Erlaß des Ministers für Bauen und Wohnen des Landes NRW vom
12.04.1996
Betr.:
Baurechtliche Behandlung von Windkraftanlagen
Bezug:
1. Nicht veröffentlichter Runderlaß V B 3/V A - 202 vom
13.03.1989
2. Nicht veröffentlichter Runderlaß 11 A 5 - 202 vom 08.06.1993
Mit Runderlaß vom 08. Juni 1993 (siehe Anlage) ist die Ermittlung
der Tiefe der Abstandfläche einer Windkraftanlage aufgrund der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt
worden.
Die Anwendung dieser Regelung hat vor allem in Fällen zu Problemen
geführt, in denen der Angrenzer zwar gewillt war, einen geringeren
Grenzabstand zu tolerieren, nicht jedoch der Sicherung der Abstandfläche
durch Baulast auf seinem Grundstück zuzustimmen.
Bei Windkraftanlagen im planungsrechtlichen Außenbereich können
diese Probleme durch Zulassung von Abweichungen nach § 73 Abs. 1 BauO
NW gelöst werden.
Gegen die Zulassung von Abweichungen von der Tiefe der Abstandfläche
i. S. d. § 6 Abs. Satz 1 BauO NW bestehen keine Bedenken, wenn
- den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung
getragen wird und
- der Angrenzer gem. § 74 Abs. 3 BauO NW die Lagepläne und
Bauzeichnungen unterschrieben hat.
Die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW ergebenden Mindestgrenzabstände
von 3 m gelten auch für Windkraftanlagen. Bei der Ermittlung ist jedoch
nicht vom Mast, sondern von dem der Nachbargrenze nächstgelegenen
Punkt der Rotorfläche auszugehen. Der Mindestabstand der vertikalen
Mastachse beträgt daher: Radius des Rotors (RR) zzgl. 3 m.
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