Maßnahmen gegen Frankreich und Luxemburg wegen der
Nichtumsetzung der EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität
Mitteilung der EU-Kommission
Die Europäische Kommission hat beschlossen an Frankreich und Luxemburg
ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über gemeinsame
Vorschriften im Elektrizitätssektor zu richten.
Mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt)
soll der Markt der Stromerzeugung und -versorgung schrittweise für
den Wettbewerb geöffnet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis spätestens
zum 19. Februar 1999 erlassen, mit Ausnahme Griechenlands (19. Februar
2001), Belgiens und Irlands (19. Februar 2000).
Zehn Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen bis zum 19. Februar
1999 verabschieden sollten, haben die Richtlinie bereits umgesetzt und
die entsprechenden Rechtsvorschriften der Kommission mitgeteilt. Zwei Mitgliedstaaten,
Frankreich und Luxemburg, die die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung
ebenfalls bis zu diesem Stichtag hätten erlassen müssen, haben
diese der Kommission noch nicht mitgeteilt.
Frankreich hat der Kommission einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der dann
von der Abgeordnetenkammer verabschiedet worden ist. Diese Gesetzesvorlage
ist anschließend vom Senat geändert worden, und auf der Sitzung
der „Commission mixte paritaire" (paritätischer Ausschuß) vom
18. November ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Parlamentskammern
nicht zustande gekommen. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren
nach Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten und an Frankreich ein Mahnschreiben
zu richten, in dem das Land aufgefordert wird, innerhalb von 15 Tagen nach
Eingang des Schreibens die notwendigen Informationen über die Umsetzung
der Richtlinie zu übermitteln. Die Kommission behält sich das
Recht vor, nachdem sie die Äußerungen der französischen
Behörden zur Kenntnis genommen hat oder falls diese Äußerungen
nicht fristgemäß eingehen sollten, an Frankreich eine mit Gründen
versehene Stellungnahme nach Artikel 226 zu richten.
Im Falle Luxemburgs ist der Wortlaut der Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie in nationales Recht im Entwurf der Kommission übermittelt
worden. Dieser Entwurf muß von der Abgeordnetenkammer nach Stellungnahme
der berufsständischen Kammern (Chambres Professionnelles) und des
Staatsrats (Conseil d'Etat) noch geprüft werden.
Allerdings läßt sich ein definitiver Zeitplan für die
Umsetzung nicht aufstellen, da das der Prüfung durch die Abgeordnetenkammer
vorausgehende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission hat
daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 226 einzuleiten und ein Mahnschreiben
zu übermitteln, in dem Luxemburg aufgefordert wird, die notwendigen
Informationen zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb von 15 Tagen nach
Eingang des Schreibens mitzuteilen. Die Kommission behält sich das
Recht vor, nachdem sie die Äußerungen der luxemburgischen Behörden
zur Kenntnis genommen hat oder falls diese Äußerungen nicht
fristgemäß eingehen sollten, an Luxemburg eine mit Gründen
versehene Stellungnahmenach Artikel 226 zu richten.
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Münster, den 24.11.1999 |