I. Bedeutung und Auswirkungen der Windkraftnutzung
Die Ausschöpfung der Potentiale an erneuerbaren Energien
ist ein grundlegendes Ziel der Energie- und Umweltpolitik der
Landesregierung. Vor dem Hintergrund der drohenden Klimagefährdung,
der Beeinträchtigung der Umwelt durch Schadstoffemissionen
aller Art, der Endlichkeit der fossilen Rohstoffe liegt es daher
im öffentlichen Interesse, die vorhandenen Potentiale der
Windkraft an geeigneten Standorten auszuschöpfen. Die Nutzung
der Windkraft verursacht im laufenden Betrieb keine Emissionen
an Kohlendioxid und klassischen Luftschadstoffen. Gemessen an
der Stromerzeugung auf Steinkohlebasis erspart jede durch Windkraft
gewonnene kWh rd. 0,815 kg Kohlendioxid. Die Windkraftnutzung
trägt daher zum Klimaschutz und zur Schadstoffminderung und
damit zum Schutz von Mensch und Natur bei. Es treten im Gegensatz
zu anderen Arten der Energiegewinnung keine Belastungen durch
Abwärme oder Abfälle auf, und es fehlen unfallbedingte
Katastrophenrisiken. Dies ist insbesondere bei der Eingriffsbeurteilung
nach Naturschutzrecht zu beachten.
Trotz dieser grundsätzlich positiven Einschätzung der
Windenergie können im Einzelfall Konflikte mit anderen ökologischen
Belangen auftreten. So kann durch die Errichtung einzelner Windkraftanlagen
und Windparke im Außenbereich insbesondere eine erhebliche
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
des Landschaftsbildes sowie der Lebensstätten von Tierarten
und - durch Versiegelung und Bauarbeiten - von Pflanzenstandorten
eintreten. ,-Daher ist bei der Standortwahl von Windenergieanlagen
eine gesamtökologische Betrachtung und eine sorgfältige
Abwägung aller Interessen im Einzelfall erforderlich.
II. Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Windenergieanlagen
Bei der Genehmigung eines Vorhabens zur Errichtung von Windenergieanlagen
sind insbesondere die Vorschriften des Naturschutzrechtes und
des Baurechtes zu beachten.
Daneben bestimmen sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Hierbei
ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft durch Lärm von der Windenergieanlage zu achten.
Zur Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen können
die Immissionsrichtwerte der DIN 2058 Arbeitslärm in der
Nachbarschaft, Blatt 1 herangezogen werden. Es sind insbesondere
zu Wohngebäuden ausreichende Abstände einzuhalten.
1. Genehmigungspflicht
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne von §
2 Landesbauordnung (LBO), für die nach §§ 51, 52
Abs. 1 Nr. 13 LBO dann ein Baugenehmigungsverfahren durchzufahren
ist, wenn die Anlage höher als 10 Meter ist. Bei der Bestimmung
der Höhe werden die beweglichen Maschinenteile nicht berücksichtigt.
Nach § 53 Abs. 1 LBO ist der Bauantrag bei der Gemarkungsgemeinde
einzureichen, zuständig zur Entscheidung über die beantragte
Baugenehmigung ist die untere Baurechtsbehörde. Im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens sind neben der Gemeinde vor allem
die Fachbehörden nach § 55 Abs. 1 LBO rechtzeitig zu
beteiligen, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt
ist. Hierbei ist darauf zu achten, daß die jeweils zuständige
untere Naturschutzbehörde wegen der Auswirkungen des Vorhabens
auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und der zu
treffenden Abwägung rechtzeitig und umfassend beteiligt wird,
wenn die Windenergieanlage im Außenbereich errichtet werden
soll. Es wird empfohlen, daß die unteren Naturschutzbehörden
die anerkannten Naturschutzverbände rechtzeitig beteiligen.
Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich
stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des §
10 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatSchG) dar. Die Entscheidung über
den Erlaß einer Baugenehmigung ergeht daher im Benehmen
mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (§ 12 Abs.
1 NatSchG). Soweit darüber hinaus im Einzelfall eine Ausnahme
nach § 24 a Abs. 4 NatSchG bei besonders geschätzten
Biotopen oder eine Befreiung von bzw. Erlaubnis gemäß
einer Schutzgebietsverordnung erforderlich ist, muß das
Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Baugenehmigung
nach § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen
(Auflage, Befristung, Bedingung, Widerrufs- und Auflagenvorbehalt)
verknüpft werden. Durch diese Nebenbestimmungen soll sichergestellt
werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Baugenehmigung erfüllt werden (z.B. naturschutzrechtliche
Auflagen, Ausgleichsanordnungen).
Ein Widerrufsvorbehalt ist nur zulässig, soweit die endgültigen
Auswirkungen einer Windenergieanlage auf den Naturhaushalt benachbarter
Naturschutzgebiete nicht abschließend festgestellt werden
können bzw. gravierende Nachteile auf die Lebensstätten
von besonders geschätzten Tierarten zu befürchten sind.
Er soll nur ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 4 NatSchG vorliegen, also eine Gefahr für
den Bestand des Naturschutzgebietes besteht.
2. Naturschutzrechtliche Vorschriften
Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich
stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des §
10 Abs. 1 NatSchG dar, da mit der Errichtung einer derartigen
Anlage erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung der betroffenen
Landschaftsbereiche verbunden sind. Ebenso kann eine Beeinträchtigung
der Lebensstätten von Tierarten vorliegen. Eine Zerstörung
oder dauerhafte Beeinträchtigung von Pflanzenstandorten kann
im wesentlichen nur durch Versiegelung oder durch die Bauarbeiten
eintreten.
Damit ist das in § 11 NatSchG geregelte Vermeidungsgebot
und Ausgleichsgebot auch auf die Errichtung einer Windenergieanlage
anzuwenden. Der Eingriff kann ausgeglichen werden, wenn am vorgesehenen
Standort bzw. im gleichen Landschaftsraum in angemessener Zeit
ein Bauwerk, das den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in
ähnlicher Weise beeinträchtigt, abgebaut werden kann.
In allen anderen Fällen ist die Errichtung einer Windenergieanlage
zulässig, wenn gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG
überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.
2.1 Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an
der Nutzung regenerativer Energien zur Verminderung der Schadstoffemissionen
und anderer Belastungen des Naturhaushalts liegen die Voraussetzungen
des § 1 1 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich vor, wenn
- die Windenergieanlage entweder vollständig oder überwiegend
der öffentlichen Energieversorgung oder zur Versorgung
eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BauGB privilegierten
Betriebes dient (vgl. Nr. 11 3.3.).
- am vorgesehenen Standort ein für einen dauerhaften Betrieb
ausreichendes Windaufkommen vorhanden ist. Davon ist regelmäßig
auszugehen, wenn nach dem »Wind- und Solaratlas BadenWürttemberg
im Jahresdurchschnitt mit einer mittleren Windgeschwindigkeit
von mindestens 3,5 m/sec in 10 m Höhe zu rechnen ist. Kann
der Betreiber begründet darlegen, daß in anderen
Gebieten in der vorgesehenen Nabenhöhe ein mindestens gleich
hohes Windaufkommen zu erwarten ist, so ist dies ausreichend.
Im Einzelfall ist es ausreichend, wenn diese Windgeschwindigkeit
in Nabenhöhe erreicht wird.
- die Windenergieanlage nicht in folgenden ökologisch
hochwertigen Gebieten errichtet wird:
- in bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten;
- in bestehenden oder geplanten flächenhaften Naturdenkmalen;
- in besonders geschätzten Biotopen;
- in Brut-, Nahrungs- und Rastplätzen besonders geschützter
Tierarten und ihrer unmittelbaren Umgebung und in Lebensstätten
besonders geschützter Pflanzenarten;
- in Bereichen, die den Vogelzug konzentrieren und leiten.
Im Umkreis von 200 Metern zu Naturschutzgebieten, flächenhaften
Naturdenkmalen und besonders geschützten Biotopen sollen Windenergieanlagen
nicht errichtet werden. Sie können dort ausnahmsweise errichtet
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
durch die Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage erhebliche
negative Auswirkungen auf solche Gebiete nicht entstehen werden.
Sie sollen auch in einem weiteren Umkreis bis zu 500 m nicht errichtet
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
erhebliche nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Vogelwelt
in diesen Gebieten entstehen werden. In besonders geschützten
Biotopen kann eine Windenergieanlage ausnahmsweise errichtet werden,
wenn durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen
wird (§ 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG).
Im übrigen ist folgendes zu beachten:
2.1.1Um das Landschaftsbild durch die Errichtung einer
Windenergieanlage möglichst wenig zu beeinträchtigen,
soll geprüft werden, ob nicht ähnlich geeignete und
erschlossene Standorte vorhanden sind, die bereits Vorbelastungen
durch Bundesfernstraßen oder andere Bauwerke (z.B. Turmbauten,
Freileitungen, größere Bauwerke) aufweisen. Dies gilt
insbesondere bei Standorten in besonders exponierten Landschaftsbereichen.
Auf die Neuartigkeit des Erscheinungsbildes der Windenergieanlage
im Verhältnis zu anderen Bauwerken kommt es nicht an.
2.1.2 Wegen der Eingriffe, die mit der Anbindung von Windenergieanlagen
an Erschließungsanlagen verbunden sind, soll dem Standort
der Vorzug eingeräumt werden, der möglichst nah an vorhandenen
Erschließungsanlagen liegt. Dies gilt insbesondere für
die Erschließung durch einen tragfähigen Weg sowie
eine Mittelspannungsleitung zur Einspeisung des gewonnenen Stromes
in das öffentliche Netz. Bei Windenergieanlagen mit kleinerer
Leistung und größerer Entfernung zur Mittelspannungsleitung
kann auch das Vorhandensein einer Niederspannungsleitung ausreichen.
2.1.3 Bei der kleinräumigen Standortoptimierung haben
vermeidbare Eingriffsfolgen zu unterbleiben. Hierbei ist zu beachten,
daß es keinen Anspruch auf einen Standort mit optimaler
Ausnutzung der Windenergie gibt.
Insbesondere sollen Windenergieanlagen nicht in für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wichtigen Kleinstrukturen
(z.B. Gewässerrändern, Feuchtgebiete u. ä.). errichtet
werden. Die Fundamentplatte soll soweit möglich, mit Boden
überdeckt werden. Erschließungswege sollen möglichst
kurz sein und in wassergebundener Bauweise erstellt werden.
Nebenanlagen, wie z. B. Transformatorenhäuser, müssen
sich in ihrer Baugestalt harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
Hierzu kann eine Umpflanzung mit standortheimischen Gehölzen
beitragen.
2.2 Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind die
Eingriffsfolgen gem. § 1 1 Abs. 3 und 4 NatSchG auszugleichen.
Soweit ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in Natur
und Landschaft durch Rückbau oder Verkabelungsmaßnahmen
in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort nicht möglich
ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine naturschutzrechtliche
Kompensation durch Ersatzmaßnahmen nach § 1 1 Abs.
4 NatSchG erfolgen kann.
Soweit auch dies nicht möglich is t, ist eine Ausgleichsabgabe
nach § 11 Abs.5 NatSchG festzusetzen. Anzuwenden ist der
Baukostenmaßstab gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ausgleichsabgabenverordnung
(AAVO).
Bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und
der Bemessung von Ausgleichsabgaben sind grundsätzlich die
positiven Auswirkungen der Windenergienutzung auf den Naturhaushalt
zu berücksichtigen. Die Ausgleichsabgabe ist daher aus der
unteren Hälfte des Abgabenrahmens zu berechnen.
3. Baurechtliche Vorschriften:
Das Bauplanungsrecht schließt die Zulässigkeit von
Windenergieanlagen in keinem städtebaulichen Bereich nach
den §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aus. Windenergieanlagen
sind Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, soweit sie baugenehmigungspflichtig
nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 13 LBO sind. Sie unterliegen
insoweit der planungsrechtlichen Beurteilung nach den § §
29 ff. BauGB sowie den Vorschriften der Baunutzungsverordnung
(BauNVO). Davon bleiben nach § 29 Satz 4 BauGB andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften - insbesondere naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften
- unberührt.
3.1 Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
nach § 30 BauGB:
Flächen für Windenergieanlagen können in Bebauungsplänen
insbesondere als Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB) oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung
(§ 11 BauNVO) festgesetzt werden. Enthält ein Bebauungsplan
keine Festsetzungen für solche Flächen, richtet sich
die Zulässigkeit danach, ob die Windenergieanlage als Nebenanlage
im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen ist.
3.2 Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich nach §
34 BauGB:
Voraussetzung für die Zulassung einer Windenergieanlage
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach §
34 Abs. 1 BauGB ist primär, daß sich die Windenergieanlage
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hierzu
ist es nicht erforderlich, daß es in dem betreffenden Gebiet
bisher vergleichbare Energieanlagen gibt. Insoweit kann eine Überschreitung
des durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmens hingenommen
werden, wenn die städtebauliche Harmonie nicht beeinträchtigt
wird.
Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Ortsbildes
ist zu beachten, daß die Neuartigkeit des Erscheinungsbilds
von solchen Anlagen nicht zu einer negativen Einschätzung
im Hinblick auf das vorhandene Ortsbild führen sollte.
3.3 Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich
nach § 35 BauGB:
Im Außenbereich kann eine zur Deckung des privaten Eigenbedarfs
dienende Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert
sein, wenn sie der Versorgung eines nach § 35 Abs. 1 Nr.
1 bis Nr. 5 BauGB privilegierten Betriebes (z. B. landwirtschaftlicher
Betrieb) als untergeordnete Nebenanlage dient. Eine solche Windenergieanlage
dient der privilegierten Hauptnutzung, wenn für die Hauptnutzung
eine Energieversorgung erforderlich ist und sie die Anforderungen
einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO erfüllt.
Windenergieanlagen sind im übrigen, auch wenn sie entweder
vollständig oder überwiegend Strom an das öffentliche
Netz abgeben und damit der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität
dienen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht als privilegiert anzusehen.
Nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sind nicht privilegierte
Außenbereichsvorhaben planungsrechtlich nur dann zulässig,
wenn durch sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden. Bei der planungsrechtlichen Prüfung, ob bestimmte
öffentliche Belange durch die Errichtung einer Windenergieanlage
beeinträchtigt werden (z.B. Widerspruch zu Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, Beeinträchtigungen der Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes), sind insbesondere bereits vorhandene
erhebliche Beeinträchtigungen der Landschaft (z.B. Femmeldetürme,
Hochspannungsleitungen etc.) zu berücksichtigen. Ebenso ist
eine Beurteilung der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege aufgrund der o. g. Bewertungsmaßstäbe
vorzunehmen (vgl. II. 2). Ein Widerspruch zu den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes ist bei Einzelanlagen in der Regel
dann nicht gegeben, wenn dieser Plan für den Bereich des
Bauvorhabens eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt.
Ferner ist die Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig
nicht geeignet, die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
anzunehmen.
III. Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Windparken
1. Raumordnung
Windparke mit einer größeren Zahl von Anlagen (i.
d. R. mindestens 5) zur Einspeisung von elektrischem Strom in
das öffentliche Netz sind Infrastrukturvorhaben, für
die unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Landesplanungsgesetzes
(LplG), insbesondere unter der Voraussetzung der Regionalbedeutsamkeit
des Parks, ein vorsorglich freizuhaltender Bereich ausgewiesen
werden kann. Für Windparke mit mehr als 20 Anlagen wird empfohlen,
in den Regionalplänen im Interesse einer stärkeren Nutzung
des Potentials an erneuerbarer Energie ausreichend windhöffige
Flächen als Freihaltbereiche auszuweisen, wo sie unter Berücksichtigung
der Kriterien Nr. II. 2 landschaftsverträglich sind.
Ein Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung
findet bei Windenergieanlagen nicht statt, da diese Vorhaben nicht
in dem in § 13 LPIG aufgeführten Katalog enthalten sind.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Rahmen der Prüfung
des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 BauGB und § 1 1 Abs.
1 Nr. 1 NatSchG zu berücksichtigen. Auf die Möglichkeit
einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 4 bzw. § 1 0 Abs.
3 LPIG wird hingewiesen.
2. Bauleitplanerische Vorklärung
Die Errichtung von Windparken mit einer Vielzahl von Anlagen
kann die vorherige Aufstellung eines Bauleitplans erforderlich
machen. In einem Bebauungsplan können die Höhe der einzelnen
Anlagen, gestalterische Anforderungen sowie Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt werden.
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