27.08.2021, 12:33 Uhr

OVG NRW kippt Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk Datteln 4


© Uniper

Münster - Paukenschlag im Rechtsstreit um das umstrittene Uniper-Steinkohlekraftwerk Datteln 4. Die Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG Münster) haben den Bebauungsplan für das Kraftwerk für unwirksam erklärt.

Das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 ist trotz des Beschlusses zum Kohleausstieg im Jahr 2020 noch neu in Betrieb genommen worden. Im Rahmen der Genehmigung ist es jedoch offensichtlich zu Fehlern gekommen, die nach Auffassung der Richter am Oberverwaltungsgericht Münster in der Konsequenz dazu führen, dass der Bebauungsplan rechtswidrig ist. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerks aus dem Jahr 2017 sind weitere Klagen beim 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts anhängig.

OVG Münster: Suchraum zu eng, Alternativen wie Gaskraftwerke nicht geprüft

Der 10. Senat des OVG Münster hat gestern (26.08.2021) mit drei Urteilen über die Anträge der Stadt Waltrop, des BUND Landesverband NRW sowie von vier Privatpersonen entschieden und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Datteln für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung der Richter genügt die Wahl des Kraftwerkstandortes nicht den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Der Rat der Stadt Datteln habe bei seiner Abwägung die auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte fehlerhafte Standortauswahl übernommen. Zuständig für die Regionalplanung ist der Regionalverband Ruhr. Dieser war mit Blick auf die Vorschriften im Sinne der Umweltvorsorge gehalten, im Zusammenhang mit dem Umweltbericht frühzeitig anderweitige vernünftige Planungsmöglichkeiten zu ermitteln.

Auf der einen Seite hätte er dabei den Suchraum für Standortalternativen wegen der ganz erheblichen umweltbezogenen Auswirkungen von Datteln 4 möglichst weit bestimmen müssen. Stattdessen habe er die Suche lediglich auf den Geltungsbereich des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe und damit auf einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs begrenzt, so das OVG. Auf diese Weise habe sich der Regionalverband Ruhr den Blick auf möglicherweise vorzugswürdige anderweitige Planungsmöglichkeiten verstellt.

Des Weiteren bemängelt das OVG, dass sich der Regionalverband Ruhr bei den Kriterien für die Suche nach anderweitigen Planungsmöglichkeiten ausschließlich an den Anforderungen des Steinkohlekraftwerks orientiert und damit auch die Suche fehlerhaft eingeschränkt habe. Anderweitige Optionen etwa in Form von Standorten für ein Gaskraftwerk mit wesentlich geringeren Anforderungen an den Raum und erheblich weniger Auswirkungen auf die Umwelt seien nicht ermittelt worden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Urteil des 10. Senat des OVG keine Entscheidung über den Betrieb von Datteln 4

Dass der 10. Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, bedeutet allerdings nicht, dass das Kraftwerk nicht mehr betrieben werden darf. Grundlage hierfür ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Januar 2017. Gegen diese sind weitere Klageverfahren beim 8. Senat des OVG anhängig, der für den Immissionsschutzrecht zuständig ist. Kläger sind der BUND, die Stadt Waltrop sowie vier Privatpersonen. Welche Bedeutung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans für die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungen hat, ist eine Rechtsfrage, über die der 8. Senat zu entscheiden haben wird, so das OVG.

Uniper prüft Einlegung von Rechtsmitteln

Uniper hat angekündigt, die Urteilsbegründung des OVG Richter zu analysieren und Rechtsmittel zu prüfen. Uniper nehme das noch nicht rechtskräftige Urteil des OVG NRW zur Kenntnis, teile die Sicht des Gerichts allerdings ausdrücklich nicht, so ein Sprecher des Energiekonzerns. Klar sei aber, dass das Gericht nicht über die Stilllegung von Datteln 4 entschieden habe, sondern über formale Aspekte des Planungsrechts, so der Sprecher weiter. Uniper gehe weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Kraftwerk aus.

Quelle: IWR Online

© IWR, 2021