Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung
aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz)
sowie
Änderungs-Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis
90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis
90/DIE GRÜNEN
Nachfolgend der Gesetzentwurf zum Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung
sowie der Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE
GRÜNEN. Aus beiden Dokumenten zusammen lässt sich das endgültige
Gesetz ableiten, so, wie es am 24.03.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet
wurde.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/2765
14. Wahlperiode
Stand 25.02.2000
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-Vorschaltgesetz)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der
allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus
Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis
von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen
erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die
die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger
bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen,
die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind.
Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden, gleichgestellt ist:
1. Strom aus KWK-Anlagen von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen
spätestens seit dem 1. Januar 2000 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt
oder im Sinne von § 15 AktG verbunden ist.
2. Strom aus KWK-Anlagen, der auf Grundlage von Lieferverträgen,
die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von dem Energieversorgungsunternehmen
bezogen wird.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen, sofern
deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung
bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als
25 von Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge
bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahre weniger als 10 von Hundert
beträgt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige
Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie
und Wärme in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses
Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und
Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit
Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und
Brennstoffzellen-Anlagen.
§ 3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen,
den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom
nach § 4 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen,
zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene
die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im
Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar
angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflichtungen
nach Satz 1 und 2 können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen
nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Sie müssen
für diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes führen.
(3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist die Einspeisung
aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des
nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz
gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme
des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich
wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offenzulegen.
(4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder
im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden
§ 4
Vergütung
(1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens
9 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird jeweils zum
1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennige pro Kilowattstunde gesenkt.
(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Vergütung
auf der Grundlage von Lieferverträgen geregelt.
§ 5
Belastungsausgleich
(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3
und den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er von dem vorgelagerten
Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der Ausgleich
beträgt 3 Pfennige pro Kilowattstunde für die zu vergütende
Strommenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird jeweils zum 1.
Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennige pro Kilowattstunde gesenkt.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und Absatz
1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März
eines jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem
Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der
gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze
an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die
Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen
für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2
und 3.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge
zu zahlen.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern,
die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen,
dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen
bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren
lassen.
§ 6
Übergangsvorschrift
Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind,
dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften des Gesetzes
geltend gemacht werden.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz zum Schutz der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung
(KWK-Gesetz) tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein Gesetz
zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens aber zum 31. Dezember
2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.
(3) Aus energie- und umweltpolitischen Gründen wird mit Blick auf
die nationale Klimaschutzstrategie zum Erreichen des CO2-Minderungszieles
bis Jahresende ein Gesetz zur langfristigen Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
erarbeitet werden (KWK-Ausbaugesetz). Es wird bis zum Jahr 2010 eine Verdopplung
des KWK-Anteiles an der Stromproduktion durch die Einführung einer
verstetigt progressiven markt- und EU-konformen Quote oder gleichermaßen
wirksamer Instrumente angestrebt.
Berlin, den 22. Februar 2000
Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
Begründung:
Allgemein:
Dieses Gesetz dient der Sicherung der ressourcenschonenden, umwelt-
und klimafreundlichen Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
deren Fortbestand im liberalisierten Strommarkt bedroht ist. Af der Grundlage
der EU-Binnenmarktrichtlinie sollen stranded investments im Bereich bestehender
KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung vermieden, Produktionsstandorte
erhalten und Beschäftigung gesichert werden.
Zu § 1:
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist energie- und umweltpolitisch von
besonderem Interesse, weil durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und
Wärme eine z.T. erhebliche Einsparung von Brennstoff erzielt wird.
Konventionelle Anlagen ohne KWK erreichen einen Wirkungsgrad von 30 – 40
%, neueste GuD-Anlagen auf Gasbasis auch über 50 %. KWK-Anlagen können
demgegenüber einen Wirkungsgrad von über 80 % erreichen. KWK
schont deshalb die Energieressourcen und entlastet die Umwelt von verbrennungsbedingten
Schadstoffbelastungen (z.B. SO2, NOx und klimarelevanten Emissionen wie
CO2).
KWK ermöglicht eine dezentrale, standortbezogene Versorgung mit
Fernwärme und Strom. Die Energieversorgungsunternehmen bieten ein
ausreichendes Wärmepotential als Voraussetzung für eine ökologisch
und wirtschaftlich effiziente Energieversorgung unter Nutzung der KWK.
Der Fernwärmeabsatz in Deutschland beträgt rd. 351.000
TJ, der zu rd. 75 % in KWK-Anlagen erzeugt wird. Die für diesen Zweck
installierte KWK-Leistung beträgt 11.460 MW.
KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sind in dem früheren Rechtsrahmen
mit geschlossenen Versorgungsgebieten regelmäßig so konzipiert
worden, dass aus ihnen der Wärmebedarf und ggf. der Strombedarf im
Gemeindegebiet gedeckt werden konnte. Typischer Weise sind diese Anlagen
deshalb kleiner als Stromerzeugungsanlagen der großen EVU, die ausschließlich
Strom erzeugen. Die Stromerzeugung in kleineren Anlagen ist bezogen auf
die einzelne Kilowattstunde deutlich teurer als in Großanlagen.
Infolge der Öffnung der Strommärkte für den Wettbewerb
haben sich die Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung stark verändert.
Der stufenlose Übergang zur vollständigen Marktöffnung stellt
vor allem Energieversorgungsunternehmen mit einem hohen KWK-Anteil vor
besondere Übergangsprobleme. Die Strombezugskosten sind wesentlich
gefallen. Während früher Strombezugskosten von 13 Pfennigen pro
kWh und mehr nicht ungewöhnlich waren – damit war die KWK-Anlage in
der Regel wettbewerbsfähig -, sind derzeit Strombezugspreise von 6
Pfennigen pro kWh und niedriger möglich. Entsprechend haben sich die
Wettbewerbsbedingungen für die Stromerzeugung in den KWK-Anlagen verschlechtert.
Ihre Stromerzeugung muss sich jetzt an den wesentlich niedrigeren alternativen
Strombeschaffungskosten messen lassen.
Die Liberalisierung verändert auch die Kalkulationsgrundlagen für
KWK-Anlagen in der Industrie. Jedoch ist hier z.Zt. die Wirtschaftlichkeitslücke
aufgrund der Auslegung auf den betrieblichen Eigenbedarf an Energie weniger
eindeutig. Da die industriellen Prozesse regelmäßig ganzjährig
einen hohen Wärmebedarf aufweisen, können die Anlagen wesentlich
intensiver und damit wirtschaftlicher genutzt werden, als dies bei den
Unternehmen der allgemeinen Versorgung mit einem jahreszeitlich sehr schwankenden
Wärmeabsatz (Deckung des Wärmebedarfs von Gebäuden ) möglich
ist. Die Auslastung dieser Anlagen und damit die Wirtschaftlichkeit ist
dem gemäß geringer. Entsprechend größer ist der Bedarf
an umgehender Hilfe.
Aufgrund der Preisentwicklung am Strommarkt werden jedoch zunehmend
auch industrielle KWK-Anlagen gefährdet, neue Anlagen werden schon
jetzt kaum mehr errichtet. Gerade im industriellen Bereich besteht
indes ein erhebliches Potential für den KWK-Ausbau. Daher wird auch
die industrielle KWK im KWK-Ausbaugesetz berücksichtigt werden.
Zu § 2:
Zu Absatz 1: Das KWK-Gesetz hat das Ziel, die bestehenden KWK-Anlagen
der öffentlichen Versorgung zu sichern. Daher finden nur Unternehmen
und Anlagen Berücksichtigung, die vor dem 1.1.2000 gegründet
bzw, in Betrieb waren. Die Förderung von Neuanlagen wird Gegenstand
des KWK-Ausbaugesetzes sein.
Zu Absatz 2: Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen
Versorgung begünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für
die Stromversorgung nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird
ihr Weiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als
Grenze ist vorgesehen mindestens 25% Anteil an der installierten Gesamtleistung
des Unternehmens und mindestens 10% Anteil des KWK-Stroms an der Stromerzeugung
des Unternehmens.
Zu § 3
Strom aus der begünstigten Kraft-Wärme-Koppelung soll auch
beim Übergang in einen Wettbewerbsmarkt gesicherte Abnahme und Vergütung
erhalten. Hierfür wird wie bei der Förderung erneuerbarer Energien
der Netzbetreiber in die Pflicht genommen. Bei den einbezogenen KWK-Anlagen
wird regelmäßig Netzbetreiber und Anlagenbetreiber identisch
sein. Das Unternehmen kann seine nach dem Gesetz zu zahlenden Vergütungen
intern verrechnen. Um die notwendige Transparenz zu schaffen, werden die
Unternehmen in diesem Fall aber verpflichtet, ihre so im Rahmen dieses
Gesetzes vergüteten Stromlieferungen in getrennten Konten zu dokumentieren.
Gleichwohl ist auch hier die allgemeine Regelung wie bei den erneuerbaren
Energien gewählt worden, um für eine Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur
offen zu sein.
Zu § 4
Für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung wird eine Einspeisungsvergütung
in Höhe von 9 Pfennigen pro Kilowattstunde festgesetzt. Unter Berücksichtigung
der Ausgleichszahlung nach § 4 von zunächst drei Pfennigen entspricht
die Vergütung dann bis Ende 2004 größenordnungsmäßig
einem Strompreis, wie er derzeit für gesicherte Stromlieferungen am
Markt anzutreffen ist.
Zu § 5
§ 5 regelt den Ausgleich der Belastung durch dieses Gesetz zwischen
den Übertragungsnetzbetreibern. Die Regelung entspricht dem Belastungsausgleich
des EEG. Dieser Ausgleich dient einer zeitlich begrenzten Überbrückungshilfe
für bestehende KWK-Anlagen. Diesem Zweck entsprechend ist die Ausgleichzahlung
angepasst an die zu zahlende Einspeisevergütung degressiv ausgestaltet.
Zu § 6
Da bis Ende der Laufzeit des Gesetzes der Vergütungsausgleich noch
nicht abgewickelt sein kann, stellt die Vorschrift sicher, dass diese Abwicklung
möglich bleibt.
Zu § 7
Entsprechend seiner Zielsetzung läuft das Gesetz spätestens
Ende des Jahres 2004 aus, sofern nicht vorher ein Gesetz zur langfristigen
Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft tritt.
Schon im Laufe des Jahres 2000 soll ein entsprechendes Gesetz erarbeitet
werden. Ziel der Bundesregierung ist es, eine dauerhafte Regelung zum Schutz
und zum Ausbau der gesamten Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen, sofern
sich die Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen des Klimaschutzprogramms als
eine geeignete Technologie erweist. Die Ausgestaltung dieser Regelung ist
abhängig vom Ausbaupotential der Kraft-Wärme-Kopplung, das derzeit
von der Bundesregierung untersucht wird.
Denkbar ist insbesondere eine Regelung auf Basis handelbarer Quoten.
Ein solches Handelsmodell kann geeignet sein, um den Anteil der umweltfreundlichen
KWK zu steigern und zugleich die Anforderungen hinsichtlich der Markt-
und EU-Kompatibilität zu erfüllen.
Das Ziel des Ausbaus der KWK deckt sich mit den Vorstellungen der Europäischen
Union. Der EU-Ministerrat hat zuletzt in seiner Entschließung vom
8. Dezember 1999 zu einer „Gemeinschaftstrategie zur Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung“ Eu-weit eine Verdopplung des Anteils der KWK
an der Stromerzeugung gefordert und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß die Hauptverantwortung für die Umsetzung auf nationaler
Ebene liegt.
Quelle: Büro Michaele Hustedt, Mitglied des Deutschen Bundestages,
Energiepolitische Sprecherin Bündnis 90/DIE GRÜNEN
30.03.2000
Entwurf 20.03.2000
Änderungs-Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE
GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-Vorschaltgesetz) - BT-Drs. 14/2765
Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragen:
Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie möge beschließen:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung
in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus
Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis
von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen
erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die
die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger
bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen,
die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentlichen
Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 bestellt worden sind.
Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt ist:
1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas,
Öl oder Abfall von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen
am 31. Dezember 1999 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne
von § 15 Aktiengesetz verbunden war.
2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas,
Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die
vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen
bezogen wird.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß
Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung
in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung
insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahre weniger
als 10 vom Hundert beträgt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige
Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie
und Nutzwärme in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses
Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und
Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit
Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und
Brennstoffzellen-Anlagen. “
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
KWK-Anlagen, die noch zu Zeiten geschützter Märkte konzipiert
und geplant wurden, deren Fertigstellung jedoch bis zum Stichtag des Gesetzes
nicht abgeschlossen werden konnte, sollen ebenso wie bereits im Betrieb
befindliche Anlagen vor „stranded investments„ geschützt werden.
Die Präzisierung der Primärenergieträger ist erforderlich,
um den Adressatenkreis des Gesetzes abschließend zu definieren.
4. § 3 Absatz 1Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 1 Abs.
1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2
abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten;
bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung
auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Auch die Bezüge aus Beteiligungskraftwerken
erfolgen auf der Grundlage von Lieferverträgen.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden
sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften
dieses Gesetzes geltend gemacht werden.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
8. Die Begründung des Gesetzes wird wie folgt angepaßt:
„Allgemein“ wird wie folgt gefasst:
„Das Gesetz beabsichtigt eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe
zur Minderung besonderer Härten der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes
sowie die Sicherung der ressourcenschonenden, umwelt- und klimafreundlichen
Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) der
allgemeinen Versorgung. Auf der Grundlage der europäischen Regelungen
und energiepolitischen Beschlüsse zum Ausbau der KWK und zur Verwirklichung
der nationalen und internationalen Klimaschutzziele soll vermieden werden,
daß KWK-Anlagen zurückgefahren oder stillgelegt werden.
KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung und die daran gekoppelten
Fernwärmesysteme wurden in den geschützten Märkten im überparteilichen
Konsens seitens des Bundes, der Länder und der Gemeinden errichtet
und ausgebaut. In diesen KWK- und Fernwärmeausbau wurden bundesweit
mehrere Milliarden Mark an öffentlichen Mitteln investiert. Die mehrjährigen
Bund-Länder-Programme zur Fernwärme wurden in einem Investitionsvolumen
von rund 5 Mrd. DM gefördert, im Fernwärme-Sanierungsprogramm
für die neuen Bundesländer wurden ca. 5,7 Mrd. DM an Investitionen
gefördert, davon entfielen ca. 3,2 Mrd DM auf Investitionen in KWK-Anlagen.
Für den KWK-Ausbau waren neben umweltpolitischen auch energie-
und strukturpolitische Überlegungen, wie beispielsweise die nationale
Kohlevorrangpolitik, von Bedeutung. Dies schlägt sich in dem großen
Anteil des im Vergleich zum Erdgas kostenintensiveren Primärenergieträgers
Kohle in den KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung nieder. Diese geraten
angesichts weitgehend fixer Stromgestehungskosten bei gegenwärtig
stark sinkenden Preisen in akute wirtschaftliche Not.
Die in den geschützten Märkten aufgrund politischer Entscheidungen
und mit Hilfe öffentlicher Mittel errichteten KWK-Anlagen der allgemeinen
Versorgung sollen auch im liberalisierten Elektrizitätsmarkt erhalten
und die Arbeitsplätze gesichert werden. Durch dieses Gesetz wird eine
rasche Übergangshilfe gewährt. Die dauerhafte Sicherung und Ausbauperspektive
für die Kraft-Wärme-Kopplung bleibt einer Anschlußregelung
vorbehalten.“
Zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 1: Dieses Gesetz hat das Ziel, den bestehenden KWK-Anlagen
in der allgemeinen Versorgung Überbrückungshilfen zu gewähren.
Berücksichtigung finden daher nur vor dem 1.1.2000 gegründete
Unternehmen sowie Anlagen, die vor dem 1.1.2000 im Betrieb oder in wesentlichen
Teilen im Bau befindlich waren. Die Förderung von Neuanlagen wird
Gegenstand eines KWK-Ausbaugesetzes sein.“
Zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 regelt den Ausgleich der Belastung durch dieses Gesetz zwischen
den Übertragungsnetzbetreibern. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend
ist die Ausgleichszahlung angepasst an die zu zahlende Einspeisevergütung
degressiv ausgestaltet.“
Quelle: Büro Michaele Hustedt, Mitglied des Deutschen Bundestages,
Energiepolitische Sprecherin Bündnis 90/DIE GRÜNEN
30.03.2000
|