+Interntaionales Wirtschaftsforum Regenerative Energien 

Landesumweltamt Essen: Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (Schreiben vom 13.02.1998)


In den vergangenen Tagen wurden in den Medien dem Landesumweltamt mehrfach Feststellungen zum notwendigen Abstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauung zugeschrieben, die zur Vermeidung von Mißverständnissen einer Konkretisierung bedürfen:

In dem gemeinsamen Runderlaß "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen", veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.11.1996, wird ohne Betrachtung einer konkreten Anlage unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ein Abstand von 500 m zur Wohnbebauung empfohlen, um gegenseitige negative Einflüsse zu vermeiden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, daß im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bzgl. der Geräuscheinwirkung die TA-Lärm v. 16.7.68 zu beachten ist.

Der Abstand von 500 m zu bestimmten Siedlungsgebieten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche korrepondiert mit den Erkenntnissen des Landesumweltamtes, veröffentlicht im Jahresbericht 1995, daß moderne Windkraftanlagen bei elektrischen Nennleistungen von 100 - 800 kW typischerweise Schalleistungspegel von 100 dB(A) verursachen. Sollen Anlagen mit höheren Schallemissionen oder typischen Einzeltonemissionen errichtet und betrieben werden, ist in Einzeluntersuchungen der Abstand zu ermitteln, der erforderlich ist, um schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten zu vermeiden.

So hat das Landesumweltamt für eine einzelne, besonders laute (Schalleistungspegel 105 dB(A)), einzeltonhaltige Anlage berechnet, daß ein Abstand von 950 m in diesem Fall notwendig ist, damit in angrenzenden reien Wohngebieten der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschritten wird.

Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm können auch bei geringeren Abständen eingehalten werden, wenn die Anlagen selbst leiser sind und keine Einzeltöne aufweisen, oder wenn es sich bei den angrenzenden Gebieten um solche handelt, die einen geringeren Schutzanspruch vor Geräuschimmissionen als reine Wohngebiete haben.

Essen, den 13.02.1998

IWR-HomeWindenergieEnglishEmail/Kontakt