15.05.2013, 16:53 Uhr

Klage gegen das EEG scheitert erneut

Hamm – Erneut ist eine Klage gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gescheitert. Weil die EEG-Umlage weder gegen die im Grundgesetz festgelegten Grundsätze der Finanzverfassung verstößt, noch eine Sonderabgabe im öffentlichen Sinne darstellt, ist diese Regelung nicht verfassungswidrig. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun entschieden. Dem Urteil war die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum vorausgegangen, vor dem ein Textilunternehmen mit stromintensiver Produktion gegen ihren Stromversorger hinsichtlich des vereinbarten Stromlieferungsvertrages geklagt hatte. Die Klägerin hatte exemplarisch die Rückzahlungsforderung der EEG-Umlage für den Monat April 2012 in Höhe von 9.990,31 Euro geltend gemacht und in ihrer Begründung mit der Verfassungswidrigkeit der Umlage argumentiert. Die erstinstanzliche Entscheidung war in Revision gegangen. Die EEG-Umlage soll den Verlust ausgleichen, den Übertragungsnetzbetreiber erwirtschaften, wenn sie Strom aus regenerativen Energien zu gesetzlich festgelegten Preisen abnehmen und diesen nur mit Abschlägen an der Börse verkaufen können.

EEG-Umlage stellt privatrechtliche Abgabe dar

Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage keine öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat, sondern vielmehr an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist. Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Stromversorger und Letztverbraucher, so auch im vorliegenden Fall, in dem die Parteien einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hatten. Zwar stellt die Förderung erneuerbarer Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch unabhängig von der vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber Versorgungsunternehmen zu sehen. Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben. Im Weiteren wird die Entscheidung des OLG Hamm beim Bundesgerichtshof in Revision gehen. Dieser verfahrensrechtliche Schritt wurde zugelassen, weil es sich hierbei um eine rechtsgrundlegende Sache handelt.

Forderung: EEG-Umlage aus Steuermitteln finanzieren

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Gerrit Manssen, der im Auftrag des Gesamtverbandes Textil und Mode ein Gutachten hinsichtlich der EEG-Umlage verfasste, argumentiert, dass diese verfassungswidrig sei und öffentliche Aufgaben wie die Subventionierung erneuerbarer Energien grundsätzlich durch Steuern finanziert werden müssten und nicht durch eine Umlage. Damit stelle die Umlage ein finanzverfassungsrechtliches Problem dar und auch europarechtlich sei hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Eben auf diese Herangehensweise stützte sich auch das Textilunternehmen in seiner Klage. Insgesamt unterstützt der Verband drei Klagen, die bisher alle in erster Instanz scheiterten.

Energieverbraucher-Kritik: Ausnahmen bei der EEG-Umlage unzulässige Beihilfe?

Eine ganz andere Kritik trägt der Bund der Energieverbraucher vor, die sich gerade gegen die 2012 in Kraft getretenen EEG-Novelle und die damit einhergehenden Befreiungsregelungen für Betriebe mit besonders stromintensiver Produktionen richtet. Immer mehr Betriebe seien von den Umlagezahlungen befreit, wodurch anderen Verbrauchern die strompreissenkenden Wirkungen durch regenerative Energien vorenthalten würden, lautet der Vorwurf. Derzeit läuft ein Beihilfeverfahren auf europäischer Ebene gegen die deutsche Bundesregierung bezüglich der Beschwerde des Bund der Energieverbraucher. Hier soll geprüft werden, ob die Befreiung stromintensiver oder anderer Unternehmen von der EEG-Umlage eine Subventionierung darstellt bzw. es sich bei der Entlastung um eine nach EU-Recht unzulässige Beihilfe handelt.

Steigende EEG-Umlage: Das seltsame Schweigen der Verbraucherschützer


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