Luftverkehr - E2 - Kennzeichnung von LuftfahrthindernissenRichtlinienfür die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissendes Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesenvom 22. 12. 1999 (NfL 1 - 15/00)1. Allgemeines 1.1 Gegenstand dieser Richtlinien ist die Tages- und Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 12 Abs. 4 und § § 14 bis 17 LuftVG. Sie berücksichtigen die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhang 14, Band 1, Kap. 6), 3. Ausgabe Juli 1999. 1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen: - In den Flugplatzbereichen, d.h.:
- Außerhalb der Flugplatzbereiche:
1.3 Zum Schutz tief fliegender Luftfahrzeuge (zum Beispiel Arbeits-, Militär- und Rettungsflüge) kann auf der Grundlage von § 16a LuftVG die Kennzeichnung von Hindernissen ab 20 m über Grund (zum Beispiel Freileitungen, Seilbahnen, Maste und ähnliches) erforderlich sein. 1.4 Ist ein Bauwerk nur teilweise ein zu kennzeichnendes Luftfahrthindernis, so ist zumindest das obere Drittel zu kennzeichnen. Bei Hindernissen mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Kennzeichnung des oberen Drittels bzw. bei Hochspannungsleitungen der Mastspitze einschließlich der oberen Traverse ausreichend. 1.5 Die Luftfahrtbehörden können einen ergänzenden Hindernis-
bzw. Gefahrenfeuerbetrieb auch tagsüber fordern, wenn eine Tageskennzeichnung
als nicht ausreichend wirksam eingeschätzt wird bzw. bei besonderen
Gefährdungslagen.
2. Tageskennzeichnung (Anlage 1) 2.1 Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse erfolgt durch Farbanstrich und für seilförmige Hindernisse (Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile von Masten und ähnliches) durch Seilmarker. Bei Hindernissen, die sich durch ihre Form und Farbe ausreichend sichtbar vom Hintergrund abheben, kann auf die Tageskennzeichnung verzichtet werden. 2.2 Die Kennzeichnungsfarben sind weiß (RAL 9016) und orange (RAL 2009) gemäß DIN 6171, Blatt 1 - Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. 2.3 Als Farbfelder sind weiß-orange Zebramuster oder Schachbrettmuster
vorzusehen. Die Farbfelder des Zebramusters verlaufen bei sehr schlanken
Hindernissen (zum Beispiel Sendemasten) horizontal. Die Muster sind so
zu gestalten, dass die Randfelder beziehungsweise die Eckfelder orange
sind. Ein Zebramuster hat mindestens drei Felder und ein Schachbrettmuster
mindestens neun Felder. Hindernisse, deren Breite und Höhe weniger
als jeweils 3 m betragen, sowie Hindernisse in Form von Gittermasten oder
ähnlicher Konstruktion dürfen einheitlich orange sein.
2.4 Weißblitzende Feuer mittlerer Lichtstärke (20.000 cd ± 25%, Mittelleistungsfeuer Typ A gemäß Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.3) dürfen als Tagesmarkierung genehmigt werden. 2.5 Die Seilmarker sind orange oder orange/weiß. Sind mehrere Seile vorhanden, so sind die Marker am obersten Seil anzubringen. Falls die Marker nicht unmittelbar auf die zu kennzeichnenden Seile aufgesetzt werden können, sind sie auf besonderen darüber vorzusehenden Tragseilen anzubringen. Die Ausrüstung von Markern über Binnenwasserstraßen mit Radarreflektoren für die Schiffsnavigation ist zulässig. Wenn Radarreflektoren nicht am obersten Seil angebracht werden können, sind sie olivgrün einzufärben. Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser
von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von 1,5 m haben (Kegelmarker).
Der Abstand zwischen zwei benachbarten Markern soll nicht mehr als 60 m
betragen. Je Seilabschnitt sind mindestens zwei Marker vorzusehen. Für
die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse mit einer Höhe von
100 m über Grund oder weniger ist die Verwendung von Kugelmarkern
mit einem Durchmesser von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den
Markern von 40 m zulässig.
3. Nachtkennzeichnung (Anlage 2) 3.1 Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Befeuerung ist bei Nacht (30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang) zu betreiben. Der Betrieb am Tage ist zulässig. Außerhalb der Betriebszeit der Flugplätze darf die Hindernisbefeuerung innerhalb des Flugplatzbereiches abgeschaltet sein; dies gilt nicht für Hindernisse, die von den Bestimmungen des § 14 LuftVG betroffen sind. Die Verwendung von automatischen Dämmerungsschaltern mit einer Schaltschwelle von 50 Lux für Hindernisfeuer ist zulässig, dies gilt nicht für Hindernisfeuer auf dem Streifen von Instrumentenbahnen. 3.2 Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gern. ICAO Anhang14, Band 1, Anlage 1, Bild 1.1, Farben für Luftfahrtbodenfeuer. 3.3 Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren Lichtstärke von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlbereich (-2? bis +8?). Diese Anforderungen gelten für neue Feuer und werden z.B. durch die Bestückung mit 100-Watt-Lampen erfüllt. Die Lichtstärke des Gesamtsystems ist auch beim Einsatz vergleichbarer Leuchtmittel gemäß IEC (International Electrical Commission) nachzuweisen. Bei Lampen- oder Stromausfall muss eine Meldung erfolgen. Im Einzelfall können darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden. Die Hindernisfeuer sind an den höchsten Punkten der Hindernisse anzuordnen. An großen Hindernissen sind mehrere Hindernisfeuer derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden; erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in mehreren Ebenen anzubringen. An schlanken Hindernissen sollen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer einer Ebene sichtbar sein. Kann das Hindernisfeuer aus technischen Gründen nicht am höchsten Punkt angebracht werden, darf der unbefeuerte Teil des Hindernisses das Feuer um höchstens 15 m überragen, im Flugplatzbereich um höchstens 3 m. 3.4 Im Streifen von Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb sind Hindernisfeuer als Doppelfeuer mit automatischer Umschaltung bei Ausfall zu betreiben. Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein Reserveleuchtmittel verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst wird und das Leuchtmittel nach Erreichen des Punktes mit 5% Ausfallwahrscheinlichkeit ausgetauscht wird. 3.5 Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahlfeuer. Sie blinken 20 bis 60 mal pro Minute; ihre Einschaltzeit während der Blinkphase ist länger als die Dunkelpause. Es können auch rote Blitzfeuer eingesetzt werden. Die Blitzfrequenz soll zwischen 20 und 60 pro Minute liegen. Die effektive Lichtstärke (gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm)) im horizontalen Strahlbereich soll mindestens 1600 cd (entsprechend Mittelleistungsfeuern Typ B nach ICAO Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.18) betragen. Die Lichtstärke ist gemäß IEC 61824 (International Electrical Commission) (Vornorm) nachzuweisen. Gegen Lampenschaden und Stromunterbrechung ist eine Ausfallsicherung vorzusehen. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung (ESV) sollte der längste Ausfall in einer zehnjährigen Statistik des jeweils zuständigen Energieversorgungsunternehmens herangezogen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten. 3.6 Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernisfreiheit anzuordnen, bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch stets, wenn eine Befeuerung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der unbefeuerte Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 15 m überragt (zum Beispiel Windkraftanlagen, Türme mit Stabantenne und ähnliches). Ein solcher unbefeuerter Teil darf grundsätzlich nicht größer als 50 m sein, im Flugplatzbereich nicht größer als 3 m. Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 m, so sind auch die Eckpunkte mit Gefahrenfeuern zu versehen. Dabei dürfen die Enden des Objekts nicht weiter als 50 m vom Ort des Gefahrenfeuers entfernt sein. Gefahrenfeuer an Gittermasten dürfen von den Gitterstäben in keiner Richtung völlig verdeckt werden. Im Küstengebiet sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um
Verwechslungen mit Seezeichen auszuschließen. Bei Windkraftanlagen
ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei
Stillstand des Rotors sowie bei mit der Blinkfrequenz synchroner Drehzahl
mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar bleibt.
4. Kennzeichnung von Fahrzeugen auf den Betriebsflächen von Flugplätzen 4.1 Tageskennzeichnung Vorfeldfahrzeuge sollen von auffälliger Farbe sein. Die zusätzliche
Verwendung von Sichtplaketten oder Beschriftung in Tagesleucht- oder retro-reflektierender
Farbe ist zulässig.
4.2 Nachtkennzeichnung Auf dem Vorfeld sollen Versorgungsfahrzeuge bei Dunkelheit mit Fahrlicht fahren. Die Fahrzeugbeleuchtung soll der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Die Betätigung der Kfz-Warnblinkleuchten ist nur bei Gefahr, jedoch nicht im Regelbetrieb zulässig. Es tragen im Einsatz befindliche
Die Lichtstärke der Blinkleuchten und sonstigen Lichtquellen ist
so aufeinander abzustimmen, dass sie gut auffällig sind, sich nicht
gegenseitig überstrahlen und nicht blenden.
5. Beteiligung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Die Entscheidung über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG zu treffen. Soll von Forderungen dieser Stellungnahme abgewichen werden, ist dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu berichten. Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der DFS alle neuen
Luftfahrthindernisse mit den erforderlichen Daten unverzüglich anzuzeigen.
Für bestehende Hindernisse ist der DFS auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
6. Beginn der Anwendung Die Richtlinien sind ab ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer anzuwenden. Bestehende Kennzeichnungen sollen bei einer Erneuerung den Richtlinien angepasst werden. |