Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Biomasseverordnung
Deutscher Bundestag
Drucksache 14/3801
14. Wahlperiode
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)
zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/3489, 14/3574, Nr. 2.1 –
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung
– BiomasseV)
A. Problem
Mit der vorliegenden Verordnung auf Drucksache 14/3489 soll für
den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geregelt
werden, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen
und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse
einzuhalten sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des EEG bedarf die Verordnung
der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
B. Lösung
Zustimmung zur Verordnung in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung,
in der die im Sinne der Verordnung anerkannte Biomasse enger gefasst und
die Altanlagenregelung entsprechend angepasst wurden.
Mehrheitsentscheidung
C. Alternativen
Annahme der Verordnung auf Drucksache 14/3489 in unveränderter
Form.
D. Kosten
Durch die Verordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden weder
zusätzliche Haushaltsausgaben noch zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Auch für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen
keine zusätzlichen Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert, zuzustimmen:
1.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser
Verordnung:
1. Altholz, soweit es sich handelt um
a) naturbelassenes und lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das
nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt ist oder
b) verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes
Altholz,
und aus Altholz gemäß Buchstabe a) oder b) erzeugtes Gas,
sofern nicht das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung
als Biomasse ausgeschlossen ist.
2. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 2 entgegensteht,
3. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
4. Durch anaerobe Prozesse erzeugtes Biogas, sofern zur Erzeugung weder
gemischte Siedlungsabfälle noch Hafenschlick oder mehr als 10 % Klärschlämme
eingesetzt werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nur für solche Anlagen, die bis zum 30. Juni
2003 in Betrieb genommen werden.“
2.
In § 2 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz
4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugt und vor dem 1. April
2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in
diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. § 3 gilt insofern nicht."
3.
§ 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Altholz
a) das beschichtet ist und halogenorganische Verbindungen in der
Beschichtung enthält,
b) das Rückstände von Holzschutzmitteln enthält,
wobei als Holzschutzmittel bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte
Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze
sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit
von Holz gelten,
c) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten
Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent im Sinne
der Bestimmungen der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom September 1996 über
die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABL. EG Nr. L
243 vom 24.09.1996, Seite 31),
d) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent,
e) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung
als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ausgeschlossen worden ist,“.
Berlin, den 5. Juli 2000
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Abg. Christoph Matschie Vorsitzender Abg. Prof. Monika GanseforthBerichterstatterin
Abg. Franz ObermeierBerichterstatter
Abg. Michaele HustedtBerichterstatterin Abg. Birgit HomburgerBerichterstatterin
Abg. Eva Bulling-SchröterBerichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Prof. Monika Ganseforth, Franz Obermeier, Michaele
Hustedt, Birgit Homburger und Eva Bulling-Schröter
I.
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 wurde mit
Überweisungsdrucksache 14/3574, Nr. 2.1 vom 9.6.2000 zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
und den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Der mitberatende Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P.
empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 in
der in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Fassung – mit Ausnahme der
vom federführenden Ausschuss in der Sitzung am 5.7.2000 beschlossenen
Ergänzung von § 3 Nr. 4 um d) (siehe Beschlussempfehlung) und
der entsprechenden Anpassung des letzten Absatzes der Begründung (Streichung
der Worte „sowie der Grenzwert für quecksilberhaltiges Altholz“) –
zuzustimmen.
Der mitberatende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU (bei einer
Stimmenthaltung), der F.D.P. und der PDS empfohlen, der Verordnung der
Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 in der in der Beschlussempfehlung
wiedergegebenen Fassung – mit Ausnahme der vom federführenden Ausschuss
in der Sitzung am 5.7.2000 beschlossenen Ergänzung von § 3 Nr.
4 um d) (siehe Beschlussempfehlung) und der entsprechenden Anpassung des
letzten Absatzes der Begründung (Streichung der Worte „sowie der Grenzwert
für quecksilberhaltiges Altholz“) – zuzustimmen.
II.
Die Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG), welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen
und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse
einzuhalten sind. Anerkannte Biomasse sind demnach u.a. Abfälle und
Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst-
und Ernährungswirtschaft, während u.a. Altholz mit einem bestimmten
Gehalt an polychlorierten Biphenylen
oder Terphenylen bzw. Quecksilber nicht anerkannte Biomasse ist. Im
Hinblick auf die Umweltanforderungen wird auf die für die jeweiligen
Stromerzeugungsverfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden
Vorschriften des öffentlichen Rechtes verwiesen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des EEG bedarf die Verordnung der Zustimmung
des Deutschen Bundestages.
III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat
die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 in seiner Sitzung
am 5. Juli 2000 beraten.
Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legten einen
Änderungsantrag mit drei Maßgaben (siehe Beschlussempfehlung)
mit folgender Begründung vor:
„Die Nutzung von belasteten Abfällen kommt insbesondere deshalb
nicht in Betracht, da die auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Betriebes
der Anlagen ermittelten Tarifstrukturen des EEG hier ggf. zu Überförderungen
führen können. Da eine weitergehende Differenzierung der EEG-Vergütungssätze
mit Blick auf die jeweiligen eingesetzten Biomasse-Primärenergieträger
kurzfristig nicht praktikabel ist, wird durch den Ausschluss von belasteten
Abfällen sichergestellt, dass die ökologische wie ökonomische
Solidität des EEG gewahrt bleibt.
Das EEG dient der Förderung regenerativer Energieträger, um
deren Anteil am Energiemix nachhaltig zu steigern.
Insofern liegt der BiomasseV eine Biomasse-Definition zugrunde, die
sich im Wesentlichen an drei Grundsätzen orientiert.
Die als Biomasse zugelassenen Stoffe sollen
· dem Begriff von ‚erneuerbarer Energie‘ entsprechen, d.h. es
sollen nachwachsende Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte sein;
· nicht oder nur geringfügig schadstoffbelastet sein, deshalb
sind schadstoffhaltige Abfälle ausgeschlossen.
In der Begründung des EEG wird das Ausschließlichkeitsprinzip
deutlich betont und die Hereinnahme sowohl von synthetischen als auch von
schadstoffbelasteten Stoffen explizit abgelehnt: ‚Dem Ausschließlichkeitsprinzip
wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte
Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere
schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden.‘
Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesintention und der Zielsetzung, abfallwirtschaftliche
Fehlentwicklungen zu vermeiden und den Biomasse-Begriff gegen synthetische
und schadstoffhaltige Holz-Kunststoff-Verbundprodukte hinlänglich
abzugrenzen, werden belastete und besonders belastete Althölzer aus
dem Biomasse-Begriff ausgeschlossen. Die Definition orientiert sich dabei
an der in Vorbereitung befindlichen Altholzverordnung und greift die Definitionen
für die Altholzkategorien III und IV auf. Die sonstigen Einschränkungen
des vorliegenden Verordnungsentwurfs werden beibehalten.
Mit der Änderung wird auch die Zeitbegrenzung für die Zulassung
von Stromerzeugungsanlagen zur Verwertung von mit Holzschutzmitteln behandeltem
Altholz obsolet. Die Regelung für Altanlagen stellt den Bestands-
und Vertrauensschutz sicher.“
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ergänzend ausgeführt,
das EEG sei notwendig geworden, weil die durch die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes
vorgenommene Liberalisierung des Strommarktes zu erheblichen Strompreisreduzierungen
geführt habe, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
die wirtschaftliche Basis entzogen hätten. Die Preisstützung
des Stroms aus diesen Quellen habe man im EEG vorgenommen, aber so angepasst,
dass keine Überförderung stattfinde. Gleichzeitig beinhalte das
EEG die Ermächtigung für eine Verordnung, in der festzulegen
sei, was anerkannte Biomasse sei, was im Sinne dieses Gesetzes nicht als
Biomasse anerkannt werde und welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung
aus Biomasse mit welchen Umweltanforderungen möglich seien. Diese
Verordnung liege nun vor. Nicht zur Biomasse gehörten somit z.B. Textilien,
Papier und Pappe, die wiederverwertet werden sollten, Biomasse wie Hafenschlick,
der beseitigt werden solle, und Biomasse, die direkt im EEG angesprochen
sei (z.B. Klärgas, Deponiegas, etc.). Mit dem vorgelegten Änderungsantrag
habe man nochmals genauer abgegrenzt, welche Stoffe als Biomasse im Sinne
des Gesetzes gelten sollten und dabei insbesondere die Biomasse berücksichtigt,
die anders nicht wirtschaftlich zu verwerten und auf die Einspeisungsvergütungen
aus dem EEG angewiesen sei. Dadurch wolle man die Nutzung erneuerbarer
Energien ausweiten, ohne dass die Gefahr bestehe, dass Althölzer oder
andere Biomasse, die besser beseitigt werden sollten, dort mit berücksichtigt
und gefördert würden.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen, die geplante
Verordnung habe erhebliche Bedeutung für eine umweltverträgliche
Stromerzeugung auf der Basis von Biomasse. Holz könne beispielsweise
bei der Erzeugung von Strom aus regenerativen Energiequellen eine große
Rolle spielen. Da es seit geraumer Zeit Techniken gebe, mit denen schadstoffbelastetes
Holz so genutzt werden könne, dass beispielsweise halogenorganische
Stoffe bei den Emissionen praktisch nicht mehr vorhanden seien, hätte
man der Ursprungsfassung der Verordnung, von Kleinigkeiten abgesehen, zustimmen
können. Den vorgelegten Änderungsantrag halte man allerdings
für völlig unakzeptabel, da dadurch bewirkt werde, dass Holz
der geplanten Klasse II (schwach belastetes Holz) zur Verstromung herangezogen
werden solle. Genau dieses Holz wolle man aber in der energetischen Verwertung
nicht haben, da es in die stoffliche Verwertung gehöre, während
schadstoffbelastetes Holz (überwiegend der Kategorie III) in die Verbrennung
gehen solle, wo es umweltverträglich genutzt werden könne. Viele
Anlagen erfüllten die Emissionsanforderungen weit über die Grenze
der 17. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz hinaus. Auf der anderen
Seite werde durch die vorgesehene Änderung der Verordnung der Input
für die Zellstoff- und Holzwerkstoffindustrie behindert. Das Argument,
dass für die Stromerzeugung aus belasteten Hölzern ein Zuschuss
nicht erforderlich sei, sei richtig, verkenne aber, dass die Anlagen, die
umweltverträglich Hölzer der Klasse III energetisch nutzten,
auch einen höheren Aufwand erforderten, so dass eine Förderung
durchaus angebracht sei. Derzeit sei es zudem so, dass die belasteten Hölzer
ins europäische Ausland gingen, wodurch nicht nur volkswirtschaftlich
ein Verlust entstehe, sondern Berichten zufolge es dazu komme, dass belastete
Holzwerkstoffe zurück nach Deutschland gelangten. Schließlich
sei davor zu warnen, dass die Annahme der Verordnung in der geänderten
Fassung viele anstehende Investitionsentscheidungen in diesem Bereich negativ
beeinflussen werde.
Zu der jetzt von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Fassung der Verordnung
habe man zwei Änderungsanträge:
1. Streichung der Formulierung „Satz 1 Nr. 1 gilt nur für solche
Anlagen, die bis zum Juni 2003 in Betrieb genommen werden“ am Ende des
§ 2 Abs. 3.
Man sei der Auffassung, dass die Einführung eines Termins
für solche Anlagen nicht sinnvoll sei, wenn man beabsichtige, dass
sich dieser Bereich rasch entwickle und das Holz entsprechend verwertet
werde.
2. Ergänzung von § 3 6. durch die Formulierung „es
sei denn, die Energiebilanz bei energetischer Nutzung ist positiv,“.
Mit der Ziffer 6. werde Klärschlamm als nicht anerkannte
Biomasse eingeordnet. Es sei aber bekannt, dass es Techniken gebe, wo Klärschlamm
nicht als Faulschlamm, sondern als Frischschlamm sehr wohl sinnvoll energetisch
verwendet werden könne. Diese gelte es mit der vorgeschlagenen Formulierung
zu berücksichtigen.
Insgesamt gesehen lehne man also die Verordnung unter Einschluss des
Änderungsantrages ab, während man der Verordnung in der Ausgangsfassung
zugestimmt hätte.
Von Seiten der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde festgestellt,
das EEG habe im Bereich energetische Verwendung von Biomasse zu einer dynamischen
Entwicklung geführt. Fast in jedem Dorf Deutschlands sei eine entsprechende
Anlage in der Planung. Dies sei positiv zu bewerten. Ausgangspunkt für
die Problematik im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sei, dass
es keine Verordnung im Abfallbereich für Althölzer gebe. Es sei
also nicht geregelt, was sinnvolle Verwertung sei, was entsorgt werden
müsse, etc. Das EEG und die jetzt vorliegende Verordnung regle aber
nicht, was verwertet werden dürfe und was nicht, sondern nur, in welchen
Fällen eine Einspeisungsvergütung gewährt werde. Hier sei
insbesondere darauf zu achten, dass man angesichts der erhöhten Vergütungen
für die Erzeugung von Strom aus Biomasse nicht zu einer Überförderung
komme, da dies insbesondere beihilferechtlich problematisch sei. Wenn man
derartige schadstoffhaltige Althölzer zur Stromerzeugung verwerten
wolle, sei es erforderlich, eine neue Vergütungsklasse im EEG zu schaffen.
Von daher spreche man sich dafür aus, nach Vorliegen der angekündigten
Altholzverordnung im Rahmen der geplanten Überprüfung des EEG
im Jahre 2002 dieses Problem noch einmal aufzugreifen, aber der jetzt vorliegenden
Verordnung unter Einschluss der beantragten Maßgaben zuzustimmen.
Von Seiten der Fraktion der F.D.P. wurde festgestellt, man halte das
EEG nach wie vor im Hinblick auf die Vorgabe von Preisen und Techniken
für verfehlt. Es handle sich hier um eine klassische Fehlallokation
volkswirtschaftlicher Mittel. Mit der vorliegenden Biomasseverordnung setze
sich dies nahtlos fort. Es gebe eine starke Reglementierung und keine Anreize
zur Fortentwicklung der Technik. Die in der Verordnung als anerkannt bezeichnete
Biomasse stelle letztendlich nichts anderes als eine Positivliste dar,
die bald ergänzungsbedürftig sei. Im Änderungsantrag werde
zudem ein guter Teil des Holzes ausgeschlossen, das in entsprechenden Anlagen
schadlos verwertet werden könne. Die dazu genannte Begründung
einer Überförderung treffe für das Gesetz insgesamt an vielen
Stellen zu. Man lehne deshalb sowohl die ursprüngliche Verordnung
wie auch deren geänderte Fassung ab.
Von Seiten der Fraktion der PDS wurde darauf hingewiesen, dass kontaminiertes
Holz mehr und mehr in entsprechenden Kraftwerken eingesetzt werde und nicht
mehr in die Sondermüllverbrennungsanlagen gelange. Finde dann noch
eine Förderung der Stromerzeugung statt, so verstärke sich dieser
Prozess. Dies halte man für falsch. Zu kritisieren sei auf der anderen
Seite z.B., dass entsprechend dem geänderten Verordnungsentwurf verleimtes,
beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz als Biomasse
im Sinne der Verordnung eingestuft werde. Man habe Zweifel, ob tatsächlich
eine Trennung möglich sei. Von daher spreche man sich dafür aus,
möglichst umgehend eine Altholzverordnung zu schaffen, werde sich
aber bei der Abstimmung zur vorliegenden Verordnung der Stimme enthalten.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und der PDS, den 1. und 2.
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU (s.o.) abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der SPD
und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, der Verordnung auf Drucksache 14/3489
in der geänderten Fassung (siehe Beschlussempfehlung) zuzustimmen.
Berlin, den 5. Juli 2000
Abg. Monika Ganseforth
Berichterstatterin
Abg. Franz Obermeier
Berichterstatter
Abg. Michaele Hustedt
Berichterstatterin
Abg. Birgit Homburger
Berichterstatterin
Abg. Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin
Quelle. Büro Markus Kurdziel, Bündnis 90/Die GRÜNEN,
wiss. Koordinator AK II (Umwelt, Infrastruktur, Ernährung, Bildung,
Tourismus und Sport)
11.07.2000
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