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Solarthermieanlagen
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- Bei Errichtung von Solarthermieanlagen bis 200 m²
Gesamtbrutto-Kollektorfläche zur Warmwasserbereitung und/oder
zur Bereitstellung von Prozesswärme erhalten private Antragssteller
84 Euro (105 Euro für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller)
pro m²
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- Bei kombinierter Warmwasserbereitung und Raumheizung und
einer Kollektorfläche von bis zu 200 m² erhalten Privathaushalte
und öffentlich-rechtliche Antragssteller für Solarthermieanlagen
108 Euro / m².
Voraussetzungen/Einschränkungen:
- Mindestkollektorfläche von 10 m² bei Flachkollektoren
und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren
- installierter Pufferspeicher für die Heizung von i.d.R.
50 l/m² bei Flach-, 60 l/m² bei Röhrenkollektoren
- bei Nichteinhaltung der Mindestfläche beträgt der Zuschuss
84 Euro / m², es sei denn, dass der solare Deckungsanteil am
Jahresheizwärmebedarf des Gebäude mind. 20 % beträgt.
- Gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige erhalten
auch für solche Kombianlagen 105 Euro / m².
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- oberhalb von 200 m² werden für jeden weiteren m²
Brutto-Kollektorfläche 48 Euro / m² für private und
60 Euro / m² für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller
als Zuschuss gewährt
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- bei Erweiterungen von bestehenden Anlagen liegt der Zuschuss
ebenfalls bei 48 Euro bzw. 60 Euro pro angefangenem m²
zusätzlicher Brutto-Kollektorfläche
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- bei Solarthermieanlagen zur Schwimmbaderwärmung werden
80 % der genannten Fördersätze für Solarthermieanlagen
gewährt
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- Für geförderte Solarthermieanlagen gelten verschärfte
Anforderugen an den Mindestertrag. Dieser muss mind. 525 kWh/m2
pro Jahr bei einem solaren Deckungsgrad von 40 % betragen. Darüber
hinaus muss die Solarthermieanlage die Kriterien des Umweltzeichen
RAL-UZ 73 erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V 4757-4).
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| Anträge
können bis zum 15.10.2006 gestellt werden |
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Biomasseanlagen
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- automatisch beschickte Holzpelletanlagen mit einer Leistung
von mind. 8 bis 100 kW und einem Wirkungsgrad von mind. 88 % erhalten
einen Zuschuss von 48 Euro / kW für private und 60 Euro / kW
für freiberufliche und gewerbliche Antragssteller. Der Mindestzuschuss
liegt bei 1.360 Euro (privat) bzw. 1.700 Euro (gewerblich) bei Anlagen
mit einem Kesselwirkungsgrad von mind. 90 %.
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- bei ungedämmten, mit einem Zentralheizungssystem verbundenen
Primäröfen, deren Mindestwirkungsgrad bei 90 % liegt, beträgt
der Zuschuss mind. 800 Euro (privat) bzw. 1.000 Euro (gewerblich).
Voraussetzungen:
- Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung
- Bei Anlagen mit mehr als 50 kW muss es sich um eine Zentralheizungsanlage
handeln
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- Handbeschickte Holzvergaseröfen mit einer Leistung zwischen
15 kW bis 100 kW und einem Kesselwirkungsgrad von mind. 88 % erhalten
eine Förderung von 40 Euro / kW bei privaten und 50 Euro / kW
bei freiberuflichen oder gewerblichen Antragsstellern, wenn sie mit
einem Temperaturfühler bzw. einer Lambdasonde und einer automatischen
Zündung ausgestattet sind und über einen Pufferspeicher
von mind. 55 l/kW verfügen. Die Mindestförderungssumme liegt
bie 1.200 Euro (1.500 Euro) bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad
von mind. 90 %.
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| Anträge
können bis zum 15.10.2006 gestellt werden |
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Antragsberechtigte
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Privatpersonen, Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine, dei entweder
Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sind
auf dem die Anlage errichtet werden soll
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