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13.04.2011
, 12:13 Uhr
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Petitions-Ausschuss: Akzeptanz von Windkraftanlagen erhöhen

Berlin - Der Petitionsausschuss unterstützt Bemühungen zur Schaffung einer erhöhten Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung durch Anwendung eines Abstandflächenfaktors. Der Ausschuss hat daher beschlossen, eine Petition, die sich gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im unterfränkischen "Ochsenfurter Gau" richtet, an das Bundesumweltministerium sowie die Landtage zu überweisen. Die Abgeordneten verweisen darauf, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energie dazu beitrage, die Lebensgrundlagen von Mensch und Tier zu sichern. Um das langfristige Ziel schnellstmöglich erreichen zu können, den gesamten deutschen Energiebedarf aus Erneuerbaren Energien zu decken, werde der Ausbau auch weiter forciert, heißt es in der Begründung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass der Ausbau Erneuerbaren Energien ohne gezielte räumliche Steuerung durchaus die biologische Vielfalt, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, gefährden könne. Daher müssten die sich für den Naturschutz und den Menschen ergebenden Konflikte zwingend im Rahmen von Landes- und Regionalplanung sowie von kommunaler Planung berücksichtigt werden.

Konkretere Fassung des Landschaftbildschutzes nicht erforderlich
Die in der Petition erhobenen konkreten Forderungen finden gleichwohl nicht die Unterstützung des Ausschusses. Der Petent hatte sich dafür ausgesprochen, den im Baugesetzbuch normierten Landschaft- und Ortsbildschutz im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen konkreter zu fassen. Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist jedoch der bestehende bundesrechtliche Rechtsrahmen ausreichend und ermöglicht Ländern und Gemeinden eine sachgerechte Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen, etwa über die Flächennutzungsplanung.

Keine Wertminderung von Immobilien bei Einhaltung der Immissions-Werte

Was die in der Petition angesprochen Wertminderung von Immobilien angeht, so macht der Ausschuss deutlich, dass diese nur in Betracht käme, wenn von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes auszugehen sei. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Immission nicht das zulässige Maß überschreite.

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