den einzelnen Spannungsebenen und bei den Umspannungen entstehen. Das Entgelt dafür richtet sich nach den Kosten marktüblicher Strombeschaffung des Netzbetreibers.
2.4.3 Die Höhe der Durchschnittsverluste je Spannungsebene wird vom Netzbetreiber in geeigneter Form bekanntgegeben.
3 Bildung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen
3.1 Für den sicheren Betrieb der Übertragungsnetze bleiben aus technischen Gründen bis auf weiteres die Regelzonen der acht Übertragungsnetzbetreiber maßgeblich.
3.2 Netznutzer haben das Recht, innerhalb einer Regelzone sogenannte Bilanzkreise zu bilden, innerhalb derer Einspeisungen und Entnahmen jeweils saldiert werden. Die Modalitäten der Ausgleichsmechanismen incl. Toleranzbänder sind in Anlage 2 "Bilanzausgleich" dargestellt.
3.3 Fahrpläne  sind in aller Regel nicht genehmigungspflichtig. Ausnahmen gelten für vom Netzbetreiber veröffentlichte Engpässe.
3.4 Die den Netzbetreibern durch die Bildung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen entstehenden und ggf. nachzuweisenden Kosten können den Verursachern (Anlage 2 „Bilanzausgleich“) in Rechnung gestellt werden.
4 Sonderregelungen
4.1 Für die Abwicklung der Stromlieferung an bestimmte Gruppen von Kleinkunden werden vereinfachte Methoden (Lastprofile) vorgesehen, die einen aufwendigen Austausch und Umbau der Meßeinrichtung beim Netznutzer entbehrlich machen. Der jeweilige Netzbetreiber gibt das Verfahren zur Handhabung der in seinem Netz verwendeten Lastprofile vor (synthetisches oder analytisches Verfahren).
4.2 Es besteht Einvernehmen, daß die Belieferung von Kleinkunden durch den allgemeinen Versorger auf Basis von § 10 EnWG auch künftig gewährleistet ist.
4.3 Zur Umsetzung der Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts sind in der Regelzone der VEAG bei der Bilanzkreisanmeldung zusätzlich Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch diese Lieferung versorgten Kunden anzugeben.
5 Schlichtung
5.1 Zur einverständlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, richten die Verbände bei Bedarf im Einzelfall eine Clearingstelle ein.
5.2 Jeder Vertragspartner im Sinne einer Netznutzungsvereinbarung hat das Recht, die Clearingstelle anzurufen. Schließt sich der andere Vertragspartner dem an, findet ein Clearing-Verfahren statt.
5.3 Jeder Vertragspartner stellt der Clearingstelle die zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten erforderlichen Informationen zur Verfügung.
5.4 Können die Meinungsverschiedenheiten von der Clearingstelle nicht ausgeräumt werden, kann diese im Einverständnis mit den Vertragspartnern zwei neutrale Sachkenner benennen, die zu den weiteren Verhandlungen hinzugezogen werden. Diese Sachkenner dürfen den beteiligten und mit ihnen verbundenen Unternehmen nicht angehören.
5.5 Die Sachkenner sollen den Parteien eine angemessene Regelung vorschlagen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es jeder Partei unbenommen, die ihr zweckmäßig erscheinenden Schritte zu unternehmen.
5.6 Die Verbände wirken darauf hin, daß bei Meinungsverschiedenheiten zunächst möglichst von den Schlichtungsmöglichkeiten der Clearingstelle Gebrauch gemacht wird.
5.7 Zur Schlichtung sonstiger Meinungsverschiedenheiten, z.B. über die Angemessenheit von Netznutzungsentgelten, einigen sich die Beteiligten jeweils auf eine von den Verbänden unabhängige Schiedsstelle.
5.8 Die Inanspruchnahme des Rechtsweges oder die Einleitung anderer Schritte bleiben unberührt.
6 Überprüfung der Grundsätze und Kriterien
6.1 Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2001. Die beteiligten Verbände sind sich darin einig, daß Netznutzungen auch in der Folgezeit auf der Grundlage von zwischen ihnen vereinbarten Grundsätzen für Netznutzungsverträge und Kriterien für die Bestimmung angemessener Netznutzungsentgelte stattfinden sollen. Sie werden sich rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung auf etwa notwendige Änderungen im Lichte der zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen verständigen.
6.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Verbände werden sich aber unverzüglich über die Notwendigkeit und Gestaltung einer angemessenen Ersatzregelung verständigen. Das Gleiche gilt, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen, die bei Abschluß dieser Vereinbarung relevant waren, ändern.
6.3 Die Verbände empfehlen, die Grundsätze der Verbändevereinbarung auch bei der Kalkulation und Beantragung der Tarife für die Nutzung des Versorgungsnetzes im Alleinabnehmersystem anzuwenden, soweit dies mit § 7 EnWG vereinbar ist.
7 Zusätzliche Bestandteile der Vereinbarung
7.1 Definitionen (Anlage 1)
7.2 Bilanzausgleich (Anlage 2)
7.3 Preisfindungsprinzipien (Anlage 3)
7.4 Gleichzeitigkeitsgrad (Anlage 4)
7.5 Beispielrechnungen (Anlage 5)

 
Berlin / Essen / Frankfurt am Main / Hannover / Heidelberg / Köln 
13. Dezember 1999 

 

Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.
gez. Dr. Henkel gez. Dr. Kreklau gez. Wolf gez. Dr. Budde
Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - 
VDEW - e.V.
Arbeitsgemeinschaft Regionaler Energieversorgungsunternehmen - ARE - e.V.
gez. Dr. Klinger gez. Dr. Meller gez. Cahn von Seelen
DVG Deutsche Verbundgesellschaft e.V. Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
gez. Dr. Bierhoff gez. Widder

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