Gesetzesinitiative des Bundestags zur Änderung des Baugesetzbuches
vom 21.06.1995
Forschungsgruppe Windenergie, Universität Münster |
Bericht
des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (18. Ausschuß) gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung Deutscher Bundestag Drucksache 13/1733 13. Wahlperiode, 21.06.95 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dietrich Austermann, Dr. Peter Ramsauer, Meinrad Belle,
Renate Blank, Klaus Brähmig, Paul Breuer, Wolfgang Dehnel, Hubert
Deittert, Wilhelm Dietzel, Werner Dörflinger, Ilse Falk, Erich G.
Fritz, Peter Götz, Kurt-Dieter Grill, Dr. Renate Hellwig, Ernst Hinsken,
Dr. Egon Jüttner, Ulrich Junghanns, Steffen Kampeter, Volker Kauder,
Erich Maaß (Wilhelmshaven), Dr. Dietrich Mahlo, Erwin Marschewski,
Dr. Michael Meister, Meinolf Michels, Engelbert Nelle, Friedhelm Ost, Norbert
Otto (Erfurt), Hans-Wilhelm Pesch, Dieter Pützhofen, Christa Reichard
(Dresenden), Klaus Dieter Reichardt (Mannheim), Erika Reinhardt, Roland
Richter, Heinz Schemsken, Gerhard Schulz (Leipzig), Dr. Wolfgang Freiherr
von Stetten, Dr. Klaus-Dieter Uelhoff, Alois Graf von Waldburg-Zeil, Elke
Wülfing, Cornelia Yzer und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten
Birgit Homburger, Jürgen Koppelin, Hildebrecht Braun (Augsburg), Dr.
Klaus Röhl und der Fraktion der F.D.P.
Zur Zeit gibt es große rechtliche Probleme bei der Genehmigung von Energieversorgungsanlagen, die durch Einzelbetreiber errichtet werden sollen. B. Lösung Eine stärkere Privilegierung bzw. eine Klarstellung der Privilegierung sollte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie stärker begünstigen. Durch Änderung des Baugesetzbuchs werden Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien in den vorhandenen Privilegierungstatbestand aufgenommen. C. Alternativen Keine D. Kosten Keine |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:
vorhandener Potentiale an erneuerbaren Energien, " eingefügt. a) In Absatz 1 werden nach Nummer 5 das Wort "oder" durch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Nummer 7 angefügt: "7. Der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder sonstiger erneuerbarer Energien dient, es sei denn, die Gemeinde hat bereits die Ausschöpfung des beantragten Energieträgers planerisch festgelegt oder ausgeschlossen." b) In Absatz 3 Satz 2 sind nach den Wörtern "auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur" die Wörter "und zur Nutzung erneuerbarer Energien" einzufügen. Dietrich Austermann, Dr. Peter Ramsauer, Meinrad Belle, Renate Blank,
Klaus Brähmig, Paul Breuer, Wolfgang Dehnel, Hubert Deittert, Werner
Dörflinger, Ilse Falk, Erich G. Fritz, Peter Götz, Kurt-Dieter
Grill, Dr. Renate Hellwig, Ernst Hinsken, Dr. Egon Jüttner, Ulrich
Junghans, Steffen Kampeter, Volker Kauder, Erich Maaß (Wilhelmshaven),
Dr. Dietrich Mahlo, Erwin Marschewski, Dr. Michael Meister, Meinolf Michels,
Engelbert Nelle, Norbert Otto (Erfurt), Hans-Wilhelm Pesch, Dieter Pützhofen,
Christa Reichard (Dresden), Klaus Dieter Reichardt (Mannheim),Erika Reichardt,
Roland Richter, Heinz Schemken, Gerhard Schulz (Leipzig), Dr. Wolfgang
Freiherr von Stetten,Dr. Klaus-Dieter Uelhoff, Alois Graf von Waldburg-Zeil,
Elke Wülfing, Cornelia Yzer, Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos
und Fraktion, Birgit Homburger, Jürgen Koppelin, Hildebrecht Braun(Augsburg),
Dr. Klaus Röhl, Dr .Hermann Otto Solms und Fraktion
|
Der Bundestag hält die erneuerbaren Energien genauso für förderungswürdig wie den Kohlebergbau zur Energieversorgung. Dies ergibt sich aus dem einstimmigen Beschluß des Deutschen Bundestags vom 23. Juni 1994 über das 2. Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft, der auch die Privilegierung regenerativer Energieanlagen vorsah, allerdings vom Bundesrat abgelehnt wurde. Bereits seit den 70er Jahren werden die regenerativen Energiequellen in Forschung, Entwicklung, Demonstration und Markteinführung durch öffentliche Mittel (über 3 Mrd. DM im Inland, über 3,5 Mrd. DM in Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern) wegen ihres umwelt- und ressourcenschonenden Beitrags zur Energieversorgung gefördert. Mit der Aufnahme der erneuerbaren Energien in den Privilegierungstatbestand wird zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestandteil öffentlicher Energieversorgung sein müssen wie konventionelle Stromerzeugungsanlagen. Dabei sollen die Rechte der Gemeinden, denen kraft Verfassung die Planungshoheit zusteht, bestätigt werden. In der Diskussion zur Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind als mögliche Änderungen des § 35 auch die Begrenzung der Privilegierung auf Einzelanlagen in der Anfügung § 35 Abs. 1. Nr. 7 oder die folgenden Ergänzungen des Gesetzes:
"4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient." b) Der letzte Absatz von Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung hervorgehoben): "Auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Nutzung erneuerbarer Energien ist besonders Rücksicht zu nehmen." Die Inkraftsetzung zum 1.1.1996 soll kommunalen Belangen zur Flächennutzungsplanung Rechnung tragen. |
e-mail an: fgwind@uni-muenster.de