Windenergieerlaß NRW (geändert 28. September 1998)


Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
Windenergie - Erlass (geänderte Fassung) 10.11.1998
2310
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 1 - 901.3/202 -,
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, 
Kultur und Sport - 413 - 16.21 -,
d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - VI A 6 - 30.04.04 -
und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 521-00-19 -
vom 29. November 1996, geändert am 28. September 1998


I. Allgemeines 

 

1.1 Zielsetzung 

Der Windenergienutzung zur Gewinnung elektrischer Energie kommt im Hinblick auf die  Belange der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende  Bedeutung zu. Verglichen mit der Nutzung fossiler Energieträger und der Atomenergie hat sie  den Vorteil, dass sie sich einer unerschöpflichen Energiequelle bedient und dabei im Betrieb  weder Luftschadstoffe, Reststoffe, Abfälle und Abwärme verursacht noch ein atomares Risiko mit sich bringt. Regionale und lokale Initiativen zur Förderung von Windenergieanlagen verdienen in diesem Zusammenhang besondere Unterstützung. 

Eine ressourcenschonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Mit Herstellung der planerischen Voraussetzungen soll in den nächsten 10 Jahren eine Windenergieleistung von mindestens 1000 MegaWatt in Nordrhein-Westfalen ermöglicht werden. 

Das Land Nordrhein-Westfalen will die Nutzung erneuerbarer und unerschöpflicher Energien so weit wie möglich begünstigen. Durch die Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die Menge der bei den Gemeinden vorliegenden Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen, die notwendige Schonung des Freiraumes un die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von Windenergieanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windparks einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen. Unter "Windpark" werden nahe beieinanderliegende Anlagen verstanden, die im Zusammenhang geplant und ggf. auch im Zusammenhang errichtet und betrieben werden. 

Durch das Zusammenwirken von Planungsträgern und Genehmigungsbehörden soll nach diesen Grundsätzen die Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen in der Öffentlichkeit verbessert und damit auch eine positive Einstellung zur Nutzung der Windenergie erreicht werden. 
 

1.2 Änderung des Baugesetzbuches 

Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert. Um eine ausgewogene Planung zu gewährleisten, können im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung Ausweisungen für Windenergieanlagen erfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die als öffentlicher Belang einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegenstehen können. Gemäß § 245 b BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen in Betracht kommen. Dies gilt entsprechend für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingeleitet hat. 
 

II. Grundsätze für die Behandlung von Windenergieanlagen in der Landes- und Regionalplanung 

 

1. Allgemeine Grundlagen 

1.1 § 26 Abs. 2 i. V. m. § 37 Landesentwicklungsprogramm - LEPro - verpflichtet unter anderem die Behörden des Bundes, des Landes, die Gemeinden und die öffentlichen Planungsträger, den Einsatz unerschöpflicher Energien anzustreben. 

1.2 Gemäß Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen - 
LEP NRW - sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu verbessern und zu schaffen und dafür besonders geeignete Gebiete in den Gebietsentwicklungsplänen durch "Darstellung von Bereichen mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - hier Windenergie" zu konkretisieren. 

1.3 Sofern in den Gebietsentwicklungsplänen eine zeichnerische Darstellung erfolgt, steht dafür das Ziel "Freiraumbereich für sonstige Zweckbindungen - Windenergie" (Planzeichen 2.ec) der Dritten Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz - 3. DVO zum LPlG - zur Verfügung. 
 

2. Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen 

2.1 Nach Änderung des Baugesetzbuches wird es zur planvollen Steuerung zunächst den Gemeinden überlassen bleiben, im Rahmen bestehender landesplanerischer Ziele (vgl. Nr. 3) Darstellungen in der Bauleitplanung für Windenergieanlagen zu treffen und damit auch gemäß § 35 Abs. 3 BauGB Windenergieanlagen an anderer Stelle auszuschließen. 

Eine flächendeckende Ausweisung im Rahmen eines Gebietsentwicklungsplanes edarf einer flächenhaften Ermittlung der Windenergiepotentiale und umfangreicher Abwägungsprozesse, z. B. bei der Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung in den Bereichen für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung. Einzelne strittige Standorte könnten das gesamte 
Gebietsentwicklungsplanverfahrenverzögern. Gemeinden könnten sich in ihrer Planung eingeschränkt fühlen bzw.  die Planung zurückstellen. Über Einzelanträge würde im gesamten Regierungsbezirk aufgrund einer Aussetzung nach § 245 b BauGB längere Zeit nicht entschieden. 

Eine zeichnerische Darstellung von "Freiraumbereichen für sonstige Zweckbindungen - Windenergie" entsprechend Ziel D II 2.4 des LEP NRW ist bis zum 31.12.1998 - dem Ablauf der Frist, bis zu der Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen wegen laufender Planung ausgesetzt werden können (§ 245 b BauGB) - nicht erforderlich. 

2.2 Unabhängig davon können bereits jetzt in den Gebietsentwicklungsplänen regionale Ziele zur Förderung und Steuerung der Windenergienutzung oder für die landesplanerische Überprüfung von Darstellungen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen textlich festgelegt werden (vgl. Nr. 3). 

2.3 Die Bezirksplanungsbehörden sollten, z. B. im Verfahren nach § 20 Landesplanungsgesetz - LPlG - (vgl. Nr. 3) die Planungen der Gemeinden 
beratend begleiten und ggf. Vorbereitungen für Bereichsdarstellungen für die Windenergienutzung im Gebietsentwicklungsplan treffen, um in der Lage zu sein, zügig nach dem 31.12.1998 Verfahren zur Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung durch Änderung des Gebietsentwicklungsplanes beginnen zu können. 
 

3. Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung 

3.1 Im Verfahren nach § 20 LPlG werden Darstellungen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen (vgl. Abschnitt III Nr. 1.) darauf überprüft, ob sie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind (grundsätzlich Überprüfung von Ausweisungen in Flächennutzungsplänen, ausnahmsweise auch von Festsetzungen in Bebauungsplänen). 

3.2 Aus Sicht der Landesplanung sind insbesondere die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung geeignet, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erfüllen (vgl. Nrn. 3.3, 3.4 und 3.6, Abschnitt V Nr. 1). 

Weiterhin sind für die Windenergienutzung insbesondere Bereiche für die gewerbliche und die industrielle Nutzung geeignet. Diese Bereiche kommen - insbesondere wegen der dort schon vorhandenen oder geplanten Nutzungen und der damit verbundenen vorhandenen/zu erwartenden Störungen sowie wegen der überwiegend vorhandenen Nähe zu Leitungen - für die Nutzung von Windenergieanlagen in Betracht. 

3.3 Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die bauleitplanerische Ausweisung von Gebieten für Windenergienutzung in folgenden Bereichen des Gebietsentwicklungsplanes nicht in Betracht: 

- Bereiche für den Schutz der Natur, 

- Waldbereiche. 

Sofern in diesen Bereichen aus besonderen Gründen Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen (siehe dazu auch 
Erläuterungsbericht zu Ziel B III 2.3.2 des LEP NRW), ist zuvor durch Änderung des Gebietsentwicklungsplanes die Bereichsdarstellung aufzuheben. In Gebieten für den Schutz der Natur des LEP NRW und in den von der Bezirksplanung vorgesehenen Bereichen für den Schutz der Natur können auch Gebiete für Windenergienutzung ausgewiesen werden, wenn die Naturgegebenheiten dies nahelegen und die im Gebiet 
vorgesehenen Anlagen mit den naturschutzrechtlich vorgegebenen Schutzzwecken zu vereinbaren sind. 

In Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung ist die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung ebenfalls ausgeschlossen. 

3.4 Bei der konkreten Planung ist abzuklären, welche Bereiche für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung sowie regionale Grünzüge für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Frage kommen. Derartige Ausweisungen sind beispielsweise in großräumigen Bereichen für den Schutz der Landschaft auf Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und den Teilbereichen mit einer bereits vorhandenen Vorbelastung möglich. Hingegen kommt die Ausweisung von Gebieten mit markanten landschaftsprägenden Strukturen mit besonderer Bedeutung für den Landschaftsschutz und das Landschaftsbild nicht in Frage. 

Die Gemeinden können im Flächennutzungsplan nur Gebiete für die Windenergienutzung ausweisen, wenn vorher mit den zuständigen Behörden 
abgeklärt worden ist, dass eine Aufhebung des Landschaftsschutzes oder eine Befreiung von den Geboten und Verboten einer Landschaftsschutzverordnung bzw. eines Landschaftsplanes (vgl. Abschnitt V Nr. 1.3) in Aussicht gestellt wird. 

3.5 Für die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung kommen auch die Bereiche für Abfalldeponien, Aufschüttungen (Halden) und für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze in Frage. Die Ausweisung hat hier zur Folge, dass diese Bereiche nach erfolgter Nutzung als Abfalldeponie, Schüttung bzw. Abgrabung für die Windenergienutzung als Nachfolgenutzung vorgesehen werden. Vor einem Abbau oberflächennaher Bodenschätze und der Nutzung als Abfalldeponie ist die Nutzung für Windenergieanlagen ausgeschlossen. 

3.6 Nach Ziel C IV 2.2.3 des LEP NRW kommt die Inanspruchnahme von "Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nicht energetischer 
Bodenschätze" in den Erläuterungsberichten zu den Gebietsentwicklungsplänen für andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Auf diesen Reserveflächen kann die Ausweisung als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung deshalb nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass in den nächsten 25 Jahren eine Nutzung als Abgrabungsfläche nicht erfolgt. Baugenehmigungen für Windenergieanlagen dürfen auf diesen Flächen nur befristet (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erteilt werden (25 Jahre nach der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 BauGB). 

Wegen der besonders langfristigen Sicherung von Flächen für den Braunkohlentagebau gilt die vorgenannte Verfahrensweise für Darstellungen von Braunkohlentagebauen entsprechend. 3.7 Neben den Aspekten der Raumverträglichkeit sind auch die Windhöffigkeit und die Nähe zu Leitungen und Einspeisepunkten in das öffentliche Stromnetz zu berücksichtigen. 
 
 

III. Gemeindliche Planung 

 

1. Allgemeines 

Bei der gemeindlichen Bauleitplanung bestehen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen für die planerische Ausweisung von Windenergieanlagen: 

- Durch die Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan (im Sinne von Konzentrationszonen, Vorranggebieten und anderen positiven Standortplanungen) können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch - BauGB - privilegierten Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet steuern (Nr. 2.2.1). 

- Darüber hinaus können die Gemeinden für Windparks (z. B. Sondergebiet "Windpark") oder für einzelne Windenergieanlagen (z. B. Fläche für 
Versorgungsanlagen) räumlich konkrete Darstellungen bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen treffen (Nrn. 2.2.2, 2.3 und 2.4). 

Zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials wird eine möglichst frühzeitige Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger sachkundiger Stellen empfohlen. 
 

2. Bauleitplanung 

 

2.1 Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung 

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB. 
 

2.2. Flächennutzungsplan 

 

2.2.1 Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 

Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan auch "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" 
darstellen, um die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zu steuern. Eine solche Darstellung hat in der Regel das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegensteht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Darstellung einer derartigen Konzentrationszone ist, dass sie auf einer gerechten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 5 und 6 und des § 1 a BauGB beruht. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung der grundsätzlich geeigneten Bereiche des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept 
für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Im Erläuterungsbericht ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend waren. 

Wenn nach eingehender Untersuchung keine geeignete Fläche für die Windenergienutzung ermittelt werden kann, erübrigt sich eine Darstellung für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan. Auf Abschnitt IV Nr. 2.3 wird verwiesen. Auf eine eingehende Untersuchung kann verzichtet werden, wenn z.B. nur wenige Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen vorliegen oder wenn absehbar ist, dass keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. 

Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan empfiehlt es sich, neben der Grundnutzung (in aller Regel "Fläche für die Landwirtschaft") die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur darzustellen (überlagernde Darstellung). Weiterhin kann nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden; dabei sind Stand der Anlagentechnik, gegenseitige Rücksichtnahme (Abschnitt IV Nr. 2.4) und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Waldes (Abschn. V Nr. 1.1) zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) darzustellen. 
 

2.2.2 Sonstige Darstellungen für Windenergieanlagen 

Windparks können außerdem im Flächennutzungsplan gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstige Sondergebiete ausgewiesen werden. Dabei ist die Zweckbestimmung (z. B. Sondergebiet Windpark) darzustellen. 

Die Standorte für Windenergieanlagen können auch als "Flächen für Versorgungsanlagen" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. mit Standortsymbol für Versorgungsanlagen dargestellt werden. 

Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nur vor, wenn im Rahmen der vorgenannten Darstellungen eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgt und dies im Erläuterungsbericht dargelegt ist. 
 

2.3 Bebauungsplan 

Insbesondere zur optimalen Ausnutzung einer geeigneten Fläche für die Windenergienutzung kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich werden, da im Bebauungsplan die Standorte der Einzelanlagen festgesetzt werden können. 

Bei der Ausweisung eines Sondergebietes "Windpark" nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (Konkretisierung der zulässigen Art der Nutzung, d. h., der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen) festzusetzen. Darüber hinaus können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Erschließung, zum Immissionsschutz, zu den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen und ggf. örtliche Bauvorschriften nach § 86 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - BauO NW - über die äußere Gestaltung erlassen werden. 

Dies gilt entsprechend bei der Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen. 
 

2.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit ein Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der 
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Es handelt sich somit um eine ausdrückliche, gezielte planungsrechtliche Zulassung durch die Gemeinde. Die Ausführungen zur Ausweisung von Sondergebieten "Windpark" bzw. Fläche für Versorgungsanlagen gelten somit entsprechend. 
 

2.5 Sicherung der Planung 

Gemäß § 245 b BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen in Betracht  kommen. Ein pauschaler Antrag für das ganze Gemeindegebiet ist nicht zulässig. Für jedes einzelne Vorhaben ist ein separater Antrag erforderlich. Die Gemeinde soll einen Antrag auf Aussetzung gem. § 245 b BauGB zurückziehen, wenn nach dem Stand des 
Erarbeitungsverfahrens anzunehmen ist, dass Bedenken nicht bestehen. 
 
 
 

IV. Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben 

 

1. Allgemeines 

 Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB und des § 2 BauO NW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NW ist deshalb - unabhängig von der Leistung der Windenergieanlagen - ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Da Windenergieanlagen nicht anderen Genehmigungsvorschriften unterliegen, sind sie nicht nach § 64 Nr. 2 BauO NW genehmigungsfrei. Form und Antragsberechtigung für Bauvorlagen zu  Windenergieanlagen richten sich nach den §§ 63, 70 BauO NW. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 08.02.1996 - Az.: II B 3-474.203 - SMBl. NW. 23236 (Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und tandsicherheitsnachweise für Turm und Gründung) verwiesen. 
 

2. Planungsrechtliche Zulässigkeit 

 

2.1 Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes 

2.1.1 In Sondergebieten mit der Zweckbestimmung "Windpark" und auf ersorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB sind Windenergieanlagen zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen. 

2.1.2 Windenergieanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Energie dienen, können nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in den Baugebieten auch außerhalb von Versorgungsflächen als Ausnahmen unter Berücksichtigung des im § 15 BauNVO enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme zugelassen werden. 

2.1.3 Sofern der qualifizierte Bebauungsplan keine ausdrückliche Festsetzung für Windenergieanlagen enthält, kann die Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sein. 

- Die Windenergieanlage muss dem Nutzungszweck (z. B. einem Gewerbebetrieb) der in dem jeweiligen Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes (mehrere Nachbarn versorgen mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Windenergieanlage) ausschließlich oder überwiegend dienen. 

- Die Windenergieanlage muss der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Die Unterordnung ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Anlage über die Firsthöhe der übergeordneten baulichen Anlage um etliche Meter hinausragt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes darf die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen der Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese gar optisch verdrängen. Eine Windenergieanlage kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie 
gegenüber einem Gebäude, dessen Energieversorgung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint. 

- Die Windenergieanlage darf nicht der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die im beplanten Bereich maßgebende Eigenart wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks im Vergleich zu den Grundstücken des Baugebietes entscheidend geprägt. Die "Weiträumigkeit" oder "Dichte" der Bebauung ist eine Eigenart des Baugebietes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung sein kann. Ein weiträumig und 
aufgelockert bebautes Gebiet begünstigt in diesem Sinne die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als Nebenanlagen. Trotz dichter Bebauung kann eine Windenergieanlage in einem Industrie- oder Gewerbegebiet zulässig sein, weil sie sich als technische Anlage in die baulichen Anlagen des Gebietes (Schornsteine, Hochspannungsmasten, Kühltürme) einfügt. 
 

2.2 Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB 


2.2.1 Für Vorhaben in einem Baugebiet, das nach der Art der Bebauung einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht, richtet sich das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche nach dem aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen (§ 34 Abs. 2 BauGB). Auf Nr. 2.1.3 dieses Abschnitts wird verwiesen. 

Nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB sind Ausnahmen und Befreiungen von der Art der Nutzung entsprechend § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB möglich. Auf die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für Windenergieanlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, wird hingewiesen (vgl. Nr. 2.1.2 dieses Abschnitts). Bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu beachten, dass die sich aus der vorhandenen Bebauung 
ergebende städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden darf. Kann die nähere Umgebung keinem in der BauNVO bezeichneten Gebiet zugeordnet werden oder weist die nähere Umgebung die Merkmale zweier Baugebiete aus, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Windenergieanlage ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. 

2.2.2 Die Zulässigkeit einer Windenergieanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Auch wenn in der Umgebung eine ähnliche Anlage nicht vorhanden ist oder eine Anlage den vorgegebenen Rahmen überschreitet, kann sie zulässig sein, wenn sie mit dem Vorhandenen harmoniert. Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit ist nicht geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Abzustellen ist auf die vorhandene und nicht auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung. 
 

2.3 Im Außenbereich nach § 35 BauGB 

Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als untergeordnete Anlagen privilegiert gemäß 

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als selbständige Anlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Sie sind zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 

2.3.1 Eine Windenergieanlage ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unselbständiger Teil einer ihrerseits privilegierten baulichen Anlage genehmigungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Windenergieanlage den Betrieb der Hauptanlage unmittelbar zu- und untergeordnet und dies auch äußerlich erkennbar ist. Einzelne Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB privilegiert errichtet worden sind, kommen deshalb in der Regel als übergeordnete Hauptanlage nicht in Betracht. 

Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windenergieanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb befindet. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute kommen. 

2.3.2 Windenergieanlagen, die Energie überwiegend in ein Verbundnetz der öffentlichen Stromversorgung einspeisen, sind - unabhängig davon, ob sie als Einzelanlagen oder in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone liegen - als Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen. 

Wenn Flächen bzw. Standortsymbole für solche Anlagen in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden, konkretisiert diese Darstellung einen besonderen öffentlichen Belang, gegen den sich andere öffentliche Belange in der Regel nicht durchsetzen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). 

2.3.3 Bei der Prüfung, ob öffentliche Belange der Errichtung einer Windenergieanlage im Einzelfall entgegenstehen, ist folgendes zu beachten: 

- Wenn der geplante Standort einer Windenergieanlage konkreten standortbezogenen Aussagen des Flächennutzungsplanes widerspricht (Darstellung einer Fläche als Sportplatz oder konkrete anderweitige Standortdarstellung innerhalb eines Sondergebiets für Windenergieanlagen 
- vgl. Abschnitt III Nr. 2.2.2), steht diese Darstellung des Flächennutzungsplanes der Errichtung der Windenergieanlage als öffentlicher Belang entgegen. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist in der Regel kein Widerspruch zum Standort für einzelne Windenergieanlagen. 

- Der Belang "Ausweisung an anderer Stelle" steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Windenergieanlage in der Regel entgegen, soweit im Flächennutzungsplan oder im Gebietsentwicklungsplan eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt. Ausnahmen sind z.B. denkbar bei der Neuerrichtung einer Windenergieanlage an einem Standort außerhalb einer Konzentrationszone, an dem bereits zulässigerweise eine gleichgeartete Anlage vorhanden war, oder bei Einzelanlagen landwirtschaftlicher Betriebe, die zu einem nicht unbedeutenden Teil der eigenen Energieversorgung dienen. 

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. 

Auf eine Anlage, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugeordnet ist, findet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung. 

- Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen privilegierten Vorhaben entgegen, wenn diese naturschutzrechtlich unzulässig sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.1978, DÖV 1979, 212). Auf Abschnitt V Nr. 1.1 dieses Runderlasses wird verwiesen. 

- Auch der Schutz des Landschaftsbildes kann der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben entgegenstehen. Ist ein Landschaftsbild bereits nachhaltig beeinträchtigt (z.B.Hoch-spannungsmasten), fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in das Landschaftsbild durch eine Windenergieanlage entgegenstehen könnte. 

- Das Ortsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung einer Windenergieanlage der städtebauliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, d. h. wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von dem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.1955, BVerwGE 2, 172, 177). Das Ortsbild kann durch den Standort, die Art und 
die Größe des Vorhabens oder durch die Änderung der Ortssilhouette verunstaltet werden. Bei bereits vorhandenen, das Ortsbild beeinträchtigenden Baulichkeiten ist eine nachteilige Wirkung durch eine Windenergieanlage nicht anzunehmen. Bei der Abwägung kann die optische Gewöhnungsbedürftigkeit an die technische Neuartigkeit kein ausschlaggebendes Kriterium sein. 

- Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf gerichtet, den Freiraum in ihrer funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und sie vor dem Eindringen wesensfremder und erholungseigenschaftsabträglicher Nutzung zu schützen. Ist ein Standort wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine 
noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so kann von einer Beeinträchtigung keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - insoweit nicht veröffentlicht). Nur wenn die besondere Schutzwürdigkeit des in Aussicht genommenen Standortes konkret dargelegt und höher gewichtet wird als die vom Gesetzgeber mit der Privilegierung verfolgte Zielsetzung (vgl. Abschnitt V Nr. 1.3), steht dieser Belang der Windenergieanlage entgegen. 
 

2.4 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 

Hinsichtlich der Abstände zu Gebäuden und zur Nachbargrenze gelten die Vorschriften der Landesbauordnung (siehe Nr. 3.1). Darüber hinaus können sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall größere Abstände zu baulichen Anlagen oder sonstigen Nutzungen ergeben, wobei störende Licht-/Schattenreflexe auch durch zeitlich begrenzte Abschaltung der Windenergieanlage und störende Spiegelungen 
("Disco-Effekt") durch Beschichtung der Rotorblätter vermieden werden können. Wegen eventuell auftretender Lärmimmissionen wird auf Abschnitt V Nr. 2 verwiesen. 

Die Notwendigkeit für Abstände von Windenergieanlagen untereinander kann nur im Einzelfall aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme festgelegt werden. Wer sein Grundstück in zulässiger Weise baulich durch Errichtung einer Windenergieanlage nutzen will, muss berechtigte Interessen nicht schon deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Die Windhöffigkeit gehört zum Risikobereich des Betreibers. Das BVerwG (Beschluss vom 06.12.1996 in NVwZ-RR 1997, 516) hat ausgeführt, ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, habe es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung 
schaffe keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks nicht voll ausschöpfe. Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf Dauer zu gewährleisten, wird daher eine zivilrechtliche Vereinbarung mit den Eigentümern der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke empfohlen. 

Im Hinblick auf die effektive Nutzung der Gesamtfläche einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone sind - soweit nach dem jeweiligen Sachstand möglich - dort auch noch nicht beantragte oder geplante Windenergieanlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei jedem Einzelfall sind Gesichtspunkte des Landesinteresses (vgl. Abschnitt II dieses Erlasses), der Außenbereichsschonung (Konzentration auf engem Raum) sowie der Investitionssicherheit (Funktionsfähigkeit jeder Anlage auf Dauer) in die Abwägung einzubeziehen. Zur optimalen Ausnutzung des hereinkommenden Windes wird empfohlen, die Abstände der Windenergieanlagen untereinander als ein Vielfaches des Rotordurchmessers der jeweils geplanten Windenergieanlage zu bestimmen; Bezugspunkt ist jeweils die Mitte des Windenergieanlagenturmes: Die Windenergieanlagen sollen in einem Winkelbereich von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windenergieanlagen das 8fache ihres Rotordurchmessers als Abstand haben; in allen übrigen Windrichtungen das 4fache des Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs von Haupt- und Nebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das 4fache des Rotordurchmessers zur Achse der Hauptwindrichtung betragen. Die Hauptwindrichtung ist aus meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen. Die empfohlenen Abstände können unterschritten werden, wenn die Beteiligten sich entsprechend vertraglich einigen. 

Neben der Bauordnung NW und den in Abschnitt V genannten Spezialgesetzen gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, nach denen Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten haben. Um gegenseitig negative Einflüsse zu vermeiden, wird jedoch empfohlen, Abstände zwischen Windenergieanlagen einerseits und Wohnsiedlungen, Freileitungen, anderen technischen Anlagen oder naturschutzrechtlich 
bedeutsamen Gebieten andererseits einzuhalten: 

2.4.1 Abstände zu Siedlungsgebieten sind jeweils im Einzelfall zu berechnen. Es ist sicherzustellen, dass in den angrenzenden Baugebieten die jeweils maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten werden ( auf Abschnitt V Nr. 2 dieses Erlasses wird verwiesen). 

Z. B. können vier Windenergieanlagen mit jeweils 1,5 Megawatt Leistung, die mit jeweils vierfachem Rotordurchmesser Entfernung nebeneinander in Hauptwindrichtung stehen, an dem in 500m Entfernung in Windrichtung gelegenen Immissionsort (Wohngebäude oder Siedlungsrand) einen Schalldruckpegel von 44 dB(A) erzeugen - ein Lärmwert, der nachts für den Außenbereich oder ein Mischgebiet noch zulässig wäre (Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für gemischt genutzte Gebiete 45 dB(A)). Drei vergleichbar zueinander angeordnete Windenergieanlagen mit jeweils 600 kW Leistung können am 90° zur Hauptwindrichtung gelegenen und 500 m zur nächsten Anlage entfernten Immissionsort einen Schalldruckpegel von 39 dB(A) hervorrufen, der nachts im allgemeinen Wohngebiet (40 dB(A)) noch zulässig wäre, nicht jedoch in einem reinen Wohngebiet (35 dB(A)). 

2.4.2 Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windenergieanlage: 

- Freileitungen mit Nennspannungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge) ohne Schwingungsschutzmaßnahmen Þ dreifacher Rotordurchmesser mit 
Schwingungsschutzmaßnahmen Þ einfacher Rotordurchmesser. 

Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen. 

- Für Freileitungen mit Nennspannungen unter 30 kV (Mittelspannungsgestänge) können geringere Abstände vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt. 

- Für Freileitungen mit Nennspannungen von 30 kV ist der Abstand abhängig von der Bauart der Freileitung, einem typischen 110 kV- oder Mittelspannungsgestänge. 
 

Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. 

2.4.3 Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage (WEA): 

- Sendeanlagen Þ Höhe der höheren Anlage bei WEA einschließlich Rotorradius) 

- Richtfunkstrecken Þ beidseitig 35 m 

2.4.4 Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der 
Windenergieanlage: 

- Wald Þ 35 m 

- Naturschutzgebiete,Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention, Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie an die EU gemeldet sind oder gemeldet werden müssen, 

Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Biotope gemäß § 62 LG/§ 20 c BNatSchG, Þ 200 m 

- sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen Þ 500 m. 

In begründeten Einzelfällen können auch größere oder geringere Entfernungen zu den genannten Gebieten in Betracht kommen. 

Z. B können sich größere Entfernungen bei besonders empfindlicher, tatsächlich vorhandener Nutzung am Rande von Siedlungsgebieten ergeben, geringere Entfernungen bei natürlichen Abschirmungen und nur geringer Bebauung. 
 

2.5 Erschließung 

Windenergieanlagen sind wie andere bauliche Anlagen nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die sowohl Errichtung als auch Wartung der Windenergieanlagen zulässt. Im Außenbereich hat die Gemeinde bei privilegierten Vorhaben ein zumutbares Angebot von Bauwilligen anzunehmen, selbst ein Grundstück zu erschließen. Der Anschluss einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschluss vom 05.01.1996, NVwZ 1996, 597). 
 

3. Bauordnungsrechtliche Anforderungen 

 

3.1 Abstände und Abstandflächen 

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Insoweit gelten gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW die Regelungen der Absätze 1 bis 9 des 

§ 6 BauO NW sinngemäß. 

3.1.1 Bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandfläche einer Windenergieanlage gilt nach der Rechtsprechung des OVG NW (Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 – BauR 1998, 110) als "Wandhöhe" i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NW das Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche. Das sich ergebende Maß ist "H". Die Abstandfläche ist eine Kreisfläche um die vertikale Achse des Mastes. Der Radius dieses Kreises und somit die Tiefe der Abstandfläche ergibt sich aus dem Maß H, multipliziert mit dem sich für das jeweilige Gebiet aus § 6 Abs. 5 BauO NW ergebenden Abminderungsfaktor (0,8/ 0,5/ 0,25). Dabei ist nicht vom Mast, sondern von dem der Nachbargrenze nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (OVG NW, Urteil vom 29.08.1997 a.a.O) auszugehen, d.h. grundsätzlich von der Rotorblattspitze, da das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NW wegen der variablen Ausrichtung und der Kreisförmigkeit der Abstandfläche auf Windenergieanlagen keine Anwendung findet (OVG NW, Beschluss vom 06.07.1992, NVwZ 1993, 1007). 
 

In Sondergebieten kann eine geringere Tiefe als 0,8 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NW). 

Die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW ergebenden Mindestgrenzabstände von 3 m gelten auch für Windenergieanlagen. 

3.1.2 Von der Tiefe der Abstandfläche im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NW können Abweichungen zugelassen werden, wenn 

- den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung 
 getragen wird und 

- der Angrenzer gemäß § 74 Abs. 3 BauO NW die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung der Abweichung zugestimmt hat. 

3.1.3 Sofern sich aus Gründen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 2.4) oder aus Spezialgesetzen (Abschnitt V Nrn. 1.4, 2 bis 
7) größere Abstände zu Nachbargrenzen oder zu Gebäuden ergeben, so gelten diese. 
 

4. Gebührenberechnung für Windenergieanlagen 

Die Gebühren sind nach dem Allgemeinen Gebührentarif (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) zu erheben. 
 

4.1 Gebühren für die Baugenehmigung nach Tarifstelle (TS) 2.4. 1 d) des AGT 

Diese Gebühren sind unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (vgl. TS 2.1.3) zu ermitteln. Dabei ist von den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der gesamten Windenergieanlage auszugehen, weil sie insoweit insgesamt Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z.B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Immissionsschutz, Abstandflächen, Landschafts- und Naturschutz). 

Die Herstellungskosten einer Windenergieanlage werden jedoch maßgeblich von einer technischen Ausstattung (z.B. Generator, Bremse, Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt. Nach TS 2.1.3, Absatz 2, 2. Satz ist deshalb der Berechnung der Gebühren für die Baugenehmigung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrundezulegen. 

Hinsichtlich der Höhe der Baugenehmigungsgebühren für Windenergieanlagen sind je angefangene 1.000 DM der halben 

Herstellungssumme 8,00 DM zu berechnen (TS 2.4.1 d), 1. Fallgruppe). Der erhöhte Satz von 13,00 DM je angefangene 1.000 DM der halben Herstellungssumme (2. Fallgruppe) ist nicht anzuwenden, weil Windenergieanlagen nicht zu den baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung nach § 54 BauO NW zählen. An sie brauchen im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen nach § 
3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW keine besonderen (verschärfenden) Anforderungen gestellt zu werden. Erleichterungen von den allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen kommen in der Regel ebenfalls nicht in Betracht (siehe § 54 Abs. 1 BauO NW). 
 

4.2 Gebühren für Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen von Windenergieanlagen (TS 2.4.10.1 ff.) 

Die Gebühren für diese Amtshandlungen sind unter Berücksichtigung der entsprechend Nr. 4.1 ermittelten Genehmigungsgebühren (Gebühr nach TS 2.4.1 d)) zu berechnen. 
 

4.3 Gebühren für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach TS 2.4.8.1 und 2.4.8.4 

Die Ermittlung dieser Gebühren richtet sich nach TS 2.1.5.3, wobei wiederum die Herstellungssumme der Windenergieanlage zugrundezulegen ist. Bei der Ermittlung der Herstellungssumme bleiben jedoch die Herstellungskosten der Windturbine unberücksichtigt, weil die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt (TS 2.1.3, Abs. 2, 1. Satz). Die Herstellungssumme besteht deshalb vorliegend und nur aus den veranschlagten Kosten des Fundaments und des Turms der Windenergieanlage. 
 

V. Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden 

Die spezialgesetzlichen Regelungen sind sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten. 
 

1. Naturschutz, Landschaftspflege, Wald 

1.1 Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Auf § 1 a BauGB, die §§ 8 und 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), §§ 4 bis 6 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG) sowie auf die Nrn. 3 und 4 des Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 03.03.1998 (SMBl. 2311) wird verwiesen. Der Beitrag der Windenergieanlage 
zur ressourcenschonenden Energieerzeugung und zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist hierbei zu berücksichtigen. 

1.2 Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für Windenergieanlagen in der Regel nicht in Betracht: 

 - festgesetzte, einstweilig sichergestellte und aufgrund des Biotopkatasters der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/des Landesamtes für Agrarordnung vorgesehene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, 

- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 LG/§ 20 c BNatschG, 

- international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention sowie Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie an die 
Europäische Union gemeldet sind oder gemeldet werden müssen, 

- Gebiete, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) an die Europäische Union gemeldet sind oder gemeldet werden müssen, 

- nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs- und Brutplätze, 

- Wald. 

1.3 In Landschaftsschutzgebieten ist die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen möglich. Wegen der besonderen Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung dürfen sie dort aber nur nach Einzelfallprüfung und umfassender Abwägung der Auswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes mit dem öffentlichen Interesse an der 
Nutzung der Windenergie errichtet werden. Entsprechendes gilt für landschaftsschutzwürdige Flächen des Biotop-Katasters der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/des Landesamtes für Agrarordnung sowie für Naturparke. 

Kernvorschrift einer Landschaftsschutzgebietsausweisung ist regelmäßig ein Bauverbot. Dies gilt auch für Windenergieanlagen. Es ist daher stets die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG erforderlich, soweit nicht eine Aufhebung des Landschaftsschutzes vorgenommen wird. 

1.3.1 Eine Befreiung kann von der unteren Landschaftsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn 

z. B. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Als Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind das gesetzlich festgelegte Landesinteresse am Ausbau erneuerbarer Energien, wie es in dem Ziel D II 2.4 des LEP NRW aufbauend auf 

§ 26 Abs. 2 i. V. m. § 37 LEPro zum Ausdruck kommt, und die baurechtliche Privilegierung in die Abwägung einzustellen und mit dem Interesse am Erhalt der geschützten Landschaft gemäß § 32 LEPro abzuwägen. 

Insbesondere in großräumigen Landschaftsschutzgebieten können in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion des Naturschutzes und der Landschaftspflege Befreiungen in Betracht kommen. 

Befreiungen vom Landschaftsschutz kommen auch dann in Frage, wenn Teilbereiche bereits eine Vorbelastung aufweisen. Als Vorbelastung können anthropogen stark veränderte Standorte, wie z. B. Halden oder Deponien, gewerbliche Anlagen, Verkehrswege, Trassen von Hochspannungsfreileitungen, Schornsteine, Sendemasten, Silos oder bereits vorhandene Windenergieanlagen sowie andere technische 
Bauwerke angesehen werden. 

1.3.2 Sollen mehrere Windenergieanlagen auf einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden, ist zu prüfen, ob der Landschaftsschutz für die betreffenden Flächen aufgehoben werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn (wie in Nr. 1.3) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Windenergieanlagen zulassen und die Schutzgründe des § 21 LG auf der Fläche nicht mehr erreichbar sind, so dass auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Landschaftsschutzes (§ 19 LG) auf der betroffenen Fläche entfällt. 

Soll die Zulassung von Windenergieanlagen über einen Bebauungsplan erfolgen, muss die ordnungsbehördliche Schutzgebietsausweisung aufgehoben werden, wenn die Windenergieerzeugung Vorrang vor dem Landschaftsschutz im Sinne der Nr. 5.3 dieses Abschnitts hat und der Inhalt des Bebauungsplans dem Landschaftsschutz widerspricht. 

Liegt ein Landschaftsplan vor, so treten dessen Festsetzungen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 LG außer Kraft. 

1.4 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit 
Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist. 
 

2. Immissionsschutz 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Windenergieanlage sind die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes zu beachten. Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 BImSchG. Im Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Belästigungen  durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, ist die technische Anleitung - TA - Lärm vom 16.07.1968 (Bundesanzeiger Nr. 173/1968) zu berücksichtigen (vgl.. § 18 Abs. 2 BauO NW, Nr. 18.22 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NW). Es ist dabei 
entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung bei Errichtung einer Windenergieanlage von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen. 

Nach der Rechtsprechung des OVG NW (Urteil vom 29.08.1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110) sind bei der Bewertung des Lärms tieffrequente Geräuschimmissionen zu berücksichtigen, die entstehen, wenn das Rotorblatt das durch den Mast der Windenergieanlage gestörte Windfeld durchquert. Auch lassen nach Auffassung des OVG (Beschluss vom 23.01.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 407) die auf bloßen abstrakten Berechnungen beruhenden Herstellerangaben zum Referenzschallpegel keine verlässliche Prognose des gesamten Ausmaßes der Geräuschimmissionen zu. Bauwillige sollten den Baugenehmigungsbehörden daher gesicherte 
Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen wenigstens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen. Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt zu beteiligen, das später die Anlagen immissionsschutzrechtlich zu überwachen hat. 

Wirken Lärmimmissionen mehrerer Windenergieanlagen auf die Nachbarschaft ein, so ist sicherzustellen, dass alle Anlagen insgesamt den dort nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwert einhalten. Dies ist gegebenfalls durch ein entsprechendes Prognosegutachten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 

Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, Nachtabschaltung) vermeiden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13.07.1998 - 7 B 956/98 - NVwZ 1998, 980), wobei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die am wenigsten belastende Einschränkung bevorzugt werden sollte. 
 

3. Denkmalschutz 

Nach § 9 i. V. m. § 21 Denkmalschutzgesetz - DSchG - ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern 
und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband (vgl. Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22 Abs. 5 DSchG). Wegen der Konzentrationswirkung gemäß § 9 Abs. 2 DSchG hat die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der zuständigen unteren Denkmalbehörde einzuholen, die im Benehmen mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt oder Bodendenkmalpflegeamt beim Landschaftsverband bzw. der Stadt Köln ergeht. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist an die Entscheidung der unteren Denkmalbehörde gebunden. 
 

4. Straßenrecht 

Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und - beschränkungen. Im Bereich der Anbaubeschränkungen bedarf die Erteilung einer Baugenehmigung der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde, von Anbauverboten können im Einzelfall 
Ausnahmen erteilt werden. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 04.02.1997 (SMBl. NW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen. 
 
 

5. Luftverkehrsrecht 

Baubeschränkungen ergeben sich gemäß den §§ 12 bis 18 a Luftverkehrsgesetz - LuftVG -, d.h. nicht nur in der näheren Umgebung zu Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände), insbesondere bedürfen Großanlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund gemäß § 14 LuftVG der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden. 
 

6. Wasserstraßenrecht 

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - bedarf die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße sind daher gemäß § 31 Abs. 2 WaStrG dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. 
 

7. Militärische Anlagen 

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz - ist die Anordnung eines Schutzbereiches auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Nach § 3 Schutzbereichgesetz ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichbehörden (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich. 
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