Preisspaltung in der Grundversorgung
Landgericht Hannover kippt unterschiedliche Strompreise EVI Energieversorgung Hildesheim
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Hannover - Nach den Landgerichten in Frankfurt und Mannheim hat auch das Landgericht Hannover einem Stadtwerk untersagt, von Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom eine Preissplittung vorzunehmen und höhere Preise zu verlangen.
In dem Urteil geht es um die Preisspaltung bei der EVI Energieversorgung Hildesheim (Az. 25 O 6/22), teilte Lichtblick mit. Lichtblick hat bereits früher Verfahren gegen Stadtwerke angestrengt, die eine Preisspaltung in der Grundversorgung vornehmen.
Im Februar 2022 hatten Gerichte die Versorger Mainova und Stadtwerke Pforzheim angewiesen, die Aufspaltung in Bestands- und Neukunden-Tarife zu unterlassen, teilte Lichtblick mit.
Die Gründe für die Ablehnung einer Preisspaltung in der Grund- und Ersatzversorgung sehen die Gerichte laut Lichtblick in Wettbewerbsverzerrungen. So würden niedrige Tarife für Bestandskunden dazu führen, dass der Wettbewerb beschränkt werde. Zudem käme die Splittung einer faktischen Marktabschottung gleich. So müssten wechselwillige Kunden fürchten, selbst die exorbitant hohen Neukundenpreise zahlen zu müssen, sollten sie in Zukunft auf die Grundversorgung angewiesen sein.
Einige Gerichte haben in den letzten Wochen aber auch gegenteilige Entscheidungen getroffen und die Preisspaltung für zulässig erklärt. Eine endgültige Klärung steht demzufolge noch aus.
Hintergrund der Preisspaltung in der Grundversorgung sind Verwerfungen am Strommarkt Ende 2021. Einige Billiganbieter hatten die Stromlieferung eingestellt oder sind Pleite gegangen. Diese Kunden wurden vom jeweiligen Grundversorger über die Ersatzversorgung aufgefangen. Diese mussten aber für die unfreiwilligen Neukunden am Markt zu hohen Preisen die fehlende Energie nachkaufen. Darauf haben zahlreiche Stadtwerke eine Preisspaltung vorgenommen, d.h. höhere Preise in der Grundversorgung für die unverhofften Neukunden (Ersatzversorgung) und im Vergleich dazu niedrigere Strompreise für Bestandskunden in der Grundversorgung.
Quelle: IWR Online
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