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Genehmigung
für die Errichtung von WEA |
Die Zuständigkeit für das
Genehmigungsverfahren und dessen Umfang richtet sich nach der Anzahl
der Windenergieanlagen (Einzelanlagen bzw. Windparks). Die Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen
wird vor dem Hintergrund aller öffentlich-rechtlichen Normen geprüft;
dabei sind verschiedene Planungsaspekte
zu berücksichtigen.
WEA-Genehmigung für Einzelanlagen (1 - 2 WEA) |
Bei der Errichtung von Einzelanlagen wird zwischen Anlagen mit einer Gesamthöhe kleiner gleich 50 m und Anlagen über 50 m Gesamthöhe unterschieden.
1. Einzel-WEA kleiner gleich 50 m Gesamthöhe
- Zuständigkeit: Untere Bauaufsichtsbehörde (Kreis / Stadt)
2. Einzel-WEA mit mehr als 50 m Gesamthöhe
- Zuständigkeit: Untere Bauaufsichtsbehörde (Kreis / Stadt)
- Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (nach BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
WEA-Genehmigung für Windparks (mehr als 2 WEA) |
- Grundlage: BImSchG-Genehmigungsverfahren
• Windparks mit 3 - 5 WEA
- Prüfung UVP-Pflicht im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls
a. Ergebnis keine UVP-Pflicht
- vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 19 BImSchG)
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und weiteren Behörden
b. Ergebnis UVP-Pflicht
- förmliches Genehmigungs-Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 10 BImSchG)
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und weiteren Behörden
• Windparks mit 6 - 19 WEA
- Prüfung der UVP-Pflicht im Rahmen der allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls bei Windfarmen mit 6 – 19 WEA
a. Ergebnis keine UVP-Pflicht
- vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 19 BImSchG)
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und weiteren Behörden
b. Ergebnis UVP-Pflicht
- förmliches Genehmigungs-Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 10 BImSchG)
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und weiteren Behörden
• Windparks mit 20 und mehr WEA
- bei Windparks ab 20 WEA besteht generelle UVP-Pflicht
- förmliches Genehmigungs-Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 10 BImSchG)
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und weiteren Behörden
- Behördliche Zuständigkeit für WEA-Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz differiert nach Bundesländern
- länderspezifische Anträge mit Formblättern und Erläuterungen
bei zuständigen Behörden erhältlich
- gefordert werden u.a.:
Bauantrag
Lageplan
Herstellerangaben zur Anlage und Anlagensicherheit
Angaben zum Betrieb der Anlage, zu Emissionen wie Schall und Schattenwurf
Angaben zur Umweltverträglichkeit und Naturschutz
Angaben zu Abfällen (Öl, Schmierstoffe, etc.)
Angaben zu wassergefährdenden Stoffen (Öl, Schmierstoffe)
- Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (Seite 1950)
(am 3. August 2001 in Kraft getreten)
     
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