Luftverkehr - E2 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Richtlinien

für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

vom 22. 12. 1999 (NfL 1 - 15/00)



1. Allgemeines

1.1 Gegenstand dieser Richtlinien ist die Tages- und Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 12 Abs. 4 und § § 14 bis 17 LuftVG. Sie berücksichtigen die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhang 14, Band 1, Kap. 6), 3. Ausgabe Juli 1999.

1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen:

- In den Flugplatzbereichen, d.h.:
- auf den Streifen
- oberhalb der inneren Hindernisbegrenzungsfläche
- in den Randbereichen von Rollbahnen und Vorfeldern, in die Teile von Flugzeugen hineinreichen können
- oberhalb der äußeren Hindernisbegrenzungsfläche, wenn die Sicherheit gefährdet ist

- Außerhalb der Flugplatzbereiche:
- innerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten (§ 6 LuftV0), wenn eine Höhe von 150 m über Grund überschritten wird
- außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten, wenn eine Höhe von 1 00 m über Grund überschritten wird.

1.3 Zum Schutz tief fliegender Luftfahrzeuge (zum Beispiel Arbeits-, Militär- und Rettungsflüge) kann auf der Grundlage von § 16a LuftVG die Kennzeichnung von Hindernissen ab 20 m über Grund (zum Beispiel Freileitungen, Seilbahnen, Maste und ähnliches) erforderlich sein. 

1.4 Ist ein Bauwerk nur teilweise ein zu kennzeichnendes Luftfahrthindernis, so ist zumindest das obere Drittel zu kennzeichnen. Bei Hindernissen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Kennzeichnung des oberen Drittels bzw. bei Hochspannungsleitungen der Mastspitze einschließlich der oberen Traverse ausreichend.

1.5 Die Luftfahrtbehörden können einen ergänzenden Hindernis- bzw. Gefahrenfeuerbetrieb auch tagsüber fordern, wenn eine Tageskennzeichnung als nicht ausreichend wirksam eingeschätzt wird bzw. bei besonderen Gefährdungslagen.
 

2. Tageskennzeichnung (Anlage 1)

2.1 Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse erfolgt durch Farbanstrich und für seilförmige Hindernisse (Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile von Masten und ähnliches) durch Seilmarker. Bei Hindernissen, die sich durch ihre Form und Farbe ausreichend sichtbar vom Hintergrund abheben, kann auf die Tageskennzeichnung verzichtet werden.

2.2 Die Kennzeichnungsfarben sind weiß (RAL 9016) und orange (RAL 2009) gemäß DIN 6171, Blatt 1 - Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.

2.3 Als Farbfelder sind weiß-orange Zebramuster oder Schachbrettmuster vorzusehen. Die Farbfelder des Zebramusters verlaufen bei sehr schlanken Hindernissen (zum Beispiel Sendemasten) horizontal. Die Muster sind so zu gestalten, dass die Randfelder beziehungsweise die Eckfelder orange sind. Ein Zebramuster hat mindestens drei Felder und ein Schachbrettmuster mindestens neun Felder. Hindernisse, deren Breite und Höhe weniger als jeweils 3 m betragen, sowie Hindernisse in Form von Gittermasten oder ähnlicher Konstruktion dürfen einheitlich orange sein.
Bei Windkraftanlagen sind die Rotorblätter weiß und im äußeren Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange - 6 m weiß - 6 m orange) zu kennzeichnen. Bei Flügeln von Windkraftanlagen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger kann außerhalb einer Kreisfläche mit dem Radius 5 km um den Flugplatzbezugspunkt auf einen zweiten orangefarbenen Streifen verzichtet werden, so dass ein orangefarbenes Farbfeld über eine Länge von 6 m ausreicht, beginnend an der Flügelspitze (siehe Anlage 1).
Ausnahmsweise dürfen zeitweilige Hindernisse (zum Beispiel Baukräne oder mobile Teleskopkräne) gelb sein oder mit Flaggen gemäß ICAO Anhang 14, Band 1, Kap. 6, 6.2.11 bis 6.2.14 oder entsprechenden Warntafeln gekennzeichnet werden.

2.4 Weißblitzende Feuer mittlerer Lichtstärke (20.000 cd ± 25%, Mittelleistungsfeuer Typ A gemäß Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.3) dürfen als Tagesmarkierung genehmigt werden.

2.5 Die Seilmarker sind orange oder orange/weiß. Sind mehrere Seile vorhanden, so sind die Marker am obersten Seil anzubringen. Falls die Marker nicht unmittelbar auf die zu kennzeichnenden Seile aufgesetzt werden können, sind sie auf besonderen darüber vorzusehenden Tragseilen anzubringen. Die Ausrüstung von Markern über Binnenwasserstraßen mit Radarreflektoren für die Schiffsnavigation ist zulässig. Wenn Radarreflektoren nicht am obersten Seil angebracht werden können, sind sie olivgrün einzufärben.

Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von 1,5 m haben (Kegelmarker). Der Abstand zwischen zwei benachbarten Markern soll nicht mehr als 60 m betragen. Je Seilabschnitt sind mindestens zwei Marker vorzusehen. Für die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den Markern von 40 m zulässig.
 

3. Nachtkennzeichnung (Anlage 2)

3.1 Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Befeuerung ist bei Nacht (30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang) zu betreiben. Der Betrieb am Tage ist zulässig. Außerhalb der Betriebszeit der Flugplätze darf die Hindernisbefeuerung innerhalb des Flugplatzbereiches abgeschaltet sein; dies gilt nicht für Hindernisse, die von den Bestimmungen des § 14 LuftVG betroffen sind. Die Verwendung von automatischen Dämmerungsschaltern mit einer Schaltschwelle von 50 Lux für Hindernisfeuer ist zulässig, dies gilt nicht für Hindernisfeuer auf dem Streifen von Instrumentenbahnen.

3.2 Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gern. ICAO Anhang14, Band 1, Anlage 1, Bild 1.1, Farben für Luftfahrtbodenfeuer.

3.3 Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren Lichtstärke von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlbereich (-2? bis +8?). Diese Anforderungen gelten für neue Feuer und werden z.B. durch die Bestückung mit 100-Watt-Lampen erfüllt. Die Lichtstärke des Gesamtsystems ist auch beim Einsatz vergleichbarer Leuchtmittel gemäß IEC (International Electrical Commission) nachzuweisen.

Bei Lampen- oder Stromausfall muss eine Meldung erfolgen. Im Einzelfall können darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden.

Die Hindernisfeuer sind an den höchsten Punkten der Hindernisse anzuordnen. An großen Hindernissen sind mehrere Hindernisfeuer derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden; erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in mehreren Ebenen anzubringen. An schlanken Hindernissen sollen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer einer Ebene sichtbar sein. Kann das Hindernisfeuer aus technischen Gründen nicht am höchsten Punkt angebracht werden, darf der unbefeuerte Teil des Hindernisses das Feuer um höchstens 15 m überragen, im Flugplatzbereich um höchstens 3 m.

3.4 Im Streifen von Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb sind Hindernisfeuer als Doppelfeuer mit automatischer Umschaltung bei Ausfall zu betreiben. Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein Reserveleuchtmittel verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst wird und das Leuchtmittel nach Erreichen des Punktes mit 5% Ausfallwahrscheinlichkeit ausgetauscht wird.

3.5 Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahlfeuer. Sie blinken 20 bis 60 mal pro Minute; ihre Einschaltzeit während der Blinkphase ist länger als die Dunkelpause. Es können auch rote Blitzfeuer eingesetzt werden. Die Blitzfrequenz soll zwischen 20 und 60 pro Minute liegen. Die effektive Lichtstärke (gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm)) im horizontalen Strahlbereich soll mindestens 1600 cd (entsprechend Mittelleistungsfeuern Typ B nach ICAO Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.18) betragen. Die Lichtstärke ist gemäß IEC 61824 (International Electrical Commission) (Vornorm) nachzuweisen.

Gegen Lampenschaden und Stromunterbrechung ist eine Ausfallsicherung vorzusehen. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung (ESV) sollte der längste Ausfall in einer zehnjährigen Statistik des jeweils zuständigen Energieversorgungsunternehmens herangezogen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten.

3.6 Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernisfreiheit anzuordnen, bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch stets, wenn eine Befeuerung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der unbefeuerte Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 15 m überragt (zum Beispiel Windkraftanlagen, Türme mit Stabantenne und ähnliches). Ein solcher unbefeuerter Teil darf grundsätzlich nicht größer als 50 m sein, im Flugplatzbereich nicht größer als 3 m. Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 m, so sind auch die Eckpunkte mit Gefahrenfeuern zu versehen. Dabei dürfen die Enden des Objekts nicht weiter als 50 m vom Ort des Gefahrenfeuers entfernt sein.

Gefahrenfeuer an Gittermasten dürfen von den Gitterstäben in keiner Richtung völlig verdeckt werden.

Im Küstengebiet sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um Verwechslungen mit Seezeichen auszuschließen. Bei Windkraftanlagen ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit der Blinkfrequenz synchroner Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar bleibt.
 

4. Kennzeichnung von Fahrzeugen auf den Betriebsflächen von Flugplätzen

4.1 Tageskennzeichnung

Vorfeldfahrzeuge sollen von auffälliger Farbe sein. Die zusätzliche Verwendung von Sichtplaketten oder Beschriftung in Tagesleucht- oder retro-reflektierender Farbe ist zulässig.
 
- Feuerwehr- und andere Rettungsfahrzeuge sollen grundsätzlich rot oder rot-weiß sein; Krankenwagen bedürfen keiner zusätzlichen Kennzeichnung.
- Tankfahrzeuge sollen als solche gekennzeichnet sein; im allgemeinen reicht hierzu die übliche großflächige Firmenbemalung aus.
- Winterdienst-, Bergungs- und ähnliche Fahrzeuge sollen vollständig orange oder gelb sein.
- Follow me-Fahrzeuge sollen schachbrettartig gelb-schwarz gemustert sein; die einzelnen Felder sollen eine Seitenlänge von 30 bis 60 cm haben.

4.2 Nachtkennzeichnung

Auf dem Vorfeld sollen Versorgungsfahrzeuge bei Dunkelheit mit Fahrlicht fahren. Die Fahrzeugbeleuchtung soll der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Die Betätigung der Kfz-Warnblinkleuchten ist nur bei Gefahr, jedoch nicht im Regelbetrieb zulässig.

Es tragen im Einsatz befindliche
 
- Winterdienst-, Bergungs- und ähnliche Fahrzeuge eine rundum sichtbare Kennleuchte für gelbes Blinklicht - Follow me-Fahrzeuge rundum sichtbare Kennleuchten für gelbes Blinklicht und/oder rotes Blinklicht,
- Krankenwagen, Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge eine rundum sichtbare Kennleuchte für blaues Blinklicht. Zur besseren Erkennbarkeit können zusätzlich blaue Blitzleuchten im Seiten- und Heckbereich der Fahrzeuge angebracht werden.

Die Lichtstärke der Blinkleuchten und sonstigen Lichtquellen ist so aufeinander abzustimmen, dass sie gut auffällig sind, sich nicht gegenseitig überstrahlen und nicht blenden.
 

5. Beteiligung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

Die Entscheidung über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG zu treffen. Soll von Forderungen dieser Stellungnahme abgewichen werden, ist dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu berichten.

Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der DFS alle neuen Luftfahrthindernisse mit den erforderlichen Daten unverzüglich anzuzeigen. Für bestehende Hindernisse ist der DFS auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
 

6. Beginn der Anwendung

Die Richtlinien sind ab ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer anzuwenden. Bestehende Kennzeichnungen sollen bei einer Erneuerung den Richtlinien angepasst werden.

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