18.06.2014, 15:49 Uhr

Rechtsgutachten: EEG-Umlage auf Eigenstrom ist verfassungswidrig

Berlin - Die Reform des Erneuerbaren Energien-Gesetzes (EEG) steckt mitten im parlamentarischen Prozess: Im Fokus steht u.a. die von der Regierung geplante Belastung von selbst erzeugtem Strom mit 40 Prozent der EEG-Umlage. Energierechtsexperten sind allerdings der Auffassung, dass eine solche Belastung verfassungswidrig ist.

„Die Einbeziehung der Eigenstromerzeugung in die EEG-Umlagepflicht ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem verstößt die jetzige Bagatellgrenze gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes“, kritisiert Prof. Dr. Maslaton, Energierechtsexperte und Vorsitzender der Forschungsstelle Neue Energien und Recht die aktuellen Pläne der Regierung.

Neuregelung im höchsten Maße angreifbar

Maslatons Aussagen sind die Quintessenz eines Gutachtens, das die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) und des Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e. V. (BDH) erstellt hat. Dieses Gutachten beinhaltet eine verfassungsrechtliche Prüfung der geplanten EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

„Aufgrund des fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnisses bei der Eigenstromversorgung würde die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenstrom zu einer rechtlichen Qualifizierung als parafiskalische Sonderabgabe führen, die mit dem geltenden Finanzverfassungsrecht nicht in Einklang zu bringen ist. Einfach gesprochen: Desto mehr der Anlagenbetreiber für sich selbst leistet, umso mehr muss er in eine Umlage zur Finanzierung eines anderen Zwecks einzahlen. Das ginge, wenn überhaupt, nur im Wege der Erhebung einer Steuer. Wir bräuchten keine Finanzverfassung mehr, wenn der Gesetzgeber im Wege von Umlagen und Inanspruchnahme privater Akteure auch ohne Gegenseitigkeitsverhältnisse Abgaben auferlegen könnte“, so Prof. Maslaton. Er hält daher die Neuregelung im höchsten Maße für verfassungsrechtlich angreifbar.

Gleichheitsgrundsatz wird verletzt

Zusätzlich verstößt die bisherige Regelung zur Bagatellgrenze, nach der die EEG-Umlage auf die Eigenstromnutzung dann nicht erhoben werden soll, wenn die installierte Anlagenleistung lediglich 10 Kilowatt (kW) beträgt, laut Maslaton gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. „Wenn überhaupt, könnte durch Streichung der mengenmäßigen Begrenzung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz abgewendet werden“, so der Leipziger Energierechtsexperte.

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