Kommission schließt das Prüfverfahren zum deutschen Stromeinspeisungsgesetz

 

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland das nach Einführung der Stromsteuer beihilferechtlich streitig gewordene Stromeinspeisungsgesetz von 1991 zurückgenommen hat, hat die Europäische Kommission nun das im Sommer 1999 eingeleitete förmliche Beihilfeprüfverfahren beendet. Diese Entscheidung ändert jedoch nichts an den Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Gesetzes mit den Beihilfebestimmungen des EG-Vertrags.

Am 1.4.1999 hat Deutschland im Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eine Stromsteuer eingeführt. Sie wird auf den in Deutschland verbrauchten Strom erhoben und wäre in die Berechnungsgrundlage der nach dem Stromeinspeisungsgesetz 1991 zu zahlenden Einspeisevergütung eingeflossen. Die Einspeisevergütung berechnete sich auf der Grundlage des vom Endverbraucher zu zahlenden durchschnittlichen Strompreises. Sie wäre daher im Vergleich zu dem Betrag, der ohne die Stromsteuer zu zahlen war, zu erhöhen gewesen.

Nach Auffassung der Kommission stellte die Einspeisevergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz 1991 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. Tatsächlich hat die Bundesrepublik Deutschland dieses Gesetz vor seinem Inkrafttreten am 1.1.1991 der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Die positive Entscheidung der Kommission damals wurde u.a. damit begründet, dass die Höhe der Beihilfe und deren Auswirkung auf die Strompreise gering sein würden. Hieran hätte sich durch die Verbreiterung der Berechnungsbasis wegen der Einbeziehung der Stromsteuer eine spürbare Änderung ergeben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bundesregierung verpflichtet gewesen wäre, die durch die Einführung der Stromsteuer beabsichtigte Erhöhung der Einspeisevergütung vor Wirksamwerden ebenfalls anzumelden. Das ist nicht geschehen. Die Bundesregierung hatte zwar bestimmte, in der Ökosteuer enthaltene Maßnahmen notifiziert, nicht jedoch deren Auswirkung auf die Einspeisevergütung. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung zur Genehmigung der Ökosteuer ausdrücklich klargestellt, dass dieser Aspekt von der Genehmigung nicht umfaßt sei.

Die Kommission hatte Zweifel, ob die Erhöhung der Einspeisevergütung mit den beihilferechtlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und hier insbesondere mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. C 72 vom 10.03.1994, S. 3 ff.) vereinbar war. Bei der kontinuierlich anfallenden Einspeisevergütung handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe. Beihilfen dieser Art waren nach dem zitierten Gemeinschaftsrahmen zugunsten des Einsatzes Erneuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen.

Die Förderung der Stromerzeugung durch den Einsatz Erneuerbarer Energien ist Ziel der Gemeinschaftspolitik. Wegen der derzeitigen Marktsituation, die u.a. durch einen Rückgang der Strompreise infolge der Liberalisierung des Strommarktes und durch hohe Erzeugerkosten für Strom aus Erneuerbaren Energien geprägt ist, ist die Kommission der Überzeugung, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien weiterhin staatlicher Unterstützung bedarf. Dem trägt auch der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltbeihilfen (Abl. C 37 vom 03.02.2001, S. 3ff.; siehe auch IP/00/1519 und MEMO/00/125)) Rechnung. Allerdings ist bei einer Förderung zwischen den einzelnen Resourcen Erneuerbarer Energien zu unterscheiden, vgl. auch Kommissionsmitteilung „Energien für die Zukunft: erneuerbare Energieträger" (Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, KOM (97) 599 endg. vom 26.11.1997).

Die Kommission hat, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Windenergie Zweifel, ob eine allgemeine, undifferenzierte Erhöhung der Vergütung wie sie im Stromeinspeisungsgesetz 1991 vorgesehen war, erforderlich ist und nicht für manche Anlagen zu einer Überkompensation geführt hätte. Für die Stromerzeugung aus Windenergie ist - in Abhängigkeit von dem jeweiligen Standort der Anlage - ein signifikanter Preisrückgang festzustellen.

Wegen der Berechnungsmodalitäten des Stromeinspeisungsgesetzes 1991 (Einspeisungspreis des Jahres n basiert auf dem Preis des verbrauchten Stromes im Jahr n 2) konnte die auf der Einführung des Stromsteuergesetzes von 01.04.1999 beruhende Steigerung der Einspeisevergütung erst im Jahr 2001 wirksam werden. Da das Stromeinspeisungsgesetz 1991 am 01.04.2000 außer Kraft gesetzt wurde, konnte eine hierauf beruhende Beihilfe also nicht fließen. Aus diesem Grunde hat die Kommission das beihilferechtliche Prüfverfahren abgeschlossen

Brüssel, den 28.02.2001

 

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