Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
Windenergie - Erlass - WEAErl.
2310
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 1 - 901.3/202
-,
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport - 413 - 16.21 -,
d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - VI
A 6 - 30.04.04 -
und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie
und Verkehr - 421-00-19 -
vom 03. Mai 2000
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Landes- und Regionalplanung
2.1 Allgemeine Grundlagen
2.2 Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen
2.3 Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung
3 Gemeindliche Planung
3.1 Allgemeines
3.2 Bauleitplanung
3.2.1 Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
3.2.2 Flächennutzungsplan
3.2.3 Bebauungsplan
3.2.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
4 Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
4.1 Allgemeines
4.2 Planungsrechtliche Zulässigkeit
4.2.1 Qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 BauGB
4.2.2 Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB
4.2.3 Außenbereich nach § 35 BauGB
4.2.4 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
4.2.5 Erschließung
4.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
4.3.1 Abstände
4.3.2 Standsicherheit
4.4 Gebührenberechnung für Windenergieanlagen
5 Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung
anderer Behörden
5.1 Naturschutz, Landschaftspflege, Wald
5.2 Wasserwirtschaft
5.3 Immissionsschutz
5.4 Denkmalschutz
5.5 Straßenrecht
5.6 Luftverkehrsrecht
5.7 Wasserstraßenrecht
5.8 Militärische Anlagen
5.9 Arbeitsschutz
1 Allgemeines
Der Windenergienutzung zur Gewinnung elektrischer Energie kommt im Hinblick
auf die Belange der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung
steigende Bedeutung zu. Verglichen mit der Nutzung fossiler Energieträger
und der Atomenergie hat sie den Vorteil, dass sie sich einer unerschöpflichen
Energiequelle bedient und dabei im Betrieb weder Luftschadstoffe, Reststoffe,
Abfälle und Abwärme verursacht noch ein atomares Risiko mit sich
bringt. Regionale und lokale Initiativen zur Förderung von Windenergieanlagen
verdienen in diesem Zusammenhang besondere Unterstützung.
Eine ressourcenschonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung
des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und anderer Umweltbelange wesentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
bei. In Nordrhein-Westfalen sind bis Ende 1999 Windenergieanlagen mit einer
installierten Leistung von rd. 380 MegaWatt gefördert worden. Bis
zum Jahre 2005 sollen die planerischen Voraussetzungen für eine Windenergieleistung
von 1000 MegaWatt ermöglicht werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen will die Nutzung erneuerbarer und unerschöpflicher
Energien so weit wie möglich begünstigen. Durch die Ausweisung
von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung werden
die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von
Windenergieanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die vorliegenden Anträge
zur Errichtung von Windenergieanlagen, die notwendige Schonung des Freiraumes
und die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von
Windenergieanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windparks
- einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen. Unter Windpark
wird die Planung oder Errichtung von mindestens 3 nahe beieinanderliegenden
Anlagen (maximal: wirtschaftlicher Abstand gemäß Nr. 4.2.4)
verstanden.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch
(BauGB) im Außenbereich privilegiert. Um eine ausgewogene Planung
zu gewährleisten, können im Flächennutzungsplan oder als
Ziele der Raumordnung und Landesplanung Ausweisungen für Windenergieanlagen
erfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die als öffentlicher Belang
einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegenstehen können.
2 Landes- und Regionalplanung
2.1 Allgemeine Grundlagen
§ 26 Abs. 2 i.V.m. § 37 Landesentwicklungsprogramm - LEPro
- verpflichtet unter anderem die Behörden des Bundes, des Landes,
die Gemeinden und die öffentlichen Planungsträger, den Einsatz
unerschöpflicher Energien anzustreben.
Gemäß Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
- LEP NRW - sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer
Energien zu verbessern und zu schaffen und dafür besonders geeignete
Gebiete in den Gebietsentwicklungsplänen durch "Darstellung von Bereichen
mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - hier Windenergie"
zu konkretisieren.
Sofern in den Gebietsentwicklungsplänen eine zeichnerische Darstellung
erfolgt, stehen dafür "Freiraumbereiche für sonstige Zweckbindungen
- Windenergie" (Planzeichen 2.ec) der Dritten Durchführungsverordnung
zum Landesplanungsgesetz - 3. DVO zum LPlG - zur Verfügung.
2.2 Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen
In den Gebietsentwicklungsplänen können regionale Ziele zur
Förderung und Steuerung der Windenergienutzung oder für die landesplanerische
Überprüfung von Darstellungen für die Windenergienutzung
in Flächennutzungsplänen textlich und zeichnerisch festgelegt
werden (vgl. Nr. 2.3).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können durch eine positive Standortausweisung
in einem Plangebiet für Anlagen zur Nutzung von Windenergie die übrigen
Flächen weitgehend freigehalten werden. Das Steuerungsinstrument der
Positivausweisung mit der damit in der Regel verbundenen Ausschlusswirkung
bezieht sich nur auf raumbedeutsame Vorhaben. Ab einer Anzahl von drei
Windenergieanlagen ist in der Regel von einem raumbedeutsamen Vorhaben
auszugehen. Im Einzelfall kann auch bereits eine Windenergieanlage als
raumbedeutsam eingestuft werden. Die Raumbedeutsamkeit kann sich dabei
ergeben aus dem besonderen Standort der Anlage (z.B. weithin sichtbare
Kuppe eines Berges), den Auswirkungen der Anlage auf eine bestimmte, planerisch
als Ziel gesicherte Raumfunktion (z.B. für den Fremdenverkehr) oder
der Höhe der Anlage (größer als 100 m).
2.3 Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung
2.3.1
Im Verfahren nach § 20 LPlG werden Darstellungen für die
Windenergienutzung in Bauleitplänen (vgl. Nr. 3.1) darauf überprüft,
ob sie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind (grundsätzlich
die Überprüfung von Ausweisungen in Flächennutzungsplänen,
ausnahmsweise auch von Festsetzungen in Bebauungsplänen). Sofern Windenergiebereiche
im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesen sind, kann eine Gemeinde aus auf
der Ebene des Gebietsentwicklungsplanes noch nicht berücksichtigten
Gründen im Rahmen eines gemeindlichen Gesamtkonzeptes davon abweichen
(vgl. auch Nrn. 3.2.2 und 4.2.3.3).
2.3.2
Aus Sicht der Landesplanung sind insbesondere die allgemeinen Freiraum-
und Agrarbereiche für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung
geeignet, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, insbesondere
zum Schutz von Natur und Landschaft, erfüllen (vgl. Nrn. 2.3.3, 2.3.4,
2.3.6 und 5.1).
Weiterhin sind für die Windenergienutzung insbesondere Bereiche
für die gewerbliche und die industrielle Nutzung geeignet. Diese Bereiche
kommen - insbesondere wegen der dort schon vorhandenen oder geplanten Nutzungen
und der damit verbundenen vorhandenen/zu erwartenden Störungen sowie
wegen der überwiegend vorhandenen Nähe zu Leitungen - für
die Nutzung von Windenergieanlagen in Betracht.
2.3.3
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die bauleitplanerische
Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für
den Schutz der Natur des Gebietsentwicklungsplanes nicht in Betracht.
Sofern in solchen Bereichen aus besonderen Gründen Gebiete für
die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen (siehe dazu auch Erläuterungsbericht
zu Ziel B III 2.3.2 des LEP NRW), ist zuvor eine entsprechende Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes erforderlich.
In Überschwemmungsbereichen dürfen Windenergiegebiete nur
ausgewiesen werden, wenn überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit
für die Darstellung gerade an dieser Stelle sprechen, da die Errichtung
einer Windenergieanlage im Regelfall eine Beeinträchtigung der Funktion
des Überschwemmungsgebietes als natürliche Rückhaltefläche
darstellt.
In Waldbereichen dürfen Windenergiegebiete nur unter Beachtung
der Ziele des Landesentwicklungsplanes (insbesondere Ziel B III 3.2) ausgewiesen
werden.
2.3.4
Die bauleitplanerische Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung
in Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung sowie in regionalen Grünzügen ist nur möglich,
wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen
Bereiches vereinbar ist. Derartige Ausweisungen sind beispielsweise in
großräumigen Bereichen für den Schutz der Landschaft in
Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz
und Landschaftspflege und in Teilbereichen mit einer bereits vorhandenen
Vorbelastung möglich. Hingegen kommt die Ausweisung in (Teil-) Bereichen
mit besonderer Bedeutung für den Landschaftsschutz und das Landschaftsbild
nicht in Frage (vgl. Nr. 5.1.3).
Sofern in diesen Bereichen aus besonderen Gründen Gebiete für
die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen, obwohl dies mit der Schutzfunktion
des Bereiches nicht vereinbar ist und daher der Landschaftsschutz aufgehoben
werden muss (vgl. Nr. 5.1.4), ist zuvor eine entsprechende Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes erforderlich.
2.3.5
Für die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung
kommen auch die Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen
(Standorte für Abfalldeponien und Halden) und für die Sicherung
und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze in Frage. Die Ausweisung
hat hier zur Folge, dass diese Bereiche nach erfolgter Nutzung als Abfalldeponie,
Schüttung bzw. Abgrabung für die Windenergienutzung als Nachfolgenutzung
vorgesehen werden. Vor einem Abbau oberflächennaher Bodenschätze
und der Nutzung als Abfalldeponie ist die Nutzung für Windenergieanlagen
ausgeschlossen.
2.3.6
Nach Ziel C IV 2.2.3 des LEP NRW kommt die Inanspruchnahme von "Reservegebieten
für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze"
in den Erläuterungsberichten zu den Gebietsentwicklungsplänen
für andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme von
vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig
nicht in Frage gestellt wird. Auf diesen Reserveflächen kann die Ausweisung
als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung deshalb nur erfolgen,
wenn zu erwarten ist, dass in den nächsten 25 Jahren eine Nutzung
als Abgrabungsfläche nicht erfolgt. Baugenehmigungen für Windenergieanlagen
dürfen auf diesen Flächen nur befristet (§ 36 Abs. 2 Nr.
1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) erteilt werden (25 Jahre nach der Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 BauGB).
Wegen der besonders langfristigen Sicherung von Flächen für
den Braunkohlentagebau gilt die vorgenannte Verfahrensweise für Darstellungen
von Braunkohlentagebauen entsprechend.
2.3.7
In Freiraumbereichen für zweckgebundene Nutzungen können
Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, wenn dies mit
der Nutzungsfunktion des Bereiches vereinbar ist.
2.3.8
Neben den Aspekten der Raumverträglichkeit sind auch die Windhöffigkeit
und die Nähe zu Leitungen und Einspeisepunkten in das öffentliche
Stromnetz zu berücksichtigen.
3 Gemeindliche Planung
3.1 Allgemeines
Bei der gemeindlichen Bauleitplanung bestehen grundsätzlich zwei
Vorgehensweisen für die planerische Ausweisung von Windenergieanlagen:
- Durch die Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen
im Flächennutzungsplan (im Sinne von Konzentrationszonen, Vorranggebieten
und anderen positiven Standortplanungen) können die Gemeinden die
Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten
Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet steuern.
- Darüber hinaus können die Gemeinden für Windparks (z.
B. Sondergebiet "Windpark") oder für einzelne Windenergieanlagen (z.
B. Fläche für Versorgungsanlagen) räumlich konkrete Darstellungen
bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen treffen (Nrn. 3.2.2, 3.2.3
und 3.2.4).
3.2 Bauleitplanung
Auf folgende Runderlasse wird hingewiesen:
Gem. RdErl. v. 03.03.1998, Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz
1998 (SMBl. NRW. 2311), Nrn. 2, 3, 4.4 bis 4.6 und 5,
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 18.10.1999, Entwurf eines Einführungserlasses zur Anwendung der
nationalen Vorschriften (§§ 19a ff BNatSchG) zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL), Nrn.6 und
10.2,
Gem. RdErl. v. 27.07.1999, Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) - SMBl. NRW. 283 - Abschnitt II, Nr. 2:
Flächennutzungspläne sind nicht UVP-pflichtig. Sofern durch
einen Bebauungsplan die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen
begründet werden soll, ist im Rahmen dieses Verfahrens eine UVP durchzuführen.
Eine UVP ist dann im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren entbehrlich.
3.2.1 Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung
für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand
der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (siehe Nr.2.3.1).
3.2.2 Flächennutzungsplan
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden
im Flächennutzungsplan auch "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen"
darstellen, um die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet
zu steuern. Eine solche Darstellung hat in der Regel das Gewicht eines
öffentlichen Belangs, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle
entgegensteht. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen
nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung
von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Im Erläuterungsbericht ist
darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung
der Konzentrationszone maßgebend waren.
Die Potentialfläche für eine Konzentrationszone durch einen
pauschalen Vorsorgeabstand zu Einzelgehöften und Weilern zu verringern,
verengt die Ermittlungen in unzulässiger Weise (vgl. OVG Nds. Urt.
v. 20.07.1999 – 1 L 5203/96 – NVwZ 1999, 1358). Solche Abstände sind
nur sachgerecht, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
Solche Gründe muss die Gemeinde – auf jeden Ortsteil bezogen – nachprüfbar
belegen.
Wenn nach eingehender Untersuchung keine geeignete Fläche für
die Windenergienutzung ermittelt werden kann, erübrigt sich eine Darstellung
für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan. Auf Nr. 4.2.3.3
wird verwiesen.
Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
empfiehlt es sich, neben der Grundnutzung (in aller Regel "Fläche
für die Landwirtschaft") die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen
als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur darzustellen
(überlagernde Darstellung). Weiterhin kann nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung
- BauNVO - die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden;
dabei sind das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 4.2.4)
und der Stand der Anlagentechnik (z.B "gängige" Höhe) zu berücksichtigen.
Soweit erforderlich, sind Flächen für Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB)
sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 1 a Abs. 3, §
5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) darzustellen.
Zur Zulässigkeit von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
in Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung, in regionalen Grünzügen, in Überschwemmungsbereichen
und in Waldbereichen wird auf die Nrn. 2.3.3, 2.3.4. und 5.1. verwiesen.
Eine Darstellung von Konzentrationszonen in Landschaftschutzgebieten
kommt nur in Betracht, wenn bei Nichtvereinbarkeit mit der Schutzfunktion
eines durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesenen oder durch
einen Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebietes vor der Genehmigung
des Flächennutzungsplanes die widersprechenden Teile durch die zuständige
Landschaftsbehörde bzw. den Träger der Landschaftsplanung aufgehoben
oder geändert worden sind, bei Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion
des Landschaftsschutzgebietes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes
die zuständige Landschaftsbehörde bzw. der Träger der Landschaftsplanung
nach § 34 Abs. 4 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes
und zur Entwicklung der Landschaft (LG) einen entsprechenden Ausnahmetatbestand
nach Art und Umfang in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw.
im Landschaftsplan festgesetzt hat.
Windparks können außerdem im Flächennutzungsplan gemäß
§ 11 Abs. 2 BauNVO als sonstige Sondergebiete ausgewiesen werden.
Dabei ist die Zweckbestimmung (z.B. Sondergebiet "Windpark") textlich darzustellen.
Die Standorte für Windenergieanlagen können auch als "Flächen
für Versorgungsanlagen" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
bzw. mit Standortsymbol für Versorgungsanlagen dargestellt werden.
Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nur
vor, wenn im Rahmen der vorgenannten Darstellungen eine Untersuchung des
gesamten Gemeindegebietes erfolgt und dies im Erläuterungsbericht
dargelegt ist.
3.2.3 Bebauungsplan
Insbesondere zur optimalen Ausnutzung einer geeigneten Fläche für
die Windenergienutzung kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich
werden, da im Bebauungsplan die Standorte der Einzelanlagen festgesetzt
werden können. Auf die Verpflichtung nach § 1a BauGB wird hingewiesen.
Bei der Ausweisung eines Sondergebietes "Windpark" nach § 11 Abs.
2 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (Konkretisierung
der zulässigen Art der Nutzung) festzusetzen. Darüber hinaus
können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Erschließung,
zum Immissionsschutz, zu den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
getroffen und ggf. örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung
- BauO NRW - über die äußere Gestaltung erlassen werden.
Dies gilt entsprechend bei der Festsetzung von Flächen für
Versorgungsanlagen.
3.2.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß
§ 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit ein
Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit
der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und
der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich
zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme
der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet.
Die Ausführungen zur Ausweisung von Sondergebieten "Windpark" bzw.
Fläche für Versorgungsanlagen gelten entsprechend.
4 Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
4.1 Allgemeines
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB
und des § 2 BauO NRW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist deshalb -
unabhängig von der Leistung der Windenergieanlagen - ein Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen. Windenergieanlagen sind nicht genehmigungsfrei i.S.v.
§ 65 Abs. 1 Nr. 9a BauO NRW. Form und Antragsberechtigung für
Bauvorlagen zu Windenergieanlagen richten sich nach den §§ 63,
70 BauO NRW. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen wird auf den
Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 08.02.1996 -
Az.: II B 3 - 474.203 - SMBl. NRW. 23236 - verwiesen, mit dem die Richtlinie
für Windkraftanlagen "Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für
Turm und Gründung" als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs.
3 BauO NRW eingeführt wurde.
4.2 Planungsrechtliche Zulässigkeit
Es wird auf folgende Runderlasse hingewiesen:
Gem. RdErl. v. 03.03.1998, Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz
1998 (SMBl. NRW. 2311), Nrn. 4.8 bis 4.10 und 10,
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 18.10.1999, Entwurf eines Einführungserlasses zur Anwendung der
nationalen Vorschriften (§§ 19a ff BNatSchG) zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL), Nrn.5 und
10.1,
Gem. RdErl. v. 27.07.1999, Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) - SMBl. NRW. 283 - Abschnitt II, Nr. 3.3:
Sofern eine UVP nicht bereits in einem Bebauungsplanverfahren, in dem
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen begründet
worden ist, durchgeführt wurde, ist für alle nach dem 14.03.1999
beantragten Windenergieanlagen anhand der Kriterien des Anhangs III der
UVP-Änderungs-Richtlinie zu prüfen, ob wegen erheblicher Umweltauswirkungen
eine UVP erforderlich ist (Screening).
Nach dem Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums für die Umsetzung
der UVP-Richtlinie ( Stand 31.01.2000 ) ist für eine beantragte Genehmigung
von mindestens 10 Windenergieanlagen bzw. für eine Nennleistung ab
15 Megawatt immer eine UVP durchzuführen. Diese UVP-Pflicht gilt auch,
wenn durch neu beantragte Anlagen, die nahe bei schon bestehenden Anlagen
(maximal wirtschaftlicher Abstand gemäß Nr. 4.2.4) errichtet
werden sollen, insgesamt erstmalig diese Schwellenwerte überschritten
werden.
Bei weniger als 10 Windenergieanlagen bzw. 15 MegaWatt kann bei einem
Standort innerhalb einer Konzentrationszone davon ausgegangen werden, dass
die wesentlichen Gesichtspunkte des Screenings im Flächennutzungsplanverfahren
bereits berücksichtigt worden sind, sodass dies als Grundlage für
die Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist, herangezogen werden kann.
Sofern es lediglich um eine einzelne privilegierte Anlage im Außenbereich
geht, kann das Screening entfallen, wenn keine Auswirkungen auf besonders
geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene Naturschutzgebiete,
FFH-Gebiete oder EU-Vogelschutzgebiete) zu erwarten sind.
Die Entscheidung, dass keine UVP erforderlich ist, weil keine erheblichen
Umweltauswirkungen möglich erscheinen, ist zu dokumentieren. Die Entscheidung
ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei eine einfache
Information z.B. durch einen Aushang oder die Veröffentlichung im
Amtsblatt ausreichend ist.
4.2.1 Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach §
30 Abs. 1 BauGB
In Sondergebieten mit der Zweckbestimmung "Windpark" und auf Versorgungsflächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB sind Windenergieanlagen zulässig,
wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Windenergieanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Energie
dienen, können nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in den Baugebieten
auch außerhalb von Versorgungsflächen als Ausnahmen unter Berücksichtigung
des im § 15 BauNVO enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme zugelassen
werden.
Sofern der qualifizierte Bebauungsplan keine ausdrückliche Festsetzung
für Windenergieanlagen enthält, kann die Windenergieanlage als
untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO
zulässig sein.
- Die Windenergieanlage muss dem Nutzungszweck (z. B. einem Gewerbebetrieb)
der in dem jeweiligen Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes
(mehrere Nachbarn versorgen mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Windenergieanlage) ausschließlich oder überwiegend dienen.
- Die Windenergieanlage muss der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich
untergeordnet sein. Die Unterordnung ist nicht bereits dann ausgeschlossen,
wenn die Anlage über die Firsthöhe der übergeordneten baulichen
Anlage um etliche Meter hinausragt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes
darf die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen der Hauptanlage nicht gleichwertig
erscheinen oder diese gar optisch verdrängen. Eine Windenergieanlage
kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung
derart zurücktreten, dass sie gegenüber einem Gebäude, dessen
Energieversorgung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als
untergeordnet erscheint.
- Die Windenergieanlage darf nicht der Eigenart des Baugebietes widersprechen.
Die "Weiträumigkeit" oder "Dichte" der Bebauung ist eine Eigenart
des Baugebietes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade
für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage
von entscheidender Bedeutung sein kann. Trotz dichter Bebauung kann eine
Windenergieanlage in einem Industrie- oder Gewerbegebiet zulässig
sein, weil sie sich als technische Anlage in die baulichen Anlagen des
Gebietes (Schornsteine, Hochspannungsmasten, Kühltürme) einfügt.
4.2.2 Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB
Für Vorhaben in einem Baugebiet, das nach der Art der Bebauung
einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht, richtet
sich das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare
Grundstücksfläche nach dem aus der näheren Umgebung abzuleitenden
Rahmen (§ 34 Abs. 2 BauGB). Auf Nr. 4.2.1 wird verwiesen.
Nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB sind Ausnahmen und Befreiungen
von der Art der Nutzung entsprechend § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
möglich. Auf die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für
Windenergieanlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, wird hingewiesen
(vgl. Nr. 4.2.1). Bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu
beachten, dass die sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende städtebauliche
Ordnung nicht beeinträchtigt werden darf. Kann die nähere Umgebung
keinem in der BauNVO bezeichneten Gebiet zugeordnet werden oder weist die
nähere Umgebung die Merkmale zweier Baugebiete aus, beurteilt sich
die Zulässigkeit einer Windenergieanlage ausschließlich nach
§ 34 Abs. 1 BauGB.
Die Zulässigkeit einer Windenergieanlage innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB setzt u.a. voraus, dass
diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Auch
wenn in der Umgebung eine ähnliche Anlage nicht vorhanden ist oder
eine Anlage den vorgegebenen Rahmen überschreitet, kann sie zulässig
sein, wenn sie mit dem Vorhandenen harmoniert (vgl. Nr. 4.2.1). Abzustellen
ist auf die vorhandene und nicht auf eine möglicherweise demnächst
entstehende Bebauung.
4.2.3 Außenbereich nach § 35 BauGB
Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als untergeordnete Anlagen
privilegiert gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als selbständige
Anlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Sie sind zulässig,
wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende
Erschließung gesichert ist.
4.2.3.1
Eine Windenergieanlage ist im Außenbereich nach § 35 Abs.
1 Nr. 1 BauGB als unselbständiger Teil einer ihrerseits privilegierten
baulichen Anlage (Land- oder Forstwirtschaft) genehmigungsfähig. Voraussetzung
ist, dass die Windenergieanlage dem Betrieb der Hauptanlage unmittelbar
zu- und untergeordnet ist und (einschließlich aller Nebenanlagen)
nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windenergieanlage sich
in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten
landwirtschaftlichen Betrieb befindet. Nach der Zweckbestimmung muss der
überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben
zugute kommen.
Eine Windenergieanlage kann im Einzelfall als untergeordnete Nebenanlage
mehreren landwirtschaftlichen Betrieben dienen. Die funktionale Zuordnung
ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung nach § 36 Abs.
1, 2. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) auf Dauer sicherzustellen.
Gesetzliche Voraussetzung für eine Windenergieanlage als untergeordnete
Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass nicht der überwiegende
Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz
bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, DVBl. 1994, 1141).
4.2.3.2
Windenergieanlagen, die Energie überwiegend in ein Verbundnetz
der öffentlichen Stromversorgung einspeisen, sind - unabhängig
davon, ob sie als Einzelanlagen oder in einer in einem Flächennutzungsplan
dargestellten Konzentrationszone liegen - als Vorhaben im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen.
Wenn Flächen bzw. Standortsymbole für solche Anlagen in einem
Flächennutzungsplan dargestellt werden, konkretisiert diese Darstellung
einen besonderen öffentlichen Belang, gegen den sich andere öffentliche
Belange in der Regel nicht durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v.
22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300).
4.2.3.3
Bei der Prüfung, ob öffentliche Belange im Sinne des §
35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Errichtung einer Windenergieanlage im Einzelfall
entgegenstehen, ist folgendes zu beachten:
- Wenn der geplante Standort einer Windenergieanlage konkreten standortbezogenen
Aussagen des Flächennutzungsplanes widerspricht (Darstellung einer
Fläche als Sportplatz oder konkrete anderweitige Standortdarstellung
innerhalb eines Sonder-gebiets für Windenergieanlagen – vgl. Nr. 3.2.2),
steht diese Darstellung des Flächennutzungsplanes der Errichtung der
Windenergieanlage als öffentlicher Belang entgegen. Die Darstellung
"Fläche für die Landwirtschaft" ist in der Regel kein Widerspruch
zum Standort für einzelne Windenergieanlagen.
- Der Belang "Ausweisung an anderer Stelle" steht nach § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB einer Windenergieanlage in der Regel entgegen, soweit im
Flächennutzungsplan oder im Gebietsentwicklungsplan eine Darstellung
an anderer Stelle erfolgt. Ausnahmen sind z.B. möglich bei der Neuerrichtung
einer Windenergieanlage außerhalb einer Konzentrationszone (vgl.
auch Nr. 2.2)
- an einem Standort, an dem bereits zulässigerweise eine gleichgeartete
Anlage vorhanden war,
- im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb,
wenn sie zu einem nicht unbedeutenden Teil (mindestens 20% der von der
Anlage erzeugten Energie) der eigenen Energieversorgung dient,
- deren Nabenhöhe 35 m nicht überschreitet oder
- auf Halden, Braunkohle-Außenkippen und Deponien.
Von der Windenergieanlage dürfen i.Ü. keine negativen Folgen
für den Landschaftsraum (z.B. Naturschutz, Erholungsfunktion, Landschaftsbild
etc.) zu erwarten sein.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Zulässigkeit nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung
des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept
für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat (siehe Nrn.
2.3.1 und 3.2.2).
Auf eine Anlage, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs.
1 Nr. 1 BauGB zugeordnet ist, findet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine
Anwendung.
- Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen privilegierten Vorhaben
entgegen, wenn diese naturschutzrechtlich unzulässig sind (vgl. BVerwG,
Urt. v. 20.10.1978, DÖV 1979, 212). Auf Nr. 5.1 dieses Runderlasses
wird verwiesen.
- Auch der Schutz des Landschaftsbildes kann der Zulässigkeit privilegierter
Vorhaben entgegenstehen. Ist ein Landschaftsbild bereits nachhaltig beeinträchtigt
(z.B.Hoch-spannungsmasten), fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen
in das Landschaftsbild durch eine Windenergieanlage entgegenstehen könnte.
- Das Ortsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung einer Windenergieanlage
der städtebauliche Gesamteindruck erheblich gestört würde,
d. h. wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild
von dem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als
belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 28.06.1955, BVerwGE 2, 172, 177).
Das Ortsbild kann durch den Standort, die Art und die Größe
des Vorhabens oder durch die Änderung der Ortssilhouette verunstaltet
werden. Bei bereits vorhandenen, das Ortsbild beeinträchtigenden Baulichkeiten
ist eine nachteilige Wirkung durch eine Windenergieanlage nicht anzunehmen.
Bei der Abwägung kann die optische Gewöhnungsbedürftigkeit
an die technische Neuartigkeit kein ausschlaggebendes Kriterium sein.
- Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf
gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen Bestimmung für die
naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die
Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und
erholungseigenschaftsabträglicher Nutzung zu schützen. Ist ein
Standort wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für
das eine noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit
durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so
kann von einer Beeinträchtigung keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urt.
v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 - insoweit nicht veröffentlicht). Nur wenn
die besondere Schutzwürdigkeit des in Aussicht genommenen Standortes
konkret dargelegt und höher gewichtet wird als die vom Gesetzgeber
mit der Privilegierung verfolgte Zielsetzung (vgl. Nr. 5.1), steht dieser
Belang der Windenergieanlage entgegen.
4.2.4 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Hinsichtlich der Abstände zu Gebäuden und zur Nachbargrenze
gelten die Vorschriften der Landesbauordnung (siehe Nr. 4.3). Darüber
hinaus können sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
im Einzelfall größere Abstände zu baulichen Anlagen oder
sonstigen Nutzungen ergeben, wobei störende Licht-/Schattenreflexe
auch durch zeitlich begrenzte Abschaltung der Windenergieanlage und störende
Spiegelungen ("Disco-Effekt") durch Beschichtung der Rotorblätter
vermieden werden können. Wegen eventuell auftretender Immissionen
wird i.Ü. auf Nr. 5.3 verwiesen.
Abstände von Windenergieanlagen untereinander können sich
auch aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben.
Wer sein Grundstück in zulässiger Weise baulich durch Errichtung
einer Windenergieanlage nutzen will, muss berechtigte Interessen nicht
schon deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu
schonen. Der Betreiber einer Windenergieanlage in einer Konzentrationszone
muss damit rechnen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen
nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert
wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2000 – 7 B 2180/99 und Beschl. v. 01.02.2000
– 10 B 1831/99). Das BVerwG (Beschl. v. 06.12.1996 in NVwZ-RR 1997, 516)
hat ausgeführt, ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt
hat, habe es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung
Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung
schaffe keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren,
für das eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen,
dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten
seines Grundstücks nicht voll ausschöpfe.
Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf Dauer zu gewährleisten,
wird daher eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Eigentümerin
oder dem Eigentümer der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke
empfohlen.
Im Hinblick auf die effektive Nutzung der Gesamtfläche einer im
Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone sind - soweit
nach dem jeweiligen Sachstand möglich - dort auch noch nicht beantragte
oder geplante Windenergieanlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Bei jedem Einzelfall sind Gesichtspunkte des Landesinteresses (vgl. Nr.2
dieses Erlasses), der Außenbereichsschonung (Konzentration auf engem
Raum) sowie der Investitionssicherheit (Funktionsfähigkeit jeder Anlage
auf Dauer) in die Abwägung einzubeziehen. Zur optimalen Ausnutzung
des hereinkommenden Windes wird empfohlen, in einem Winkelbereich
von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windenergieanlagen
das 8fache ihres Rotordurchmessers als Abstand einzuhalten; in allen übrigen
Windrichtungen das 4fache des Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs
von Haupt- und Nebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das 4fache
des Rotordurchmessers zur Achse der Hauptwindrichtung betragen. Die Hauptwindrichtung
ist aus meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen.
Neben der Landesbauordnung (vgl. Nr. 4.3) und den in Nr. 5 genannten
Spezialgesetzen gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, nach denen
Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten haben. Um gegenseitig
negative Einflüsse zu vermeiden, wird jedoch empfohlen, Abstände
zwischen Windenergieanlagen einerseits und Wohnsiedlungen, Freileitungen,
anderen technischen Anlagen oder naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten
andererseits einzuhalten:
4.2.4.1
Abstände zu Siedlungsgebieten und zu Wohngebäuden im Außenbereich
sind jeweils im Einzelfall zu berechnen. Es ist sicherzustellen, dass die
jeweils maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten werden (
auf Nr. 5.3 dieses Erlasses wird verwiesen).
Z.B. können vier Windenergieanlagen mit jeweils 1,5 Megawatt Leistung,
die mit jeweils vierfachem Rotordurchmesser Entfernung nebeneinander quer
zur Hauptwindrichtung stehen, an dem in 400 m Entfernung in Hauptwindrichtung
gelegenen Immissionsort (Wohngebäude oder Siedlungsrand) unter Mitwindbedingungen
einen Schalldruckpegel von 44 dB(A) erzeugen - ein Lärmwert, der nachts
für den Außenbereich oder ein Mischgebiet noch zulässig
wäre (Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für gemischt
genutzte Gebiete 45 dB(A)) (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 – 10 B
1283/99 – NVwZ 1999, 1360). Drei vergleichbar zueinander angeordnete Windenergieanlagen
mit jeweils 600 kW Leistung können am 90° zur Hauptwindrichtung
gelegenen und 425 m zur nächsten Anlage entfernten Immissionsort einen
Schalldruckpegel von 39 dB(A) hervorrufen, ein Wert, der nachts im allgemeinen
Wohngebiet (Richtwert 40 dB(A)) noch zulässig wäre, nicht jedoch
in einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)).
4.2.4.2
Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung
und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze)
einer Windenergieanlage:
- Freileitungen mit Nennspannungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge)
ohne Schwingungsschutzmaßnahmen => dreifacher Rotordurchmesser
mit Schwingungsschutzmaßnahmen => einfacher Rotordurchmesser.
Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen)
sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
- Für Freileitungen mit Nennspannungen unter 30 kV (Mittelspannungsgestänge)
können geringere Abstände vereinbart werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der
Windenergieanlage liegt.
- Für Freileitungen mit Nennspannungen von 30 kV ist der Abstand
abhängig von der Bauart der Freileitung, einem typischen 110 kV- oder
Mittelspannungsgestänge.
Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger
Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung
ragen darf.
4.2.4.3
Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen
Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage (WEA):
- Sendeanlagen => Höhe der höheren Anlage (bei WEA einschließlich
Rotorradius)
- Richtfunkstrecken => kein Teil der WEA darf die Funkstrecke unterbrechen
4.2.4.4
Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und
dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze)
der Windenergieanlage:
- Wald => 35 m
Bei kürzeren Abständen zum Wald hat sich der Betreiber der
Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage
durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten.
- Naturschutzgebiete, Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention,
Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie an die
EU gemeldet sind oder gemeldet werden müssen, Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie,
Biotope gemäß § 62 LG/§ 20 c BNatSchG, => 200 m
- sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen =>
500 m.
In begründeten Einzelfällen können auch größere
oder geringere Entfernungen zu den genannten Gebieten in Betracht kommen.
Z. B können sich größere Entfernungen bei besonders empfindlicher,
tatsächlich vorhandener Nutzung am Rande von Siedlungsgebieten ergeben,
geringere Entfernungen bei natürlichen Abschirmungen und nur geringer
Bebauung.
4.2.5 Erschließung
Windenergieanlagen sind wie andere bauliche Anlagen nur zulässig,
wenn die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss eine
ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die sowohl Errichtung
als auch Wartung der Windenergieanlagen zulässt. Im Außenbereich
hat die Gemeinde bei privilegierten Vorhaben ein zumutbares Angebot von
Bauwilligen anzunehmen, selbst ein Grundstück zu erschließen.
Der Anschluss einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der
Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der
Erschließung (BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996, NVwZ 1996, 597).
4.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Sofern sich aus Gründen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
(Nr. 4.2.4) oder aus Spezialgesetzen (Nrn. 5.1 – 5.9) größere
Abstände zu Nachbargrenzen oder zu Gebäuden als nach den nachfolgenden
bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben, so gelten diese.
4.3.1 Abstandflächen
Bei Windenergieanlagen ist die Abstandfläche ein Kreis um den geometrischen
Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 Satz 5 BauO NRW i.d.F. vom 24.10.1998).
Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 und 4 BauO NRW bemisst sich die
Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten
Höhe, wobei sich die größte Höhe bei Anlagen mit Horizontalachse
aus der Höhe der Rotorachse zuzüglich des Rotorradius ergibt.
Der sich aus § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW ergebende Mindestgrenzabstand
von 3 m sowie das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW gelten
für Windenergieanlagen nicht (§ 6 Abs. 10 Satz 2 BauO NRW).
4.3.2 Standsicherheit
Gemäß § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage
im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein;
die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet
werden. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen
ausgehen, sind gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen,
dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (vgl.
OVG NRW Beschl. v. 01.02.2000 – 10 B 1831/99). Um diesen Anforderungen
und der als technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie (RdErl.
vom 08.02.1996 – SMBl.NRW 23236 – (vgl. Nr. 4.1.)) Rechnung zu tragen,
ist ein ausreichender Abstand von Windenergieanlagen untereinander und
zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich. Windenergieanlagen
sind in der Lastannahme auf eine Turbulenzintensität von 0,2 ausgelegt.
Ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern (bezogen auf den jeweils
größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen) ist deshalb im
Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen.
Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW,
Beschl. v. 01.02.2000 – 10 B 1831/99) davon auszugehen, dass bei Abständen
von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf
die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind, da in Abhängigkeit
von den örtlichen Verhältnissen (Topografie, Nabenhöhe,
Windgeschwindigkeit) die Turbulenzintensität des Windes größer
werden kann, als in der Richtlinie (s.o.) vorgegeben. Zwischen 3 und 5
Rotordurchmessern Abstand muss daher der Antragsteller der hinzukommenden
Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen, dass die Standsicherheit nicht
beeinträchtigt wird.
4.4 Gebührenberechnung für Windenergieanlagen
Die Gebühren sind nach dem Allgemeinen Gebührentarif (AGT)
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) zu erheben,
soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden
Gebührensätzen erlassen haben (§ 2 Abs. 3 Gebührengesetz
- GebG NRW -).
4.4.1 Gebühren für die Baugenehmigung
*
4.4.2 Gebühren für Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen
von Windenergieanlagen*
4.4.3 Gebühren für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
*
* Die Hinweise zu den ab 01.06.2000 geltenden Gebührenregelungen
werden nach Änderung des AGT bekanntgegeben.
5 Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung
anderer Behörden
Die spezialgesetzlichen Regelungen sind sowohl bei der Bauleitplanung
als auch bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.
5.1. Naturschutz, Landschaftspflege, Wald
5.1.1
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird
eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten.
Auf § 1 a BauGB, die §§ 8 und 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG), §§ 4 bis 6 LG sowie auf die Nrn. 3 und 4 des Einführungserlasses
zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 03.03.1998 (SMBl. 2311) wird verwiesen.
Der Beitrag der Windenergieanlage zur ressourcenschonenden Energieerzeugung
und zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist hierbei zu berücksichtigen.
5.1.2
Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend
aufgeführten Bereiche als Standorte für Windenergieanlagen nicht
in Betracht:
- festgesetzte, einstweilig sichergestellte und aufgrund des Biotopkatasters
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/des
Landesamtes für Agrarordnung vorgesehene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale
und geschützte Landschaftsbestandteile,
- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 LG/§
20 c BNatschG,
- in der Regel international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß
RAMSAR-Konvention sowie Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie
an die Europäische Union gemeldet sind oder gemeldet werden müssen,
- in der Regel Gebiete, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
an die Europäische Union gemeldet sind oder gemeldet werden müssen,
- nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs- und Brutplätze.
Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt.
5.1.3
In Landschaftsschutzgebieten ist die Ausweisung von Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen möglich
(vgl. Nr. 3.2.2). Wegen der besonderen Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete
für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung dürfen
sie dort aber nur nach Einzelfallprüfung und umfassender Abwägung
der Auswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes mit dem öffentlichen
Interesse an der Nutzung der Windenergie errichtet werden. Entsprechendes
gilt für landschaftsschutzwürdige Flächen des Biotop-Katasters
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / des
Landesamtes für Agrarordnung sowie für Naturparke.
Sollen mehrere Windenergieanlagen auf einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet
errichtet werden, ist zu prüfen, ob dies noch mit dem Schutzzweck
vereinbar ist oder der Landschaftsschutz für die betreffenden Flächen
aufgehoben werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Windenergieanlagen
zulassen und die Schutzgründe des § 21 LG auf der Fläche
nicht mehr erreichbar sind, so dass auch das öffentliche Interesse
an der Aufrechterhaltung des Landschaftsschutzes (§ 19 LG) auf der
betroffenen Fläche entfällt (zur ggf. erforderlichen vorherigen
Änderung des GEP vgl. Nr. 2.3.4).
5.1.4
Kernvorschrift einer Landschaftsschutzgebietsausweisung ist regelmäßig
ein Bauverbot. Dies gilt grundsätzlich auch für Windenergieanlagen,
es sei denn, es sind innerhalb von Konzentrationszonen Ausnahmetatbestände
in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan
festgesetzt worden (vgl. Nr. 3.2.2). Eine Ausnahme wird auf Antrag von
der unteren Landschaftsbehörde erteilt, soweit die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind.
Außerhalb von Konzentrationszonen ist stets die Erteilung einer
Befreiung nach § 69 LG erforderlich. Sie kann von der unteren Landschaftsbehörde
auf Antrag erteilt werden, wenn z.B. überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Dies ist dann der Fall,
wenn das gesetzlich festgelegte Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien,
wie es in dem Ziel D II 2.4 des LEP NRW aufbauend auf § 26 Abs. 2
i.V.m. § 37 LEPro und durch die baurechtliche Privilegierung zum Ausdruck
kommt, das Interesse am Erhalt der geschützten Landschaft gemäß
§ 32 LEPro überwiegt.
Insbesondere in großräumigen Landschaftsschutzgebieten können
in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Einzelfall Befreiungen in Betracht kommen.
Befreiungen vom Landschaftsschutz kommen auch dann in Frage, wenn Teilbereiche
bereits eine Vorbelastung aufweisen. Als Vorbelastung können anthropogen
stark veränderte Standorte, wie z. B. Halden oder Deponien, gewerbliche
Anlagen, Verkehrswege, Trassen von Hochspannungsfreileitungen, Schornsteine,
Sendemasten, Silos oder bereits vorhandene Windenergieanlagen sowie andere
technische Bauwerke angesehen werden.
5.1.5
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern
erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche
von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die
höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung
erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben,
die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung
der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.
5.1.6
Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung
durch die Forstbehörde (§ 39 Landesforstgesetz –LFoG-). Bei der
Entscheidung hat die Forstbehörde die Ziele und Erfordernisse der
Landesplanung zu beachten, die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen
des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen (§
39 Abs. 2 bis 4 LFoG).
5.2 Wasserwirtschaft
5.2.1
In den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten
gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz
(LWG) kommt die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht in
Betracht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen
für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung
in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen
des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein.
5.2.2
In Überschwemmungsgebieten nach § 32 Abs. 1 WHG stellt die
Errichtung einer Windenergieanlage im Regelfall eine Beeinträchtigung
der Funktion des Überschwemmungsgebietes als natürliche Rückhaltefläche
i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Sofern eine Beeinträchtigung
vorliegt, ist die Errichtung nur möglich, wenn überwiegende Belange
des Wohls der Allgemeinheit für sie sprechen und ein Ausgleich erfolgt
(§ 32 WHG).
5.3 Immissionsschutz
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Windenergieanlage
sind die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes
zu beachten. Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne
von § 3 Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen
den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 BImSchG. Im
Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen
zu befürchten sind, ist die technische Anleitung - TA - Lärm
vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) zu berücksichtigen (vgl. § 18 Abs.
2 BauO NRW, Nr. 18.22 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung -
VV BauO NRW). Es ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck
kommenden Wertung bei Errichtung einer Windenergieanlage von einer abgestuften
Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen. Nach Auffassung
des OVG NRW (Beschluss vom 23.01.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 407) lassen
die auf bloßen abstrakten Berechnungen beruhenden Herstellerangaben
zum Referenzschallpegel keine verlässliche Prognose des gesamten Ausmaßes
der Geräuschimmissionen zu. Bauwillige sollten den Baugenehmigungsbehörden
daher gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige
Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären
Betriebszuständen wenigstens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen.
Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, das örtlich zuständige
Staatliche Umweltamt zu beteiligen, das später die Anlagen immissionsschutzrechtlich
zu überwachen hat.
Wirken Lärmimmissionen mehrerer Windenergieanlagen auf die Nachbarschaft
ein, so ist sicherzustellen, dass alle Anlagen insgesamt den dort nach
der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwert einhalten. Dies ist
gegebenfalls durch ein entsprechendes Prognosegutachten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen.
Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten periodischen
Lichtreflexionen fallen als "ähnliche Umwelteinwirkungen" i.S. des
§ 3 Abs. 3 BImSchG unter den Begriff der Immissionen. Im Unterschied
zu den üblichen Fällen des Schattenwurfs durch feststehende Gebäude
verursacht bei Windenergieanlagen erst die Bewegung des Rotorblattes einen
periodischen Wechsel von Licht und Schatten auf dem Nachbargrundstück.
Der Schattenwurf ausgehend von Windenergieanlagen stellt somit eine qualitative
Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Das Ausmaß
der qualitativen Veränderung auf die betroffene Nachbarschaft
ist i.S. des BImSchG - schädliche Umwelteinwirkungen – zu prüfen.Schattenwurf
von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden
(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.1998 – 7 B 1560/98). Belastende Auswirkungen
auf Wohngrundstücke können z.B. durch eine Auflage zur Baugenehmigung,
nach der die Anlage automatisch generell stillzulegen ist, wenn Schlagschatten
unmittelbar oder durch Spiegelung mittelbar auf die Wohnhäuser und
deren intensiv genutzte Außenbereiche einwirken würden, unterbunden
werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999,
1360).
Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung
erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen
oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, Nachtabschaltung) vermeiden (vgl. OVG
NRW, Beschl. v. 13.07.1998 - 7 B 956/98 - NVwZ 1998, 980). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
sollte die am wenigsten belastende Einschränkung bevorzugt werden.
5.4 Denkmalschutz
Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz - DSchG - ist die
Errichtung von Windenergieanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern
und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem
Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband
(vgl. Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß
§ 22 Abs. 5 DSchG). Wegen der Konzentrationswirkung gemäß
§ 9 Abs. 2 DSchG hat die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung
der zuständigen unteren Denkmalbehörde einzuholen, die im Benehmen
mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt oder Bodendenkmalpflegeamt beim
Landschaftsverband bzw. der Stadt Köln ergeht. Die untere Bauaufsichtsbehörde
ist an die Entscheidung der unteren Denkmalbehörde gebunden.
5.5 Straßenrecht
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter
Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote
und - beschränkungen. Im Bereich der Anbaubeschränkungen bedarf
die Erteilung einer Baugenehmigung der Zustimmung der zuständigen
Straßenbaubehörde, von Anbauverboten können im Einzelfall
Ausnahmen erteilt werden. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf den Gem.
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie
und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 04.02.1997
(SMBl. NW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden
und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen.
5.6 Luftverkehrsrecht
Baubeschränkungen ergeben sich gemäß den §§
12 bis 18 a Luftverkehrsgesetz - LuftVG -, d.h. nicht nur in der näheren
Umgebung zu Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände),
insbesondere bedürfen Großanlagen mit einer Bauhöhe von
mehr als 100 m über Grund gemäß § 14 LuftVG der vorherigen
Zustimmung der Luftfahrtbehörden.
5.7 Wasserstraßenrecht
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG
- bedarf die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen
am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schiffahrtspolizeilichen
Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung
des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen
oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windenergieanlagen
am Ufer einer Bundeswasserstraße sind daher gemäß §
31 Abs. 2 WaStrG dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen.
5.8 Militärische Anlagen
Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschränkung von
Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz
- ist die Anordnung eines Schutzbereiches auf das unerlässliche Maß
zu beschränken. Nach § 3 Schutzbereichgesetz ist für die
Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen
innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichbehörden
(Wehrbereichsverwaltung) erforderlich.
5.9 Arbeitsschutz
Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Arbeitsplätze auf Betriebsgelände
im Freien nach § 41 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung
– ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841). Insbesondere sind §
12 (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände), § 17
Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege) und § 20 (Steigleiter, Steigeisengänge)
zu beachten.
Der Gem.RdErl. v. 29.11.1996, geändert durch RdErl. v. 28.09.1998
wird aufgehoben. |