Erlaß des Ministers für Bauen und Wohnen des Landes NRW vom 12.04.1996


Betr.:

Baurechtliche Behandlung von Windkraftanlagen 

Bezug:

1. Nicht veröffentlichter Runderlaß V B 3/V A - 202 vom 13.03.1989
2. Nicht veröffentlichter Runderlaß 11 A 5 - 202 vom 08.06.1993
Mit Runderlaß vom 08. Juni 1993 (siehe Anlage) ist die Ermittlung der Tiefe der Abstandfläche einer Windkraftanlage aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt worden. 

Die Anwendung dieser Regelung hat vor allem in Fällen zu Problemen geführt, in denen der Angrenzer zwar gewillt war, einen geringeren Grenzabstand zu tolerieren, nicht jedoch der Sicherung der Abstandfläche durch Baulast auf seinem Grundstück zuzustimmen. 

Bei Windkraftanlagen im planungsrechtlichen Außenbereich können diese Probleme durch Zulassung von Abweichungen nach § 73 Abs. 1 BauO NW gelöst werden. 

Gegen die Zulassung von Abweichungen von der Tiefe der Abstandfläche i. S. d. § 6 Abs. Satz 1 BauO NW bestehen keine Bedenken, wenn 

- den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird und 
- der Angrenzer gem. § 74 Abs. 3 BauO NW die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben hat. 

Die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW ergebenden Mindestgrenzabstände von 3 m gelten auch für Windkraftanlagen. Bei der Ermittlung ist jedoch nicht vom Mast, sondern von dem der Nachbargrenze nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche auszugehen. Der Mindestabstand der vertikalen Mastachse beträgt daher: Radius des Rotors (RR) zzgl. 3 m. 
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