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01.08.2018, 15:39 Uhr Meldung drucken | Artikel empfehlen

Streit um Fuhrländer Insolvenz geht in die nächste Runde

Münster – Der Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG und der indische Windkraftanlagen-Hersteller Global Wind Power (GWPL) streiten sich vor Gericht um Vertragsstrafen aus Lizenzgeschäften. Es geht um Millionenbeträge.

Vor dem Landgericht Köln hatte der Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG Ende 2017 im Streit um Lizenz-Vertragsstrafen ein Versäumnisurteil gegen die Global Wind Power (GWPL) erwirkt. Das Gericht gewährte der GWPL in der Folge dann zunächst Wiedereinsetzung und wies die Klage des Insolvenzverwalters im Juni 2018 ab. Doch damit ist der Streit anscheinend noch nicht zu Ende, der Insolvenzverwalter legt gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG und Global Wind Power (GWPL) streiten über Vertragsstrafen
Am 20.11.2017 hatte der Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG, Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Thomas B. Schmidt, mitgeteilt, ein Urteil auf Strafschadenersatz wegen des Verstoßes gegen einen Lizenzvertrag in Höhe von 50 Mio. Euro erwirkt zu haben. Die Global Wind Power Limited (GWPL) hat von dem Versäumnisurteil laut der die GWPL vertretende Anwaltskanzlei Paschen aber erst aus der Presse erfahren. Das Landgericht Köln hatte danach dem zur Reliance-Gruppe gehörenden indischen Windkraftanlagen-Hersteller zunächst Wiedereinsetzung gewährt und anschließend die Klage des Insolvenzverwalters endgültig abgewiesen, teilte daraufhin die Anwaltskanzlei Paschen mit (AZ: 88 O93/15 v. 21.06.2018).

Paschen hält Lizenzregelung für unwirksam - Insolvenzverwalter legt Berufung ein
Lutz Paschen, der gemeinsam mit Carolin Jünemann den Prozess für die GWPL geführt hat, hält die Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung für „äußerst gering“. Dabei stützt sich Paschen auf die Feststellung des Gerichts, wonach „nicht nur im konkreten Falle die Voraussetzungen für den behaupteten Schadenersatzanspruch nicht vorlägen, sondern dass einiges dafür spräche, dass die entsprechende Regelung im Lizenzvertrag ohnedies bereits daran scheitere, dass man in einer Vielzahl von Vereinbarungen mit anderen Lizenznehmern entsprechende Formulierungen verwandt habe“. Nach den strengen Maßstäben des AGB-Rechts sei die Regelung jedenfalls unwirksam, heißt es in einer Paschen-Mitteilung.

Offenbar sieht das der Insolvenzverwalter der Fuhrländer AG anders, denn inzwischen und innerhalb der Berufungsfrist hat Prof. Dr. Dr. Thomas B. Schmidt gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.06.2018 Rechtsmittel eingelegt. Ausgang offen.

Quelle: IWR Online
© IWR, 2018


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