Keine Netzkosten-Befreiung für stromintensive Unternehmen
Düsseldorf- Im März 2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) entschieden, dass die Regelung zur Netzkostenbefreiung für stromintensive Unternehmen schon allein deshalb nichtig sei, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz fehle. Insgesamt hatten fünf Netzbetreiber gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur Beschwerde eingelegt. 2011 hatte der Bundestag eine Änderung der Stromnetzentgelt-Verordnung verabschiedet, wonach Unternehmen sich grundsätzlich von Netzentgelten befreien konnten, wenn sie für ihre Produktion große Strommengen benötigten. Die dadurch für den Netzbetreiber entstehenden Kosten konnten danach durch die sogenannte StromNEV-Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt werden. Daraufhin hatte die Bundesnetzagentur veröffentlicht, dass ab dem Jahr 2012 Netzbetreiber dazu verpflichtet sind, von allen Letztverbrauchern eine Umlage zu erheben, die den Übertragungsnetzbetreibern weiterzuleiten ist.
Energiewirtschaftsgesetz ermächtigt nicht zur Netzentgeltbefreiung
In seiner Begründung bringt das OLG Düsseldorf an, dass das Energiewirtschaftsgesetz nur zum Erlass von Verordnungen, die die Methode der Berechnung der Entgelte regeln, nicht aber die vollständige Befreiung bestimmen, ermächtigt. Darüber hinaus sei eine Netzentgeltbefreiung aus Gleichheitsgründen unzulässig und auch nach europarechtlichen Kriterien verstoße diese Festlegung gegen den Grundsatz von nichtdiskriminierenden und kostenbezogenen Regelungen. Zudem hätte der Bundestag die Änderung nicht ordnungsgemäß verabschiedet, da diese - anders als angegeben- nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Binnenmarktrichtlinien stehe.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
In Branchenkreisen wird erwartet, dass die Bundesnetzagentur im weiteren Verlauf Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf beim Bundesgerichtshof einlegen wird. Da die Festlegung der Bundesnetzagentur bisher noch nicht gerichtlich aufgehoben wurde, ist sie weiterhin bindend wirksam und auch Rückabwicklungen sind derzeit noch nicht erforderlich. Darüber hinaus läuft gerade ein Prüfverfahren der Europäischen Kommission, in dem untersucht wird, ob die Netzkostenbefreiung stromintensiver Unternehmen in Deutschland eine staatliche Beihilfe darstellt, wodurch eine Wettbewerbsverzerrung im EU-Binnenmarkt entstehen könnte. Wenn sich der Beihilfetatbestand bestätigen sollte, müssten die von der Regelung begünstigten Unternehmen alle Netzentgelte rückwirkend zurückzahlen.
Offen bleibt zudem auch, ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auch für diejenigen Netzbetreiber Wirkung entfaltet, die keine Beschwerde gegen die Festlegung erhoben haben. Dies ist auch eine der Fragen, die im Rahmen der Veranstaltung "Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV" der EW Medien und Kongresse GmbH am 4. Juli 2013 in Nürnberg diskutiert werden soll.
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© IWR, 2013