12.07.2016, 09:57 Uhr

EEG-Umlage: Bundesnetzagentur veröffentlicht Leitfaden zur Eigenversorgung

Bonn - Die Bundesnetzagentur hat den Leitfaden zur Auslegung der Umlagepflichten für Eigenversorger nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der finalen Fassung veröffentlicht.

In diesem Leitfaden geht es darum, in welchen Fällen Eigenstrom-Versorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Grundsätzlich ist die EEG-Umlage auch bei der Eigenversorgung fällig, doch es gibt zahlreiche Ausnahmen.

Behandlung von über 60 Mrd. kWh Eigenstrom pro Jahr

Seit August 2014 gilt, dass die EEG-Umlage auf den gesamten Stromverbrauch zu entrichten ist. Dies gilt auch bei der Eigenversorgung, für die mit dem EEG 2014 eine eigenständige Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage eingeführt wurde. Wer Strom im privaten Haus oder im Industriebetrieb selbst erzeugt und verbraucht, muss dafür grundsätzlich die EEG-Umlage entrichten. Zahlreiche Sondertatbestände führen aber dazu, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. 2014 machte die Eigenversorgung einschließlich der gewerblichen Eigenerzeugung mehr als 11 Prozent des deutschen Stromletztverbrauchs aus. Das waren etwa 62 Kilowattstunden (kWh), davon entfallen etwa 40 Mrd. kWh auf die industrielle und 20 Mrd. kWh auf die gewerbliche Eigenerzeugung. Für den Bereich der Photovoltaik wird die eigene Versorgung näherungsweise auf zwei Milliarden im Jahr 2014 geschätzt.

Leitfaden als Orientierungshilfe

Der neue Leitfaden gibt auf 135 Seiten das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu den gesetzlichen Regelungen zur Eigenversorgung wider. Aufgrund einer Vielzahl von Praxisfragen zu den EEG-Umlage-Regelungen hatte die Bundesnetzagentur im Oktober 2015 einen Entwurf für den Leitfaden veröffentlicht. Unternehmen, Bürger und Verbände haben in mehr als 60 Stellungnahmen Hinweise für die Überarbeitung des Entwurfs beigetragen. Der Leitfaden enthält gegenüber dem Entwurf nun zahlreiche Konkretisierungen und greift zusätzliche Praxisfragen auf, die in der Konsultation aufgeworfen wurden. Die Agentur erklärt zudem ausdrücklich, dass der Leitfaden keine Festlegung darstellt und auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift hat. Der Leitfaden diene den betroffenen Unternehmen und Bürgern als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.

Quelle: IWR Online

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