18.07.2014, 15:02 Uhr

EEG-Reform: 7 wichtige Änderungen für die Bioenergie-Branche

Münster – Die geplanten Veränderungen im Bereich der Stromerzeugung aus regenerativen Energien durch die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind erheblich. IWR Online berichtete bereits über die wichtigsten Anpassungen in den Bereichen Wind- und Solarenergie. Nun stehen die Folgen für die Bioenergie-Branche im Fokus.

Im Bioenergie-Sektor sind die Folgen für Projektierer, Hersteller und Betreiber nicht weniger dramatisch als in den anderen regenerativen Energiesparten. Vor allem der geringe Aubaudeckel von 100 Megawatt (MW) schlägt ins Kontor. Speziell im Biogas-Bereich rechnet der Fachverband Biogas bereits für das laufende Jahr mit einem äußerst schwachen Zubau von nur 37 MW (2013: 191 MW).

1. Ausschreibungen

Die Bundesregierung verliert keine Zeit, das EEG auf ein System von Ausschreibungen umzubauen. In 2015 sollen dazu im Solarsektor exemplarisch die ersten Ausschreibungsrunden durchgeführt werden. Ab 2017 soll die Förderhöhe grundsätzlich auch für die anderen erneuerbaren Energien über Ausschreibungen ermittelt werden.

2. Pflicht zur Direktvermarktung

Schrittweise wird für neue Bioenergie-Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 Kilowatt (kW) die Pflicht zur Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell eingeführt. Von August bis Ende 2015 gilt übergangsweise die Grenze von 500 kW.

3. EEG-Umlage bei Eigenversorgung

Bei neuen Anlagen wird der für die Selbstversorgung verbrauchte Strom schrittweise immer höher mit der EEG-Umlage belastet und steigt bis 2017 auf 40 Prozent. Auch die Versorgung von nahegelegenen Verbrauchern ohne Nutzung des öffentlichen Netzes (Direktverbrauch) wird vollständig belastet. Die Bagatellgrenze hierfür liegt bei zehn kW.

4. Bioenergie-Zubaudeckel bei 100 MW

Nach dem ab August geltenden EEG 2014 wurden für verschiedene Technologien konkrete Mengenziele oder Ausbaukorridore verankert. Im Bereich der energetischen Biomasse-Nutzung liegt dieses Zubau-Ziel bei jährlich 100 MW (brutto). Verglichen mit den Bereichen Solarenergie (2.500 MW brutto) und Onshore-Windenergie (2.500 MW netto) ist es das mit Abstand kleinste Ziel. Aus Sicht der Bioenergie-Verbände ist dieses Ziel viel zu niedrig. Immerhin werden Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen hiervon ausgenommen.

5. Übergangsregeln

Ein Streitpunkt in der gesamten EEG-Diskussion waren die Übergangsregeln im Bioenergie-Sektor. Nun wird speziell bei Biogasanlagen, die in der Vergangenheit erweitert worden sind, die förderfähige Strommenge auf 95 Prozent der am 31. Juli 2014 bestehenden installierten Leistung festgelegt. Wahlweise soll die tatsächliche Höchstbemessungsleistung genutzt werden können. Laut Koalition stärkt dies die Position derjenigen Anlagenbetreiber, die erst kürzlich ihre Anlagen erweitert haben und die Leistung ihrer Anlage in den letzten beiden Jahren etwa wegen Anfahrschwierigkeiten nicht voll ausfahren konnten.

Für bestehende Biomethananlagen wird der Bestandsschutz gesichert, indem Blockheizkraftwerke (BHKW), die bisher Erdgas genutzt, auch künftig zu den alten, hohen Fördersätzen auf Biomethan umsteigen können. Voraussetzung: Es muss sich um Biomethan aus bestehenden Gasaufbereitungsanlagen handeln und für jedes „neue“ BHKW muss ein „altes“ BHKW außer Betrieb gehen.

6. Welche Boni wegfallen, welche bleiben

Die Einsatzstoffvergütungsklassen des EEG 2012 für Anbaubiomasse und Gülle werden im EEG 2014 ersatzlos gestrichen. Es wird nur noch die Grundvergütung gezahlt. Ausgenommen sind kleine Gülleanlagen bis zu einer installierten Leistung von 75 Kilowatt.

In diesem Punkt sieht z.B. der Fachverband Biogas eine wichtigen Grund für einen zu erwartenden weitgehenden Ausbaustopp. Denn die Grundvergütung sei weder für einen wirtschaftlichen Einsatz von Anbaubiomasse noch von landwirtschaftlichen Nebenprodukten ausreichend.

Blockheizkraftwerke (BHKW) bekommen nach den neuen Regeln keinen Gasaufbereitungsbonus für den Einsatz von Biomethan mehr.

Für Strom aus Bioabfall-Vergärungsanlagen soll es hingegen weiterhin einen über die Grundvergütung hinausgehenden Bonus geben.

7. Flexibilisierung bei Bioenergieanlagen

Für alle Bioenergieanlagen ab einer Größe von 100 kW gilt, dass bei neuen Anlagen nur die Strommenge, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht, vergütet wird. Dies entspricht einer Pflicht zur Flexibilisierung dieser Anlagen. Die Flexibilitätsprämie des EEG 2012 wird durch einen Flexibilitätszuschlag für Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW ersetzt. Dieser Zuschlag in Höhe von 40 Euro pro kW wird 20 Jahre lang für die volle installierte Leistung einer Anlage gewährt.

Weitere Nachrichten und Informationen hierzu:

EEG 2014: 7 wichtige Änderungen für die Windenergie


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