27.07.2022, 13:09 Uhr

E-Autos und Umweltbonus 2023: Was sich für Käufer von Elektroautos ändert


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Berlin - Nach längerem Streit über die künftige Förderung von Elektro-Autos wurde innerhalb der Bundesregierung nun eine Einigung erzielt. Reine Elektroautos werden weiter unterstützt, die Förderung sinkt jedoch. Für die Käufer von Elektroautos ändert sich damit einiges.

Die Bundesregierung richtet die Förderung von Elektrofahrzeugen neu aus. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll sich die Förderung für elektrische Fahrzeuge ab 01. Januar 2023 nur noch auf Kraftfahrzeuge konzentrieren, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Das bedeutet, dass Plug-in-Hybride aus dem Anwendungsbereich der Förderung herausfallen.

Habeck: Elektromobilität hat den Übergang in Massenmarkt geschafft - Förderung wird reduziert

Für die neue Förderphase will die Bundesregierung mit den Anpassungen der Förderung den Fokus auf mehr Klimaschutz im Verkehr setzten und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zielgerichtet einsetzen. Im Zuge der Neuausrichtung der Förderung wird der sog. Umweltbonus ab dem 01. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Ab September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos mit einem Nettolistenpreis über 45.000 Euro entfällt der Umweltbonus ab Jahresbeginn 2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

„Die Elektromobilität hat den Übergang in den Massenmarkt geschafft: Das 1-Million-Ziel wurde 2021 erreicht und in diesem Jahr werden wir bereits nah an die zwei Millionen herankommen. E-Fahrzeuge werden also immer beliebter und brauchen in absehbarer Zukunft keine staatlichen Zuschüsse mehr“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck zur Anpassung der Förderung.

Die nun beschlossenen Eckpunkte sollen zeitnah in einer Neufassung der Förderrichtlinie zum Umweltbonus umgesetzt werden, nachdem sie von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft wurden.

Die Eckpunkte der angepassten Förderung im Detail

Nachfolgend eine Übersicht zu den zentralen Punkten der innerhalb der Koalition erzielten Einigung:

1. Plug-In-Hybridfahrzeuge - Förderung bis Ende 2022: Die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen läuft nur noch bis zum Ende des Jahres 2022. Ab Januar 2023 erhalten Plug-In-Hybride keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.

2. E-Autos mit Batterie oder Brennstoffzelle - Förderung ab 2023 geringer, 2024 nächste Degressionsstufe: Ab Januar 2023 reduziert sich der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro auf 4.500 Euro (vorher: 6.000 Euro), mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro auf 3.000 Euro (vorher: 5.000 Euro).

Ab September 2023 wird die Förderung zudem auf Privatpersonen beschränkt. Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.

Mit Beginn des Jahres 2024 greift dann die nächste Degressionsstufe, d.h. der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro liegt pauschal bei 3.000 Euro. Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr. Zudem bleibt der Kreis der Antragsberechtigten auf Privatpersonen beschränkt.

Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu befindet sich das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) mit den Herstellern im Austausch.

Die Mittel für den Umweltbonus werden im Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereitgestellt. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, endet die Förderung mit dem Umweltbonus.

Entscheidend: Datum des Förderantrags - Voraussetzung: Fahrzeugzulassung

Die Frage, welche Förderkonditionen gelten, ist abhängig vom Datum des Förderantrages. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Fahrzeugzulassung. Kommt es zu Lieferverzögerungen, so kann es passieren, dass die Förderung aufgrund der dann geltenden Rahmenbedingungen niedriger ausfällt, als ursprünglich vom Fahrzeugkäufer geplant, einen Bestandsschutz gibt es nicht.

Durch die Weiterführung der aktuellen Fördersystematik für batterieelektrische Fahrzeuge bis Ende August 2023 (für Privatpersonen bis Ende Dezember 2023) erhalten Käufer aus Sicht des Ministeriums aber eine gewisse Planungssicherheit. Angesichts von Lieferzeiten, die bei den meisten Elektrofahrzeug-Modellen unterhalb von zwölf Monaten liegen, geht das Ministerium davon aus, dass bereits bestellte batterieelektrische Fahrzeuge in der Regel noch gefördert werden können, wenn auch zu reduzierten Fördersätzen.

Quelle: IWR Online

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