Maßnahmen gegen Frankreich und Luxemburg wegen der Nichtumsetzung der EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität

Mitteilung der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat beschlossen an Frankreich und Luxemburg ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften im Elektrizitätssektor zu richten. 

Mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) soll der Markt der Stromerzeugung und -versorgung schrittweise für den Wettbewerb geöffnet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis spätestens zum 19. Februar 1999 erlassen, mit Ausnahme Griechenlands (19. Februar 2001), Belgiens und Irlands (19. Februar 2000).

Zehn Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen bis zum 19. Februar 1999 verabschieden sollten, haben die Richtlinie bereits umgesetzt und die entsprechenden Rechtsvorschriften der Kommission mitgeteilt. Zwei Mitgliedstaaten, Frankreich und Luxemburg, die die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung ebenfalls bis zu diesem Stichtag hätten erlassen müssen, haben diese der Kommission noch nicht mitgeteilt.

Frankreich hat der Kommission einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der dann von der Abgeordnetenkammer verabschiedet worden ist. Diese Gesetzesvorlage ist anschließend vom Senat geändert worden, und auf der Sitzung der „Commission mixte paritaire" (paritätischer Ausschuß) vom 18. November ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Parlamentskammern nicht zustande gekommen. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten und an Frankreich ein Mahnschreiben zu richten, in dem das Land aufgefordert wird, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schreibens die notwendigen Informationen über die Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln. Die Kommission behält sich das Recht vor, nachdem sie die Äußerungen der französischen Behörden zur Kenntnis genommen hat oder falls diese Äußerungen nicht fristgemäß eingehen sollten, an Frankreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 226 zu richten.

Im Falle Luxemburgs ist der Wortlaut der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht im Entwurf der Kommission übermittelt worden. Dieser Entwurf muß von der Abgeordnetenkammer nach Stellungnahme der berufsständischen Kammern (Chambres Professionnelles) und des Staatsrats (Conseil d'Etat) noch geprüft werden.

Allerdings läßt sich ein definitiver Zeitplan für die Umsetzung nicht aufstellen, da das der Prüfung durch die Abgeordnetenkammer vorausgehende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 226 einzuleiten und ein Mahnschreiben zu übermitteln, in dem Luxemburg aufgefordert wird, die notwendigen Informationen zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schreibens mitzuteilen. Die Kommission behält sich das Recht vor, nachdem sie die Äußerungen der luxemburgischen Behörden zur Kenntnis genommen hat oder falls diese Äußerungen nicht fristgemäß eingehen sollten, an Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahmenach Artikel 226 zu richten.
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Münster, den 24.11.1999

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