IWR-Start | Wind-Home | Projektierer | Baugrund/Vermesser | Errichtung | Wind-Gutachter |

Windenergie-Planung | Raumordnung | Übersicht Bundesländer | Baden-Württemberg |

Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR)

 
Richtlinie - Windenergie

Gemeinsame Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamtökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen - VwV Windenergie 
Vom 20. April 1995 - Az.: 25-8881.59 -

I. Bedeutung und Auswirkungen der Windkraftnutzung

Die Ausschöpfung der Potentiale an erneuerbaren Energien ist ein grundlegendes Ziel der Energie- und Umweltpolitik der Landesregierung. Vor dem Hintergrund der drohenden Klimagefährdung, der Beeinträchtigung der Umwelt durch Schadstoffemissionen aller Art, der Endlichkeit der fossilen Rohstoffe liegt es daher im öffentlichen Interesse, die vorhandenen Potentiale der Windkraft an geeigneten Standorten auszuschöpfen. Die Nutzung der Windkraft verursacht im laufenden Betrieb keine Emissionen an Kohlendioxid und klassischen Luftschadstoffen. Gemessen an der Stromerzeugung auf Steinkohlebasis erspart jede durch Windkraft gewonnene kWh rd. 0,815 kg Kohlendioxid. Die Windkraftnutzung trägt daher zum Klimaschutz und zur Schadstoffminderung und damit zum Schutz von Mensch und Natur bei. Es treten im Gegensatz zu anderen Arten der Energiegewinnung keine Belastungen durch Abwärme oder Abfälle auf, und es fehlen unfallbedingte Katastrophenrisiken. Dies ist insbesondere bei der Eingriffsbeurteilung nach Naturschutzrecht zu beachten. 

Trotz dieser grundsätzlich positiven Einschätzung der Windenergie können im Einzelfall Konflikte mit anderen ökologischen Belangen auftreten. So kann durch die Errichtung einzelner Windkraftanlagen und Windparke im Außenbereich insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes sowie der Lebensstätten von Tierarten und - durch Versiegelung und Bauarbeiten - von Pflanzenstandorten eintreten. ,-Daher ist bei der Standortwahl von Windenergieanlagen eine gesamtökologische Betrachtung und eine sorgfältige Abwägung aller Interessen im Einzelfall erforderlich.
II. Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Windenergieanlagen

Bei der Genehmigung eines Vorhabens zur Errichtung von Windenergieanlagen sind insbesondere die Vorschriften des Naturschutzrechtes und des Baurechtes zu beachten. 

Daneben bestimmen sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Hierbei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm von der Windenergieanlage zu achten. Zur Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen können die Immissionsrichtwerte der DIN 2058 Arbeitslärm in der Nachbarschaft, Blatt 1 herangezogen werden. Es sind insbesondere zu Wohngebäuden ausreichende Abstände einzuhalten. 

1. Genehmigungspflicht

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Landesbauordnung (LBO), für die nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 13 LBO dann ein Baugenehmigungsverfahren durchzufahren ist, wenn die Anlage höher als 10 Meter ist. Bei der Bestimmung der Höhe werden die beweglichen Maschinenteile nicht berücksichtigt. 

Nach § 53 Abs. 1 LBO ist der Bauantrag bei der Gemarkungsgemeinde einzureichen, zuständig zur Entscheidung über die beantragte Baugenehmigung ist die untere Baurechtsbehörde. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind neben der Gemeinde vor allem die Fachbehörden nach § 55 Abs. 1 LBO rechtzeitig zu beteiligen, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt ist. Hierbei ist darauf zu achten, daß die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und der zu treffenden Abwägung rechtzeitig und umfassend beteiligt wird, wenn die Windenergieanlage im Außenbereich errichtet werden soll. Es wird empfohlen, daß die unteren Naturschutzbehörden die anerkannten Naturschutzverbände rechtzeitig beteiligen. 

Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatSchG) dar. Die Entscheidung über den Erlaß einer Baugenehmigung ergeht daher im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (§ 12 Abs. 1 NatSchG). Soweit darüber hinaus im Einzelfall eine Ausnahme nach § 24 a Abs. 4 NatSchG bei besonders geschätzten Biotopen oder eine Befreiung von bzw. Erlaubnis gemäß einer Schutzgebietsverordnung erforderlich ist, muß das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegen. 

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Baugenehmigung nach § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung, Widerrufs- und Auflagenvorbehalt) verknüpft werden. Durch diese Nebenbestimmungen soll sichergestellt werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung erfüllt werden (z.B. naturschutzrechtliche Auflagen, Ausgleichsanordnungen). 

Ein Widerrufsvorbehalt ist nur zulässig, soweit die endgültigen Auswirkungen einer Windenergieanlage auf den Naturhaushalt benachbarter Naturschutzgebiete nicht abschließend festgestellt werden können bzw. gravierende Nachteile auf die Lebensstätten von besonders geschätzten Tierarten zu befürchten sind. Er soll nur ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 NatSchG vorliegen, also eine Gefahr für den Bestand des Naturschutzgebietes besteht. 

2. Naturschutzrechtliche Vorschriften

Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 NatSchG dar, da mit der Errichtung einer derartigen Anlage erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche verbunden sind. Ebenso kann eine Beeinträchtigung der Lebensstätten von Tierarten vorliegen. Eine Zerstörung oder dauerhafte Beeinträchtigung von Pflanzenstandorten kann im wesentlichen nur durch Versiegelung oder durch die Bauarbeiten eintreten. 

Damit ist das in § 11 NatSchG geregelte Vermeidungsgebot und Ausgleichsgebot auch auf die Errichtung einer Windenergieanlage anzuwenden. Der Eingriff kann ausgeglichen werden, wenn am vorgesehenen Standort bzw. im gleichen Landschaftsraum in angemessener Zeit ein Bauwerk, das den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ähnlicher Weise beeinträchtigt, abgebaut werden kann. In allen anderen Fällen ist die Errichtung einer Windenergieanlage zulässig, wenn gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. 

2.1 Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Nutzung regenerativer Energien zur Verminderung der Schadstoffemissionen und anderer Belastungen des Naturhaushalts liegen die Voraussetzungen des § 1 1 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich vor, wenn 

  • die Windenergieanlage entweder vollständig oder überwiegend der öffentlichen Energieversorgung oder zur Versorgung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BauGB privilegierten Betriebes dient (vgl. Nr. 11 3.3.).
  • am vorgesehenen Standort ein für einen dauerhaften Betrieb ausreichendes Windaufkommen vorhanden ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn nach dem »Wind- und Solaratlas BadenWürttemberg im Jahresdurchschnitt mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von mindestens 3,5 m/sec in 10 m Höhe zu rechnen ist. Kann der Betreiber begründet darlegen, daß in anderen Gebieten in der vorgesehenen Nabenhöhe ein mindestens gleich hohes Windaufkommen zu erwarten ist, so ist dies ausreichend. Im Einzelfall ist es ausreichend, wenn diese Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe erreicht wird.
  • die Windenergieanlage nicht in folgenden ökologisch hochwertigen Gebieten errichtet wird: 
    • in bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten; 
    • in bestehenden oder geplanten flächenhaften Naturdenkmalen; 
    • in besonders geschätzten Biotopen; 
    • in Brut-, Nahrungs- und Rastplätzen besonders geschützter Tierarten und ihrer unmittelbaren Umgebung und in Lebensstätten besonders geschützter Pflanzenarten; 
    • in Bereichen, die den Vogelzug konzentrieren und leiten.
Im Umkreis von 200 Metern zu Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und besonders geschützten Biotopen sollen Windenergieanlagen nicht errichtet werden. Sie können dort ausnahmsweise errichtet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß durch die Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage erhebliche negative Auswirkungen auf solche Gebiete nicht entstehen werden. Sie sollen auch in einem weiteren Umkreis bis zu 500 m nicht errichtet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß erhebliche nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Vogelwelt in diesen Gebieten entstehen werden. In besonders geschützten Biotopen kann eine Windenergieanlage ausnahmsweise errichtet werden, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen wird (§ 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG). 

Im übrigen ist folgendes zu beachten: 

2.1.1Um das Landschaftsbild durch die Errichtung einer Windenergieanlage möglichst wenig zu beeinträchtigen, soll geprüft werden, ob nicht ähnlich geeignete und erschlossene Standorte vorhanden sind, die bereits Vorbelastungen durch Bundesfernstraßen oder andere Bauwerke (z.B. Turmbauten, Freileitungen, größere Bauwerke) aufweisen. Dies gilt insbesondere bei Standorten in besonders exponierten Landschaftsbereichen. Auf die Neuartigkeit des Erscheinungsbildes der Windenergieanlage im Verhältnis zu anderen Bauwerken kommt es nicht an. 

2.1.2 Wegen der Eingriffe, die mit der Anbindung von Windenergieanlagen an Erschließungsanlagen verbunden sind, soll dem Standort der Vorzug eingeräumt werden, der möglichst nah an vorhandenen Erschließungsanlagen liegt. Dies gilt insbesondere für die Erschließung durch einen tragfähigen Weg sowie eine Mittelspannungsleitung zur Einspeisung des gewonnenen Stromes in das öffentliche Netz. Bei Windenergieanlagen mit kleinerer Leistung und größerer Entfernung zur Mittelspannungsleitung kann auch das Vorhandensein einer Niederspannungsleitung ausreichen. 

2.1.3 Bei der kleinräumigen Standortoptimierung haben vermeidbare Eingriffsfolgen zu unterbleiben. Hierbei ist zu beachten, daß es keinen Anspruch auf einen Standort mit optimaler Ausnutzung der Windenergie gibt. 

Insbesondere sollen Windenergieanlagen nicht in für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wichtigen Kleinstrukturen (z.B. Gewässerrändern, Feuchtgebiete u. ä.). errichtet werden. Die Fundamentplatte soll soweit möglich, mit Boden überdeckt werden. Erschließungswege sollen möglichst kurz sein und in wassergebundener Bauweise erstellt werden. 

Nebenanlagen, wie z. B. Transformatorenhäuser, müssen sich in ihrer Baugestalt harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Hierzu kann eine Umpflanzung mit standortheimischen Gehölzen beitragen. 

2.2 Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind die Eingriffsfolgen gem. § 1 1 Abs. 3 und 4 NatSchG auszugleichen. Soweit ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft durch Rückbau oder Verkabelungsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort nicht möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine naturschutzrechtliche Kompensation durch Ersatzmaßnahmen nach § 1 1 Abs. 4 NatSchG erfolgen kann. 

Soweit auch dies nicht möglich is t, ist eine Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs.5 NatSchG festzusetzen. Anzuwenden ist der Baukostenmaßstab gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO). 

Bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Bemessung von Ausgleichsabgaben sind grundsätzlich die positiven Auswirkungen der Windenergienutzung auf den Naturhaushalt zu berücksichtigen. Die Ausgleichsabgabe ist daher aus der unteren Hälfte des Abgabenrahmens zu berechnen. 
  3. Baurechtliche Vorschriften:

Das Bauplanungsrecht schließt die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in keinem städtebaulichen Bereich nach den §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aus. Windenergieanlagen sind Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, soweit sie baugenehmigungspflichtig nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 13 LBO sind. Sie unterliegen insoweit der planungsrechtlichen Beurteilung nach den § § 29 ff. BauGB sowie den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Davon bleiben nach § 29 Satz 4 BauGB andere öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften - unberührt. 

3.1 Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB:

Flächen für Windenergieanlagen können in Bebauungsplänen insbesondere als Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung (§ 11 BauNVO) festgesetzt werden. Enthält ein Bebauungsplan keine Festsetzungen für solche Flächen, richtet sich die Zulässigkeit danach, ob die Windenergieanlage als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen ist. 

3.2 Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB:

Voraussetzung für die Zulassung einer Windenergieanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB ist primär, daß sich die Windenergieanlage in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hierzu ist es nicht erforderlich, daß es in dem betreffenden Gebiet bisher vergleichbare Energieanlagen gibt. Insoweit kann eine Überschreitung des durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmens hingenommen werden, wenn die städtebauliche Harmonie nicht beeinträchtigt wird. 

Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Ortsbildes ist zu beachten, daß die Neuartigkeit des Erscheinungsbilds von solchen Anlagen nicht zu einer negativen Einschätzung im Hinblick auf das vorhandene Ortsbild führen sollte. 

3.3 Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB:

Im Außenbereich kann eine zur Deckung des privaten Eigenbedarfs dienende Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sein, wenn sie der Versorgung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BauGB privilegierten Betriebes (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb) als untergeordnete Nebenanlage dient. Eine solche Windenergieanlage dient der privilegierten Hauptnutzung, wenn für die Hauptnutzung eine Energieversorgung erforderlich ist und sie die Anforderungen einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO erfüllt. 

Windenergieanlagen sind im übrigen, auch wenn sie entweder vollständig oder überwiegend Strom an das öffentliche Netz abgeben und damit der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als privilegiert anzusehen. 

Nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sind nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben planungsrechtlich nur dann zulässig, wenn durch sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei der planungsrechtlichen Prüfung, ob bestimmte öffentliche Belange durch die Errichtung einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden (z.B. Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplanes, Beeinträchtigungen der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes), sind insbesondere bereits vorhandene erhebliche Beeinträchtigungen der Landschaft (z.B. Femmeldetürme, Hochspannungsleitungen etc.) zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund der o. g. Bewertungsmaßstäbe vorzunehmen (vgl. II. 2). Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist bei Einzelanlagen in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser Plan für den Bereich des Bauvorhabens eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Ferner ist die Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig nicht geeignet, die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung anzunehmen. 

 

III. Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Windparken

1. Raumordnung

Windparke mit einer größeren Zahl von Anlagen (i. d. R. mindestens 5) zur Einspeisung von elektrischem Strom in das öffentliche Netz sind Infrastrukturvorhaben, für die unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Landesplanungsgesetzes (LplG), insbesondere unter der Voraussetzung der Regionalbedeutsamkeit des Parks, ein vorsorglich freizuhaltender Bereich ausgewiesen werden kann. Für Windparke mit mehr als 20 Anlagen wird empfohlen, in den Regionalplänen im Interesse einer stärkeren Nutzung des Potentials an erneuerbarer Energie ausreichend windhöffige Flächen als Freihaltbereiche auszuweisen, wo sie unter Berücksichtigung der Kriterien Nr. II. 2 landschaftsverträglich sind. 

Ein Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung findet bei Windenergieanlagen nicht statt, da diese Vorhaben nicht in dem in § 13 LPIG aufgeführten Katalog enthalten sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Rahmen der Prüfung des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 BauGB und § 1 1 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG zu berücksichtigen. Auf die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 4 bzw. § 1 0 Abs. 3 LPIG wird hingewiesen. 

2. Bauleitplanerische Vorklärung

Die Errichtung von Windparken mit einer Vielzahl von Anlagen kann die vorherige Aufstellung eines Bauleitplans erforderlich machen. In einem Bebauungsplan können die Höhe der einzelnen Anlagen, gestalterische Anforderungen sowie Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 



 

Home-IWREnglishWindenergieSolarenergieWasserenergieBioenergieEmail/Kontakt