EEG und Gas: Habeck legt Kombipaket zur Energiewende vor
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Berlin - Bislang lag der Fokus bei der Energiewende auf dem Klimaschutz. Mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine werden erneuerbare Energien auch zu einer Frage der nationalen Sicherheit. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf des EEG 2023 soll die Grundlage für eine klimaneutrale Stromversorgung im Jahr 2035 legen.
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat im Rahmen der im Januar 2022 vorgelegten Eröffnungsbilanz Klimaschutz für April ein Osterpaket mit Sofortmaßnahmen angekündigt. Mit dem Referentenentwurf für die Reform des EEG (EEG 2023) liegt jetzt der Rahmen für die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien vor, der neben dem Beitrag zum Klimaschutz auch die Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern reduzieren soll. Angesichts der derzeitigen Verknappung von Erdgas und des Ukraine Krieges plant die Bundesregierung zudem eine gesetzliche Regelung, die künftig zu bestimmten Terminen Mindestfüllmengen für Gasspeicher vorgibt.
Zentrale Maßnahmen der EEG-Novellierung 2023
Grundsätzlich tritt das neue EEG 2023 am 1. Januar 2023 in Kraft. Zur Vermeidung von Attentismus oder zur beschleunigten Anwendbarkeit einzelner Maßnahmen sollen punktuell Regelungen bereits vorab in Kraft gesetzt werden. Zur Beschleunigung des EE-Ausbaus wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
Zu den zentralen Regelungen der EEG Novelle zählen mit Blick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien unter anderem folgende Maßnahmen:
Das EEG 2023 verankert das Ziel, dass die inländische Stromerzeugung bereits im Jahr 2035 nahezu treibhausgasneutral sein soll, also fast vollständig durch erneuerbare Energien erfolgt. Dazu wird das Ausbauziel für 2030 angehoben, und zwar auf 80 Prozent des mit 715 TWh angenommenen Bruttostromverbrauchs. Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, sollen die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land und Solarenergie angehoben werden. Bei der Onshore-Windenergie soll der jährliche Ausbau bis zum Jahr 2027 auf 10 GW steigen und dann bis 2035 auf diesem Zubauniveau bleiben. Bei der Photovoltaik ist bis 2028 eine Anhebung auf 20 GW jährlich geplant, dieses Niveau soll bis 2035 dann ebenfalls stabil bleiben. Die Ausschreibungsvolumina im Bereich Offshore-Windenergie werden im Zuge der parallelen Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben. Die wesentlichen Hemmnisse bei der Windenergie an Land (z.B. Natur- und Artenschutzrecht) sollen durch gesonderte Gesetzgebungsverfahren abgebaut werden.
Bei der Solarenergie ist geplant, die Rahmenbedingungen durch ein Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen, besondere Solaranlagen) zu verbessern. Neben den Ausschreibungsmengen werden auch die Bagatellgrenzen für die Ausschreibungen angehoben. Neue Dachanlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, sollen zudem eine höhere Vergütung erhalten. Dadurch soll ein Anreiz für die optimale Ausnutzung von Dachflächen gesetzt werden. Des Weiteren ist vorgesehen, die Degression der Vergütungssätze neu zu gestalten.
Um die Akteursvielfalt und die Akzeptanz vor Ort zu stärken und eine unbürokratische Realisierung zu ermöglichen, sollen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften von den Ausschreibungen ausgenommen werden.
Neben dem Ausbau der Wind- und Solarenergie ist auch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Nutzung der Bioenergie vorgesehen. Diese soll stärker auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert werden, damit die Stärke der Bioenergie als speicherbarer Energieträger systemdienlich besser genutzt werden kann. Neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen sollen darüber hinaus auf Wasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“).
Auf Basis einer neuen Verordnung sollen Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden, um die erneuerbare Erzeugung zu verstetigen und deren Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung zu erproben. Die Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.
Auslaufen der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022
Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig über den Bundeshaushalt ausgeglichen. Die Absenkung der EEG-Umlage auf Null soll dazu bereits zum 01. Juli 2022 vorgezogen werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage vorgelegt. Die dauerhafte Haushaltsfinanzierung des EEG erfolgt dann in einem zweiten Schritt durch die bevorstehende EEG-Novelle.
Energiewirtschaftsgesetz erhält Regelung zur Befüllung von Erdgasspeichern
Um für eine Entspannung der Versorgungslage am Gasmarkt zu sorgen, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für die Betreiber von Erdgasspeichern zur Festschreibung von minimalen Füllstandswerten, die zu bestimmten Terminen eingehalten werden müssen. Medienberichten zufolge sieht das Bundeswirtschaftsministerium demnach für Anfang August vor, dass die Füllstände bei mindesten 65 Prozent liegen. Anfang Oktober müsste ein Wert von 80 Prozent erreicht sein, Anfang Dezember ein Füllstand von 90 Prozent. Anfang Februar müssten die Speicher noch zu 40 Prozent gefüllt sein.
Quelle: IWR Online
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