Erlaß des Ministers für Bauen und Wohnen des Landes NRW vom 08.06.1993

Postanschrift: Ministerium für Bauen und Wohnen NRW - 40 190 Düsseldorf


Betr.: Baurechtliche Behandlung von Windkraftanlagen 

Bezug: Nicht veröffentlichter Runderlaß V B 3/V A - 202 vom 13. März 1989
Aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es erforderlich geworden, o. g. Erlaß zu ändern. 

Unter dem Aspekt der auf der Grundlage des § 6 BauO NW erforderlichen Abstände zu Nachbargrenzen und zu Gebäuden wird davon ausgegangen, daß Windkraftanlagen bauliche Anlagen sind, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Spitze des Rotors muß als der Punkt möglicher Beeinträchtigungen im Sinne der Abstandvorschriften angesehen werden. Als Wandhöhe gilt die Höhe der Achse über der Geländeoberfläche. Der darüberliegende Halbkreis des Rotors gilt als"Giebel", der unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW nur zu einem Teil zur Wandhöhe hinzugerechnet wird. 

Der Abschnitt 2.2.3 o.g. Erlaß wird wie folgt geändert: 

2.2.3 Windkraftanlagen sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Insofern gelten gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW die Regelungen der Absätze 1 bis 9 des § 6 BauO NW sinngemäß. 

Bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandfläche einer Windkraftanlage gilt als "Wandhöhe" HW im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 Bau0 NW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Achse des Rotors. 

Zur Wandhöhe HW wird in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW die Hälfte des Radius des Rotors RR hinzugerechnet. Das sich ergebende Maß ist H. 

Die Abstandfläche ist eine Kreisfläche um die vertikale Achse des Mastes. Der Radius des Kreises und somit die Tiefe der Abstandfläche T ergibt sich aus dem Maß II. multipliziert mit dem sich für das jeweilige Gebiet aus § 6 Abs. 5 BauO NW ergebenden Abminderungsfaktor (0,8, 0,5 bzw. 0,25) zuzüglich des Abstandmaßes der Rotorblattebene von der vertikalen Achse des Mastes RA. 

Die Anwendung des Schmalseitenprivilegs scheidet gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücksflächen aus, da die Regelung des § 6 Abs. 6 Bau0 NW sich wegen der variablen Ausrichtung und der Kreisförmigkeit der durch die Windkraftanlage ausgelösten Abstandfläche auf Anlagen dieser Art generell nicht übertragen läßt. 

Sofern sich aus Gründen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (s. Abschn, 2.1.2 Abs. 4) oder des Immissionsschutzes (s. Abschn. 2.1.5) größere Abstände zu Nachbargrenzen oder zu Gebäuden ergeben, so gelten diese. 

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