Nachdem die Bundesrepublik Deutschland das nach Einführung
der Stromsteuer beihilferechtlich streitig gewordene Stromeinspeisungsgesetz
von 1991 zurückgenommen hat, hat die Europäische Kommission nun das
im Sommer 1999 eingeleitete förmliche Beihilfeprüfverfahren beendet.
Diese Entscheidung ändert jedoch nichts an den Bedenken der Kommission
hinsichtlich der Vereinbarkeit des Gesetzes mit den Beihilfebestimmungen
des EG-Vertrags.
Am 1.4.1999 hat Deutschland im Gesetz zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform eine Stromsteuer eingeführt. Sie wird auf den in Deutschland
verbrauchten Strom erhoben und wäre in die Berechnungsgrundlage der
nach dem Stromeinspeisungsgesetz 1991 zu zahlenden Einspeisevergütung
eingeflossen. Die Einspeisevergütung berechnete sich auf der Grundlage
des vom Endverbraucher zu zahlenden durchschnittlichen Strompreises.
Sie wäre daher im Vergleich zu dem Betrag, der ohne die Stromsteuer
zu zahlen war, zu erhöhen gewesen.
Nach Auffassung der Kommission stellte die Einspeisevergütung nach dem
Stromeinspeisungsgesetz 1991 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels
87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. Tatsächlich hat die Bundesrepublik Deutschland
dieses Gesetz vor seinem Inkrafttreten am 1.1.1991 der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt. Die positive Entscheidung der Kommission damals
wurde u.a. damit begründet, dass die Höhe der Beihilfe und deren Auswirkung
auf die Strompreise gering sein würden. Hieran hätte sich durch die
Verbreiterung der Berechnungsbasis wegen der Einbeziehung der Stromsteuer
eine spürbare Änderung ergeben. Die Kommission ist daher der Auffassung,
dass die Bundesregierung verpflichtet gewesen wäre, die durch die Einführung
der Stromsteuer beabsichtigte Erhöhung der Einspeisevergütung vor Wirksamwerden
ebenfalls anzumelden. Das ist nicht geschehen. Die Bundesregierung hatte
zwar bestimmte, in der Ökosteuer enthaltene Maßnahmen notifiziert, nicht
jedoch deren Auswirkung auf die Einspeisevergütung. Die Kommission hatte
in ihrer Entscheidung zur Genehmigung der Ökosteuer ausdrücklich klargestellt,
dass dieser Aspekt von der Genehmigung nicht umfaßt sei.
Die Kommission hatte Zweifel, ob die Erhöhung der Einspeisevergütung
mit den beihilferechtlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und hier
insbesondere mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Gemeinschaftsrahmen
für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. C 72 vom 10.03.1994, S. 3
ff.) vereinbar war. Bei der kontinuierlich anfallenden Einspeisevergütung
handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe. Beihilfen dieser Art waren
nach dem zitierten Gemeinschaftsrahmen zugunsten des Einsatzes Erneuerbarer
Energien unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Förderung der Stromerzeugung durch den Einsatz Erneuerbarer Energien
ist Ziel der Gemeinschaftspolitik. Wegen der derzeitigen Marktsituation,
die u.a. durch einen Rückgang der Strompreise infolge der Liberalisierung
des Strommarktes und durch hohe Erzeugerkosten für Strom aus Erneuerbaren
Energien geprägt ist, ist die Kommission der Überzeugung, dass der Einsatz
Erneuerbarer Energien weiterhin staatlicher Unterstützung bedarf. Dem
trägt auch der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltbeihilfen
(Abl. C 37 vom 03.02.2001, S. 3ff.; siehe auch IP/00/1519 und MEMO/00/125))
Rechnung. Allerdings ist bei einer Förderung zwischen den einzelnen
Resourcen Erneuerbarer Energien zu unterscheiden, vgl. auch Kommissionsmitteilung
„Energien für die Zukunft: erneuerbare Energieträger" (Weißbuch für
eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, KOM (97) 599 endg. vom
26.11.1997).
Die Kommission hat, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Windenergie
Zweifel, ob eine allgemeine, undifferenzierte Erhöhung der Vergütung
wie sie im Stromeinspeisungsgesetz 1991 vorgesehen war, erforderlich
ist und nicht für manche Anlagen zu einer Überkompensation geführt hätte.
Für die Stromerzeugung aus Windenergie ist - in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Standort der Anlage - ein signifikanter Preisrückgang festzustellen.
Wegen der Berechnungsmodalitäten des Stromeinspeisungsgesetzes 1991
(Einspeisungspreis des Jahres n basiert auf dem Preis des verbrauchten
Stromes im Jahr n 2) konnte die auf der Einführung des Stromsteuergesetzes
von 01.04.1999 beruhende Steigerung der Einspeisevergütung erst im Jahr
2001 wirksam werden. Da das Stromeinspeisungsgesetz 1991 am 01.04.2000
außer Kraft gesetzt wurde, konnte eine hierauf beruhende Beihilfe also
nicht fließen. Aus diesem Grunde hat die Kommission das beihilferechtliche
Prüfverfahren abgeschlossen
Brüssel, den 28.02.2001
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