Entwurf einer Biomasseverordnung
Nachfolgend der Entwurf der Verordnung über die Erzeugung von Strom
aus Biomasse
Bundesministerium für Umwelt
29. Mai 2000
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Entwurf
Verordnung
über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
(Biomasseverordnung – BiomasseV)
Vom ...
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) verordnet das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1
Aufgabenbereich
Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung
aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen
bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
§2
Anerkannte Biomasse
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus
Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende
Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren
Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger,
deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im
Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft
aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse
erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile,
Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser
Verordnung:
1. Altholz und aus Altholz erzeugtes Gas, sofern nicht Satz 2 entgegensteht
oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als
Biomasse ausgeschlossen ist,
2. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 3 entgegensteht,
3. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
4. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung
weder gemischte Siedlungsabfälle noch Klärschlämme oder
Hafenschlick eingesetzt werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt für mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz
nur für solche Anlagen, die bis zum 30. Juni 2003 in Betrieb genommen
werden; als Holzschutzmittel gelten insoweit bei der Be- und Verarbeitung
des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende
Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur
Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz.
Satz 1 Nr. 2 gilt nur für solche Anlagen, die bis zum 30. Juni
2003 in Betrieb genommen werden.
§ 3
Nicht anerkannte Biomasse
Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2. Torf,
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie
ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen,
4. Altholz
a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten
Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent im Sinne
der Bestimmungen der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996
über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABL.
EG Nr. L 243 vom 24. 09. 1996, Seite 31),
b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent,
c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall
zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen
worden ist,
5. Papier, Pappe, Karton,
6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
7. Hafenschlick,
8. Textilien,
9. Deponiegas,
10. Klärgas.
§ 4
Technische Verfahren
(1) Als technische Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im
Sinne dieser Verordnung gelten einstufige und mehrstufige Verfahren der
Stromerzeugung durch folgende Arten von Anlagen:
1. Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-,
Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic-Rancine-Cycle-
(ORC) -Prozessen,
2. Verbrennungsmotoranlagen,
3. Gasturbinenanlagen,
4. Brennstoffzellenanlagen,
5. andere Anlagen, die wie die in Nummern 1 bis 4 genannten technischen
Verfahren im Hinblick auf das Ziel des Klima- und Umweltschutzes betrieben
werden.
(2) Soweit eine Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung
mit einem Verfahren nach Absatz 1 nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung
mit anderen Stoffen als Biomasse möglich ist, können auch solche
Stoffe eingesetzt werden.
§ 5
Umweltanforderungen
Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz
und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr
sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen
Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen
Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften
des öffentlichen Rechts einzuhalten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
__________________________
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .......
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
I. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) vom 25. Februar 2000 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Deutschen Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe
und technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes
fallen und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. In Ausfüllung
dieser Ermächtigung legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit diesen Entwurf vor.
Als übergeordnetes Ziel steht hinter der Biomasseverordnung – BiomasseV
– die Aufgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der
Energieversorgung zu leisten. Um entsprechend den Zielen der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil erneuerbarer Energien
am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens verdoppeln zu
können, wird den erneuerbaren Energien durch das EEG eine Vorrangstellung
im Sinne der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie der EU (96/92/EG)
eingeräumt (vgl. dort Art. 8 Abs. 3 sowie Erwägungsgrund Nr.
28).
Die Verordnung dient dazu, rechtsverbindlich festzulegen, welche Arten
der Nutzung von biogenem Material zum Zwecke der Stromerzeugung von den
Regelungen des EEG erfasst werden sollen. Durch das EEG sind die Konditionen
für die Einspeisung von Strom aus Biomasse gegenüber der Vorgängerregelung
des Stromeinspeisungsgesetzes (StrEG) verändert worden. Zum einen
erfasst das Gesetz nunmehr Anlagen mit einer installierten elektrischen
Leistung von über 5 Megawatt (bis 20 Megawatt, vgl. § 2 Abs.
2 Nr. 1 EEG), zum anderen gilt eine höhere als die bisher gültige
Mindestvergütung für Strom aus Biomasse (vgl. § 5 EEG).
Diese Änderungen sollen die Verstromung von Biomasse steigern.
Um die beabsichtigte vermehrte Nutzung von Biomasse in geordnete, energie-
und umweltpolitisch gewünschte und vertretbare Bahnen zu lenken und
insoweit denkbaren Fehlentwicklungen vorzubeugen, ist es notwendig, die
energie- und klimapolitisch als sinnvoll erachteten Technologien durch
die Verordnung zu beschreiben und Mindestanforderungen an diese zu formulieren.
Der Gesetzgeber knüpft mit den Neuregelungen des EEG hinsichtlich
der Biomasse an die bisherige Regelung des StrEG an. Die Absicht, einzelne
Arten der Biomassenutzung zum Zwecke der Stromerzeugung von der bisherigen
Rechtslage abweichend aus dem Anwendungsbereich der Vorrangregelung herauszunehmen,
ist mit der Delegation der Rechtssetzungsmacht für die BiomasseV an
die Exekutive nicht verbunden. Energie- oder umweltpolitische negative
Erfahrungen wurden mit den in der bisherigen Praxis bestehenden Arten der
Biomassenutzung grundsätzlich nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund
geht der Entwurf davon aus, dass die bereits bisher praktizierten Verfahren
dem zu fordernden energie- und umweltpolitischen Standard grundsätzlich
entsprechen. Neue Verfahren bzw. Anlagen sollen diesen erreichten Standard
aber nicht unterschreiten. Die Verordnung soll insoweit zugleich Anreize
zur technologischen Weiterentwicklung bieten.
Die Regulierung der an die Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse
zu stellenden Umweltanforderungen erfolgt nach dem Konzept der Verordnung
durch ein Zusammenspiel zwischen einerseits den in der Verordnung vorgenommenen
Festlegungen zu den Beschaffenheitsanforderungen der eingesetzten Bioenergieträger
(vgl. §§ 2 und 3) und den in Betracht kommenden Verfahrenstechniken
(vgl. § 4), andererseits den von den Fachgesetzen des Umweltrechts
vorgegebenen sonstigen Umweltanforderungen (vgl. § 5). Auf die Normierung
von weitergehenden, von den Maßstäben der einschlägigen
Fachgesetze des Umweltrechts abweichenden Anforderungen an die jeweiligen
Techniken wird bewusst verzichtet.
Durch die Anforderungen an die eingesetzten Stoffe (vgl. §§
2 und 3) wird sichergestellt, dass den erneuerbaren Energieträgern
aus Biomasse keine Beimengungen von Fremdstoffen zugesetzt werden können,
deren Verbrennung dem Zweck des EEG zuwiderlaufen würde. Dies betrifft
namentlich Beimengungen fossiler Herkunft.
Als Biomasse werden auch bestimmte Arten von Abfällen anerkannt.
Dies wird zum Teil Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft nach sich ziehen.
Hinter der Einbeziehung der energetischen Nutzung von bestimmten biogenen
Abfällen in die Vorrangregelungen des EEG steht jedoch allein die
energie- und klimapolitische Erwägung, dass die Nutzung dieser Energieträger
zur Stromerzeugung einen sinnvollen Beitrag zum Ersatz konventioneller
Energieträger und zum Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung
leisten kann. Originär abfallwirtschaftliche Intentionen sind damit
nicht verbunden. Allerdings soll die Nutzung von Abfällen zur Stromerzeugung
dann nicht in Betracht kommen, wenn dies zu abfallwirtschaftlichen Fehlentwicklungen
führen würde (etwa zu erhöhten Umweltbelastungen oder einer
Verdrängung von aus Gründen der Ressourcenschonung zu bevorzugenden
Arten der Abfallverwertung).
In technischer Hinsicht (vgl. § 4) dürfen die betreffenden
Anlagen hinter dem derzeitigen Stand der Technik zur Stromerzeugung aus
Biomasse im Hinblick auf das Ziel des Klima- und Umweltschutzes nicht zurückfallen.
Vielmehr sollen Weiterentwicklungen angestoßen werden.
Energie- und umweltpolitisch erscheint es im Übrigen nicht erforderlich,
eigenständige, über die fachgesetzlichen Umweltanforderungen
hinausgehende Umweltstandards festzulegen (vgl. § 5). Derartiges wäre
auch unter rechtssystematischem und anwendungspraktischem Blickwinkel problematisch.
Denn der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Rechtsverhältnisse
im Rahmen des EEG ausschließlich zivilrechtlich auszugestalten, auf
die Einschaltung von Überwachungsbehörden also zu verzichten.
Soll hiervon nicht abgewichen werden, so würde die Festlegung spezifischer
Umweltanforderungen an einzelne Verfahrenstechniken zur Folge haben, dass
die Energieerzeuger die Einhaltung dieser Anforderungen selbst überwachen,
gegenüber den Abnehmern des erzeugten Stroms transparent machen und
im Zweifelsfall nachweisen müssten. Eine Nachweisführung für
die Einhaltung der fachgesetzlichen Anforderungen und die Beschaffenheit
des eingesetzten Materials wird durch die Vorlage geeigneter Dokumente
(z.B. Genehmigungen oder sonstiger Zulassungen) regelmäßig relativ
einfach möglich sein. Ein etwaiger Nachweis für die Einhaltung
besonderer umweltbezogener Anforderungen würde einen ungleich größeren
Aufwand erfordern.
II. Einzelbegründung
1. Zu § 1
§ 1 beschreibt die Aufgaben der Verordnung, wie sie durch die Ermächtigungsnorm
im EEG (§ 2 Abs. 1 Satz 2) vorgegeben sind. Dies sind:
a) die Definition der „Stoffe“, bei denen es sich um „Biomasse“ im
Sinne des EEG handelt,
b) die Festlegung der für die Erzeugung von Strom aus Biomasse
im Sinne des EEG in Betracht kommenden „technischen Verfahren“,
c) die Festlegung der Umweltanforderungen, bei deren Einhaltung der
durch eines der festgelegten Verfahren erzeugte Strom aus Biomasse unter
die Vorrangregelungen des EEG fällt.
Die Bedeutung der einzelnen Festlegungen dieser Verordnung erstreckt
sich ausschließlich auf den Anwendungsbereich des EEG.
2. Zu § 2
a) Allgemeines
Aufgabe der §§ 2 und 3 ist es zu bestimmen, welche Arten
von Biomasse bei der Stromerzeugung unter die Vorrangregelungen des EEG
fallen sollen. Das Spektrum der theoretisch in Betracht kommenden Stoffe
wird durch die Vorgabe von stofflichen Anforderungen eingegrenzt, um sicherzustellen,
dass nur solche Biomassenutzungen Vorrang erhalten, deren Einsatz zur Stromerzeugung
den Zielen des EEG entspricht. Nur diese gelten im Sinne der Verordnung
und damit des EEG als „Biomasse“.
Die Einräumung einer Vorrangstellung ist aus Gründen des Klimaschutzes
und der Ressourcenschonung grundsätzlich berechtigt, wenn es sich
bei den biogenen Stoffen um solche nicht fossiler Herkunft handelt. Fossile
Brennstoffe können daher nicht als Biomasse im Sinne des EEG angesehen
werden. Ausgeschlossen soll es darüber hinaus sein, solche Stoffe
bzw. Materialien einzusetzen, deren energetische Nutzung umweltpolitisch
nicht bzw. nicht vorrangig erwünscht ist (z.B. weil die stoffliche
Wiederverwertung präferiert wird) oder deren energetische Nutzung
keines zusätzlichen finanziellen Impulses bedarf.
Die Zielsetzung des EEG schließt es aus, fossile Brennstoffe in
den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen. Deshalb ist Sorge dafür
zu tragen, dass den erwünschten Stoffen keine fossilen Anteile beigemischt
werden können. Nur so kann dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG niedergelegten
Ausschließlichkeitsprinzip Rechnung getragen werden, das es verbietet,
Energieträger in die Vorrangregelungen dieses Gesetzes einzubeziehen,
die dort nicht aufgeführt sind. Das schließt auch eine Einbeziehung
der Abfallverbrennung aus, soweit es sich bei den Abfällen nicht ausschließlich
um Biomasse im Sinne dieser Verordnung handelt.
Andererseits enthalten manche schon bisher unter die Vorrangregelungen
des StrEG fallenden Arten von Biomasse nicht vermeidbare (geringfügige)
produktions- oder gebrauchsbedingte Anteile fossiler Herkunft, deren Extrahierung
nicht möglich ist oder einen so hohen Aufwand erfordern würde,
dass die Nutzung der übrigen Biomasse auch unter Anrechnung der Mindestvergütung
nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll wäre. Derartige notwendige Unreinheiten
sollen (ausnahmsweise) hingenommen werden.
Vor diesem Hintergrund wird der Begriff der Biomasse im Sinne des EEG
zunächst durch Absatz 1 Satz 1 und 2 in allgemeiner Form definiert,
ohne eine Einbeziehung von anderen Stoffen (sei es als Beimischungen oder
Verunreinigungen) zu gestatten. Absatz 2 enthält Sonderbestimmungen
für bestimmte, typischerweise zur Stromerzeugung genutzte und bereits
durch das StrEG erfasste Arten von Biomasse; in einigen der dort genannten
Fälle werden hierbei unter bestimmten Voraussetzungen notwendige Verunreinigungen
geduldet. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass schon bisher unter
die Vorrangregelungen des StrEG fallende Arten der Biomassenutzung nicht
wegen (unvermeidbarer) Verunreinigungen aus der Vorrangstellung herausfallen,
ohne allerdings zu ermöglichen, dass fossile Energieträger als
neue Arten von „Verunreinigungen“ der Biomasse mit dem Ziel der Erhöhung
des Energiegehaltes untergemischt werden können. Entsprechendes gilt
auch für die unter Absatz 3 genannten Arten von Biomasse; in jenen
Fällen kann der (unvermeidbare) Verunreinigungsgrad so groß
sein, dass die Biomasseeigenschaft ohne eine spezielle Regelung zweifelhaft
sein könnte. Durch § 3 werden bestimmte Stoffe bzw. Materialien
schließlich generell aus dem Anwendungsbereich der Förderung
ausgeschlossen.
b) Zu Abs. 1
Satz 1 enthält eine allgemeine Definition des Begriffes Biomasse
für den Anwendungsbereich des EEG, die vom Ansatz her aus der fachwissenschaftlich
verbreiteten Terminologie für Biomasse pflanzlichen und tierischen
Ursprungs abgeleitet ist („Phyto- und Zoomasse“).
Gemäß Satz 2 werden Folge- und Nebenprodukte, Rückstände
und Abfälle insoweit vom Begriff der Biomasse erfasst, als ihr Energiegehalt,
also ihr Nutzwert zur Stromerzeugung, seinerseits aus Phyto- und Zoomasse
stammt. Das ermöglicht speziell die energiepolitisch und umweltpolitisch
in Teilbereichen erwünschte Berücksichtigung von Verfahren der
energetischen Abfallverwertung.
Das bedeutet, dass Stoffe, Produkte und Gemische, deren Energiegehalt
zum Teil nicht biogenen Ursprungs ist, grundsätzlich nicht als Biomasse
anzusehen sind. Damit wird das Ausschließlichkeitsprinzip des §
2 Abs. 1 Satz 1 EEG hinsichtlich Biomasse umgesetzt. Beimischungen anderer
energetisch nutzbarer Stoffe sind unzulässig. Verunreinigungen mit
anderen Stoffen werden nur geduldet, wenn sie auf den Heizwert keine nennenswerten
Auswirkungen haben. Etwas anderes gilt nur, soweit es durch besondere Regelung
ausdrücklich ermöglicht wird.
Im Kontext des Satzes 1 ist nicht von „Stoffen“, sondern von „Energieträgern“
die Rede, da die betreffenden Stoffe hier in ihrer Eigenschaft als Einsatzstoff
zur Gewinnung von (elektrischer) Energie angesprochen sind.
Die Regelung des Absatzes 1 findet stets Anwendung, soweit die Sonderregelungen
der Absätze 2 und 3 nicht eingreifen. Die Generalklausel des Absatzes
1 kann insbesondere für die Entwicklung neuer Verfahren zur Nutzung
des Energiegehalts anderer als der bislang üblicherweise zur Stromerzeugung
eingesetzten Bioenergieträgern von Bedeutung sein.
c) Zu Abs. 2
Absatz 2 enthält spezielle Regelungen für bestimmte Arten
von Biomasse, für die es keiner Prüfung der Tatbestandsmerkmale
des Satzes 1 bedarf. Die Regelung erfasst den weit überwiegenden Teil
der zur Stromerzeugung geeigneten Arten von Biomasse, ist aber nicht als
erschöpfender Katalog zu verstehen. Letzteres soll die Verwendung
des Wortes „insbesondere“ zum Ausdruck bringen.
Unterfällt ein als Energieträger verwendetes Material dem
Katalog des Satzes 2, so handelt es sich stets um Biomasse, auch wenn er
gewisse unvermeidbare Verunreinigungen enthält. Dies gilt aber nur,
soweit die jeweiligen Fremdstoffe sowohl ihrer Art als auch ihrer Menge
nach von der Definition des jeweils anzuwendenden Einzelmerkmales (Nr.
1 bis Nr. 6) notwendig umfasst werden. Die Hinzufügung anderer Stoffe
ist nicht zulässig.
Unterfällt ein Stoff nicht dem Katalog des Absatzes 2 (oder dem
Absatz 3), so bedarf es einer Prüfung gemäß Absatz 1.
Nr. 1 nennt Pflanzen- und Pflanzenbestandteile. Darauf, ob sie gezielt
zur Energiegewinnung oder aus anderen Gründen angebaut worden sind,
kommt es nicht an.
Nr. 2 betrifft aus Pflanzenmaterial eigens zur Energiegewinnung gewonnene
Energieträger (z.B. Rapsöl). Erfasst sind diese hier aber nur,
soweit im Herstellungs- und Verarbeitungsprozess keine Stoffe nicht biogenen
Ursprungs beigefügt wurden. Einen hiervon abweichenden Sonderfall
regelt Abs. 3 Nr. 2.
Nr. 3 und Nr. 4 behandeln bestimmte Arten von Abfällen im Sinne
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Die Formulierungen
dienen der Klärung der Begrifflichkeiten, der Abgrenzung und der sinnvollen
Verzahnung der beiden Rechtsbereiche.
Im Falle der Nr. 3 (Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und
tierischer Herkunft aus Land-, Forst- und Fischwirtschaft) liegt die Einbeziehung
in den Katalog in Betracht kommender Biomassearten auf der Hand. In Betracht
kommen z.B. Stroh, Gülle und Mist aus der Tierhaltung, Waldrestholz,
Grün- und Strauchschnitt u.ä.m. Die Erwähnung der Nebenprodukte
erfolgt, da zweifelhaft sein kann, ob bestimmte Stoffe die Eigenschaft
des „Abfalls“ besitzen (z.B. Holzmaterial aus der Forstwirtschaft, Gülle
als potenzieller Dünger). Inwieweit die Nutzung derartiger Substanzen
in Anlagen zur energetischen Nutzung zulässig ist, richtet sich nach
den jeweiligen Fachgesetzen des öffentlichen Rechts. So ist zu beachten,
dass z.B. die Anforderungen des §6 Abs.2 KrW-/AbfG eingehalten werden
müssen.
Nr. 4 sieht die Einbeziehung sonstigen (nicht von Nr. 3 erfassten) Bioabfalls
im Sinne der zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ergangenen
Bioabfallverordnung (BioAbfV) vor. Dies kann z.B. betreffen: Bioabfälle
aus der Nahrungsmittelverarbeitung, kompostierbare Küchen- und Kantinenabfälle,
getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes,
Bioabfälle aus der Holzbe- und -verarbeitung, Landschaftspflegeabfälle.
Dabei ist zu beachten, dass die energetische Verwertung dieser Abfälle
nur bei Einhaltung der Anforderungen nach §6 Ab.2 KrW-AbfG zulässig
ist. So müssen diese Abfälle z.B. mindestens einen Heizwert von
11.000 kJ pro kg erzielen. Inwieweit derartige Stoffe als Biomasse
im Sinne dieser Verordnung zu verstehen sind, ergibt sich unmittelbar aus
der BioAbfV. Die Verwendung einer vom Abfallrecht abweichenden Begrifflichkeit
ist der Sache nach nicht geboten und würde erhebliche Praktikabilitätsprobleme
mit sich bringen.
Im Bereich der Bioabfälle sind gewisse Verunreinigungen nicht zu
verhindern (z.B. kleinere Papierreste im Küchenabfall). Ausgeschlossen
bleibt aber die zusätzliche Beimengung solcher Stoffe zur Energiegewinnung.
Nicht einbezogen sind auch Stoffe, für die eine gesonderte Regelung
besteht (z.B. Klärschlämme, vgl. Abs.3 Nr. 4).
In Nr. 5 und 6 werden Sekundärenergieträger aufgeführt,
die aus Biomasse hergestellt und unmittelbar zur Stromerzeugung genutzt
werden können. Wegen ihres Ursprungs aus Biomasse werden auch diese
Sekundärenergieträger dem Begriff Biomasse zugeordnet. Neben
aus Biomasse im Sinne §2 Abs.1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtem
Gas und daraus resultierender Folge- und Nebenprodukte (Nr. 5) betrifft
dies aus Biomasse im Sinne des §2 Abs. 1 erzeugte Alkohole, deren
Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden (wie Biomethanol
und Bioethanol). Hierfür ist jeweils sicherzustellen, dass weder das
zur Stromerzeugung verwandte Endprodukt noch ein Zwischenprodukt Fremdstoffe
nicht biogener Art enthält.
d) Zu Abs. 3
Absatz 3 enthält spezielle Regelungen für Bereiche, in denen
die Biomasseeigenschaft im Sinne des Absatzes 1 zweifelhaft sein könnte,
weil hier ein (unvermeidlicher) Fremdstoffgehalt vorliegen kann, der sich
auf den Energiegehalt der Gesamtmasse in gewissem Umfang auswirkt. Die
Einbeziehung der hier genannten Stoffgruppen ist vor dem Hintergrund der
Ziele des EEG gleichwohl wünschenswert, weil deren Einsatz zur Stromerzeugung
einen wichtigen Beitrag zum Ersatz anderer Energieträger leisten kann
und unter Beachtung der umweltbezogenen Anforderungen der einschlägigen
Fachgesetze (vgl. § 5) keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt
– für die betreffenden Stoffgruppen also im Ergebnis eine positive
Bilanz der Klima- und Umweltverträglichkeit zu ziehen ist.
Satz 1 Nr. 1 betrifft Altholz. Einer speziellen Regelung bedarf es hier
insoweit, als Altholz nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallrechts als Abfall anzusehen ist. Hier können zum Teil nicht
unerhebliche Schadstoffanteile vorliegen, deretwegen für die Verbrennung
ein hoher immissionsschutzrechtlicher Standard verlangt werden muss. Nach
dem Konzept der Verordnung soll eine Einbeziehung von Altholz in den Begriff
der Biomasse nicht erfolgen, soweit das Altholz – insbesondere aufgrund
seines Schadstoffgehalts – nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallrechts nicht als „Abfall zur Verwertung“ energetisch genutzt
werden darf (vgl. § 3).
Außerhalb dieses Bereiches, wenn also das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallrecht die energetische Verwertung zulässt, bedarf es grundsätzlich
weder aus Umweltschutzgründen noch aus Erwägungen des Klimaschutzes
einer weitergehenden Eingrenzung der in Betracht kommenden Althölzer.
Unter der Bestrebung, möglichst die konventionellen Energieträger
für die Stromerzeugung zu ersetzen, ist es inkonsequent, an die energetische
Verwertung gerade dieser energetisch relativ hochwertigen Stoffe nicht
auch einen Verstromungsanreiz zu koppeln.
Die zur Vorbereitung der Verordnung angestellten Überlegungen zur
Umweltverträglichkeit haben ergeben, dass auch gegen die Verstromung
von Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen und anderen
schadstoffhaltigen Hölzern (die in der Gesetzesbegründung des
EEG als möglicherweise nicht wünschenswert angedeutet wird) bei
konsequenter Anwendung der abfall- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
keine grundsätzlichen Einwände zu erheben sind. Da der Verordnungsgeber
– der Zielsetzung des EEG folgend – entscheidend auf die Umwelt- und Klimafreundlichkeit
des jeweiligen Verfahrens abzustellen hat, bestand keine Veranlassung,
die genannten Arten von Biomasse derzeit generell von der Definition der
Biomasse auszunehmen.
Stellt sich die energetische Verwertung schadstoffhaltiger Hölzer
auf dem gegenwärtigen Stand der umwelttechnischen Entwicklung (jedenfalls
bei Einhaltung hoher Immissionsschutzanforderungen) als vertretbare Art
der Schadstoff-Entfrachtung dar, so wäre es inkonsequent, diese durch
Herausnahme aus der Vorrangregelung des EEG zu erschweren. Allerdings muss
zugleich dafür Sorge getragen werden, dass die Fortentwicklung der
Umwelttechnologien insoweit nicht behindert, sondern vorangebracht wird.
Ferner sollen keine Überkapazitäten aufgebaut werden.
Um Fehlentwicklungen in dieser Richtung zu vermeiden, ist deshalb in
Satz 2 geregelt, dass die wichtigste Gruppe der besonders schadstoffhaltigen
Althölzer (holzschutzmittelbehandelte Hölzer, das sind z.B. Bahnschwellen,
Hopfenstangen, Rebpfähle, Leitungsmasten) zunächst nur für
Anlagen gilt, die bis zum 30. Juni 2003 in Betrieb gehen. Hinsichtlich
der zeitlichen Beschränkung soll dabei - in Übereinstimmung mit
dem Gedanken des § 9 Abs. 1 EEG - daran angeknüpft werden, dass
die Stromerzeugungsanlage bis zu dem genannten Datum in Betrieb gegangen
sein muss. Der Einsatz der betreffenden Biomasse ist in diesen Anlagen
auch über den 30. Juni 2003 hinaus möglich. Würde statt
dessen nicht auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern allein auf die
stoffliche Seite abgestellt, so bestünde für die Betreiber der
betreffenden Anlagen keine hinreichende Investitionssicherheit.
Die Formulierung „vorbehaltlich einer Anschlussregelung“ in Satz 2 soll
deutlich machen, dass der Verordnungsgeber aufgefordert ist, die weitere
Entwicklung in diesem Bereich genau zu beobachten, unter dem Blickwinkel
des Klima- und Umweltschutzes auszuwerten und auf dieser Grundlage und
im Hinblick auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen eine Anschlussregelung
zu treffen für Anlagen, die nach dem 30. Juni 2003 in Betrieb gehen.
Dabei ist insbesondere auf innovative Verfahren mit besonders hohen Umweltschutzeffekten
zu achten.
In Satz 1 Nr. 2 werden Pflanzenölmethylester gesondert aufgeführt.
Dabei handelt es sich um einen aus speziell zur Energiegewinnung angebauten
Pflanzen (z.B. aus Raps) hergestellten Energieträger (z.B. Rapsölmethylester,
RME), der bereits von der Einspeiseregelung des StrEG erfasst wurde und
deshalb in gewissem Umfang als Energieträger zur Stromerzeugung Verbreitung
gefunden hat. Zur Herstellung der Pflanzenölmethylester wird nach
den derzeit angewandten Verfahren Methanol fossilen Ursprungs verwendet.
Daran soll festgehalten werden, um einen vorhandenen Anreiz zur Verstromung
von (überwiegender) Biomasse nicht abzubauen, bevor eine marktgängige
Alternative gefunden ist. Unter dem Blickwinkel des Klima- und Ressourcenschutzes
rechtfertigt sich dies, weil in dem Herstellungsprozess der Pflanzenmethylester
in etwa gleichem Maße biogenes Glycerin anfällt, wodurch Glycerin
auf
Basis fossiler Energieträger ersetzt wird. Dabei wird insgesamt der
Einsatz konventioneller Energieträger eingespart.
Perspektivisch kann dieser Zustand allerdings nicht befriedigen. Der
Einsatz von Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung wird insbesondere
deshalb in Betracht gezogen, weil für die alternativ in Frage kommenden
Pflanzenöle hinsichtlich geeigneter Motoren noch ein gewisser Verbesserungsbedarf
gesehen wird. Es ist davon auszugehen, dass bis zum genannten Datum geeignete
Verfahren zur Stromerzeugung aus Pflanzenöl zur Verfügung stehen.
Deshalb gibt Satz 3 der Vorschrift auch für die Verwendung von Pflanzenölmethylester
eine zeitliche Einschränkung vor. Die Beschränkung ist wiederum
(wie bei Satz 2 hinsichtlich Altholz) anlagenbezogen formuliert, da anders
die notwendige Investitionssicherheit nicht gewährleistet werden kann.
Pflanzenölmethylester zählt also in den Anlagen, die bis zum
30. Juni 2003 in Betrieb genommen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt
weiter als Biomasse im Sinne dieser Verordnung.
Auch hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenölmethylester gilt,
dass der Verordnungsgeber aufgefordert sein soll, nach Auswertung der Erfahrungen
mit der vorliegenden Regelung eine geeignete Anschlussregelung zu treffen
für Anlagen, die nach dem 30. Juni 2003 in Betrieb gehen.
Satz 1 Nr. 3 behandelt Treibsel, der bei der Pflege und Reinhaltung
von Gewässern und Ufern als Abfall anfällt. Dabei handelt es
sich ganz überwiegend um Substanzen biogenen Ursprungs (z.B. Algen,
Pflanzenbewuchsreste). Zum Teil können aber auch Fremdstoffe enthalten
sein (etwa Kleinabfälle aller Art, die sich im Uferbereich angesammelt
haben).
Satz 1 Nr. 4 betrifft Biogas. Dabei handelt es sich, wie die Legaldefinition
für den Anwendungsbereich der Verordnung zum Ausdruck bringt, um durch
anaerobe Vergärung erzeugte Gasgemische. Die bei der Vergärung
eingesetzten Stoffe können gewisse Gehalte an Fremdstoffen synthetischen
Ursprungs enthalten, für deren Abtrennung derzeit keine wirtschaftlich
vertretbare Methode ersichtlich ist (z.B. synthetische Ameisensäure,
die von natürlicher Ameisensäure chemisch nicht unterschieden
werden kann). Biogas soll unbeschadet dessen als Biomasse im Sinne des
EEG einzustufen sein, da es sich seiner Herkunft nach ganz überwiegend
aus biogenem Material zusammensetzt und einen wichtigen Beitrag zum Ersatz
konventioneller Energieträger leisten kann.
Die allgemeine Definition von Biogas trifft an sich auch auf Deponiegas
und Klärgas zu. Das EEG enthält insoweit allerdings Sonderregelungen.
Die hier gewählte Formulierung stellt klar, dass derartige Gase im
Hinblick auf jene Sonderregelungen nicht als Biomasse im Sinne des EEG
angesehen werden können. Ferner soll ausgeschlossen werden, Gasgemische
als Biogas zu betrachten, die aus gemischten Siedlungsabfällen und
Klärschlamm erzeugt worden sind (welche gemäß § 3
Nr. 3 und Nr. 6 ihrerseits nicht als Biomasse gelten).
3. Zu § 3
§ 3 regelt, welche theoretisch in Betracht kommenden Arten von
Biomasse gleichwohl nicht als Biomasse im Sinne des EEG gelten sollen.
Aus umwelt- und energiepolitischen Gründen werden jegliche Arten
fossiler Brennstoffe einschließlich deren Neben- und Folgeprodukte
ausgeschlossen (Nr. 1; siehe dazu bereits die allgemeinen Ausführungen).
Dies betrifft insbesondere Kohle, Mineralöl, Erdgas, Bitumen, Teersände,
Ölschiefer und Gichtgas.
Aus Gründen der Klarstellung wird der Ausschluss von Torf
in Nr. 2 gesondert bestimmt.
Nr. 3 enthält die an sich schon aus dem Ausschließlichkeitsprinzip
des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG folgende Klarstellung, dass es sich bei
gemischten Siedlungsabfällen und vergleichbaren Abfallgemischen nicht
um Biomasse handelt. Das schließt eine Einbeziehung der so genannten
Hausmüllverbrennung aus.
Nr. 4 behandelt den Ausschluss von bestimmten Altholzabfällen.
Die Bestimmung enthält unter Buchstabe c) eine allgemeine Auffangregelung,
ferner mit den Buchstaben a) und b) einzelne Spezialregelungen für
bestimmte Arten von Altholz.
Buchstabe c) bestimmt, dass Altholz nicht als Biomasse betrachtet werden
soll, wenn seine energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ausgeschlossen
worden ist. Um den Ausschluss zu bewirken, muss eine generelle Regelung
durch Rechtsvorschrift vorliegen, nach dem die energetische Nutzung als
Abfall zur Verwertung nicht zulässig ist. Das ist etwa der Fall, wenn
aus der Regelung hervorgeht, dass für den betreffenden Altholzabfall
seiner Art oder Beschaffenheit nach die stoffliche Verwertung den Vorrang
genießt oder nur die Behandlung als Abfall zur Beseitigung zulässig
sein soll. In diesen Fällen ist die Einräumung einer Vorrangstellung
im Rahmen des EEG nicht gerechtfertigt, da das EEG der Zielrichtung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nicht zuwiderlaufen soll.
Sowohl bei der Abgrenzung von Abfall „zur Verwertung“ und „zur Beseitigung“
als auch bei der Feststellung des Vorrangs der „stofflichen“ oder der „energetischen“
Verwertung haben sich in der Praxis des KrW-/AbfG erhebliche Probleme gezeigt.
Das zugrunde liegende Gesetz operiert insoweit weitgehend mit auslegungsbedürftigen
– und streitanfälligen – unbestimmten Rechtsbegriffen. Bei der Abgrenzung
der energetischen Verwertung von der Beseitigung kommt es darauf an, ob
die Maßnahme ihrem Hauptzweck nach auf die Nutzung der enthaltenen
Stoffe oder die Schadstoffbeseitigung gerichtet ist (vgl. §§
4 Abs. 3 und 4). Unter den Verwertungsarten hat grundsätzlich die
umweltverträglichere Verwertungsart Vorrang (vgl. § 6 Abs. 1
Satz 1 und 2 KrW-/AbfG); durch Rechtsverordnung kann der Vorrang einer
bestimmten Verwertungsart verbindlich festgelegt werden (vgl. § 6
Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG).
Angesichts des Umstands, dass für die Zuordnung des einzelnen Abfalls
auf Basis dieser unbestimmten Rechtsbegriffe erhebliche Unsicherheiten
bestehen, soll hier nicht tragend allein auf die dortigen Begriffe abgestellt
werden. Um ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewähren, sollen
die Rechtsanwender hinsichtlich der Einbeziehung von Altholz in den Geltungsrahmen
des Begriffes „Biomasse“ vielmehr so lange und so weit von der Eigenschaft
der Biomasse ausgehen können, wie keine ausdrücklich entgegenstehende
Regelung des Abfallrechts besteht.
Buchstabe c) soll deshalb mit der Benutzung der Wendung „auf Grund“
(im Gegensatz zu „durch“) zum Ausdruck bringen, dass die Biomasseeigenschaft
nicht schon dann entfällt, wenn die Vorschriften des KrW-/AbfG dahin
auszulegen oder zu subsumieren sind, dass Abfall zur Beseitigung bzw. vorrangig
stofflich zu verwertender Abfall vorliegt, sondern erst dann, wenn auf
der Grundlage des KrW-/AbfG eine konkretere Regelung dieses Inhalts getroffen
worden ist.
Es ist damit zu rechnen, dass die Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallrechts an den Umgang mit Altholzabfällen demnächst
unter Anwendung des. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG durch eine Altholzverordnung
konkretisiert werden. Deren Erlass wird zur Zeit vorbereitet. Die Altholzverordnung
kann für die Anwendung der Regelung unter Buchstabe c) bedeutsam
sein und von daher zusätzlich zur Rechtssicherheit beitragen.
Die Buchstaben a) und b) regeln demgegenüber Spezialfälle.
Buchstabe a) betrifft mit PCB-/PCT-haltigen Althölzern einen Bereich,
in dem das betreffende Material durch eine EU-Richtlinie verbindlich zum
Abfall „zur Beseitigung“ erklärt worden ist. Bei Buchstabe b) geht
es im Hinblick auf den speziellen Schadstoff Quecksilber um einen besonderen
Altholzabfall, bei dessen Verbrennung insbesondere bei hohen Quecksilberkonzentrationen
erhöhte Anforderungen an die Abluftreinigung zu stellen sind und bei
dessen thermischer Behandlung die Beseitigung des Schadstoffs in der Regel
im Vordergrund steht.
Für Pappe, Papier und Karton (Nr. 5) hat die stoffliche Wiederverwertung
abfallwirtschaftlich sowie mit Blick auf Energie- und CO2-Bilanzen besondere
Bedeutung; außerdem bedarf die Verbrennung zur Stromerzeugung von
stofflich nicht verwerteten Altpapiersortimenten keiner Vorrangstellung
im Rahmen des EEG.
Die Verbrennung von Klärschlamm (Nr. 6) und Hafenschlick (Nr. 7)
zum Zwecke der Stromerzeugung bedarf ebenfalls keiner Vorrangstellung im
Rahmen des EEG. Während für Hafenschlick der Hauptzweck in der
Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt, ist mit der Verbrennung von
Klärschlamm bei Betrachtung des Gesamtprozesses kein wesentlicher
Energiegewinn verbunden. Für aus Klärschlamm hergestelltes Klärgas
gilt ferner bereits die besondere Vergütungsregelung des § 4
Abs. 1 EEG.
Für Textilien (Nr. 8) wird vorrangig die Wiederverwendung bzw.
stoffliche Verwertung angestrebt. Im Falle einer Verbrennung zur Stromerzeugung
ist das Erfordernis einer Vorrangstellung im Rahmen des EEG nicht erkennbar.
Bei einer Einbeziehung als Biomasse im Sinne des EEG ergäben sich
schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Textilien aus Materialien biogenen
und synthetischen Ursprungs. Unbeschadet dessen führt die Anwesenheit
von Naturtextilien als unvermeidbarer Verunreinigungsanteil etwa im Bioabfall
nicht zum Verlust von dessen Eigenschaft als Biomasse.
Deponiegas (Nr. 9) und Klärgas (Nr. 10) werden vom Geltungsbereich
des Begriffes Biomasse im Sinne der Verordnung ausgenommen, weil das EEG
für diese beiden Stoffklassen eine vorrangige Spezialregelung mit
besonderer Vergütungsregelung enthält (vgl. § 4 Satz 1 EEG).
4. Zu § 4
a) Zu Abs. 1
§ 4 Abs. 1 bestimmt die technischen Verfahren, die zur Erzeugung
von Strom aus Biomasse im Sinne der Verordnung und damit des EEG in Betracht
kommen. Nur die Erzeugung von Strom aus Biomasse durch einen der von §
4 Abs. 1 bezeichneten bzw. umschriebenen Anlagentypen fällt in den
Anwendungsbereich des EEG.
Zur Vereinfachung der Rechtsanwendung werden die möglichen technischen
Verfahren durch die Bezeichnung der üblichen Anlagenarten beschrieben
und festgelegt. Die Verordnungsermächtigung spricht zwar dem Wortlaut
nach von der Festlegung von „technischen Verfahren“. Die technischen Verfahren
der Stromerzeugung ergeben sich jedoch ohne Weiteres aus der Bezeichnung
bzw. Umschreibung der in Betracht kommenden Anlagenarten. Von daher geht
es nicht über die gesetzliche Ermächtigung hinaus, wenn als rechtstechnischer
Anknüpfungspunkt hier die „Anlage“ gewählt wird. In der Sache
ist dieses Vorgehen sinnvoll, weil damit derselbe rechtstechnische Anknüpfungspunkt
gewählt wird, der auch den Regelungen des für die Zulassung der
Anlagen in der Regel maßgebenden Bundesimmissionsschutzgesetzes zugrunde
liegt.
Mit den unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Anlagen werden diejenigen technischen
Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse benannt, die derzeit zur Verfügung
stehen.
Nr. 5 enthält eine Auffangregelung für andere Anlagen bzw.
andere Verfahren der Stromerzeugung. Die Regelung ist erforderlich, um
sicherzustellen, dass die Bezeichnung bereits erprobter Anlagenarten nicht
zu einem Forschungs- und Entwicklungshemmnis wird. Der dort verwandte,
relativ weite unbestimmte Rechtsbegriff der „im Hinblick auf das Ziel des
Klima- und Umweltschutzes mit den in Nr. 1 bis 4 genannten vergleichbaren
technischen Verfahren“ soll hier das energie- und umweltpolitisch erforderliche
Mindestniveau für anderweitige Anlagen beschreiben und damit die Entwicklungsrichtung
absichern. Minderwertige Technologien werden aus dem Förderungsbereich
des EEG damit ausgenommen. Die Zulassung der Anlagen erfolgt nach den jeweils
einschlägigen Fachgesetzen.
b) Zu Abs. 2
Absatz 2 bestimmt, dass für die Zünd- und Stützfeuerung
auch Stoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, soweit
dies verfahrenstechnisch nur mit anderen Stoffen als Biomasse möglich
ist. Im Falle des Einsatzes von gasförmiger Biomasse wird so beispielsweise
die Verwendung von Dieselmotoren zur Stromerzeugung möglich (Zündstrahl).
Die Ausnahme für die Stützfeuerung ist auch erforderlich, weil
es sein kann, dass – z.B. zur Aufrechterhaltung des Verbrennungsprozesses
als solchem oder zur Stabilisierung einer immissionsschutzrechtlich notwendigen
Verbrennungstemperatur – auf einen Einsatz kleinerer Mengen fossiler Feuerungsmittel
nicht verzichtet werden kann.
5. Zu § 5
Die Bestimmung des § 5 bringt zum Ausdruck, dass mit der Vorrangregelung
nach dem EEG keine Freistellung von den Anforderungen der einschlägigen
Fachgesetze zum Umweltschutz verbunden sein soll. Die Verordnung formuliert
zwar keine eigenständigen Umweltanforderungen, will aber doch einen
Anreiz bieten, die bestehende Anforderungen der umweltschutzbezogenen Fachgesetze
einzuhalten und nicht zu unterlaufen.
In ihrer Wortwahl nimmt die Vorschrift mehrere im Umweltrecht verwendete
Begriffe in Bezug. Sie greift den weiten Begriff der „Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung“ aus der sog. IVU-Richtlinie der EU auf und verdeutlicht
damit, dass sämtliche Arten der Belastung von Umweltmedien (Luft,
Boden, Wasser, menschliches Wohlbefinden) angesprochen sein sollen. Das
schließt den Schutz der Umwelt auch im Hinblick auf Belange des Klima-,
Ressourcen- und Naturschutzes mit ein.
Zur Betonung – nicht zur Einschränkung – werden darüber hinaus
auch die speziellen Schutzrichtungen des Immissionsschutzrechts (Schutz
und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen), des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallrechts (Schonung der Ressourcen und Sicherung des umweltverträglichen
Umgangs mit Abfällen) und des allgemeinen Rechts der Gefahrenabwehr
(Schutz und Vorsorge vor Gefahren und Belästigungen Dritter) angesprochen.
Eingeschlossen sind damit etwa auch Vorschriften zur Verhütung von
Unfällen sowie Arbeitsschutzvorschriften.
Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Umweltschutzvorschriften
(z.B. solche anlagenbezogenen Charakters) wird nicht vorgenommen. In einigen
Fällen kommen insbesondere auch stoffbezogene Vorschriften in Betracht
(z.B. des Abfall-, Düngemittel- oder Tierkörperbeseitigungsrechts).
Der Umstand, dass die Regelung keine eigenständigen Vorgaben zum
Umweltschutz aufstellt, rechtfertigt sich aus rechtstechnischen Erwägungen:
Da das der BiomasseV zugrunde liegende EEG nach dem Konzept des Gesetzgebers
eine behördliche Kontrolle der Umweltanforderungen weder vorsieht
noch ermöglicht, müssten eigenständige Umweltanforderungen
unmittelbar von den Anwendern des EEG (den Stromanbietern einerseits, den
Abnehmern andererseits) „vollzogen“ werden. Die potenziell Abnahmepflichtigen
könnten die Einspeisung ablehnen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt
sind. Im Zweifel müsste zivilrechtlich geklärt werden, ob der
durch Biomasse erzeugte Strom den Vorgaben entsprechend erzeugt worden
ist. Eine von den Fachgesetzen abweichende Festlegung von Umweltanforderungen
würde ein insoweit nicht unerhebliches Unsicherheitspotenzial mit
sich bringen und könnte sich für die Erreichung der Ziele des
EEG deshalb als hinderlich erweisen.
Es besteht die Möglichkeit, die Regelungen der BiomasseV bei Bedarf
zu überarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung bestehender
bzw. den Erlass neuer Verordnungen zu anderen Fachgesetzen (z.B. des Immissionsschutz-
und Abfallrechts). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wurde gemäß Begründung des EEG mit der
Beobachtung und Prüfung der Entwicklung betraut. Ökonomisch und
ökologisch sinnvolle Verfahren, die sich noch in der Entwicklung befinden,
sollen nicht ausgeschlossen werden; Fehlentwicklungen sollen ggf. korrigiert
werden. Bei Bedarf können Änderungen im Rahmen von Anpassungen
der BiomasseV erfolgen.
6. Zu § 6
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
16.06.2000
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