Gesetzesinitiative des Bundestags zur Änderung des Baugesetzbuches vom 21.06.1995 
Forschungsgruppe Windenergie, Universität Münster 
Bericht
des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (18. Ausschuß) gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung

Deutscher Bundestag Drucksache 13/1733 13. Wahlperiode, 21.06.95


Gesetzentwurf

der Abgeordneten Dietrich Austermann, Dr. Peter Ramsauer, Meinrad Belle, Renate Blank, Klaus Brähmig, Paul Breuer, Wolfgang Dehnel, Hubert Deittert, Wilhelm Dietzel, Werner Dörflinger, Ilse Falk, Erich G. Fritz, Peter Götz, Kurt-Dieter Grill, Dr. Renate Hellwig, Ernst Hinsken, Dr. Egon Jüttner, Ulrich Junghanns, Steffen Kampeter, Volker Kauder, Erich Maaß (Wilhelmshaven), Dr. Dietrich Mahlo, Erwin Marschewski, Dr. Michael Meister, Meinolf Michels, Engelbert Nelle, Friedhelm Ost, Norbert Otto (Erfurt), Hans-Wilhelm Pesch, Dieter Pützhofen, Christa Reichard (Dresenden), Klaus Dieter Reichardt (Mannheim), Erika Reinhardt, Roland Richter, Heinz Schemsken, Gerhard Schulz (Leipzig), Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Klaus-Dieter Uelhoff, Alois Graf von Waldburg-Zeil, Elke Wülfing, Cornelia Yzer und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Birgit Homburger, Jürgen Koppelin, Hildebrecht Braun (Augsburg), Dr. Klaus Röhl und der Fraktion der F.D.P.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches
A. Problem

Zur Zeit gibt es große rechtliche Probleme bei der Genehmigung von Energieversorgungsanlagen, die durch Einzelbetreiber errichtet werden sollen.

B. Lösung

Eine stärkere Privilegierung bzw. eine Klarstellung der Privilegierung sollte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie stärker begünstigen. Durch Änderung des Baugesetzbuchs werden Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien in den vorhandenen Privilegierungstatbestand aufgenommen. 

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 5 Nummer 7 werden hinter dem Wort "Rohstoffvorkommen" die Wörter "Die Ausweitung

  2. vorhandener Potentiale an erneuerbaren Energien, " eingefügt.
  3. § 35 wird wie folgt geändert:

  4. a) In Absatz 1 werden nach Nummer 5 das Wort "oder" durch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Nummer 7 angefügt:
    "7. Der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder sonstiger erneuerbarer Energien dient, es sei denn, die Gemeinde hat bereits die Ausschöpfung des beantragten Energieträgers planerisch festgelegt oder ausgeschlossen."

    b) In Absatz 3 Satz 2 sind nach den Wörtern "auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur" die Wörter "und zur Nutzung erneuerbarer Energien" einzufügen.

  5. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
  6. 
    Bonn, den 20. Juni 1995
    

    Dietrich Austermann, Dr. Peter Ramsauer, Meinrad Belle, Renate Blank, Klaus Brähmig, Paul Breuer, Wolfgang Dehnel, Hubert Deittert, Werner Dörflinger, Ilse Falk, Erich G. Fritz, Peter Götz, Kurt-Dieter Grill, Dr. Renate Hellwig, Ernst Hinsken, Dr. Egon Jüttner, Ulrich Junghans, Steffen Kampeter, Volker Kauder, Erich Maaß (Wilhelmshaven), Dr. Dietrich Mahlo, Erwin Marschewski, Dr. Michael Meister, Meinolf Michels, Engelbert Nelle, Norbert Otto (Erfurt), Hans-Wilhelm Pesch, Dieter Pützhofen, Christa Reichard (Dresden), Klaus Dieter Reichardt (Mannheim),Erika Reichardt, Roland Richter, Heinz Schemken, Gerhard Schulz (Leipzig), Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten,Dr. Klaus-Dieter Uelhoff, Alois Graf von Waldburg-Zeil, Elke Wülfing, Cornelia Yzer, Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion, Birgit Homburger, Jürgen Koppelin, Hildebrecht Braun(Augsburg), Dr. Klaus Röhl, Dr .Hermann Otto Solms und Fraktion
     
     

Begründung:
Eine umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung erfordert eine verstärkte Anwendung erneuerbarer Energien. Dies wird insbesondere bestätigt durch jüngste Untersuchungen über die Schäden durch fossile Energieträger und die sich aus der Nutzung fossiler Energieträger ergebende CO2-Belastung. Erneuerbare Energien müssen neben der Energieeinsparung einen wichtigen und wachsenden Beitrag zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas leisten, indem sie die CO2-Emissionen vermindern. In Deutschland wurde in Teilbereichen bereits ein sehr hoher technologischer Standard erreicht. So hat die Bundesregierung seit 1982 die Entwicklung der Photovoltaik mit 825 Mio. DM, die Windenergie mit 196 Mio. DM und die Energiegewinnung aus Biomasse mit 68 Mio. DM durch ihr Forschungsprogramm "Erneuerbare Energien" gefördert. Darüber hinaus gab es für Photovoltaik und Windenergie Förderprogramme zur Markteinführung.

Der Bundestag hält die erneuerbaren Energien genauso für förderungswürdig wie den Kohlebergbau zur Energieversorgung. Dies ergibt sich aus dem einstimmigen Beschluß des Deutschen Bundestags vom 23. Juni 1994 über das 2. Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft, der auch die Privilegierung regenerativer Energieanlagen vorsah, allerdings vom Bundesrat abgelehnt wurde.

Bereits seit den 70er Jahren werden die regenerativen Energiequellen in Forschung, Entwicklung, Demonstration und Markteinführung durch öffentliche Mittel (über 3 Mrd. DM im Inland, über 3,5 Mrd. DM in Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern) wegen ihres umwelt- und ressourcenschonenden Beitrags zur Energieversorgung gefördert. Mit der Aufnahme der erneuerbaren Energien in den Privilegierungstatbestand wird zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestandteil öffentlicher Energieversorgung sein müssen wie konventionelle Stromerzeugungsanlagen. Dabei sollen die Rechte der Gemeinden, denen kraft Verfassung die Planungshoheit zusteht, bestätigt werden.

In der Diskussion zur Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind als mögliche Änderungen des § 35 auch die Begrenzung der Privilegierung auf Einzelanlagen in der Anfügung § 35 Abs. 1. Nr. 7 oder die folgenden Ergänzungen des Gesetzes:

a) § 35 Abs. 1 Punkt 4 Baugesetzbuch wird wie folgt ergänzt (Ergänzung hervorgehoben):
"4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient."

b) Der letzte Absatz von Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung hervorgehoben): "Auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Nutzung erneuerbarer Energien ist besonders Rücksicht zu nehmen."

Nachdem der Bundestag eine Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien durch Ergänzung des Baugesetzbuchs im Rahmen der Novelle zum Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft im Juni 1994 zugestimmt hatte, wurde diese Änderung nach langen Diskussionen vom Bundesrat im September 1994 verhindert. Da nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 die Bewilligung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nahezu zum Erliegen gekommen ist, besteht nach wie vor ein dringender Regelungsbedarf durch die Änderung des Baugesetzbuches.

Die Inkraftsetzung zum 1.1.1996 soll kommunalen Belangen zur Flächennutzungsplanung Rechnung tragen.

e-mail an: fgwind@uni-muenster.de